Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00034




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 30. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich

Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich

Dorfgasse 36, 8708 Männedorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1974, von Beruf Krankenpflegerin mit Fähigkeitsausweis (FA) SRK, meldete sich am 11. August 2002 unter Hinweis auf einen am 5. September 2000 erlittenen Verkehrsunfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2 und Ziff. 8.2, Urk. 7/17 Ziff. 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 13. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab September 2001 und bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab Februar 2004 zu (Urk. 7/53).

1.2    In einem am 28. September 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogen (Urk. 7/61/1-3) machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Gleichentags stellte sie ein Gesuch um Erhöhung der bisherigen Rente auf eine halbe Rente (Urk. 7/62). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 7/64 ff., Urk. 7/83). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/87, Urk. 7/89) hob sie mit Verfügung vom 26. November 2013 (Urk. 7/96 = Urk. 2) die bisher ausgerichtete Rente auf.


2.    Die Versicherte erhob am 10. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Invalidenrente zu erhöhen, und es sei ab 28. September 2012 eine halbe Invalidenrente auszuzahlen. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 24. März 2014 (Urk. 8) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Ausrichtung einer Viertelsrente für die Dauer des Verfahrens (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. April 2014 (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin am 9. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).






Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1    Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie Veränderung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28, Art. 28a und Art. 31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen Viertelsrente rechtens ist oder ob die Rente zu erhöhen ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Pflege sowie für alle anderen Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig sei (S. 2 oben, S. 2 unten) und im Erwerbsbereich keine Einbusse erleide. Die Einschränkung im Haushalt bezifferte sie auf 22.2 %. Gestützt darauf ermittelte sie nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung einen nunmehr rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 11.1 % (S. 3 f.).

2.3    Die Beschwerdeführerin wandte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gegen die vorgenommene Qualifikation (S. 4 ff.), gegen die der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Einschränkungen im Erwerbs- und im Haushaltbereich (S. 6 ff.) sowie gegen die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen (S. 9 f.) und machte einen eine halbe Rente begründenden Gesamtinvaliditätsgrad von 57.93 % geltend (S. 10).


3.

3.1    Am 5. September 2000 wurde die Beschwerdeführerin beim Überqueren einer Strasse von einem Auto erfasst (vgl. Urk. 7/8). Dabei zog sie sich diverse Verletzungen zu, unter anderem ein Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 7/17/11 Mitte).

3.2    Im Auftrag des Unfallversicherers erstatteten die Ärzte des Y.___ am 26. März 2003 ein rheumatologisches Gutachten (inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL), welchem zudem ein psychiatrisches Konsilium von Dr. med. lic. phil. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2003 (vgl. Urk. 7/20/2-4) zugrunde lag (Urk. 7/19). Die Gutachter nannten folgende (Haupt-)Diagnosen (S. 10 Ziff. 4):

- chronisches Zervikozephalsyndrom und zervikospondylogenes Syndrom links

- gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens bei nicht-intentionaler innerpsychischer Konfliktabwehr

    Die Gutachter führten aus, aktuell bestehe ein posttraumatisch bedingtes protrahiertes Zustandsbild mit somatisch im Vordergrund stehender myofaszialer Schmerzkomponente einerseits sowie kognitiven Funktionsstörungen auf psychischer Ebene mit Anpassungsstörung und Störung der Gefühle auch im Rahmen des Sozialverhaltens andererseits (S. 7 oben). Gesamtheitlich betrachtet bestehe für eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8 unten).

    In seinem Konsilium vom 9. Februar 2003 (Urk. 7/20) hatte Dr. Z.___ ausgeführt, bei der neurokognitiven Leistungsprüfung sei die Beschwerdeführerin bemüht gewesen; arbeitsrelevante kognitiv-mnestische Defizite seien nicht eruierbar gewesen. Die Befunde wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin unter Arbeitsbelastung schlecht ihr eigentliches Potential umsetzen könne. Unter Stress zeigten sich erhebliche Defizite in der Übersichts- und Umstellfähigkeit. Es bestünden keine Hinweise für eine hirnorganische Beeinträchtigung (S. 2 Mitte). Der Krankheitsverlauf sei am ehesten im Rahmen einer psychischen Dekompensation bei psychophysischer Erschöpfung auf dem Boden einer narzisstisch-histrionischen Fehlverarbeitung zu interpretieren (S. 2 unten).

3.3    Am 16. Februar 2004 berichtete Dr. Z.___ über die am 13. Februar 2004 erfolgte Reevaluation (Urk. 7/28). In seiner arbeitsprognostischen Gesamtbeurteilung führte er aus, medizinisch-theoretisch sei im Rahmen einer versicherungspsychiatrischen Rezeption des globalen neuropsychischen Funktionspotenzials per 1. Februar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit von 40 % (entsprechend einem Leistungspensum von 60 %) probatorisch zumutbar. Klinisch-deskriptiv zeige die Beschwerdeführerin heute allenfalls ein leichtes depressives Zustandsbild. Es sei von einer „vulnerablen Persönlichkeitsdisposition mit nicht-intentionaler (unbewusster), teils histrionisch-innerpsychischer Konfliktabwehr mit somatoformer Symptomenausbildung (Schwindelanfälle, Schmerzerleben) auszugehen. Eine erneute Steigerung der beruflichen Funktionsfähigkeit von 10 bis 20 % erachte er in den nächsten Monaten als durchaus „zumutbar und therapeutisch-rehabilitativ zweckmässig (S. 2).

3.4    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 21. März 2005 (Urk. 7/31/5 f.) und nannte als Diagnose einen Status nach Schädelhirntrauma mit psychischen Folgeerscheinungen (ängstlich-depressive Entwicklung mit Beziehungs- und Arbeitsproblematik nach Stellenverlust und Ausbildungsabbruch, Existenz- und Zukunftsängsten; S. 1 Mitte). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe per 1. Februar 2004 ihr Arbeitspensum von 50 % auf 60 % gesteigert. Es sei zu hoffen, dass sie diese Arbeitsfähigkeit von 60 % aufrechterhalten könne, da sie dabei an ihr Limit gestossen sei. Eine weitere Verbesserung erscheine unrealistisch (S. 2).

3.5    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie, diagnostizierte in seinem am 16. September 2005 im Auftrag des Unfallversicherers erstatteten Gutachten (Urk. 7/35/4-35) ein organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, ICD10 F07.2 (S. 11 Mitte, S. 15 Mitte). Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide heute noch unter erhöhter Ermüdbarkeit bei Anstrengungen, besonders bei der Berufsarbeit, mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei der Hausarbeit, unter Konzentrationsmängeln bei der Erledigung geistiger Aufgaben, einer Verlangsamung ihrer geistigen Prozesse, unter einer retrograden Amnesie bezüglich des Unfallgeschehens und unter erhöhter Anfälligkeit für Kopfschmerzen, Nausea, Schwindel, depressive und ängstliche Verstimmungen sowie unter Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich (S. 15 Mitte). Angesichts der seit dem Unfall vergangenen Zeit sei anzunehmen, dass sich die Beschwerden nicht mehr weiter zurückbildeten (S. 14 unten, S. 16 oben). Er schätze die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf (gemessen an einem 100 %-Pensum) als zu 40 % beeinträchtigt, wobei es sich wirklich um eine Schätzung handle und er sich dabei vor allem auf die Aussagen der derzeitigen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin im Alterszentrum C.___ (vgl. S. 3 Mitte, S. 10 unten) stütze, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 60 % einer gesunden Person einschätze und überzeugt sei, dass die Beschwerdeführerin damit an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit angelangt sei. In einer anderen Tätigkeit würde er die Einschränkung der Arbeitskraft nicht wesentlich anders einschätzen (S. 2 f. lit. ee-ii in Verbindung mit S. 17 lit. ee-ii). Es gebe keine Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin als Pflegende FA SRK grundsätzlich nicht ausführen könnte; die Beschränkung ihrer Arbeitskraft bestehe zur Hauptsache darin, dass sie bei der Arbeit im Verlaufe der Zeit rascher ermüde als eine Gesunde. Auch sei mit häufigeren krankheitsbedingten Abwesenheiten am Arbeitsplatz zu rechnen. Eine Einschränkung der Arbeitskraft sei zudem bei geistigen Arbeiten zu befürchten, indem die Beschwerdeführerin dabei länger brauche; entsprechend werde sie wahrscheinlich kaum mehr je eine Vorgesetztenfunktion übernehmen können (S. 17 oben).

3.6    Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. August 2007 davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 2001 zu 50 % und ab 1. Februar 2004 zu 60 % arbeits- und erwerbsfähig gewesen sei, und sprach ihr bei einem Invaliditätsgrad 50 % eine halbe Rente ab September 2001 und bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ab Februar 2004 zu (Urk. 7/53 Verfügungsteil 2).


4.

4.1    Der rentenaufhebenden Verfügung vom 26. November 2013 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde:

4.2    Am 23. August 2012 füllte Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, den Revisionsfragebogen aus (Urk. 7/61/3). Sie gab an, die Beschwerdeführerin seit Juli 2008 zu behandeln. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr maximal an zwei bis drei Tagen beziehungsweise zu maximal 50 % zumutbar, was elf Arbeitstagen pro Monat entspreche, wobei die Beschwerdeführerin nur als Mitarbeiterin in der Pflege und nicht in einer höheren Funktion tätig sein könne.

4.3    Am 22. Januar 2013 erstattete Dr. D.___ einen weiteren Bericht (Urk. 7/72) und am 28. Februar 2013 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 7/76). Im Bericht vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/72) nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Status nach Verkehrsunfall mit Schädelhirntrauma, Pyramidenlängsfraktur rechts, Thoraxkontusion links, Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), Akromioklavikulargelenksverletzung Tossy II rechts, nicht dislozierter Os metatarsale V Basisfraktur

- posttraumatische Belastungsstörung

    Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter sehr häufigen Kopfschmerzen, einer Konzentrationsschwäche (das gleichzeitige Durchführen von mehreren Tätigkeiten sei ihr nicht möglich) sowie vermehrten Nackenschmerzen seit der Geburt einer Tochter am 26. Oktober 2012 (vgl. Ziff. 1.1). Die psychische Belastbarkeit sei seit der Geburt der Tochter sicher noch mehr eingeschränkt mit vermehrter Nervosität und Unruhe (Ziff. 1.4). Wegen der fehlenden Belastbarkeit als Krankenpflegerin FA SRK sei die Beschwerdeführerin nurmehr als Mitarbeiterin in der Pflege angestellt. Ab dem Zeitpunkt der ersten Konsultation am 22. Juli 2008 bis zur Geburt der Tochter am 26. Oktober 2012 sei die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin in der Pflege - nicht dagegen in einer höheren Stellung - maximal zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Seit dem 22. Januar 2013 belaufe sich ihre Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiterin in der Pflege bis auf weiteres auf maximal 50 %, tendenziell eher weniger (Ziff. 1.6-7, Urk. 7/76).

4.4    Med. pract. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2013 aus, aus versicherungsmedizinischer Hinsicht sei eine massgebliche und anhaltende Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache nicht erkennbar. Es sei nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % für sämtliche Tätigkeiten auszugehen (Urk. 7/85 S. 3 f.).

4.5    Im Bericht vom 8. August 2013 über die am 18. Juni 2013 durchgeführte Haushaltabklärung (Urk. 7/83) qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin bis zur Geburt der Tochter am 26. Oktober 2012 als vollzeitlich Erwerbstätige und ab dem 1. März 2013 (Ende der Mutterschaftsentschädigung Ende Februar 2013) als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige (S. 4 oben). Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 16.9 % (Ziff. 6.1-8).

    In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2013 (Urk. 7/95 S. 4 ff.) hielt die Abklärungsperson an der im Abklärungsbericht vorgenommenen Qualifikation fest (S. 4 Mitte). Die Einschränkung im Haushaltbereich bezifferte sie neu mit 22.2 % (S. 4 ff. Ziff. 6.1-8).


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin hat am 26. Oktober 2012 eine Tochter geboren (Urk. 7/67/5). Damit ist es unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) zu einem Statuswechsel gekommen, welcher zur Folge hat, dass die Invalidität nicht mehr nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, sondern - was ebenfalls unbestritten ist - nach der gemischten Methode zu bemessen ist. Darin ist ein Revisionsgrund zu erblicken (vgl. vorstehend E. 1.2) und es ist zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin rentenrelevant verändert hat.

5.2    Im Hinblick auf die zu beurteilenden Fragen ist vorab auf den beruflich-erwerblichen Werdegang der Beschwerdeführerin einzugehen.

    Die 1974 geborene Beschwerdeführerin schloss im Jahr 1994 die zweijährige Lehre als Krankenpflegerin FA SRK ab und war in der Folge als solche tätig. Im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 5. September 2000 war sie vollzeitlich beim Krankenheim F.___ angestellt, dies seit September 1997 (vgl. Urk. 7/14). Anfang 2000 hatte sie zudem ein einjähriges, berufsbegleitendes Passarellenprogramm zur Erreichung des Diplomniveaus I begonnen, welches sie nach dem Unfallereignis nicht wieder aufnahm (vgl. Urk. 7/1/1 Mitte, Urk. 7/24 S. 2 oben, Urk. 7/15/3 oben).

    Nach einer befristeten Teilzeitanstellung als Krankenpflegerin FA SRK im Krankenheim G.___ von Januar bis Juli 2001 (vgl. Urk. 7/12), zwei teilzeitlichen Anstellungen ausserhalb des angestammten Berufsfeldes (vgl. Urk. 7/1/1 oben, Urk. 7/10) und einem gescheiterten Versuch zur Erlangung des Bürofachdiploms (vgl. Urk. 7/1/1 Mitte, Urk. 7/24 S. 2 oben) war die Beschwerdeführerin ab 1. April 2003 in einer Pflegeabteilung des Alters- und Spitexzentrums C.___ angestellt. Dort war sie zunächst als Pflegende FA SRK in einem Pensum von 50 % tätig. Per 1. Februar 2004 erhöhte sie das Pensum auf 60 %. Mit Änderungskündigung vom 15. Januar 2007 wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion herabgestuft und war ab 1. Mai 2007 nurmehr als Mitarbeiterin in der Pflege angestellt, dies zunächst in einem Pensum von 60 % und ab 1. August 2009 in einem Pensum von 50 % (Urk. 7/21, Urk. 7/61/5, Urk. 7/65 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7-9, Urk. 7/88/1 oben). Vom 12. März bis 17. August 2012 besuchte die Beschwerdeführerin eine zehn Kurstage (80 Lektionen à 45 Minuten) umfassende Weiterbildung im Bereich Behandlungspflege, welche sie erfolgreich abschloss (vgl. Zertifikat vom 17. August 2012, Urk. 7/88/3). Nach der Geburt ihrer Tochter am 26. Oktober 2012 kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Alters- und Spitexzentrum C.___ per Ende Februar 2013 (Urk. 7/83 S. 2 unten, Urk. 7/88/1). Per 1. Dezember 2013 trat die Beschwerdeführerin in der H.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, eine 40%-Stelle als Pflegeassistentin an (vgl. Arbeitsvertrag vom 14. November 2013, Urk. 3/1).

5.3    Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre angestammte Tätigkeit als Pflegende FA SRK mit leitender Funktion nicht mehr ausüben zu können. Die von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) im Jahr 2005 angenommene Arbeitsfähigkeit von 60 % in leitender Funktion, wie sie der rentenzusprechenden Verfügung vom August 2007 zugrunde gelegt worden sei, habe sich in der Praxis als zu hoch herausgestellt. Gestützt auf die Berichte von Dr. D.___ sei ausgewiesen, dass sie nur noch als Mitarbeiterin in der Pflege ohne leitende Funktion tätig sein könne und sie in dieser Tätigkeit zu 50 % arbeits(un)fähig sei (Urk. 1 S. 6 f.).

5.4    Dr. D.___ orientierte sich bei ihrer Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin nicht mehr als Krankenpflegerin FA SRK tätig sein könne und sie auch als Mitarbeiterin in der Pflege eine 50%ige Einschränkung erfahre (vgl. vorstehend E. 4.2-3), offensichtlich an den von der Beschwerdeführerin im Alters- und Spitexzentrum C.___ effektiv ausgeübten Funktionen und Pensen beziehungsweise den Angaben der Beschwerdeführerin. Eine durch objektive Befunde untermauerte medizinische Begründung, welche eine (aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehende) Arbeitsunfähigkeit im attestierten Umfang plausibilisieren würde, lieferte Dr. D.___ nicht. In seiner Stellungnahme vom März 2013 (vorstehend E. 4.4) wies RAD-Arzt med. pract. E.___ zutreffend darauf hin, dass die von Dr. D.___ beschriebenen Kopfschmerzen und die Konzentrationsschwäche bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache bekannt waren (Urk. 7/85 S. 3 unten). Den daraus resultierenden Einschränkungen sowie auch einer allenfalls leichten (ängstlich-)depressiven Symptomatik wurde im Rahmen der damaligen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen denn auch Rechnung getragen (vgl. vorstehend E. 3.3-3.5). Dass sich die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter vermehrt nervös und unruhig fühlt, ist zwar nachvollziehbar. Darin kann indes keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des psychischen Zustandsbilds erblickt werden, zumal die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 keine psychiatrische Unterstützung mehr in Anspruch genommen hat (vgl. Urk. 7/72 Ziff. 1.2).

    Der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt, wonach die im Jahr 2007 erfolgte Funktionsrückstufung und die Reduktion des Pensums von 60 % auf 50 % medizinisch begründet gewesen seien, findet in den medizinischen Akten keine hinreichende Stütze. Aus der Änderungskündigung vom 15. Januar 2007 (Urk. 7/61/5) geht vielmehr hervor, dass die Funktionsrückstufung aufgrund fehlender Fachlichkeit erfolgte, wobei die Vorgesetzte der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2003 angegeben hatte, dass die fachlichen Kompetenzen der Beschwerdeführerin knapp seien (Urk. 7/35/12 unten). Die von der Vorgesetzten im Jahr 2003 geäusserte Vermutung, wonach die Fachkompetenzen vor dem Unfall wohl besser gewesen seien (Urk. 7/35/12 unten), ist nicht weiter belegt. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls Fachwissen verloren haben soll, erscheint denn auch wenig überzeugend, zumal die von Dr. Z.___ im Februar 2003 durchgeführte neurokognitive Leistungsprüfung keine arbeitsrelevanten kognitiv-mnestischen Defizite ergab (vgl. vorstehend E. 3.2) und Dr. B.___ eine retrograde Amnesie nur in Bezug auf das Unfallgeschehen beschrieb (vorstehend E. 3.5). Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt erwähnenswert, dass Dr. B.___ die Intelligenz der Beschwerdeführerin als angeboren etwas mässig bezeichnete und er darauf hinwies, dass dies zur Repetition einer (Primarschul-)klasse und zu leichten Schwierigkeiten in der späteren beruflichen Weiterbildung geführt hat (vgl. Urk. 7/35/14 Mitte, vgl. auch Urk. 7/35/7 Mitte und unten).

5.5    Nach dem Gesagten kann nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass die Funktionsrückstufung und die Pensumsreduktion medizinisch begründet waren. Die von der Beschwerdeführerin im Alters- und Spitexzentrum effektiv ausgeübten Funktionen und Pensen lassen daher keine Rückschlüsse auf die ihr medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit zu. Es liegen keine medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche die von den Fachärzten in den Jahren 2004 und 2005 attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in der (angestammten) Tätigkeit als Krankenpflegerin FA SRK in Frage zu stellen wäre. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenpflegerin FA SRK zu 60 % arbeitsfähig ist.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation und machte geltend, dass sie im Gesundheitsfall seit Ende des Mutterschaftsurlaubs im Umfang von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Dass sie nach dem Mutterschaftsurlaub keine 80 %-Stelle sondern lediglich eine 40 %-Stelle gesucht (und per 1. Dezember 2013 auch gefunden) habe, liege darin begründet, dass sie infolge des Unfalls aus gesundheitlichen Gründen zu 50 % eingeschränkt sei. Die angetretene 40 %-Stelle entspreche einer 80 %-Stelle für eine Gesunde, womit sie den Beweis dafür erbracht habe, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Schon im November 2012 habe sie die Tochter für einen Betreuungsplatz in einer Kinderkrippe angemeldet. Auch habe sie sich nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet und intensiv eine neue Stelle gesucht. Es sei ihr ein Anliegen gewesen und immer noch ein Anliegen, ihre gute Ausbildung zu verwerten. Sie sei auch an Weiterbildung und der Übernahme einer leitenden Funktion interessiert. Während einer gewissen Zeit habe sie in leitender Stellung gearbeitet und diese einzig aus gesundheitlichen Gründen abgeben müssen. Mit dem seit ihrer Ausbildung und nach dem Unfall gearbeiteten Pensum, der absolvierten Weiterbildung und der Übernahme einer leitenden Stellung habe sie bewiesen, dass ihr die Stellung und Entwicklung im Beruf sehr wichtig seien. Im Weiteren lebten sie und ihr Ehemann eine partnerschaftliche Ehe mit hälftiger Teilung der Kinderbetreuungsaufgaben, weshalb sie bei voller Gesundheit beide zu 80 % erwerbstätig wären. Schliesslich seien sie auf beide Einkommen angewiesen. Auch der Ehemann arbeite nur reduziert und es seien zwei Kredite abzuzahlen. Zudem verursache das Kind nun ebenfalls erhebliche Zusatzkosten (Urk. 1 S. 4 ff.).

6.2    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

    Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

6.3    Im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom November 2013 (Urk. 2) war die Beschwerdeführerin 39 Jahre alt und Mutter einer rund dreizehn Monate alten und damit noch vollumfänglich betreuungsbedürftigen Tochter. Als gewichtiges Argument gegen die von ihr geltend gemachte 80%ige Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall ist mit der Abklärungsperson (vgl. Urk. 7/83 Ziff. 2.5) anzuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt der Tochter die ihr medizinisch-theoretisch zumutbare (vgl. vorstehend E. 5.4-5) Arbeitsfähigkeit von 60 % nicht ausgeschöpft hat. Seit Dezember 2013 geht sie einer lediglich 40%igen Erwerbstätigkeit nach (Urk. 3/1), womit sie die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit auch weiterhin nicht ausschöpft. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.4-5) nicht als erstellt gelten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen zu 50 % eingeschränkt ist. Aus dem Argument, wonach die in der Klinik H.___ angetretene 40 %-Stelle einer 80 %-Stelle für Gesunde entspreche, kann sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sodann lassen weder die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter bereits im November 2012 für einen Betreuungsplatz in der Krippe angemeldet hat, noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses beim RAV gemeldet hat (vgl. Urk. 1 S. 5 Mitte), einen Rückschluss auf das im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübte Erwerbspensum zu.

    Ausweislich der Akten hat der 1967 geborene Ehemann der Beschwerdeführerin und Kindsvater (vgl. Urk. 7/67) eine Juristenlaufbahn absolviert und arbeitet als Berater beim Bund (vgl. Urk. 7/35/8 oben, Urk. 7/83 S. 2 Mitte). Vor diesem Hintergrund ist der Abklärungsperson beizupflichten, dass auch die erwerblichen Verhältnisses der Familie eine 80%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht zwingend erfordern (vgl. Urk. 7/83 Ziff. 2.5), entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch dann nicht, wenn noch ein für eine Zusatzausbildung des Ehemanns aufgenommener Kredit abzuzahlen ist und die Geburt des Kindes unter anderem die Anschaffung eines grösseren Autos erforderlich machte (vgl. Urk. 7/83 S. 2 Mitte).

    Schliesslich legen weder die von der Beschwerdeführerin absolvierte Grundausbildung noch der Umstand, dass sie im Jahr 2012 eine zehn Kurstage umfassende Weiterbildung im Bereich Behandlungspflege absolviert hat (vgl. vorstehend E. 5.2) den (hypothetischen) Schluss auf eine im Gesundheitsfall ausgeübte 80%ige Erwerbstätigkeit nahe. In diesem Zusammenhang gilt es zum einen zu bemerken, dass der von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildungsgang zur Krankenpflegerin FA SRK dem zweittiefsten Ausbildungsniveau im Pflegebereich (heute entsprechend dem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis auf Sekundarstufe II) entspricht. Auch wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Tätigkeit zeitweise die Funktion einer Tagesverantwortlichen übernommen hatte (vgl. Urk. 7/83 S. 3 Ziff. 2.5) und sie im Krankenheim F.___ (eigenen Angaben zufolge) zeitweise auch als Gruppenleiterin tätig war (vgl. 7/1/1 oben), lässt dies noch nicht auf besondere berufliche Ambitionen schliessen, welche die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall dazu bewogen hätten, unmittelbar im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub wieder im Umfang von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

6.4    In Würdigung der gesamten Umstände kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (2013) vorgenommene Qualifikation als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige ist nicht zu beanstanden.


7.    Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin (neu) als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Nachdem sie ihre angestammte Tätigkeit als FA SRK (weiterhin) im Umfang von 60 % ausüben und ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte, erfährt sie im Erwerbsbereich keine Einschränkung, da sie im Gesundheitsfall im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich lediglich ein Erwerbseinkommen für eine 50%ige Tätigkeit als Krankenpflegerin FA SRK erzielen würde (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz 180). Damit aber resultierte in Anwendung der massgeblichen gemischten Methode selbst dann kein rentenbegründender (Gesamt-)Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, wenn im Haushaltbereich - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 1 S. 7 ff.) - von einer Einschränkung von 35.5 % ausgegangen würde. Von weiteren Ausführungen zur Einschränkung im Haushaltbereich kann daher abgesehen werden.

    Damit ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der bisherigen Viertelsrente nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.


8.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf