Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00027




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 10. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Die 1971 geborene X.___ erlangte im September 1992 das Maturitätszeugnis der Lehramtsschule der Kantonsschule Y.___ und im November 1998 das Vorlizentiat der juristischen Fakultät der Universität Z.___ (Urk. 11/7/4, Urk. 11/7/6). Sie übte nie in bedeutendem Umfang eine Erwerbstätigkeit aus (Urk. 11/5) und wurde durch ihre Familie beziehungsweise das Sozialamt (Urk. 11/13) finanziell unterstützt. Im Oktober 2012 meldete sie sich wegen Essstörungen und Depressionen, bestehend seit 25 Jahren, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Hilflosenentschädigung) an und stellte gleichzeitig Antrag auf Ergänzungsleistungen (Urk. 11/1; vgl. auch Urk. 11/8, Urk. 11/11, Urk. 11/21 und Urk. 11/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 8. Februar 2013 (Urk. 11/17) mit, aufgrund des Gesundheitszustandes seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich. Sodann verneinte sie nach Durchführung einer Abklärung an Ort und Stelle (Urk. 11/37) und des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/39, Urk. 11/43), in dessen Verlauf eine ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes erging (Urk. 11/51), mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 7. Januar 2014 (Urk. 1/1-2) Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung. Die IVStelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2014 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. März 2014 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    

1.2.1    Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Hilflosigkeit zu unterscheiden.

    Leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 37 Abs. 3 IVV):

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist.

1.2.2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 37 Abs. 2 IVV):

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.2.3    Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (ZGB) beziehungsweise im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach Art. 390-398 ZGB (Art. 38 Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2014 gültig gewesenen respektive in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.4    Sowohl bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen als auch bei der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen, geistigen beziehungsweise psychischen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische, geistige respektive psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Damit dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zukommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hat sowie mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen und den sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen vertraut ist. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der lebenspraktischen Begleitung sein. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Genügt der Bericht über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 133 V 468 E. 11.1.1, 130 V 63 E. 6.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege und sie insbesondere auch nicht auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei (Urk. 2, Urk. 10).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie müsse die Wohnung ihrer Schwester wegen (Mietzins-)Schulden verlassen und werde, sobald ihr die zustehenden IV-Gelder ausbezahlt würden, eine geeignete Wohnung im teuren Wohnraum A.___ mieten, wobei ihre Ärztin sie bereits bei der Spitex für Unterstützung in der eigenen Wohnung angemeldet habe. Sie sei auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen, da sie schwer depressiv und vereinsamt sei und lebensgestaltende Schritte unterlasse (Urk. 1/1-2).


3.    

3.1    Die Beschwerdeführerin wurde vom 29. November 2012 bis 20. Februar 2013 in der B.___ (Bericht vom 27. Mai 2012 [richtig: 2013], Urk. 11/33) und ab 12. September 2013 in der C.___ (Bericht vom 6. November 2013, Urk. 11/48) stationär behandelt. Dazwischen fand vom 2. April bis 2. Juli 2013 eine teilstationäre Behandlung in der D.___ statt (Bericht vom 10. Oktober 2013, Urk. 11/46). Im Wesentlichen übereinstimmend diagnostizierten die mit der Beschwerdeführerin befassten Fachpersonen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2; seit 15. Lebensjahr beziehungsweise seit Adoleszenz, bislang unbehandelt geblieben), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11; seit 2010 beziehungsweise seit Adoleszenz) und eine Akzentuierung der Persönlichkeitszüge im paranoiden Bereich (ICD-10 Z73.1; kein Beginn eruierbar beziehungsweise seit Adoleszenz), wobei der Oberarzt der C.___ überdies differentialdiagnostisch eine entsprechende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) in Betracht zog (Urk. 11/33, Urk. 11/46, Urk. 11/48, jeweils S. 1 Ziff. 1.1). Sie gingen davon aus, dass zumindest aktuell – jedenfalls im ersten Arbeitsmarkt – keine Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 11/33 S. 2 Mitte, Urk. 11/46 S. 4 Ziff. 1.9, Urk. 11/48 S. 5 f.). Eine Stellungnahme zur Hilflosigkeit erfolgte nicht.

3.2    Zur Ermittlung der Hilflosigkeit führte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2013 eine Abklärung an Ort und Stelle durch, deren Ergebnisse im Bericht vom Folgetag (Urk. 11/37) protokolliert wurden. Darin kam die zuständige Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei (S. 3-4) und weder ständige Pflege noch dauernde persönliche Überwachung benötige (S. 6). Ebenso wenig sei sie auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, da kein Bedarf an Hilfeleistung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens, an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und an Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt bestehe (S. 46). An dieser Einschätzung hielt die zuständige Abklärungsperson in ihrer im Zuge des Vorbescheidverfahrens verfassten Stellungnahme vom 11. Dezember 2013 (Urk. 11/51) fest.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen ihres ablehnenden Entscheids massgeblich auf die Einschätzung ihres Abklärungsdienstes vom 11. Juli und 11. Dezember 2013 (E. 3.2 hiervor). Der zuständigen Abklärungsperson lagen zwar mit den Berichten der im Rahmen der (teil-)stationären Behandlungen mit der Beschwerdeführerin befassten Fachpersonen (E. 3.1 hiervor; wovon im Zeitpunkt der Erhebung vom 10. Juli 2013 der Bericht der B.___ vom 27. Mai 2012 [richtig: 2013; Urk. 11/33] aktenkundig war) medizinische Unterlagen vor, jedoch finden sich darin keine hinreichenden (fach-)ärztlichen Angaben hinsichtlich der strittigen Frage der Hilflosigkeit. Es wurden lediglich Umstände wie eine fehlende Tagesstruktur mit teilweiser Tag-/Nachtumkehr, ein ausgeprägter sozialer Rückzug (Urk. 11/33 S. 2, Urk. 11/46 S. 2 f., Urk. 11/48 S. 5 oben) sowie eine dringende Indikation für psychiatrische Spitex (Urk. 11/33 S. 2 unten) benannt, welche indes für sich alleine zu wenig aussagekräftig sind. Konkrete Feststellungen zur Hilflosigkeit und insbesondere zur Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung machten die Fachpersonen nicht, was angesichts dessen, dass ihnen offenbar lediglich das Formular zur Abklärung des Anspruchs auf berufliche Eingliederung/Rente, nicht aber dasjenige zur Abklärung der Hilflosenentschädigung zugestellt wurde, nicht weiter erstaunt. Die Beschwerdegegnerin sah auch davon ab, den involvierten Fachärzten das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Anmeldeformular mit den Selbstangaben zur Hilflosigkeit (Urk. 11/21) zu unterbreiten, wie dies in Randziffer 8129 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; ab 1. Januar 2014 gültig gewesene Fassung) für den Regelfall vorgesehen ist. Ein Facharzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde im Rahmen der Anspruchsprüfung ebenfalls nicht beigezogen (vgl. dazu Rz8130 KSIH).

4.2    Weil es vorliegend in Bezug auf die Hilflosigkeit und insbesondere die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung an einer fachärztlichen psychiatrischen Einschätzung und an der für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erforderlichen Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und der Beschwerdegegnerin fehlt, kann nicht ohne weiteres auf das Ergebnis der Vorortabklärung abgestellt werden. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass eines psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

    Des Weiteren ist zu monieren, dass der Vorortabklärung vom 10. Juli 2013 nicht auch die Schwester der Beschwerdeführerin (welche gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum als Unterstufenlehrerin arbeitet und die Beschwerdeführerin seit zirka dem Jahr 2009 wegen ihrer finanziellen Verhältnisse respektive aus „Pflicht“ bei sich in der Wohnung aufgenommen hat, Urk. 11/37 S. 1 f.) beiwohnte.

4.3    Mithin erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Infolgedessen ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie fundierte (fach)ärztliche Angaben zur Frage der Hilflosigkeit einhole, nötigenfalls eine erneute Abklärung an Ort und Stelle unter Einbezug der Schwester der Beschwerdeführerin durchführe und hernach über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2)der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter