Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00031




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kudelski

Urteil vom 6. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt von Mai 2010 bis Mai 2012 als Reinigungskraft in einem 50%-Pensum bei der Z.___ AG und übte noch andere kleinere Reinigungstätigkeiten aus (Urk. 7/23 Ziff. 5.4, Urk. 7/29). Unter Hinweis auf eine depressive Störung und psychische Beschwerden seit Mai 2012 meldete sie sich am 25. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/18, Urk. 7/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 7/10, Urk. 7/14-15, Urk. 7/29, Urk. 7/38-39, Urk. 7/42, Urk. 7/48-49, Urk. 7/65), zog Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 7/24-25, Urk. 7/62) bei und lud die Versicherte zum Standortgespräch ein (Urk. 7/28). Mit Schreiben vom 25. März 2013 (Urk. 7/46) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht. Sodann veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 20. September 2013 berichtet wurde (Urk. 7/51).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55-56, Urk. 7/59, Urk. 7/64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. November 2013 (Urk. 7/67 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 9. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht und sodann gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

1.6    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.7    Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).

1.8    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Da die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht in einem 100%-Pensum gearbeitet habe, obwohl dies aus finanziellen Gründen nötig gewesen wäre und sie dies aufgrund des Alters ihrer Kinder auch hätte tun können, müsse an dieser Qualifikation festgehalten werden (S. 2).

    Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt sei. Die ärztlich festgestellte 50%ige Einschränkung im Haushalt berücksichtige weder die Schadenminderungspflicht noch die Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder im Haushalt, so dass darauf nicht abgestellt werden könne. Im Erwerbsbereich sei ihr die angestammte Tätigkeit nach Ablauf des Wartejahres wieder zu 25 % zumutbar, woraus sich eine Einschränkung von 50 % ergäbe. Zusammenfassend bestehe ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 25 % (S. 2).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), sie leide an einer schweren Depression mit posttraumatischer Depressionsstörung, Angstzuständen und Vernachlässigung der eigenen Person. Sie sei zurzeit in der angestammten sowie jeglicher angepassten Tätigkeit nur zu 25 % arbeitsfähig. Es werde bestritten, dass sie bei gesundem Verlauf zu 50 % arbeitsfähig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Wäre sie heute bei guter Gesundheit, wäre sie aus finanziellen Gründen voll arbeitstätig. Sie habe die diesbezügliche Frage bei der Haushaltsabklärung falsch verstanden. (S. 3). Obwohl sie als voll erwerbstätig zu qualifizieren sei, sei zu erwähnen, dass sie gemäss Angaben der Ärzte im Haushaltsbereich nur zu 50 % arbeitsfähig sei und nicht – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - zu 100 %. Zusammenfassend sei eine 100%ige Arbeitstätigkeit zu berücksichtigen, in welcher sie aus gesundheitlichen Gründen zurzeit zu 25 % arbeitsfähig sei. Dies habe einen Invaliditätsgrad von 75 % zur Folge (S. 1, S. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage nach der Qualifikation.


3.

3.1    Die Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrem Bericht vom 24. April 2012 (Urk. 7/39/5-7) die folgende, hier gekürzt angeführte, Diagnose (S. 1):

- mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Differentialdiagnose (DD) rezidivierende depressive Störung mit/bei: Panikattacken, DD Panikstörung mit Agoraphobie

    Die Ärzte führten aus, dass eine antidepressive, antriebssteigernde Medikation sowie eine ambulante sozialpsychiatrische Therapie indiziert seien. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % krankzuschreiben, dies mindestens bis zur Einleitung der medikamentösen und sozialpsychiatrischen Behandlung (S. 2).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Schreiben vom 15. Februar 2013 (Urk. 7/38) eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei lediglich viermal durch ihn behandelt worden, letztmals am 3. Oktober 2012 (S. 5). Im Zeitpunkt der Behandlung sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dr. B.___ führte schliesslich aus, dass er aufgrund der kurzen Behandlungsepisode keine Prognose abgeben könne (S. 6).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 15. Februar 2013 (Urk. 7/39/1-4) aus, dass er die Beschwerdeführerin von Januar 2005 bis Juni 2012 behandelt habe. Die letzte Kontrolle habe am 18. Juni 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- mittel- bis schwere Depression (ICD-10 F32.1)

- massive psychosoziale Belastungssituation (ICD-10 Z63)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichte Hypertonie, eine Hyperthyreose und chronische Rückenschmerzen (Ziff. 1.1).

    Dr. C.___ gab an, dass eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von einem Psychiater beurteilt werden müsse. Es bestehe keine körperlich begründete Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).

3.4    Dr. med. D.___, praktischer Arzt, gab mit Bericht vom 28. Februar 2013 (Urk. 7/42/1-4) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 18. September 2009 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- Verdacht auf posttraumatisches Belastungssyndrom

- chronisches Ganzkörperschmerzsyndrom

    Die Prognose sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei aktuell in einer geeigneten Tätigkeit maximal zu 25 % arbeitsfähig (Ziff. 1.4).

3.5    Dr. med. Dr. rer. pol. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 19. März 2013 aus, eine postulierte schwere depressive Episode sei grundsätzlich einer Behandlung zugänglich. Deshalb solle eine psychiatrisch-pharmakologische und psychiatrisch-psychologische Behandlung als Schadenminderungspflicht auferlegt werden (Urk. 7/53 S. 3). Mit erneuter Stellungnahme vom 13. Juni 2013 erachtete Dr. E.___ eine 25%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte und für eine adaptierte Tätigkeit seit dem 1. Februar 2013 als gegeben (Urk. 7/53 S. 4).

3.6    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie lic. phil. G.___, Psychologe, gaben mit Bericht vom 13. Mai 2013 (Urk. 7/48/1-6) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 18. Mai 2012 behandelten (Ziff. 1.2), und nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) seit Herbst 2011 (Ziff. 1.1). Bei der Beschwerdeführerin sei eine langfristige und intensive Psychotherapie mit medikamentöser Behandlung indiziert (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei vom 1. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 in ihrer angestammten Tätigkeit 90 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. Februar 2013 bis auf weiteres sei sie zu 25 % beziehungsweise 2-3 Stunden pro Tag arbeitsfähig (Ziff. 1.6, Ziff. 1.7).

3.7    Am 12. September 2013 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt, worüber am 20. September 2013 berichtet wurde (Urk. 7/51). Die Beschwerdeführerin habe dabei erklärt, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin zu 50 % bei der Z.___ AG gearbeitet hätte. Sie sei finanziell auf ein 50%-Einkommen angewiesen. Mit den restlichen 50 % hätte sie sich um den Haushalt und ihre Kinder gekümmert. Sie wohne mit ihren drei jüngsten Kindern in einer Wohnung. Die älteste Tochter wohne gleich nebenan (S. 2). Diejenigen Aufgaben, welche invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden die Kinder erledigen (S. 6 Ziff. 6.9). Die Einschränkung im Haushaltbereich wurde mit 0 % veranschlagt (S. 6 Ziff. 6.8).

3.8    Dr. F.___ und lic. phil. G.___ (vorstehend E. 3.6) gaben mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 (Urk. 3/1) an, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2013 bis auf weiteres in angepasster und angestammter Tätigkeit zu 75 % arbeitsunfähig sei. Seit dem 1. September 2012 sei sie im Haushaltsbereich zu 50 % arbeitsfähig.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist zunächst die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 20. September 2013, worin die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Aufgabenbereich Tätige qualifiziert wurde (vorstehend E. 3.7). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin an, dass sie als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren sei (vorstehend E. 2.2).

4.2    Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Teilzeiterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.4).

4.3    Die Beschwerdeführerin ist Mutter von fünf - 1987, 1989, 1993, 1994 und 1995 geborenen Kindern. Von ihrem Ehemann liess sie sich im Jahr 2007 scheiden (Urk. 7/22, Urk. 7/23 Ziff. 3.1). Bis im Jahr 2010 war sie mehrheitlich nichterwerbstätig und kümmerte sich um den Haushalt und die Kinder. Vom 3. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2012 war sie bei der Z.___ AG als Reinigungskraft in einem 50%-Pensum tätig. Von Januar 2013 bis September 2013 arbeitete sie 2.5 bis 5 Stunden pro Woche als Reinigungskraft bei der I.___ AG (IK-Auszug, Urk. 7/29, Urk. 7/51 S. 2).

4.4    Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, kann anhand der Angaben der Abklärungsperson (Urk. 7/51) sowie der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. So war der Betreuungsbedarf der zwischen 1987 und 1995 geborenen Kinder in den letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 2012 (Urk. 7/18 Ziff. 6.3) aufgrund des Alters der Kinder nicht mehr beziehungsweise nur noch in geringem Ausmass vorhanden. Dieser Umstand schlug sich allerdings nicht in einer Pensumserhöhung nieder. Dies trotz der schlechten finanziellen Lage der Familie, erhielt die Beschwerdeführerin doch bei der Scheidung im Jahr 2007 aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Mannes keinen Unterhalt für sich und die Kinder zugesprochen (vgl. Scheidungsurteil vom 23. Januar 2007, Urk. 7/22). Gegen die Annahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung selbst angab, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre und sich mit den restlichen 50 % um den Haushalt und ihre Kinder gekümmert hätte (Urk. 7/51 S. 2). Soweit sie diesbezüglich geltend macht, dass sie die Frage falsch verstanden habe (Urk. 1 S. 3), so ist dem entgegenzuhalten, dass die Erhebung vom 12. September 2013 im Beisein der Tochter J.___, welche als Übersetzerin fungierte, stattfand (Urk. 7/51 S. 1). Dem Abklärungsbericht sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass keine adäquate Kommunikation und/oder Verständigung stattgefunden hätte. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, es seien konkrete Ausführungen im Abklärungsbericht nicht ihren Aussagen entsprechend dokumentiert worden.

4.5    Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Damit ist die von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung nicht zu beanstanden.


5.

5.1    Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode leidet. Die involvierten Ärzte attestierten übereinstimmend – soweit sie diesbezüglich überhaupt eine Prognose abgaben – eine 25%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 1. Februar 2013. Dies erscheint glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar und wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, so dass darauf abzustellen ist.

    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2012 (vgl. Urk. 7/23) würde ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. April 2013 bestehen. Im Folgenden ist daher nur der Einkommensvergleich aufgrund der 25%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 1. Februar 2013 vorzunehmen.

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens auf das Jahreseinkommen 2011 in der Höhe von Fr. 12‘750.-- (IK-Auszug, Urk. 7/29 S. 1), wobei unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 13‘006.-- (50 % Arbeitsfähigkeit) beziehungsweise Invalideneinkommen von Fr. 6‘503.-- (25 % Arbeitsfähigkeit) resultierte. Der diesbezügliche Prozentvergleich (vorstehend E. 1.5) ergibt eine Einschränkung von 50 %, welche nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde. Ob stattdessen auf die LSE-Tabellenlöhne hätte abgestellt werden müssen, kann demzufolge offen bleiben. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereiches mit 50 % resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad von 25 % (50 % x 0.5).


6.

6.1    Im Weiteren ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu ermitteln. Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Beschwerdeführerin am 12. September 2013 zu Hause besucht. Der Haushaltsabklärungsbericht vom 20. September 2013 (Urk. 7/51) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (KSIH, Rz 3084 ff.) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Die Abklärungsperson klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die Beweiswürdigungskriterien (vorstehend E. 1.8) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann und demzufolge keine Einschränkung im Haushaltsbereich vorliegt.

6.2    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie gemäss den Angaben der Ärzte im Haushaltsbereich nur 50 % arbeitsfähig sei (vorstehend E. 2.2), so vermag dies nichts an der schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung des Haushaltsabklärungsberichtes zu ändern. Einzig Dr. F.___ und lic. phil. G.___ äusserten sich überhaupt zu einer allfälligen Einschränkung im Haushaltsbereich, allerdings ohne dies näher zu begründen. Insbesondere berücksichtigten sie die im Rahmen der Schadenminderungspflicht angezeigte Mithilfe der Kinder im Haushalt nicht, welche die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt vorliegend vollumfänglich aufzufangen vermag (vorstehend E. 1.7). Schliesslich handelt es sich bei Dr. F.___ sowie lic. phil. G.___ um die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin, wobei aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Streitfall daher nur selten in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Alles in allem vermag der Einwand der Beschwerdeführerin nichts an der schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung im Haushaltsabklärungsbericht zu ändern.

6.3    Betreffend den Haushaltsbereich ist demzufolge von keiner Einschränkung auszugehen, so dass sich hier ein Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergibt.


7.    Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 25 % (25 % + 0 %). Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit keine Rente der Invalidenversicherung zu.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannKudelski