Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich



IV.2014.00033




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 28. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1955 geborene und als Krankenpfleger und Medizintechniker ausgebildete X.___ reiste im September 2006 aus Y.___ in die Schweiz ein. Am 14. Juli 2011 (Eingangsdatum, Urk. 6/3) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf somatische und psychische Erkrankungen, zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie Auferlegung einer Schadensminderungspflicht (Brief vom 16. April 2013, Urk. 6/44) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren (Vorbescheid vom 16. April 2013, Urk. 6/46; Einwand vom 17. Mai 2013, Urk. 6/50; ergänzende Einwandbegründung vom 28. Juni 2013, Urk. 6/60) mit Verfügung vom 27. November 2013 (Urk. 2) einen Anspruch auf eine Invalidenrente.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung der SVA Zürich vom 27. November 2013 aufzuheben und es sei ihm ab August 2012 eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2014 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-65) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, sei nicht invalidisierend. Der Einkommensvergleich, unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 %, ergebe einen Invaliditätsgrad von 32 %, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

1.2    Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde (Urk. 1) vor, dass beim Valideneinkommen vom Anforderungsniveau 2 statt 3 auszugehen sei (Urk. 1 S. 3 f.). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % sei in Anbetracht der vorliegenden Einschränkungen zu gering, es sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 4 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei er in einer angepassten Tätigkeit nicht zu 100 %, sondern lediglich zu 60 - 70 %, bzw. sogar nur zu 40 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 5 f.). Unter Berücksichtigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe Anspruch auf eine ganze Rente, bei der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 6 f.).

1.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass aus orthopädischer Sicht eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit voll zumutbar sei und aus psychiatrischer Sicht kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestehe.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3    Das Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, dass eine Dysthymie nach der im gebräuchlichen ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung ist, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen; daher sei sie in der Regel nicht invalidisierend (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden – wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung – auftritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2 mit Hinweis).

    Eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche stellt keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2).

    Praxisgemäss ist eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).


3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

3.1    Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, stellte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 31. Dezember 2011 (Urk. 6/18) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Spondylitis ankylosans (Grad III)

- Chronifizierende rezidivierende CV5 bei degenerativen Veränderungen C4 - C7

- Depression

    Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende Tätigkeiten voll, rein sitzende, stehende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie Über-Kopf-Arbeiten und Rotation im Sitzen und Stehen zu 50 % zumutbar. Der Morbus Bechterew sei nur gering beeinträchtigend, die Hauptprobleme seien psychischer Natur, wozu bei Dr. A.___ Informationen einzuholen seien (Urk. 6/18 S. 4).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie der Rheumaklinik des C.___, hielt im zuhanden von Dr. A.___ erstellten Arztbericht vom 20. April 2012 (Urk. 6/38 S. 5 f.) folgende Diagnosen fest:

- Spondylitis ankylosans (Beginn wahrscheinlich in den 80er Jahren)

- Axialer Befall mit ISG-Arthritis Grad III beidseits, Syndesmophyten der Wirbelsäule

- Keine Hinweise für einen Befall der peripheren Gelenke

- Enthesitiden

- HLA-B27 negativ

- Keine Erhöhung der humoralen Entzündungsparameter

- Status nach Acetabulum-Fraktur 2002

- Periarthropathia humero-scapularis tendinopathica vom Supraspinatustyp links

    Zusammenfassend könne die Diagnose einer Spondylitits ankylosans aufgrund der Klinik und der radiologischen Befunde nur bestätigt werden. Eine Erfassung der klinischen Aktivität mittels MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Iliosakralgelenke (ISG) habe wegen Platzangst nicht durchgeführt werden können. Die Beschwerden seien allerdings aktuell unter Tramal gut kontrolliert. Bezüglich der Periarthropathia humero-scapularis links habe der Beschwerdeführer aktuell eine infiltrative Massnahme abgelehnt. Die physiotherapeutischen Massnahmen seien weiterzuführen.

3.3    Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 30. Januar 2013 (Urk. 6/37) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), seit November 2010

- Dysthymia (ICD-10 F34.1), seit Jahren

    Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden aus psychiatrischer Sicht keine.

    Im Verlauf seit seinem Bericht vom 26. März 2012 (Urk. 6/26) habe sich die depressive Symptomatik weiter verbessert, die gegenwärtige depressive Episode sei remittiert, es verbleibe die Dysthymie. Der Beschwerdeführer beklage zeitweise auftretende plötzliche körperliche und psychische Erschöpfungszustände, den Umstand, dass äussere Faktoren seine Stimmungslage rascher als früher zum Negativen hin umschlagen liessen, Lärmempfindlichkeit, des weiteren Beeinträchtigung durch „unfreundliche“ Stimmung innerhalb einer Menschengruppe, durch Stress zum Beispiel bei Anforderungen von aussen (wie Termindruck) oder abwertende Äusserungen von Mitmenschen. Allgemein sei er psychisch nicht so robust. Konkret stehe er unter grossem Druck eine Stelle zu finden, beziehungsweise unter finanziellem Druck seitens seiner Ehefrau vor dem Hintergrund eines Paarkonfliktes.

    Dr. D.___ erhob als ärztlichen Befund, dass der Beschwerdeführer als auffälliges Merkmal teilweise affektiv verstimmt, missmutig bis reizbar-mürrisch wirke. Zudem wirke er unsicher bzw. mit selbstsicherer Fassade und innerlich angespannt.

    Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die Prognose aus psychiatrischer Sicht aufgrund des Verlaufs weiterhin eher günstig einzuschätzen.

    Der Beschwerdeführer befinde sich in integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei ihm mit Konsultationen alle sechs Wochen. Daneben gehe er weiterhin zur Psychologin Frau E.___ in die Behandlung (diese sei jedoch unabhängig von seiner Behandlung, das heisse nicht von ihm delegiert).

    In der bisherigen Tätigkeit sei er im Affekt und der Stresstoleranz eingeschränkt. Gemäss mini-ICF bestünden leichtgradige Einschränkungen in der Anpassungsfähigkeit, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Interaktionsfähigkeit.

    Der Beschwerdeführer sei lange nicht mehr arbeitstätig gewesen. Aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes wäre auch die Tätigkeit als Medizintechniker theoretisch möglich, sicherlich bestünde eine Einschränkung. Das Ausmass könne aber wegen dem Fehlen eines aktuellen Arbeitsprofils nicht bestimmt werden.

    In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit von 60 - 70 %. Es wäre auf eine ruhige Arbeitsumgebung, wohlwollende Vorgesetzte und Aufgabenerledigung ohne grossen Zeitdruck zu achten.

3.4    Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin, notierte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 9. Februar 2013 (Urk. 6/38) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1) M. Bechterew seit 2011, 2) Spinalkanalstenose mit chronisch rezidivierenden Lumboischialgien seit 1988/1989 und 3) Depressionen seit 1985. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie 1) Hypertonie, 2) Vitamin B12-Mangel, 3) Vitamin D3-Mangel und 4) Hypercholesterinaemie fest.

    Der Beschwerdeführer sei seit 1988 in Behandlung wegen Lumboischialgien bei engem Spinalkanal und Diskusprotrusion. Im Jahr 2002 habe er bei einem Unfall eine Beckenfraktur erlitten, seither bestehe eine Coxarthrose links. Dr. Z.___ habe im 2011 M. Bechterew mit viszeraler Beteiligung und Darmstörungen diagnostiziert. Der Krankheitsprozess sei ihres Erachtens nur sehr langsam fortschreitend, aber doch stetig zunehmend. Als Krankenpfleger sei er seit langem, sicher seit 2002 100 % arbeitsunfähig.

    Er sei aufgrund der seit langem fehlenden Belastbarkeit des Rückens eingeschränkt und werde nicht mehr als Krankenpfleger arbeiten können. Auch psychisch sei er aufgrund belastender Depressionen eingeschränkt. In welchem Umfang und in welchem Belastungsprofil eine behinderungsangepasste Tätigkeit allenfalls möglich wäre, müsste – wahrscheinlich stationär - abgeklärt werden.

3.5    Lic. phil. I E.___ führte in ihrem Bericht vom 10. Juli 2013 (Urk. 6/62) aus, der Beschwerdeführer habe seine Therapie bei ihr am 4. Februar 2011 begonnen. Im Bericht vom 28. März 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin habe sie die Symptome bei Beginn der Therapie bis Frühling 2013 geschildert. Seither seien positive Veränderungen erfolgt. Der Beschwerdeführer habe im Durchschnitt zweiwöchentlich die Sitzungen besucht und habe konstruktiv und engagiert mitgearbeitet.

    Er sei seit Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden und ohne Stelle. Seinen Beruf als Krankenpfleger/Techniker habe er zwanzig Jahre ausgeübt, aber aus den bekannten Gründen vor vielen Jahren aufgegeben.

    Der Beschwerdeführer habe von 2012 bis 2013 die engagierte Zusammenarbeit mit verschiedenen Therapeuten fortsetzen können. So auch bei ihr mit der Methode „Somatic Experiencing, Trauma-Arbeit nach Dr. Peter A. Levine“. Sie sei sehr zufrieden mit dem Verlauf. Er habe sich bedeutungsvolle Fortschritte erarbeitet. Er sei trotz existenzieller Sorgen die wirtschaftliche Zukunft betreffend wieder optimistisch und zukunftsorientiert. Ihrer Einschätzung nach habe er das Komplextrauma (Kindheit, Unfallfolgen, Depression- und Angststörungen) zu einem massgeblichen Teil überwinden können. Es erscheine ihr aber nicht der Fall, dass damit die Arbeitsfähigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt bejaht werden könne. Er sei zu lange weg von der Arbeit und in einem Alter, in dem die Stellensuche auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr als erfolgsversprechend erscheine. Sie sehe jedoch die Möglichkeit in einer Nischentätigkeit. Die körperliche und geistige Belastbarkeit für eine solche angepasste berufliche Tätigkeit sei da. Er sei menschlich wie auch durch seine Erfahrung ihres Erachtens nach sehr gut geeignet, eine begleitende psychologisch beratende Tätigkeit auszuüben. Dazu brauche er eine entsprechende Weiterbildung.

    Damit würde er in die Lage gesetzt circa zweimal 90 Minuten täglich diese begleitende und beratende Tätigkeit auszuführen. Er könnte den Zeitraum und die Häufigkeit selber anpassen.

    Er habe bereits aus eigenem Antrieb und Interesse Kurse in „Somatic Experiencing“ besucht und den Einführungskurs absolviert. Seine Motivation und die eigene Erfahrung seien gute Voraussetzung dafür, dass dieser Weg für ihn produktiv werden könnte.


4.

4.1    Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Sache des (begutachtenden) Mediziners, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst, sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2    Dr. Z.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 31. Dezember 2011 (Urk. 6/18) fest, dass dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätigkeiten voll zumutbar seien. Rein sitzende und stehende, vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten sowie Über-Kopf-Arbeiten und Arbeiten mit Rotation im Sitzen/Stehen seien ihm zu je 50 % zumutbar. Bücken sei ihm zu 20 % zumutbar, nicht zumutbar sei Heben/Tragen und auf Leitern/Gerüste steigen.

    Dr. B.___ hielt ausdrücklich fest, dass die Beschwerden unter Tramal gut kontrolliert seien (Urk. 6/38 S. 5 f.). Aufgrund der Aktenlage ist dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben/Tragen und auf Leitern/Gerüste Steigen voll zumutbar. Dies blieb auch unbestritten.

    Auch die behandelnde Hausärztin Dr. A.___ bestätigt die volle Zumutbarkeit von wechselbelastenden Tätigkeiten (Urk. 6/38). Aufgrund des fehlenden Facharzttitels von Dr. A.___ ist allerdings in somatischer Hinsicht auf die Einschätzungen von Dr. Z.___ und Dr. B.___ abzustellen, so dass die von Dr. A.___ notierten weitergehenden Einschränkungen nicht zu berücksichtigen sind.

4.3    Strittig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der psychiatrischen Diagnosen in seiner Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist.

4.3.1    Eine Dysthymie als solches vermag keine Invalidität zu begründen, ausser sie falle zusammen mit anderen psychiatrischen Befunden (vgl. E. 2.3).

    Bei einer rezidivierenden depressiven Störung gemäss ICD-10 F33 handelt es sich gemäss den Klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 176 ff., um eine Störung, die durch wiederholte (leichte, mittelgradige oder schwere) depressive Episoden charakterisiert ist. Die einzelnen Episoden dauern zwischen drei und zwölf Monaten. Die Besserung zwischen den einzelnen Episoden ist dabei im Allgemeinen vollständig, wobei nur (aber immerhin) eine Minderheit von Patienten eine anhaltende Depression entwickelt.

    Dr. D.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 23. September 2011 (Urk. 6/9) in der Anamnese fest, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1984/1985 eine erste leicht-mittelgradige depressive Episode, in den Jahren 1995-1999 eine teils mittelgradige depressive Episode gehabt. Ab 1999 habe eine Dysthymia vorgelegen bis November 2010, als es im Rahmen von zunehmenden psychosozialen Schwierigkeiten mit der Ehefrau und bezüglich Wiedereinstieg in den Beruf sowie der Wohnsituation zu einer erneuten depressiven Episode gekommen sei. Es liegen keinerlei Arztberichte aus den jeweiligen Zeitabschnitten vor, die auf eine psychiatrische oder psychologische Behandlung schliessen würden. Im Gegenteil hielt Dr. D.___ in seinem Arztbericht vom 23. September 2011 (Urk. 6/9) fest, dass der Beschwerdeführer vorher noch nicht psychiatrisch behandelt wurde (vgl. auch Telefonnotiz vom 31. Oktober 2011, Urk. 6/16; Zusammenstellung der Ärzte durch den Beschwerdeführer vom 26. Oktober 2011, Urk. 6/15).

    Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, durch Dr. D.___ gründete demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, auf welche allerdings nicht unbesehen abgestellt werden kann. Ob überhaupt eine rezidivierende depressive Störung oder lediglich eine mittelgradige depressive Episode vorlag, bleibt entsprechend unklar, kann - wie noch zu zeigen ist - allerdings offen bleiben.

4.3.2    Dr. A.___ führte lediglich aus, dass der Beschwerdeführer auch psychisch eingeschränkt sei aufgrund belastender Depressionen (Urk. 6/38). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sei nicht eingeschränkt, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit hingegen schon. Ob diese Einschränkung schwer oder leicht sei, präzisierte sie nicht, so dass gestützt auf ihren Bericht keine Einschätzung vorgenommen werden kann.

    Dr. D.___ notierte in seinem Arztbericht vom 30. Januar 2013 (Urk. 6/37) nur wenige und leicht ausgeprägte Befunde: Als auffälliges Merkmal wirke der Beschwerdeführer teilweise affektiv verstimmt, missmutig bis reizbar-mürrisch. Zudem wirke er unsicher bzw. mit selbstsicherer Fassade und innerlich angespannt. Das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien leicht eingeschränkt, das Auffassungsvermögen sei uneingeschränkt.

    Auch die Behandlungsintensität spricht für nur leichte Einschränkungen. Bei Behandlungsaufnahme erfolgten bei Dr. D.___ alle drei bis vier Wochen Behandlungstermine (Urk. 6/9 S. 2). Zudem besuchte er einmal pro Woche das verhaltenstherapeutisch orientierte Modulprogramm der Tagesklinik für Psychiatrische Rehabilitation und war alle zwei Wochen in traumatherapeutischer Behandlung bei lic. phil. E.___ (Urk. 6/10 S. 3). Später wurde der Behandlungsrhythmus bei Dr. D.___ auf einen Termin alle sechs Wochen verlängert (Urk. 6/37). Dies zeigt, dass der Leidensdruck des Beschwerdeführers auch während der aktuellen Episode vergleichsweise gering gewesen ist, was für allfällige vergangene Episoden umso mehr gelten muss, da in der Vergangenheit keine psychiatrische oder psychologische Behandlung stattgefunden hatte.

4.3.3    Der Beschwerdeführer verfügt - nebst den nur leichten Einschränkungen - über zahlreiche Ressourcen. So führte lic. phil. E.___ in ihrem Bericht vom 10. Juli 2013 (Urk. 6/62) aus, er sei optimistisch und zukunftsorientiert trotz existenzieller Sorgen. Er sei menschlich wie auch durch seine Erfahrung ihres Erachtens sehr gut geeignet, eine begleitende und psychologisch beratende Tätigkeit auszuüben. Dies spricht für gute wenn nicht sogar sehr gute psychische Ressourcen des Beschwerdeführers, ansonsten er nicht geeignet wäre, die anspruchsvolle Arbeit mit psychisch belasteten Personen auszuführen.

    Er besuchte aus eigenem Antrieb und Interesse Kurse in „Somatic Experience“ und absolvierte den entsprechenden Einführungskurs. Um eine solche Weiterbildung absolvieren zu können, braucht es einen guten Antrieb sowie intakte kognitive Fähigkeiten, um die Informationen verarbeiten zu können. So verneinte lic. phil E.___ die Arbeitsfähigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt auch nicht aufgrund von psychischen Einschränkungen, sondern unter Hinweis auf die lange Absenz vom Arbeitsmarkt sowie seines Alters (Urk. 6/62).

    Der gute Antrieb des Beschwerdeführers wurde auch anlässlich der Haushaltsabklärung deutlich: Er habe diverse Anläufe genommen, im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Er habe eine Laufbahnberatung besucht und habe sich mehrfach um eine Anstellung bemüht. Er sei sehr motiviert, Eingliederungs- und/oder Integrationsmassnahmen zu absolvieren, wünsche sich aber die Unterstützung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/41 S. 3 f.).

    Auch das soziale Umfeld des Beschwerdeführers scheint intakt. So führt er seit Jahren eine stabile Ehe und pflegt Kontakte zu Freunden (vgl. Urk. 6/27 S. 4).

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der leicht ausgeprägten Einschränkungen sowie der zahlreich vorhandenen guten Ressourcen sozial-praktisch zumutbar ist, seine Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit vollumfänglich zu verwerten (vgl. E. 2.2).


5.    Zu prüfen ist, ob die somatischen Einschränkungen einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad nach sich ziehen.

5.1    

5.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.1.2    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

5.1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

5.1.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

5.2    Der Beschwerdeführer meldete sich am 14. Juli 2011 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Der Rentenanspruch entstand somit frühestens ab Januar 2012 (vgl. Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 IVG). Der massgebende Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist somit das Jahr 2012 (vgl. E. 5.1.2).

5.3    Der Beschwerdeführer absolvierte nach dem Gymnasium die Ausbildung zum Krankenpfleger und arbeitete einige Jahre im Beruf. Nach eigenen Angaben absolvierte er aufgrund gesundheitlicher Probleme eine Umschulung zum Medizintechniker und arbeitete einige Jahre. Im Jahr 2002 habe er einen Unfall erlitten, woraufhin er keine Anstellung mehr gefunden habe (vgl. Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamts F.___, gültig ab 23. September 2002, Urk. 6/2/2). Ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle als Krankenpfleger oder Medizintechniker tätig wäre, kann offen bleiben: Es liegen keine Lohnabrechnungen oder ähnliches vor, die eine konkrete Bemessung des Valideneinkommens zulassen würden. Heranzuziehen sind somit die Tabellenlöhne der LSE für Männer im Gesundheitswesen (LSE 2010, TA1, Ziff. 86).

    Strittig ist, ob das Anforderungsniveau 2 oder 3 für die Berechnung des massgeblichen Valideneinkommens ausschlaggebend ist. Das Anforderungsniveau 2 beinhaltet die Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten, beim Anforderungsniveau 3 sind Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt. Dass sich der Beschwerdeführer jeweils auf seinem Beruf weitergebildet hätte, ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Auch führte er anlässlich der Haushaltsabklärung aus, dass er sich nach der Einreise in die Schweiz vorwiegend um einen sozialen Zusammenhalt in der Familie bemüht und seine Ehefrau in der Kinderbetreuung entlastet habe. Nach erfolgter Stabilisierung im Privatbereich sei es sein Ziel gewesen, sich um eine Anstellung zu bemühen (vgl. Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 16. April 2013, Urk. 6/41 S. 2). Insbesondere aufgrund der freiwilligen Absenz vom Arbeitsmarkt ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz des Anforderungsniveaus 2 besetzen würde. Entsprechend ist als Valideneinkommen der Zentralwert für Männer im Gesundheitswesen im Anforderungsniveau 3 (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, T1 2010) in Höhe von Fr. 6‘812.-- heranzuziehen. Bereinigt um die Nominallohnerhöhung für Männer (Bundesamt für Statistik, T.1.10 Nominallohnindex 2011 - 2014, Gesundheits- und Sozialwesen Ziff. 86-88, 2010 = 100, 2012 = 101.5) sowie um die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.5 Stunden (Bundesamt für Statistik, T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86 Gesundheitswesen) ergibt dies ein zu berücksichtigendes jährliches Valideneinkommen in Höhe von Fr. 86081.55 (Fr. 6‘812.-- : 40 x 41.5 : 100 x 101.5 x 12).

5.4    Dem Beschwerdeführer ist eine in somatischer Hinsicht angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (vgl. E. 4.2), in psychiatrischer Hinsicht besteht keine Einschränkung (vgl. E. 4.3). Der Lohn für Hilfsarbeiten für Männer (Zentralwert) beträgt für das Jahr 2010 Fr. 4901.-- (LSE TA1, Total Ziff. 2-96 für Männer). Bereinigt um die Nominallohnerhöhung für Männer (Bundesamt für Statistik, T.1.10 Nominallohnindex 2011 - 2014, Ziff. 05-96, 2010 = 100, 2012 = 101.7) sowie um die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 01-96) ergibt dies ein zu berücksichtigendes jährliches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 62353.80 (Fr. 4901.-- : 40 x 41.7 : 100 x 101.7 x 12).

    Die Beschwerdegegnerin nahm unter Berücksichtigung der somatischen Einschränkungen einen Leidensabzug in Höhe von 10 % vor. Dies ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Faktoren und insbesondere des Alters angemessen. Demnach resultiert ein anrechenbares jährliches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 56118.40. 

5.5    Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 86081.55 und des Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 56118.40 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 29‘963.10 und damit ein Invaliditätsgrad von rund 35 % (Fr. 29963.10 : Fr. 86081.55), so dass kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.

    Die angefochtene Verfügung ist entsprechend nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


6.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler