Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00023




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 2. Dezember 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1961 geborene X.___ meldete sich am 4. Juli 1995 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 28. Juli 1995 (Urk. 10/1) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sein Leistungsbegehren ab, weil seine Alkoholabhängigkeit nicht invalidisierend sei.

1.2    Am 3. Januar 2013 (Urk. 10/4) stellte der Versicherte erneut ein Leistungsbegehren (berufliche Integration, Rente; Urk. 10/4). Die IV-Stelle traf daraufhin berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 1. März 2013 (Urk. 10/13) stellte sie ihm – unter Hinweis darauf, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei - die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Versicherte am 25. März 2012 (richtig: 2013, vgl. Urk. 10/16) hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 10/17), liess die IV-Stelle ihn am 13. September 2013 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, untersuchen (vgl. Expertise vom 23. Oktober 2013, Urk. 10/27). Daraufhin verfügte sie am 25. November 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 7. Januar 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1):

„1.    Die Verfügung vom 25. November 2013 sei aufzuheben.

 2.    Es sei dem Versicherten eine Rente zuzusprechen.

 3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin.

 4.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

 5.    Es sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.“

    Die IV-Stelle schloss am 13. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9). Nachdem ihm mit Verfügung vom 20. Februar 2014 (Urk. 11) die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war, liess der Beschwerdeführer replicando (Urk. 14) an seinen Anträgen festhalten. Die IV-Stelle teilte am 26. Mai 2014 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 20), was dem – nun nicht mehr von der Pro Infirmis Zürich vertretenen (Urk. 14 S. 1, Urk. 18 f.) – Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2 und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung – unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten von DrY.___ vom 23. Oktober 2013 (Urk. 10/27) – damit, dass es sich beim chronischen Aethylabusus des Beschwerdeführers um ein reines Suchtgeschehen und damit um keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden handle (Urk. 2, Urk. 9).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber – unter Hinweis auf die Berichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 26. November 2012 (Urk. 10/2) und vom 18. Dezember 2013 (Urk. 15) - auf den Standpunkt, er leide an den Folgen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung und sei daher – unabhängig vom Alkoholkonsum - zu maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 1, Urk. 14 S. 1).


3.

3.1    Im Rahmen der – wegen einer motorischen Ungeschicklichkeit veranlassten - neuropsychologischen Untersuchung vom 22. November 2012 zeigte sich der Beschwerdeführer gemäss Dr. Z.___ allseits orientiert und arbeitete sehr langsam, aber genau. Der Beschwerdeführer verfüge über ein vermindertes Selbstreflexionsvermögen (Miniautismus), neige zur Selbstüberschätzung und weise eine Dissimulationstendenz auf. Es seien folgende kognitive Befunde erhoben worden: deutliche sprachlich-betonte Lern- und Gedächtnisschwäche, deutliche visuo-konstruktiv planerische Schwierigkeiten sowie sprachlich-betontes eingeschränktes konzeptuelles Denken und Umstellen mit Fehlern in Form von Regelbrüchen. Unter Berücksichtigung der motorischen Ungeschicklichkeit seit dem Kindesalter (ohne sonstige Hinweise auf fokal-neurologische Ausfälle) und der anamnestischen Angaben entsprächen die Befunde vorbestehenden, frühkindlich erworbenen Leistungsschwächen unklarer Ätiologie, die in Stresssituationen und altersbedingt zur Abnahme kompensatorischer Mechanismen führten und die Leistungsfähigkeit zunehmend einschränkten. Aufgrund der Verhaltenssymptome und der kognitiven Befunde sei der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt nur eingeschränkt vermittelbar. Insgesamt sei - insbesondere aufgrund der Langsamkeit - von einer Leistungsfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen. In einer einfachen, supervidierten Tätigkeit mit strukturierten Arbeitsbedingungen und ohne Zeitdruck (am ehesten in geschütztem Rahmen) bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 26. November 2012, Urk. 10/2 S. 2).

3.2    Am 29. Juli 2013 gaben Dr. Z.___ und die Neuropsychologin Prof. Dr. phil. A.___ an, der Beschwerdeführer sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm zu 50 % zumutbar. Was die Intelligenz anbelange, bestehe keine Minderbegabung; es seien aber selektive kognitive Teilleistungsschwächen sowie eine motorische Ungeschicklichkeit infolge einer frühkindlich erworbenen zerebralen Dysfunktion (ICD-10 F83; Urk. 10/23) vorhanden.

3.3    Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung vom 13. September 2013 diagnostizierte Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2013 einen chronischen Aethylabusus (ICD-10 F10.25; Urk. 10/27 S. 12). Aufgrund – ausschliesslich – des Alkoholabusus erheblichen Ausmasses sei der Explorand weder arbeitsfähig noch vermittelbar. Mit der 50%igen Tätigkeit in einer betreuten Werkstatt schöpfe er seine Restarbeitsfähigkeit voll aus (Urk. 10/27 S. 14). Aufgrund des chronischen Verlaufs und insbesondere der fehlenden Krankheitseinsicht lasse sich die Arbeitsfähigkeit mit medizinischen Massnahmen nicht verbessern (Urk. 10/27 S. 15).

3.4    Nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. Y.___ (Urk. 10/27) hielt Dr. Z.___ am 18. Dezember 2013 fest, ihr sei, als sie den Beschwerdeführer im November 2012 untersucht habe, der chronische Alkoholabusus erheblichen Ausmasses nicht bekannt gewesen. Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Y.___ sei keine detaillierte neuropsychologische Untersuchung erfolgt. Am Vorliegen einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung bestünden aufgrund der Anamnese, der Verhaltensbeobachtung (neben Weitschweifigkeit und Dissimulation auch miniautistische Züge) und der Phänomenologie der Befunde keine Zweifel. Zerebrale Entwicklungsstörungen gälten bekanntlich als Risikofaktor für die spätere Suchtbehandlung. Zudem vermöge der Alkoholabusus die im Bericht vom 26. November 2012 (Urk. 10/2) angeführten Befunde nicht vollumfänglich zu erklären. Anlässlich der damals durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung hätten sich sprachlich betonte Schwächen, aber kein für einen chronischen Alkoholabusus typisches Korsakow-Syndrom gezeigt. Eine Aggravation der Gedächtniseinschränkungen sei indes anzunehmen. Die im genannten Bericht erwähnte motorische Ungeschicklichkeit bestehe seit der Kindheit und könne demnach nicht Folge des Alkoholabusus sein, wie dies DrY.___ angenommen habe. Klinisch habe kein – im Rahmen eines Alkoholabusus typischerweise auftretendes – zerebelläres Syndrom festgestellt werden können. Angesichts des chronischen Alkoholüberkonsums sei vordergründig eine Suchtbehandlung indiziert. Eine Normalisierung der kognitiven Befunde werde sich dadurch aber nicht erzielen lassen. Der Beschwerdeführer werde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch künftig nur eingeschränkt vermittelbar sein (Urk. 15).


4.    Die IV-Stelle hat, wie sie selbst anerkannte (Urk. 9 S. 1 f.), den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verletzt, indem sie diesem vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) das Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Oktober 2013 (Urk. 10/27) nicht zur Stellungnahme zustellte. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit hatte, sich vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine umfassende Kognition zusteht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu äussern, kann die Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden. Es widerspräche der Verfahrensökonomie, wenn die Beschwerdegegnerin einen neuen, im Ergebnis gleich lautenden Entscheid zu erlassen hätte. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung aus formellen Gründen ist daher abzusehen, zumal der Beschwerdeführer dies auch gar nicht beantragt hat.


5.

5.1    Aufgrund der zitieren medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer einen – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zeitigenden – Gesundheitsschaden aufweist. Was die Natur der gesundheitlichen Störung anbelangt, ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Oktober 2013 (Urk. 10/27) davon aus, dass der Beschwerdeführer (ausschliesslich) an einem chronischen Aethylabusus leide. Dr. Y.___ gelangte aufgrund der Ergebnisse seiner fundierten psychiatrischen Untersuchung (Urk. 10/27 S. 8 ff.) sowie des Laborbefunds vom 14. September 2013 (Urk. 10/27 S. 11) und unter Berücksichtigung sowohl der medizinischen Vorakten (Urk. 10/27 S. 3 ff.) als auch der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 10/27 S. 7 f.) zum Schluss, dass die bestehende Symptomatik unter die Diagnose eines chronischen Aethylabusus zu subsumieren sei und der Beschwerdeführer keine anderen relevanten Gesundheitsstörungen aufweise (Urk. 10/27 S. 12 ff.; zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Dies begründete Dr. Y.___ einleuchtend damit, dass sich im Rahmen des Mini-IF-Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) keine vollständigen oder schweren Beeinträchtigungen ergeben hätten. Mittelgradig eingeschränkt sei der Beschwerdeführer im Bereich der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit sowie der Selbstpflege (Urk. 10/27 S. 9 f.). Eine leichte Einschränkung bestehe bei der Anpassung an Regeln und Routinen, bei der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie bei der Selbstbehauptung. In der Anwendung fachlicher Kompetenzen und in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, in der Gruppenfähigkeit, bei familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, bei Spontan-Aktivitäten und in der Verkehrsfähigkeit sei der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt (Urk. 10/27 S. 10 f.). Die Blutuntersuchung habe hochauffällige Befunde ergeben. So seien sämtliche Leberenzyme deutlich bis stark und das Carbohydrate Deficient Transferrin (CDT), welches zum Nachweis des Alkoholabusus diene, signifikant erhöht gewesen. Der festgestellte Blutalkoholgehalt von 1,7 °/°° entspreche der Einnahme von über 100 g reinen Alkohols. Diese Befunde relativierten die Ergebnisse der – unter Ausserachtlassung des Alkoholabusus ergangenen - neurologischen Untersuchung im November 2012 stark. Die motorische Ungeschicklichkeit sei vor dem Hintergrund des chronischen Aethylabusus zu sehen (Urk. 10/27 S. 13). Nachdem das erste Leistungsgesuch von der IV-Stelle im Jahr 1995 abgelehnt worden sei, habe sich der – nicht krankheitseinsichtige – Beschwerdeführer weder einer Entzugs- noch einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen. Er habe sich indes beruflich offenbar nochmals so weit aufzufangen vermocht, dass er noch während mehrerer Jahre in der Lage gewesen sei zu arbeiten. Nach dem Abgleiten zuerst in die Arbeitslosigkeit und dann in die Sozialhilfeabhängigkeit sei er schliesslich nicht mehr in der Lage gewesen, wieder eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erreichen (Urk. 10/27 S. 3 f.).

5.2    Diese überzeugende gutachterliche Beurteilung wird durch die Einschätzungen von Dr. Z.___, die auf einer einmaligen neuropsychologischen Untersuchung im November 2012 beruht, nicht in Frage gestellt. Die Berichte der genannten Neurologin vom 26. November 2012 (Urk. 10/2) und vom 29. Juli 2013 (Urk. 10/23) sind schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie in Unkenntnis des massiven Alkoholabusus des Beschwerdeführers verfasst wurden. Auf das Schreiben Dr. Z.___ vom 18. Dezember 2013 (Urk. 15) kann schliesslich deshalb nicht abgestellt werden, weil Dr. Z.___ darin den – aufgrund der Blutbefunde eindeutig nachgewiesenen – chronischen Alkoholabusus (zumindest implizit) in Frage stellte, in dem sie auf das Fehlen sowohl eines Korsakow- als auch eines zerebellären Syndroms hinwies. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer gegen die von der IV-Stelle schon am 28. Juli 1995 wegen Alkoholabhängigkeit verfügte Leistungsverweigerung (Urk. 10/1) keine Beschwerde erhoben hatte. Eine frühkindliche Entwicklungsstörung, wie sie Dr. Z.___ annahm, war gemäss den anamnestischen Angaben des – mittlerweile 53jährigen - Beschwerdeführers zuvor offenbar nie festgestellt worden. Dass dieser nach dem Abschluss der Sekundarschule mit einem Notendurchschnitt von 5,2 in der Lage war, eine dreijährige Lehre zum Detailhandelsfachmann erfolgreich abzuschliessen und dann zwanzig Jahre als Informatiker und als Installateur bei B.___ beziehungsweise als Notenkontrolleur bei einer Bank tätig zu sein sowie Militärdienst zu leisten (Rekrutenschule und sechs Wiederholungskurse; vgl. Urk. 10/2 S. 1, Urk. 10/10, Urk. 10/27 S. 5 f.), lässt darauf schliessen, dass eine allfällige derartige Störung jedenfalls nicht ursächlich für die gänzliche Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ist. Was Dr. Z.___ Hinweis darauf, dass zerebrale Entwicklungsstörungen als Risikofaktor für eine spätere Suchtbehandlung gälten (Urk. 15), betrifft, ist festzuhalten, dass ein allfälliges derartiges Leiden nach Lage der Akten vorliegend jedenfalls keine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung darstellte, welche zumindest als erhebliche Teilursache der Alkoholsucht zu betrachten wäre. Daher kommt der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zu (vgl. E. 1.4).

5.3    Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Recht davon aus, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf den Aethylabusus zurückzuführen und dieser weder Ursache noch Folge eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ist (Urk. 2 S. 2, Urk. 9 S. 1). Da demnach ein reines Suchtgeschehen vorliegt, ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lita ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer