Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00032 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 25. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, ist gelernter Elektriker (Urk. 7/5 Ziff. 5.2), arbeitete jedoch seit dem Jahre 2005 bei verschiedenen Arbeitgebern als Bauarbeiter und Bodenleger, bis er im Juni 2009 bei einem Sportunfall eine Achillessehnenruptur erlitt (Urk. 7/5 Ziff. 5.4, vgl. Urk. 7/4). Am 21. Januar 2010 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche (Urk. 7/9, Urk. 7/12, Urk. 7/17) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/4, Urk. 7/16, Urk. 7/34) und zog die Akten der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/10, Urk. 7/31) sowie des Unfallversicherers (Urk. 7/15, Urk. 7/35) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/43-44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 16. und 17. März 2011 sowohl einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/47) als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/46).
1.2 Am 1. April 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle und beantragte die Prüfung von Integrationsmassnahmen (Urk. 7/48, Urk. 7/50). Nach Eingang eines aktuellen Arztberichtes (Urk. 7/59) sowie Auferlegung der Schadenminderungspflicht durch Aufnahme einer Psychotherapie (Urk. 7/70) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 24. Juli 2012 Arbeitsvermittlung vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2013 (Urk. 7/71), welche am 4. Februar 2013 abgeschlossen wurde (Urk. 7/101). Die IV-Stelle holte in der Folge einen aktuellen Arztbericht ein (Urk. 7/104) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/107, Urk. 7/109) mit Verfügung vom 25. November 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/112 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. November 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Januar 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprache beruflicher Massnahmen sowie einer Rente, eventuell die Durchführung weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer sodann die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5-6). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 13. März 2014 eine Instruktionsverhandlung durchgeführt wurde (Urk. 8, Prot. S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aufgrund der medizinischen Akten kein Gesundheitsschaden nach Art. 8 ATSG ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 1). Tatsächlich werde die Arbeitsfähigkeit im letzten ärztlichen Bericht vom Februar 2013 mit 50 % beurteilt. Es sei aber davon auszugehen, dass die Beschwerden, welche der Beschwerdeführer subjektiv erlebe, hauptsächlich Auswirkungen des Substanzgebrauches seien. Diese könnten jedoch nicht berücksichtigt werden, weil Süchte für sich alleine keine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung begründeten (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, im Verlaufsbericht vom 12. Februar 2013 seien zwar tatsächlich etwas missverständlich nur „Status-nach-Diagnosen“ aufgeführt. Aus der Formulierung, dass eine Schizophrenie weiterhin nicht auszuschliessen sei, gehe aber klar hervor, dass die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie auch damals noch bestanden habe. Wie schon im Bericht vom 16. August 2011 sei sodann auch im Bericht vom 12. Februar 2013 bei den Störungen durch multiplen Substanzgebrauch auf die gegenwärtige Abstinenz hingewiesen worden. Schliesslich sei auch im Februar 2013 lediglich eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % attestiert worden (Urk. 1 S. 5 Rz 10). Auch aus der neusten medizinischen Stellungnahme vom 9. Januar 2014 gehe hervor, dass die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie weiterhin bestehe, dass der vormalige Drogenkonsum auch als Folge einer beginnenden psychotischen Entwicklung verstanden werden könne und dass es ihm während des ganzen Behandlungszeitraums problemlos gelungen sei, auf den Konsum von psychotropen Substanzen zu verzichten (S. 5 f. Rz 13). Gestützt auf die Berichte der Y.___ sei ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und eine angepasste Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % ausgewiesen (S. 6 Rz 14).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob beim Beschwerdeführer ein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 In ihrem Bericht vom 16. August 2011 (Urk. 7/59) führten die Ärzte der Y.___ aus, seit der psychischen Dekompensation im Herbst 2010 und in der Folge notwendigen Hospitalisation im Y.___-Zentrum Z.___ im November 2010 habe sich aus psychiatrischer Sicht der Verdacht auf eine Grunderkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis erhärtet (S. 1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte dementsprechend den Verdacht auf paranoide Schizophrenie sowie als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Störungen durch multiplen Substanzgebrauch (Cannabis, Kokain), gegenwärtig abstinent (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer habe positiv auf die begonnene sozialpsychiatrische Behandlung reagiert und die erhebliche psychotische Symptomatik sei unter der Medikation mit Abilify bisher gut remittiert (S. 3 Mitte).
Seit dem 1. November 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit als Lager- oder Reinigungsmitarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2011 zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht werde der weitere Behandlungsverlauf zeigen. In einem verständnisvollen Umfeld, bei kontrolliert niedrigem Stressniveau, realistischer Selbsteinschätzung und verbesserter Integration bestünden durchaus Aussichten auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 1).
3.2 Am 12. Februar 2013 nannten die Ärzte der Y.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/104 S. 1):
- Status nach wiederholt polymorph psychotischer Störung, unter neuroleptischer Medikation remittiert, Entwicklung einer Schizophrenie weiterhin nicht auszuschliessen
- Status nach Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent
- Status nach Störungen durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent
Seit dem letzten Bericht vom 16. August 2011 sei es zu keinen Episoden mit selbstverletzendem Verhalten gekommen und es sei dem Patienten gelungen, soweit beurteilbar glaubhaft, auf den Konsum von Substanzen vollständig zu verzichten (S. 1). Trotz bisher relativ stabilem Behandlungsverlauf und Stabilisierung unter täglicher Neuroleptika-Einnahme müsse auch mittel- bis langfristig von einer deutlich verringerten Belastbarkeit ausgegangen werden. Die Weiterführung der Neuroleptika-Medikation im Rahmen der begonnenen integrierten psychiatrischen Behandlung sei über Jahre erforderlich. Aus psychiatrischer Sicht sei ein Einsatz als Bauarbeiter (Führen von Maschinen etc.) derzeit nicht mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % möglich, ein Arbeitsversuch sei zu begrüssen (S. 2).
3.3 Dr. med. A.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 23. Mai 2013 fest, die aktuellen Diagnosen würden einer Suchtproblematik entsprechen. Eine invalidisierende Erkrankung liege nicht vor. Dies sei allerdings keine medizinische Frage, sondern müsse vom Rechtsanwender beurteilt werden. Aus arbeitsmedizinischer Sicht spreche nichts dagegen, dass unter absoluter Drogenkarenz eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht werde. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Jahre 2011 sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/105 S. 3).
3.4 In ihrem Bericht vom 9. Januar 2014 (Urk. 3/3) verwiesen die Ärzte der Y.___ insbesondere auf den Verlaufsbericht vom 16. August 2011 und hielten fest, die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie bestehe weiterhin. Der Drogenkonsum des Beschwerdeführers beispielsweise im Jahre 2010 könne jeweils auch als Folge bei beginnender psychotischer Entwicklung gesehen werden. Zur abschliessenden Beurteilung sei der Behandlungszeitraum noch zu kurz gewesen. Leider habe der Beschwerdeführer die Behandlung mittlerweile sistiert, weswegen eine aktuelle Beurteilung des Gesundheitszustandes und somit auch der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei (S. 1 Mitte).
Bis zum Verlaufsbericht vom 12. Februar 2013 seien unter neuroleptischer Medikation keine weiteren psychotischen Phasen aufgetreten. Im ganzen Behandlungszeitraum sei es dem Beschwerdeführer problemlos gelungen, auf den Konsum von psychotropen Substanzen zu verzichten. Dennoch habe sich sein Gesundheitszustand nur graduell gebessert. Die Belastungsfähigkeit sei deutlich reduziert, unter Druck neige er zu selbstverletzendem Verhalten und zum Konsum von Drogen als untauglichem Lösungsversuch. Aus diesen Gründen gingen die Ärzte aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für den ersten Arbeitsmarkt aus. Ein Arbeitsversuch in einem geschützten Rahmen sei sinnvoll, um die reelle Belastbarkeit zu überprüfen. Diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei keine Folge der Suchtproblematik (S. 1).
4.
4.1 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und damit auch des Anspruchs auf eine Invalidenrente liegen drei Berichte der Y.___ vom 16. August 2011, 12. Februar 2013 sowie 9. Januar 2014 bei den Akten (E. 3.1-2, E. 3.4), wobei der letzte Bericht nach Behandlungsende verfasst wurde und damit keine neuen Erkenntnisse enthält. Nach einem stationären Aufenthalt im Y.___-Zentrum Z.___ im November 2010 diagnostizierten die Ärzte den Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch. Dabei hielten sie jedoch fest, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig abstinent sei (Bericht vom 16. August 2011, E. 3.1) beziehungsweise soweit beurteilbar glaubhaft auf den Konsum von Substanzen verzichte (E. 3.2). Zudem wiesen sie darauf hin, dass der Drogenkonsum des Beschwerdeführers auch als Folge einer beginnenden psychotischen Entwicklung gesehen werden könne (E. 3.4).
Der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. A.___, wonach ein reines Suchtgeschehen vorliege und eine invalidisierende Erkrankung nicht ausgewiesen sei (E. 3.3), kann damit nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Arbeitsfähigkeit unter absoluter Drogenkarenz höher sein sollte als attestiert, nachdem der Beschwerdeführer mindestens seit August 2011 abstinent ist (vgl. vorstehend E. 3.1).
4.2 Hingegen erweisen sich auch die Berichte der Y.___ als insgesamt zu wenig aussagekräftig, als dass gestützt darauf ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers begründet werden könnte. So nannten die Ärzte zunächst lediglich eine Verdachtsdiagnose und waren auch später, nach Abbruch der Behandlung durch den Beschwerdeführer, aufgrund der zu kurzen Behandlungsdauer nicht in der Lage, die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie zu bestätigen. Zudem hielten sie zwar eine leidensangepasste Tätigkeit als Lager- oder Reinigungsmitarbeiter im Umfang von 50 % als zumutbar, empfahlen jedoch die Durchführung eines Arbeitsversuches, um die reelle Belastbarkeit zu überprüfen (E. 3.4).
4.3 Insgesamt erweist sich damit der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Für die Bestätigung der gestellten Verdachtsdiagnose sowie die Feststellung, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer in welchem Pensum nun tatsächlich noch zugemutet werden können, ist eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers notwendig. Der Fall ist damit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die ergänzenden Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und angesichts der durchgeführten Verhandlung auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5-6) gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig