Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00014




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Beschluss vom 1. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann

Eschmann & Erni, Rechtsanwälte

Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, war als Leiterin einer Buchhaltungsabteilung tätig, als sie am 28. August 1998 einen Autoauffahrunfall erlitt und sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog (Urk. 6/2/24, Urk. 6/2/76, Urk. 6/5). Nachdem sie sich am 28. März 2000 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet hatte, sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Mai 2001 ab dem 1. August 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/3, Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 6. Juni 2002 sprach ihr die IV-Stelle revisionsweise bei einem Invaliditätsgrad von 68 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/44). Aufgrund der zwischenzeitlich in Kraft getretenen 4. IV-Revision wurde die Rente mit Verfügung vom 23. Juli 2004 mit Wirkung ab dem 1. September 2004 bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad von 68 % auf eine Dreiviertelsrente reduziert (Urk. 6/61). Nach einer weiteren amtlichen Rentenrevision hob die IV-Stelle die Rente aufgrund einer Verbesserung der Funktionalität im Alltag mit Verfügung vom 26. April 2010 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 6/101). Hiergegen liess die Versicherte am 27. Mai 2010 am hiesigen Gericht Beschwerde erheben (Urk. 6/105/3-24). Diese Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. Februar 2012 gutgeheissen, da die IV-Stelle weder eine Verbesserung des Gesundheitszustands noch eine Verbesserung der Funktionalität im Alltag mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen konnte. In diesem Urteil wurden die Parteien jedoch darauf hingewiesen, dass die Rente der Versicherten gestützt auf die ab dem 1. Januar 2012 geltende Schlussbestimmung a der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; „Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden“) einer erneuten Überprüfung zugeführt werden könnte (Urk. 6/111).

1.2    Im Rahmen einer erneuten Rentenrevision stellte die IV-Stelle der Versicherten einen Fragebogen zu (Urk. 6/119) und holte Berichte beim behandelnden Hausarzt und beim behandelnden Heilpraktiker ein (Urk. 6/118, Urk. 6/129, Urk. 6/130/5). Am 29. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle Rechtsanwalt Urs Eschmann, dem Rechtsvertreter der Versicherten, mit, sie erachte eine medizinische Untersuchung in den Gebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie als notwendig. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip, in der Beilage seien die durch die Gutachter zu beantwortenden Fragen ersichtlich und Zusatzfragen könnten innert der Frist von zehn Tagen eingereicht werden (Urk. 6/133). Rechtsanwalt Eschmann kritisierte in seinem Schreiben vom 11. November 2013 die Zuteilung mittels Zufallsprinzip und führte aus, zuerst müsse eine Einigung mit der versicherten Person angestrebt werden. Ausserdem müsse bei den Fragen hervorgehoben werden, dass die letzte Revision mit Verfügung vom 26. April 2010 erfolgt sei. Weiter sei eine vollumfängliche Begutachtung weder nötig noch verhältnismässig und die Abklärungen seien auf das Vorliegen der Kriterien der Nichtüberwindbarkeit zu beschränken (Urk. 6/136). Mit Verfügung vom 21. November 2013 hielt die IV-Stelle fest, dass sie an der Abklärung durch die mittlerweile zugeteilte Y.___ (Urk. 6/135) festhalte, wobei sie diese Gutachterstelle darauf hinwies, dass die Veränderungen von der letzten Revisionsverfügung vom 26. April 2010 an beurteilt werden sollten (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 7. Januar 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Die Replik der Versicherten erfolgte mit Eingabe vom 12. März 2014 und enthielt Beweisanträge (Urk. 9). Mit der Duplik vom 1. April 2014 äusserte die Beschwerdegegnerin sich insbesondere zu diesen Beweisanträgen (Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 21. November 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin gemäss Dispositiv an der Abklärung durch die Y.___ festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG, BGE 132 V 93).

1.2    Nach der bis im Juni 2011 massgeblich gewesenen höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93, E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210 aufgegeben. Es wurde festgestellt, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210, E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen.

1.3    Aufgrund des Leitentscheides BGE 137 V 210 setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung von polydisziplinären Begutachtungen im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Rz 2075 ff.) neu geregelt und im August 2012 sowie im Februar 2013 und Januar 2014 zu einzelnen Punkten ergänzt beziehungsweise abgeändert.


2.

2.1    Nach der Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, die erstmals im Urteil vom 28. März 2013 zum damals in Kraft stehenden Kreisschreiben KSVI erging, kann keine anfechtbare Zwischenverfügung ergehen, bevor nicht sämtliche Modalitäten der Begutachtung (Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, beteiligte Fachdisziplinen, Fragenkatalog und Zusatzfragen, Gutachterstelle, beteiligte Fachärzte) feststehen, da es solchenfalls am nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt. Zwar wird eine versicherte Person nach erstmaliger Mitteilung der geplanten polydisziplinären Begutachtung unmittelbar Einwendungen anzubringen haben - dies auch schon deshalb, damit allenfalls eine gütliche Einigung gefunden werden kann. Die gerichtliche Überprüfung bestehender Differenzen kann jedoch erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der Gutachterstelle und der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen. Eine einmalige und gesamthafte Überprüfung sämtlicher im vorangegangenen Verfahren strittig gebliebener Aspekte unter allen Gesichtspunkten im Zeitpunkt nach der Bekanntgabe der mit der Begutachtung betrauten Personen trägt der vom Bundesgericht angestrebten Verstärkung der Mitwirkungsrechte der versicherten Personen genügend Rechnung (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00040 vom 28. März 2013, E. 4.3.3 und IV.2012.00729 vom 11. Juni 2013, E. 2.3).

2.2    Das KSVI wurde seit den soeben erwähnten Urteilen des hiesigen Gerichts per 1. Januar 2014 insofern abgeändert, als dass im Verfahren betreffend Vergabe eines polydisziplinären Gutachtens nicht mehr explizit zwei Zwischenverfügungen erwähnt werden (vgl. zur damaligen Regelung in den KSVI das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00040 vom 28. März 2013, E. 3). Vielmehr ist eine anfechtbare Zwischenverfügung erst nach der abschliessenden zweiten Phase vorgesehen (KSVI Rz 2076, Rz 2081.3 und Rz 2081.5). Dabei umfasst die erste Phase den Entscheid über die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung, die Festlegung der Fachdisziplinen sowie den Fragekatalog und die zweite Phase die Ermittlung des Begutachtungsinstituts durch Zufall sowie die Bekanntgabe der Namen und Fachtitel der mit der Begutachtung betrauten Personen (KSVI Rz 2076 ff.). Dieses Vorgehen entspricht dem vom Sozialversicherungsgericht in den Urteilen erwähnten Ablauf.

2.3    Die angefochtene Zwischenverfügung vom 21. November 2013 hält im Dispositiv nur fest, dass an der Abklärung durch die Gutachterstelle Y.___ festgehalten werde. Die Namen und Facharzttitel der mit der Begutachtung betrauten Personen werden darin nicht festgelegt (Urk. 2). Zwar befindet sich ein Mail mit Namen von Gutachtern in den Akten, welches der IVStelle durch das Zuteilungssystem zugesandt wurde (Urk. 6/137), doch die IV-Stelle hat diese Namen der Versicherten weder mittels Mitteilung noch in einer Verfügung mitgeteilt. Damit bewirkt die Verfügung vom 21. November 2013 keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Überprüfung bestehender Differenzen kann erst nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festlegung der an der Begutachtung beteiligten Fachpersonen erfolgen.


3.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.     Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef