Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00026




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 19. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann

Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, meldete sich unter Hinweis auf seit einem Arbeitsunfall am 6. Juni 2002 bestehende Beschwerden am 19. November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6 Ziff. 7.2-3).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 15. und 22. Oktober 2004 (Urk. 7/41-42) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2003 zu.

1.2    Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2004 (Urk. 7/25) hiess die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2003 (Urk. 7/15) erhobene Einsprache teilweise gut, bestätigte die zugesprochene Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % und sprach dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % ab 1. Oktober 2003 zu. Am 23. März 2005 (Urk. 7/46) erhöhte die SUVA die Integritätsentschädigung, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20 %.

1.3    Am 8. Juni 2005 (Urk. 7/52) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert und sprach ihm nach vorgenommenen Abklärungen (Urk. 7/53) mit Verfügung vom 8. September 2005 (Urk. 7/56-57) rückwirkend ab 1. Juni 2005 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu, welche nach Überprüfung des Anspruchs mit Mitteilung vom 10. November 2006 (Urk. 7/65) bestätigt wurde.

    Sodann wurde mit Mitteilung vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/80) der unveränderte Rentenanspruch des Versicherten bestätigt und ebenso mit Mitteilung vom 15. Juli 2008 (Urk. 7/81) der unveränderte Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung.

1.4    Nach Eingang eines am 5. August 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/92) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 12. Sep-tember 2012 erstattet wurde (Urk. 7/110). Nach vorgenommenen Abklärungen (Urk. 7/133) hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/135) die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 30. Mai 2013 (Urk. 7/139) auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.

    Ebenfalls nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/115; Urk. 7/116; Urk. 7/120, Urk. 7/138) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 7/150 = Urk. 2) die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.


2.    Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 2) am 7. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte weiterhin die Ausrichtung der bisherigen Rente. Eventuell sei ein Gutachten bei einem Experten einzuholen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2014 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk. 11) wurde die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life zum Prozess beigeladen. Am 25. März 2014 verzichtete die Swiss Life AG auf eine Stellungnahme (Urk. 13). Am 23. Mai 2014 (Urk. 14) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort und den Parteien der Verzicht auf Stellungnahme der Swiss Life AG zur Kenntnisnahme zugestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur und Gipser weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er spätestens ab Begutachtungszeitpunkt im Februar 2012 zu 100 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand habe sich somit verbessert. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 %. Sofern berufliche Eingliederungsmassnahmen gewünscht seien, dürfe der Beschwerdeführer ein schriftliches Gesuch einreichen (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dem Y.___-Gutachten könne nicht gefolgt werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin auch in leidensangepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit
(S. 4 Ziff. 3). Nicht begründet worden sei überdies, inwiefern sich sein psychischer Gesundheitszustand verbessert haben solle. Er sei seit 2009 von sei-nem Hausarzt psychiatrisch betreut worden und nun erneut in psychiatrischer Behandlung, da er in eine tiefe Depression gefallen sei (S. 5. Ziff. 4). Auch das neurologische Gutachten habe sich nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt und es sei nicht begründet worden, inwiefern eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. So hätten sich seine Schwindelanfälle nochmals verschlimmert (S. 5 Ziff. 5). Selbst wenn man davon ausginge, er könne noch einer Arbeitstätigkeit von 100 % nachgehen, würde bei einem anzunehmenden Valideneinkommen von mindestens Fr. 100‘000.-- und einem zu gewährenden Leidensabzug von 25 % ein Invaliditätsgrad von 76 % resultieren (S. 6 f. Ziff. 8).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung gerechtfertigt ist.


3.    

3.1    Ob die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente zulässig ist, kann angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgericht betreffend die Selbsteingliederungspflicht der Versicherten offen bleiben, wie im Folgenden zu zeigen ist.

3.2    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

    Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungshigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil vom 26. April 2011 (9C_228/2010 E. 3.3) dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.

    Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf.

3.3    Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 12. September 2012 (Urk. 7/110) ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit einen Einkommensvergleich durchgeführt und einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % ermittelt hat (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/113). Daraufhin stellte sie ohne Weiterungen mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2012 (Urk. 7/115) die Einstellung der bisherigen Rente in Aussicht.

    Der Beschwerdeführer ist jedoch im Jahr 1955 geboren und war demnach zu diesem Zeitpunkt bereits 57 Jahre und zum Zeitpunkt der definitiven Leistungseinstellung mit Verfügung vom Dezember 2013 (Urk. 2) 58 Jahre alt, womit er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt (vorstehend E. 3.2).

3.4    Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Sie begnügte sich sowohl im Vorbescheid wie auch in der Verfügung allein mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer, sofern er berufliche Eingliederungsmassnahmen wünsche, mit einem schriftlichen Gesuch darum ersuchen könne (Urk. 7/115, Urk. 2).

    Allein damit ist jedoch den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

    Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat in guten Treuen jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass ihm angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz und seines Alters die Selbsteingliederung auch bei der durch die Gutachter der Y.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/110 S. 31 Ziff. 7.3) nicht mehr zumutbar ist.

    Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwer-degegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwer-deführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dabei ist allenfalls das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2013 vom 30. November 2013, E. 3.3).

3.5    Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens eines Revisionsgrundes.


4.    

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Ferner hat der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Obsiegens gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2´000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

4.3    Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Dezember 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan