Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00021 damit vereinigt IV.2014.00202 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 23. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war bis Anfang November 2003 als Kundendienst-Mitarbeiter für die Y.___ tätig (Urk. 8/7/1). Diese Anstellung wurde per April 2005 gekündigt (Urk. 8/13/1). Er litt insbesondere unter Kopfschmerzen und psychischen Beschwerden (Urk. 8/5/11, Urk. 8/13/1, Urk. 8/41/10, Urk. 8/53/-6). Am 9. Juli 2004 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/2). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), ihm mit Verfügung vom 19. April 2005 ab dem 1. November 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 8/24). Im Juli 2009 wurde beim Versicherten ein Tonsillenkarzinom mit Lymphknotenmetastase festgestellt, weswegen er im Sommer 2009 mehrmals operiert wurde (Urk. 8/62/1, Urk. 8/62/12-18).
1.2 Im Rahmen eines Anfang 2008 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 8/26) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 7. März 2011 auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 8/88). Die dagegen mit Eingabe vom 11. April 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 8/101/3-11) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Januar 2013 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und feststellte, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Verfahren Nr. IV.2011.00413, Urk. 8/178).
1.3 Ab Mai 2011 hatte die IV-Stelle dem Versicherten Integrationsmassnahmen bei der Z.___ (Urk. 8/124, Urk. 8/129, Urk. 8/142) gewährt, in deren Verlauf er ab Dezember 2011 im Rahmen des externen Arbeitstrainings und Job Coaching als Fachmitarbeiter Werkstatt bei der Z.___ eingesetzt wurde (Urk. 8/152, Urk. 8/158, Urk. 8/160, Urk. 8/169, Urk. 8/172). Ab Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Z.___ als Werkstattmitarbeiter und Arbeits-Agoge mit einem 100%igen Arbeitspensum bei 70%iger Arbeitsleistung angestellt (Urk. 8/147). Mit Mitteilungen vom 4. Juni 2012 (Urk. 8/154) und vom 31. August 2012 (Urk. 8/159) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer respektive der Z.___ Kostengutsprache für Einarbeitungszuschüsse für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2012 (vgl. auch Urk. 8/161).
1.4 In der Folge kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Juni 2013 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente ab dem 1. Juni 2012 auf eine Viertelsrente und die Erhöhung ab dem 1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente an (Urk. 8/184). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 11. Juli 2013 Einwände zum bei der Bemessung des Invaliditätsgrades berücksichtigten Valideneinkommen (Urk. 8/187). Mit Verfügung vom 20. November 2013 setzte die IV-Stelle die laufende ganze Rente ab 1. Juni 2012 bis 30. November 2012 auf eine Viertelsrente herab und sprach ab 1. Dezember 2012 eine halbe Rente zu. Betraglich verfügte sie vorerst über die monatlichen Leistungen ab 1. November 2013 und kündigte eine separate Verfügung betreffend die Leistungen zwischen 1. Mai 2011 und 31. Oktober 2013 an (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 20. November 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben und es sei der Invaliditätsgrad ab dem 1. Dezember 2012 neu zu bestimmen, sowie es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab dem
1. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die
Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3. Am 12. Februar 2014 erliess die IV-Stelle – wie angekündigt – weitere Verfügungen, mit welchen sie vom 1. Mai bis 31. August 2011 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 14/6) und vom 1. Juni bis 30. November 2012 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 14/5) sowie vom 1. Dezember 2012 bis 31. Oktober 2013 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % festlegte (Urk. 10/2).
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Februar 2014 Beschwerde (Urk. 10/1), woraufhin das Verfahren Nr. IV.2014.00202 eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei die Verfügung, mit welcher die Rentenleistungen vom 1. Dezember 2012 bis 31. Oktober 2013 festgelegt worden seien, aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei mit dem unter der Prozess-Nr. IV.2014.00021 bereits hängigen Beschwerdeverfahren zu vereinen (Urk. 10/1 S. 2).
4. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 wurde das Verfahren Nr. IV.2014.00202 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2014.00021 antragsgemäss vereint und unter dieser Prozessnummer weitergeführt sowie das Verfahren Nr. IV.2014.00202 als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten im vorliegenden Prozess als Urk. 10/0-4 zu den Akten genommen (Urk. 11 S. 3). Mit Eingabe vom 31. März 2014 nahm die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde vom 19. Februar 2014 (Urk. 10/1) Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2014 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in den angefochtenen Verfügungen vom 20. November 2013 (Urk. 2) und vom 12. Februar 2014 (Urk. 10/2) auf den Standpunkt, die erwerblichen Verhältnisse hätten sich aufgrund der Anstellung bei der Z.___ ab dem 1. Juni 2012 erheblich geändert, womit ein Revisionsgrund vorliege. Bei der Rentenzusprache im Jahr 2004 sei von einem Valideneinkommen von Fr. 109‘500.-- ausgegangen worden, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr der Rentenrevision von 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 121‘405.-- ergebe. Gemessen am Invalideneinkommen von Fr. 71‘500.-- bis zum Ende der Einarbeitungszuschüsse Ende November 2012 und von Fr. 50‘050.-- ab Dezember 2012 resultiere ein Invaliditätsgrad von 41 % ab 1. Juni und von 59 % ab 1. Dezember 2012 (Urk. 2 S. 5 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, beim Valideneinkommen sei die bei der damaligen Arbeitgeberin, der Y.___, leistungsabhängige Gratifikation zu berücksichtigen. Denn bei vollständiger Gesundheit hätte er eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhalten. Der Verdienst gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) in den letzten zehn Jahren (vor Rentenbeginn) sei mehrfach höher gewesen als das von der Arbeitgeberin angegebene Einkommen von Fr. 109‘500.--, wobei zu beachten sei, dass die Lohnausweise der Jahre 2001 bis 2003 vermutlich wegen der nicht AHV-pflichtigen Krankentaggelder mit dem IK-Auszug nicht übereinstimmten. Daher sei wie auch bei der Festlegung des Taggeldes während der Integrationsmassnahmen von einem Jahresverdienst von rund Fr. 115‘000.-- im Jahr 2003 auszugehen, was die Ausgleichskasse für das Jahr 2011 auf einen Jahresverdienst von Fr. 124‘758.-- hochgerechnet habe. Die Hochrechnung sei auf das Jahr 2012 zu ergänzen (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 10/1).
2.3
2.3.1 Indem die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch für den Zeitraum ab Mai 2011 rückwirkend mit mehreren Verfügungen festsetzte, sprach sie rückwirkend eine abgestufte Rente durch einen zeitlich gestaffelten Verfügungserlass zu, was auf Verwaltungsstufe aus materiellrechtlichen Gründen unzulässig ist. Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (BGE 135 V 141 E. 1.4.4; 131 V 164 E. 2.3.3). Von einer Aufhebung der Verfügungen ist aus prozessökonomischen Gründen abzusehen, zumal dem Beschwerdeführer zufolge der zweiten Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2014 (Urk. 10/2) jedenfalls kein Nachteil erwächst. Anfechtungsgegenstand ist das ganze Rentenbetreffnis ab April 2011.
2.3.2 Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2) per Ende November 2012 und dem bei der Z.___ ab Dezember 2012 mit einem 70%igen Pensum erzielten monatlichen (Invaliden-)Einkommen von Fr. 50‘050.-- ([13 x Fr. 5‘500.--] x 0,7; Urk. 8/147/1-2, Urk. 8/174/1) ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt.
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ab Dezember 2012 zu Recht von einem Valideneinkommen von Fr. 121‘405.40 ausging.
3.
3.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage - hier im Jahr 2012 - zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).
3.2
3.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns respektive der Revision nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2).
Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK-Auszug) bestimmt werden. Dies gilt einmal für Selbständigerwerbende (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 E. 3.3; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2 und 6.3), aber auch für (vormals) Unselbständigerwerbende (SVR 2008 IV Nr. 28 S. 89, I 433/06 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. März 2012 E. 2.1.2).
Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_684/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.3, 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_167/2011 vom 21. Juni 2011 E. 4.2).
3.2.2 Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ als Kundendienst-Mitarbeiter tätig wäre, wo er von März 1991 bis Anfang November 2003 arbeitete (Urk. 8/7/1). Es ist somit das Einkommen massgeblich, das er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in dieser Anstellung im Revisionszeitpunkt am 1. Dezember 2012 verdient hätte.
Bei der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 19. April 2005 ab dem 1. November 2004 (Urk. 8/24) wurde von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2003 ausgegangen (vgl. Feststellungsblatt vom 3. März 2005, Urk. 8/18/3). Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 21. Juli 2004 hatte der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2001 Anspruch auf einen AHV-beitrags-pflichtigen Lohn von Fr. 109‘500.-- pro Jahr, den er auch noch im Jahr 2004 erzielt hätte (Urk. 8/7/2). Die tatsächlich erzielten Einkommen der letzten Jahre entsprachen indes nicht diesem Betrag.
Die Angaben des Arbeitgebers zum Jahresverdienst in den Jahren 2001 und 2002 von Fr. 98‘363.-- und Fr. 51‘132.--, welche unregelmässige Monatseinkommen zuzüglich je eine Gratifikation von Fr. 12‘662.-- und Fr. 10‘904.-- ausweisen (Urk. 8/7/2), entsprechen den im IK-Auszug aufgeführten Beträgen (Urk. 8/6/2) je ohne Lohnersatzleistungen, namentlich Krankentaggeldern. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht nicht von diesen Beträgen aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2011 vom 21. Juni 2011 E. 4.3.1). Dem Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 21. Juli 2004 (Urk. 8/7/2) und dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 16. Juli 2004 (Urk. 8/5/1) ist denn auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vom 3. Juli 2001 bis im Juli 2002 und erneut ab dem 22. Oktober 2003 in unterschiedlichem Ausmass krank geschrieben war, und zwar vom 3. Juli bis 31. Dezember 2001 zu 100 %, vom 1. Januar bis 10. Februar 2002 zu 70 %, vom 11. Februar bis 31. Mai 2002 zu 50 %, vom 1. Juni bis 21. respektive 22. Juli 2002 zu 30 % sowie vom 22. Oktober bis 2. November 2003 zu 75 % und ab dem 3. November 2003 zu 100 %.
Die Einkommen der letzten Jahre vor dem Jahr 2001, nämlich von 1994 bis 2000, hatten sich gemäss dem IK-Auszug auf Fr. 107‘218.-- (1994), Fr. 112‘141.-- (1995), Fr. 113‘897.-- (1996), Fr. 102‘849.-- (1997), Fr. 95‘397.-- (1998), Fr. 117‘704.-- (1999) und Fr. 95‘762.-- (2000) belaufen (Urk. 8/6/2), im Durchschnitt mithin auf Fr. 106‘424.-- (Fr. 744‘968.-- : 7). Wenn die Beschwerdegegnerin auf das vom Arbeitgeber für den Gesundheitsfall im Jahr 2004 angegebene hypothetische Einkommen von Fr. 109‘500.-- abstellt, ist dies somit nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers. Entgegen seiner Ansicht darf bei derart unregelmässigen Einkommen der letzten Jahre vor Eintritt der Invalidität, jedenfalls nicht allein eines der höchsten Jahreseinkommen berücksichtigt werden, auch wenn dies dem Jahr des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (2003) entspricht.
Das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 109‘500.-- für das Jahr 2004 und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2012 von Fr. 121‘405.40 (2004-2010: Fr. 109‘500.-- : 113,3, x 123,4 = Fr. 119‘261.25; 2010-2012: Fr. 119‘261.25 : 100, x 101,7 = Fr. 121‘288.70; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen [Index Basis 1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93], Total; 2004: 113.3; 2010: 123.4; [Index Basis 2010 = 100], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total; 2010: 100; 2012: 101.7) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Gratifikation, welche in den Jahren 2001 bis 2003 je in der Höhe zwischen Fr. 12‘662.-- und Fr. 11‘994.-- ausbezahlt wurde (Urk. 8/7/2), darin enthalten ist.
3.3
3.3.1 Gemessen am Invalideneinkommen von Fr. 50‘050.-- resultiert bei einer Leistungseinbusse von Fr. 71‘355.40 der von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelte Invaliditätsgrad von gerundet 59 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Ebenfalls korrekt und zu Recht unstrittig ist damit im Übrigen auch der für die Zeit vom 1. Juni bis 31. November 2012 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 71‘500.-- ([13 x Fr. 5‘500.--]) ermittelte Invaliditätsgrad von gerundet 41 % (Urk. 2 S. 6), was Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
3.3.2 In Anwendung von Art. 88a IVV ist die bisherige ganze Rente (vgl. Urk. 14/6) jedoch nicht schon ab dem 1. Juni 2012 auf eine Viertelsrente herabzusetzen und ab dem 1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente zu erhöhen, sondern es ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat und ab dem 1. September 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die Verfügungen vom 20. November 2013 (Urk. 2) und vom 12. Februar 2014 (Urk. 14/5, Urk. 10/2) sind dementsprechend zu ändern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. November 2013 und vom 12. Februar 2014 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. September 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab dem 1. März 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann