Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00016 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 25. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten, datiert vom 3. September 2013 (Urk. 7/30), nicht eingetreten ist, da sich gemäss der medizinischen Beurteilung der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 7/29) nicht verändert habe (Urk. 2),
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 5. Januar 2014, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2014 (Urk. 6),
die Verfügung vom 4. Mai 2012 (Urk. 7/29), mit welcher der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente befristet vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 zugesprochen worden war,
die bis zum Erlass der befristeten Rentenzusprache vom 4. Mai 2012 aktenkundigen Arztberichte,
den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Onkologie-Hämatologie und Innere Medizin, vom 6. Dezember 2010 (Urk. 7/11), welcher die Diagnose eines multiplen Myeloms vom IgA Kappatyp (Durie-Salmon: Stadium IIA, ISS: Stadium II) stellte,
den Bericht vom 20. Oktober 2011 von Dr. med. Z.___, FMH Onkologie, FMH & FAMH Hämatologie (Urk. 7/19), der die Beschwerdeführerin im Juli 2011 als Patientin übernommen hatte, die bereits im Bericht von Dr. Y.___ genannte Diagnose aufführte und auf eine Induktionstherapie, abgebrochen Anfang 2010 wegen Progredienz, einen Status nach vier Zyklen Lenalidomid Dexamethasontherapie, abgebrochen wegen nach initial gutem Ansprechen erneuter Progredienz, neue Medikamente seit Juni 2010, zwei Melphalan-Hochdosistherapien mit autologer Stammzellreinfusion im September 2010 und Januar 2011 sowie die derzeit in regelmässigen Abständen durchgeführten Behandlungen mit einem Bisphosphonat (Pamidronat) zur Knochenstabilisierung hinwies und weiter ausführte, bei stabiler Krankheitssituation seien aktuell hinsichtlich der Myelomerkrankung keine spezifischen Behandlungen vorgesehen, der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 10-30 % attestierte sowie anmerkte, es sei infolge der zweimalig durchgeführten Hochdosischemotherapie längerfristig aufgrund rascher Ermüdbarkeit sowie je nach Myelomsituation auch schmerzbedingt eine verminderte Leistungsfähigkeit möglich,
den Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 24. November 2011 (Urk. 7/21), in dem die Abklärungsperson als Ergebnis festhielt, es bestünden aktuell keine invaliditätsbedingten Einschränkungen bei den Haushaltsarbeiten, und weiter zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin wäre bei Gesundheit zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig,
die der Verfügung vom 4. Mai 2012 zugrunde gelegene Berechnung des Invaliditätsgrades vom 19. Januar 2012 (Feststellungsblatt, Urk. 7/23), bei der ab 30. August 2011 ausgehend von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/22) und von einer bei Gesundheit je 50%igen Tätigkeit im Erwerbs- und Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 29.09 % resultierte,
die Neuanmeldung der Versicherten vom 3. September 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufliche Integration/Rente, Urk. 7/30),
den Vorbescheid vom 5. November 2013, mit welchem der Beschwerdeführerin ein Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt wurde (Urk. 7/35),
den im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 19. November 2013 (Urk. 7/37), worin der behandelnde Onkologe die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte:
multiples Myelom vom Typ IgA Kappa, ED 07/2009
- Stadium initial nach Durie-Salmon: Stadium II A beziehungsweise nach ISS: Stadium II
Fatigue-Syndrom
Dupuytren Dig. IV und V rechte Hand
und vom bereits bekannten Verlauf sowie einer aktuell stabilen Krankheitssituation mit unverändertem Nachweis der freien Leichtketten Kappa berichtete, auf eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen per 31. August 2012 hinwies und weiter ausführte, aufgrund der unheilbaren Krebserkrankung mit mehreren Chemotherapien und zwei intensivierten Chemotherapien mit autologer Stammzelltransplantation bestehe eine rasche körperliche Ermüdung und Erschöpfung bei kleineren Anstrengungen und somit auch eine verminderte Leistungsfähigkeit und postulierte, der Beschwerdeführerin sei weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr möglich, sie sei zudem wegen der Gefahr von Frakturen infolge myelombedingter Osteolysen auch bei der Hausarbeit nur eingeschränkt belastbar,
die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/40 S. 2), wonach eine Veränderung des Gesundheitsschadens nicht zu objektivieren sei und ein unveränderter Gesundheitsschaden vorliege,
unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung einer tumorassoziierten Fatigue (Cancer-related Fatigue [CrF], vgl. BGE 139 V 346),
in Erwägung, dass
in Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, mit Verweisung auf Abs. 2 dieses Verordnungsartikels) bestimmt wird, dass nach der Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades eine neue Anmeldung nur zu prüfen ist, wenn darin eine für den Anspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wird,
mit Art. 87 Abs. 3 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, dass heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3),
mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind und die Tatsachenänderung entsprechend nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein muss,
es für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes genügt, wenn wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen),
eine Sachverhaltsänderung dann erheblich ist, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2),
die Verwaltung im Fall der Glaubhaftmachung einer rechtserheblichen Sachverhaltsänderung verpflichtet ist, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen),
in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung (vorliegend Verfügung vom 4. Mai 2012, Urk. 7/29) zu vergleichen sind (BGE 130 V 64 E. 3),
in weiterer Erwägung, dass
Dr. Z.___ im Bericht vom 19. November 2013 (Urk. 7/37) neu die – in den vor Erlass der Verfügung vom 4. Mai 2012 ergangenen Arztberichten nicht erwähnten – Diagnosen „Fatigue-Syndrom“ sowie „Dupuytren Dig. IV und V rechte Hand“ aufführte,
im vor Erlass der Verfügung vom 4. Mai 2012 ausgestellten Bericht von Dr. Z.___ nur davon die Rede war, dass infolge der zweimalig durchgeführten Hochdosischemotherapie längerfristig aufgrund rascher Ermüdbarkeit sowie je nach Myelomsituation auch schmerzbedingt eine verminderte Leistungsfähigkeit auftreten könne und Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin damals noch eine Arbeitsfähigkeit von 10-30 % in bisheriger Tätigkeit attestiert hatte,
der Beschwerdeführerin laut aktueller Einschätzung von Dr. Z.___ vor dem Hintergrund rascher körperlicher Ermüdung und Erschöpfung bei kleineren Anstrengungen weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr zumutbar ist,
Dr. Z.___ neu auch auf Einschränkungen im Haushalt hinwies, während die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung noch ausführte, sie könne die Haushaltsarbeit weiterhin selber vornehmen (Urk. 7/21 Ziff. 6) und auch die Abklärungsperson zum Schluss kam, es bestünden derzeit keine invaliditätsbedingten Einschränkungen bei den Haushaltsarbeiten,
Dr. Z.___ weiter berichtete, die Beschwerdeführerin habe ihre Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren,
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes demnach gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ im Bericht vom 19. November 2013 mit dem erforderlichen Beweismass der Glaubhaftmachung erstellt ist, wobei dieser Bericht im Vorbescheidverfahren und daher – trotz versäumter Nachfrist (vgl. Urk. 7/33) – mit Blick auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 rechtzeitig vor Erlass des angefochtenen Entscheids eingereicht wurde,
die Beschwerdegegnerin daher zu Unrecht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist,
die Verfügung vom 18. Dezember 2013 somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese auf die Neuanmeldung vom 3. September 2013 eintrete und den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell prüfe und darüber (nach erfolgter Abklärung) verfüge,
in weiterer Erwägung dass
es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, so dass das Verfahren kostenpflichtig ist,
die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Dezember 2013 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 3. September 2013 eintrete und den Leistungsanspruch der Versicherten materiell prüfe und darüber verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je eines Doppels von Urk. 6 und Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli