Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00010




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 17. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokaturbüro Leimbacher Sadeg

Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1974, meldete sich am 6. Juli 2000 unter Hinweis auf eine seit einem Unfallereignis von 1993 bestehende Behinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 17. Februar 2005 (Urk. 6/98) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch, wogegen der Versicherte am 8. April 2005 Einsprache erhob (Urk. 6/101). Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten beim Y.___ ein, welches am 29. November 2006 erstattet wurde (Y.___Gutachten, Urk. 6/117). Am 26. Januar 2007 (Urk. 6/120) hiess die IVStelle die Einsprache des Versicherten teilweise gut, und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente ab Juli 2004 zu (vgl. Urk. 6/128)

    Mit Mitteilung 8. Juli 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/143).

1.2    Nach Eingang eines am 20. November 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/145) holte die IV-Stelle unter anderem beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 30. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/183/1-36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/187; Urk. 6/188, Urk. 6/190) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 38 % die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/197 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 6. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 18. November 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 23. Mai 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte, Urk. 8-10) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die massgebenden Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das Z.___-Gutachten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus orthopädisch-somatischer Sicht verbessert habe und dem Beschwerdeführer angepasste berufliche Tätigkeiten nun in einem Pensum von 75 % zumutbar seien. Mittels Einkommensvergleich und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 % ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Y.___Gutachten sei aus psychiatrischer Sicht eine depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode, festgestellt worden, während im Z.___-Gutachten nurmehr eine Depression leichten Grades habe festgestellt werden können.

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, das Gutachten sei unvollständig, da seine Schulterbeschwerden nicht berücksichtigt worden seien (S. 9 Ziff. 14). Sodann fehle für die im Z.___Gutachten postulierte Verbesserung in psychischer Hinsicht eine Begründung (S. 11 f. Ziff. 3) und die Ausführungen zum orthopädischen Gesundheitszustand seien widersprüchlich (S. 12 Ziff. 4). Auf das Gutachten könne nicht abgestellt und somit die Rente nicht aufgehoben werden (S. 13 Ziff. 6). Wenn doch, sei beim Invalideneinkommen der maximale Abzug von 25 % zu gewähren, womit ein eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 48 % resultiere (S. 13 f. Ziff. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers revisionsrelevant verbessert hat und bejahendenfalls, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch verhält.

2.4    Sowohl der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 1) als auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5) gingen davon aus, dass vorliegend die medizinische Beurteilung der Y.___-Gutachter, auf welche die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache im Jahr 2007 abstellte (vgl. Urk. 6/118 S. 3 ff.), mit der Beurteilung der Z.___-Gutachter, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers im Jahr 2013 einstellte (vgl. Urk. 6/185 S. 3 ff. und Urk. 2), zu vergleichen ist.

    Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Neubeurteilung im Jahr 2008 sehr rudimentär ausgefallen ist (vgl. Urk. 6/136 ff.) und sich aus dem Feststellungsblatt vom 8. Juli 2008 ergibt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den knappen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 7. Juni 2008 (Urk. 6/141) von einem im Vergleich zum Zeitpunkt der Y.___Begutachtung unveränderten psychopathologischen Befund und damit keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands ausging (vgl. Urk. 6/142 S. 2 unten).


3.

3.1    Am 29. November 2006 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/117/1-26). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 8 ff.), ihre am 16. Oktober 2006 durchgeführte allgemeinmedizinisch-internistische Untersuchung (S. 12 ff.), sowie die von Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheumatologie, am 15. November 2006 (S. 14 ff., vgl. Urk. 6/117/53 ff.), und von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie, am 20. November 2006 (S. 18 ff., vgl. Urk. 6/117/58 ff.) erstatteten Konsilien (vgl. S. 1 Mitte).

    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 4):

- depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F32.0 beziehungsweise F32.1)

- chronische posttraumatische Vorfussschmerzen rechts mit/bei

- Status nach transartikulärer offener Amputation Digitus (Dig.) II und III im Metatarsophalangealgelenk (MP-Gelenk) mit sekundärer Spalthautplastik und Kuppenamputation Dig. IV Fuss rechts am 30. September 1993

- Status nach Arthrodese des Endgliedes Dig. I rechts 2000

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung

- mehrsegmentalen Diskusprotrusionen medial, nicht kompressiv

- mediolateraler Diskushernie L4/5 links und konstitutionell engem Spinalkanal

- Schmerzausdehnung über die gesamte Wirbelsäule

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einen Verdacht auf eine dissoziative Symptomatik mit Kontrollverlust und Orientierungsverlust, Differentialdiagnose (DD): dissoziative Fugue (ICD-10 F44.1), eine dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0) sowie eine Adipositas Grad I (S. 21 Ziff. 4).

    Sie führten aus, am 30. September 1993 sei dem Beschwerdeführer während seiner Arbeit in einem Schmiedewerk ein Rohreisen auf den rechten Fuss gefallen. Aufgrund einer schweren Vorfussquetschverletzung sei eine Amputation der II. und III. Zehe sowie der Kuppe der IV. Zehe rechts erfolgt (S. 22 oben). Ab März 1998 seien zusätzlich Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit rezidivierenden Blockaden und einer Schmerzausstrahlung in beide Oberschenkel aufgetreten. Im Laufe des Jahres 2004 habe der Beschwerdeführer depressive Symptome mit Insuffizienzgefühlen und einer zunehmenden Aggressivität entwickelt (S. 22 Mitte).

    Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen lasse (S. 22 f.).

    Aus rheumatologischer Sicht seien die angegebenen Beschwerden zusammengefasst im Rahmen von chronischen posttraumatischen Vorfussschmerzen rechts zu interpretieren, welche infolge einer Änderung der Fussstatik durch die klinischen sowie bildgebenden Befunde gut nachvollziehbar seien. Ebenso könnten die lumbalen Rückenschmerzen durch die Bildgebung ausreichend erklärt werden. Hingegen finde sich für die Schmerzausweitung entlang der gesamten Wirbelsäule und für die diffuse Schmerzausstrahlung in die Oberschenkel beidseits kein strukturelles Korrelat. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit keine Restarbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit unter Vermeidung von langen Gehstrecken und Treppengehen bestehe jedoch eine uneingeschränkte, 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 23 Mitte).

    Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Untersuchungsbefunde und unter Würdigung von fremdanamnestischen Angaben das Vorliegen einer depressiven Störung mit Antriebsmangel und verminderter Belastbarkeit bestätigt werden. Es liessen sich aktuell jedoch höchstens leichte bis mittelgradige depressive Symptome (ICD-10 F32.10) erheben (S. 23 f.). Aufgrund der depressiven Symptomatik bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei bei geglückter beruflicher Integration eine Steigerung des Arbeitspensums innerhalb von einigen Monaten möglich sei (S. 23 f.).

    Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe beim Beschwerdeführer global gesehen für eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit (S. 24 Mitte).

3.2    Am 30. Mai 2013 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/183/1-63). Sie stützten sich auf die vorhandenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 19 ff.), ihre orthopädisch-traumatologische Untersuchung vom 18. März 2013 (S. 21 ff.), sowie die von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, am 3. April 2013 (S. 37 ff., vgl. S. 26 Ziff. 2.1), von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 5. April 2013 (S. 44 ff., vgl. S. 26 ff. Ziff. 2.2) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 18. April 2013 (S. 52 ff., vgl. S. 28 Ziff. 2.3) erstatten Teilgutachten (vgl. S. 1 unten).

    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 lit. E.1):

- panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- im Röntgen nachweisbaren und funktionell noch wirksamen Residuen eines in der Adoleszenz durchgemachten lumbal lokalisierten Morbus Scheuermann

- rumpfmuskuläre Dysbalance und Hartspann der posterioren Nackenmuskulatur

- im aktuellen Röntgen beschriebene geringe linkskonvexe Skoliosefehlhaltung der Halswirbelsäule (HWS) sowie sekundäre fehlstatische und degenerative Aufbrauchbefunde der HWS und des thorakolumbalen Übergangs

- in einer aktuellen Magnetresonanztomographie (MRI) vom 3. Mai 2013 dokumentierte bisegmentale Osteochondrose und Diskushernierungen der statisch besonders belasteten distalen Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1 ohne auf der Symptomebene neurologisch in Erscheinung tretende radikuläre Irritationen

- Status nach Quetschverletzung des rechten Vorfusses 1993 mit Verlust der 2. und 3. Zehe im Grundgelenk und des Endgliedes der 4. Zehe sowie Status nach Arthrodese des Endgelenkes D1. Unfallbedingte Minderbelastbarkeit des rechten Beines mit einer mässigen Umfangsminderung der Ober- und Unterschenkelmuskulatur als Folge einer beschwerdebedingten Schonung

- chronifizierte, aktuell leichte Depression (ICD-10 F38.8), DD: anhaltende Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz und Depression (ICD10 F62.8)

- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD10 F54)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), eine mögliche Meralgia parästhetica in der Region der Entnahmestelle eines Hautlappens, Doppelbilder unklarer Ursache sowie Erythrozyturie bei bekannter Nephrolithiasis (S. 29 lit. E. 2).

    Die Gutachter führten aus, gemäss orthopädisch-somatischer Beurteilung seien dem Beschwerdeführer leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar, wobei er keine Arbeiten einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die HWS und die LWS und keine Arbeiten in Zwangshaltungen wie zum Beispiel vornübergebeugt stehend, kniend, hockend oder kauernd ausüben sollte. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg limitiert. Wegen der Unfallfolgen am rechten Fuss könne der Beschwerdeführer keine Arbeiten, die ausschliesslich im Stehen zu verrichten seien, sondern lediglich Arbeiten, die wechselbelastend zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet werden könnten, ausüben. Eine Gehstrecke von wenigstens 2000 m sollte durchaus zumutbar sein. Tätigkeiten wie vorbeschrieben könne der Beschwerdeführer bei vollem Pensum mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % verrichten. Die Minderung der Leistungsfähigkeit gehe zu Lasten von auch in angepasster Tätigkeit nicht vollständig vermeidbaren Beschwerden. In angepasster Tätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 25 unten).

    Gemäss internistischer Beurteilung sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt (S. 26 Ziff. 2.1).

    Gemäss psychiatrischer Beurteilung liege ein chronifiziert depressiver Zustand vor, der differentialdiagnostisch in der klinischen Untersuchung nicht von einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach langer Krankheit und chronischem Schmerz abzugrenzen sei. Ohne ein Erfolgserlebnis bei der Stellensuche werde der chronifizierte verfestigte psychische Zustand des Beschwerdeführers therapeutisch kaum erfolgreich zu behandeln sein. Aus psychiatrischer Sicht könne heute die früher attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in diesem Umfang bestätigt werden; aufgrund des chronifizierten und komorbiden psychiatrischen Krankheitsbildes sei eine ungefähr 25%ige Verminderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, resultierend je zur Hälfte aus einer Verminderung der Präsenz und der Leistung. Durch eine depressive Antriebsminderung, Schmerz- und gedankliche Einengung auf die Defizite und sein schweres Schicksal sei die Arbeitsfähigkeit aktuell auf ungefähr 75 % limitiert (S. 27 oben). Im Rahmen eines psychiatrisch formulierten Belastungsprofils bedürfe der Beschwerdeführer wegen der Depression und der kognitiven Einengung einer einfachen, überschaubaren, allenfalls repetitiven Tätigkeit, welche keine grossen Anforderungen an die Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit stelle. Schmerzbedingt sollte die Möglichkeit gegeben sein, bei Bedarf kürzere Pausen einzulegen. Eine als erfüllend empfundene berufliche Herausforderung könne erst nach einer erfolgreichen und stabilisierten beruflichen Re-Integration angestrebt werden (S. 27 unten). Der psychiatrische Gutachter attestiere in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ab Untersuchungsdatum (S. 28 oben).

    Gemäss neurologischer Beurteilung sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt (S. 28 Ziff. 2.3).

    In ihrer zusammenfassenden Beurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem orthopädisch-somatischen und psychiatrischen Belastungsprofil durchgehend auf einem Niveau von 75 % zumutbar seien, wobei die orthopädisch begründete Minderung von 20 % darin bereits berücksichtigt sei (S. 30 Mitte).

    Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine allfällige Veränderung des Grades der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Revision auf eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes zurückzuführen sei, oder ob es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur anders beurteilt würden, antworteten die Gutachter, dass aus orthopädisch-somatischer Sicht seit der Vorbegutachtung im Y.___ eine Besserung der damals behaupteten Vorfussschmerzen eingetreten sei. Entsprechendes gelte auch für die damals formulierten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrome. Insbesondere seien funktionelle Auswirkungen der im aktuellen MRI beschriebenen Osteochondrosen und Spondylosen sowie der Diskushernie L4/5 und L5/S1 einbezüglich der in der MRIBildgebung feststellbaren beidseitigen L4-Wurzel-Irritation und der linksseitigen L5-Wurzel-Irritation sowie eines engen Spinalkanals nicht mehr erkennbar. Die MRI-Bildgebung sei somit, was die beschriebene Neuropathologie L4 beidseits und L5 links angehe, ohne klinisches Korrelat. Der Psychiater habe ebenfalls eine Befundverbesserung beschrieben, ohne dass jedoch eine Präzisierung möglich gewesen sei (S. 34 Ziff. 1).

    Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob - und gegebenenfalls belegt durch welche objektiven Befunde - sich der Gesundheitszustand seit der letztmassgeblichen Begutachtung wesentlich verändert (verbessert oder verschlechtert) habe, antworteten die Gutachter, der Gesundheitszustand habe sich nach der letztmassgeblichen Begutachtung gebessert - dies durch eine Besserung der damals behaupteten Vorfussschmerzen und der damals formulierten lumbovertebralen Schmerzsyndrome - insbesondere mit der Feststellung, dass auf der Symptomen- und Befundebene weder orthopädisch noch neurologisch funktionsrelevante Folgen der in der MRI-Bildgebung beschriebenen bilateralen L4Wurzelirritation und der linksseitigen L5Wurzelirritation auszumachen seien. Auch eine vorbeschriebene Spinalkanalstenose sei derzeit klinisch funktionell nicht mehr erkennbar (S. 35 Ziff. 4).

3.3    In seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2013 (Urk. 6/185 S. 4 f.) gelangte Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, zum Schluss, dass die Gutachter nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung plausible Diagnosen genannt und nachvollziehbare Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gezogen hätten, weshalb auf das Gutachten abzustellen und ab April 2013 von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für angepasste Tätigkeiten  gemäss näher dargelegtem Belastungsprofil - auszugehen sei.


4.

4.1    Im Y.___-Gutachten vom November 2006 (vorstehend E. 3.1), auf welches die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache im Jahr 2007 abstellte, wurde dem Beschwerdeführer für seinen körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Aufgrund des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erachteten die Y.___-Gutachter die aus somatischer Sicht bestehende volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten als zu 50 % eingeschränkt (vgl. vorstehend E. 3.1).

    Demzufolge stand bei der gestützt auf das Y.___-Gutachten erfolgten Rentenzusprache im Jahr 2007 die psychische Problematik im Vordergrund. Es stellt sich die Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither wesentlich verbessert hat.

4.2    Der am Y.___-Gutachten (vorstehend E. 3.1) beteiligte Psychiater, Dr. B.___, diagnostizierte im November 2006 eine depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode. Der am Z.___-Gutachten (vorstehend E. 3.2) beteiligte Psychiater, Dr. D.___, diagnostizierte im April 2013 eine chronifizierte, aktuell leichte Depression.

    Dr. B.___, begründete die von ihm aus psychiatrischer Sicht attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit dem Vorliegen einer depressiven Störung mit Antriebsmangel und verminderter Belastbarkeit. Auch Dr. D.___ gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch eine depressive Antriebsminderung sowie zusätzlich aufgrund einer Schmerz- und gedanklichen Einengung auf die Defizite und sein schweres Schicksal in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, bezifferte die aus psychiatrischer Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit jedoch mit lediglich 25 %. Er führte aus, die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit resultiere schwergewichtig aus einem Rückgang der Depression mit Verbesserung des Antriebs und der Motivation. Auch die reduzierte Komorbidität mit fehlenden Hinweisen auf eine Angststörung oder eine dissoziative Erkrankung trage zur Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands und dessen Stabilisierung bei (Urk. 6/183 S. 50 unten).

4.3    Zum von ihm erhobenen psychopathologischen Befund führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei eher wortkarg gewesen. Seine Mimik sei ernst gewesen und habe sich über den Zeitraum der Exploration kaum verändert (Urk. 1/117 S. 19 oben). Während der gesamten Untersuchung habe er innerlich etwas angespannt gewirkt. Er habe ihm gegenüber etwas misstrauisch aber gut beherrscht gewirkt. Es sei nur ein sehr magerer affektiver Rapport zustande gekommen, der Beschwerdeführer habe affektiv abgeflacht gewirkt. Weitere depressive Symptome hätten sich im Untersuchungskontext nicht gefunden. Fremdanamnestisch bestünden jedoch depressive Symptome wie Antriebsarmut, Ängstlichkeit, innerliche Anspannung und Aggressivität (Urk. 6/117 S. 20 oben).

    Dr. D.___ erhob einen vergleichbaren psychopathologischen Befund. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer wenig mimischen Ausdruck gezeigt und die Gestik eher spärlich gewesen sei (S. 46 Mitte). Er habe abweisend-misstrauisch gewirkt und sich nur beschränkt auf einen emotionalen Rapport eingelassen. Die Grundstimmung sei dysphorisch-bedrückt gewesen mit leicht reduzierter Psychomotorik. Eine leichte bis mittelschwere gedankliche Einengung auf die Unfallfolgen und die resultierenden Folgen einschliesslich der subjektiven Behinderung sei festzustellen gewesen. Im Gespräch sei er einsilbig geblieben (S. 46 unten). Er habe angegeben, dass er Ungerechtigkeit nicht leiden könne und zu Hause zunehmend reizbar und intolerant werde. Er habe kaum ein Lachen gezeigt und Freude verneint (S. 47 oben).

4.4    Der Vergleich der von Dr. B.___ mit den von Dr. D.___ erhobenen Befunden lässt nicht erkennen, inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Y.___-Begutachtung wesentlich verbessert haben soll. Insbesondere nicht auszumachen ist eine im Vergleich zu 2006 (wesentlich) gebesserte Depressivität, wobei zu bemerken ist, dass bereits Dr. B.___ die Depressivität als höchstens leicht bis mittelgradig und damit eher schwach ausgeprägt bezeichnet hat. Der dissoziativen Symptomatik mass er keinen arbeitsfähigkeitseinschränkenden Charakter bei (Urk. 6/117 S. 20 unten) und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Angststörung im Rahmen seiner Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung eine Rolle gespielt hätte, weshalb die Tatsache, dass Dr. D.___ keine Hinweise für entsprechende Störungen fand, die von ihm postulierte Verbesserung ebenfalls nicht überzeugend darzutun vermag.

    Dass sich eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands nicht schlüssig begründen lässt, bestätigte Dr. D.___ abgesehen davon auch selber, indem er ausführte, es sei nicht möglich, die Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands zu dokumentieren (Urk. 6/183 S. 50 unten). Diese Aussage schlug sich auch im Hauptgutachten nieder, wo die Z.___-Gutachter ausführten, dass Dr. D.___ eine Befundverbesserung beschrieben habe, ohne dass jedoch eine Präzisierung möglich gewesen sei. Im Hauptgutachten wurde eine Verbesserung des Gesundheitszustands letztlich auch (einzig) mit einer Verbesserung der somatischen Befunde begründet (Urk. 6/183 S. 35 Ziff. 4).

4.5    Insgesamt erweist sich die von Dr. D.___ postulierte Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands als nicht nachvollziehbar begründet. Soweit er dem Beschwerdeführer eine höhere Arbeitsfähigkeit attestierte als Dr. B.___, ist dies unter den gegebenen Umständen als eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts zu werten, welche revisionsrechtlich unerheblich ist.

    Diese Schlussfolgerung wird nicht zuletzt auch durch die folgende Aussage von Dr. D.___ gestützt: „Dem Bericht des Y.___ kann diagnostisch bezüglich Depression zugestimmt werden. […]. Die Arbeitsfähigkeit wird abweichend zur damaligen Einschätzung bei 75 % gesehen. Ein genauer Zeitpunkt für die Verbesserung des Zustandes kann nicht benannt werden (Urk. 6/117 S. 49 unten).“

4.6    Aus somatischer Sicht attestierten die Y.___-Gutachter dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten unter Vermeidung von langen Gehstrecken und Treppengehen (vgl. vorstehend E. 3.1).

    Die Z.___-Gutachter postulierten eine seit der Y.___-Begutachtung eingetretene Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Gleichzeitig attestierten sie dem Beschwerdeführer jedoch eine lediglich 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten mit näher genanntem Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.2), wobei das von ihnen formulierte Belastungsprofil gar eingeschränkter ausfiel als das von den Y.___-Gutachtern formulierte Belastungsprofil. Gleichzeitig hielten die Z.___-Gutachter fest, das von ihnen formulierte orthopädische Belastungsprofil gelte retrospektiv seit etwa dem Jahr 2000 (Urk. 6/183 S. 33 oben).

4.7    Voraussetzung für die Annahme einer sich auf den Invaliditätsgrad auswirkenden und damit revisionsrechtlich relevanten Verbesserung des Gesundheitszustands ist, dass sich die gesundheitliche Verbesserung in relevanter Weise in der Arbeitsfähigkeit niederschlägt. Mit Blick darauf, dass die Z.___-Gutachter die (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht eingeschränkter beurteilten als die Y.___-Gutachter, kann entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung nicht von einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

    Vor diesem Hintergrund erweist es sich als entbehrlich, die Beurteilung der Y.___-Gutachter und die Beurteilung der Z.___-Gutachtern bezüglich der aus somatischer Sicht gestellten Diagnosen und erhobenen Befunden näher zu vergleichen.

4.8    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf das Z.___-Gutachten nicht von einer seit der Y.___-Begutachtung eingetretenen revisionsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.

    Damit erweist sich die erfolgte Aufhebung der Rente als unzutreffend, womit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Rente zusteht.


5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti vom 10. Juni 2014 (Urk. 15) ist diese für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2‘103.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Entschädigung ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. November 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘103.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf