Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00035




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 29. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

Rautistrasse 33, 8047 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


1. GEMINI Sammelstiftung

Bei Treuhand- und Rev.-Gesellschaft

Mattig-Suter und Partner

Bahnhofstrasse 28, 6430 Schwyz

Beigeladene


2. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

    Rechtsdienst, Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8006 Zürich

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1960 geborene X.___ arbeitete seit 1992 in der Uniklinik Y.___ als Reinigungsmitarbeiter bei einem 100%-Pensum (Urk. 8/1 und Urk. 8/9). Am 14. Januar 2008 (Eingangsdatum) meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/5-7, Urk. 8/9-10, Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/22, Urk. 8/25 und Urk. 8/27). Mit Mitteilung vom 12. August 2008 sprach die sie dem Versicherten die Kosten für eine Rumpforthese zu (Urk. 8/26). Am 18. September 2008 teilte sie ihm mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/30). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse weiter ab (Urk. 8/31-35, Urk. 8/37-39, Urk. 8/42-44, Urk. 8/47) und liess den Versicherten durch die Abklärungsstelle MEDAS Z.___ GmbH (MEDAS) bidisziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2010, Urk. 8/54). Mit Verfügungen vom 22. Juli 2010 und vom 12. August 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2008 eine ganze und mit Wirkung ab 1. November 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/68-70).

1.2    Nachdem X.___ im Fragebogen für die amtliche Revision der Invalidenrente vom 26. April 2011 (Urk. 8/74) angegeben hatte, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei, klärte die IV-Stelle wiederum die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/80-84 und Urk. 8/87-89) und teilte am 22. November 2012 dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei und Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, die rheumatologische Begutachtung durchführen werde (Urk. 8/91). Am 29. November 2012 machte der Beschwerdeführer Einwendungen gegen Dr. A.___ als begutachtende Person (Urk. 8/92-93). Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2012 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch Dr. A.___ fest (Ur. 8/94). Am 29. April 2013 wurde X.___ durch Dr. A.___ internistisch-rheumatologisch (Gutachten vom 18. Mai 2013, Urk. 8/96) und am 31. Mai 2013 durch Dr. med. B.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 4. Juni 2013 mit bidisziplinärer Zusammenfassung, Urk. 8/97). Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/102) und auferlegte ihm gleichentags eine Schadenminderungspflicht im Hinblick auf die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/100). Gegen den Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 10. September 2013 Einwand (Urk. 8/107, unter Beilage einer Kritik des Gutachtens durch Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, Urk. 8/106). Am 18. September 2013 bat die IV-Stelle die Gutachter um eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 8/108), die am 24. September 2013 (Dr. B.___, Urk. 8/110) beziehungsweise am 1. Oktober 2013 (Dr. A.___, Urk. 8/112) erfolgten. Mit Eingabe vom 19. November 2013 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung (Urk. 8/117) und verwies auf Anmerkungen von Dr. C.___ vom 15. November 2013 (Urk. 8/116). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 stellte die IV-Stelle - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % - die Rentenleistungen per Ende Januar 2014 ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 9. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2013 weiterhin eine unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten, eventuell sei eine erneute medizinische und berufliche Abklärung durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde und machte neu geltend, bereits die ursprüngliche Rentenverfügung vom 22. Juli 2010 (Urk. 8/68) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-121). Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Substitution der Motive gewährt (Urk. 9), wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 (Urk. 12) wurden die GEMINI Sammelstiftung sowie die BVK Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) zur Stellungnahme beigeladen. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 (Urk. 14) teilte die BVK als Beigeladene 2 mit, dass sie X.___ seit dem 1. März 2009 eine ganze Berufsinvalidenrente und seit dem 1. Januar 2012 eine Erwerbsinvalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ausgerichtet habe. Seit dem 1. Januar 2013 erhalte der Versicherte die Invalidenleistungen von der GEMINI Sammelstiftung, da die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten (Uniklinik Y.___) die Vorsorgeversicherung gewechselt habe. Von der GEMINI Sammelstiftung als Beigeladene 1 ging innert Frist keine Stellungnahme ein.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf die bidisziplinäre Einschätzung von Dr. A.___ (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 18. Mai 2013, Urk. 8/96) und von Dr. B.___ (psychiatrisches Gutachten vom 4. Juni 2013, Urk. 8/97) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verbessert habe, dass ihm "mindestens seit der Begutachtung" eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Gemäss Anforderungsprofil seien dabei häufiges Lastenheben und Tragen ohne Hilfsmittel, Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Vibration, das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, und asymmetrische Lasteinwirkungen zu vermeiden (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort macht sie überdies geltend, bereits die ursprüngliche Rentenverfügung vom 22. Juli 2010 (Urk. 8/68) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei (Urk. 7).

2.2    Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das internistisch-rheumatologische Gutachten vom 18. Mai 2013 von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, da es nicht umfassend und nicht nachvollziehbar sei. Das Gutachten zeige nicht auf, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich geändert haben soll. Es handle sich dabei vielmehr um eine fragwürdige Beurteilung eines bestenfalls gleich gebliebenen Gesundheitszustandes. In Anbetracht der Ausführungen von Dr. C.___ dürfte eher eine Verschlechterung eingetreten sein (Urk. 1).

3.

3.1    Die Rentenverfügungen vom 22. Juli und 12. August 2010 (Urk. 8/68-70) basierten im Wesentlichen auf dem bidisziplinären (rheumatologischen und psychiatrischen) MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54), worin folgende interdisziplinär beurteilte - Diagnosen gestellt wurden (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. März 2010, Urk. 8/56):

    A.     Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    1.    Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.4,     bestehend seit 2006)

    B.     Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    2.    Vorbefundlich: Rheumatoide Arthritis, unter Basistherapie inaktiv
    (ICD-10: M 05.8, Erstdiagnose Dezember 2008)

    3.    Psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts     klassi    fizierten Krankheitsbildern (ICD-10: F 54, bestehend seit 2008)

    4.    Radiologisch: Diskusprotrusion L2/3, L3/4, mediane Diskushernie L5/S1,     relative Spinalkanalenge L3/4 und L5/S1 (ICD-10: M 51.8, dokumentiert     Oktober 2007)

    5.    Status nach mikrochirurgischer Dekompression im Segment L4/5 (August     2006), Status nach Spondylodese L4/5 (November 2007, ICD-10: Z 98.8)

    6.    Status nach Spondylodese C5/6 (1997, ICD-10: Z 98.8)

    Im rheumatologischen Teilgutachten vom 10. September 2009 (Urk. 8/54/42-49) hielt der Gutachter Dr. med. A.____, Rheumatologie FMH, in seiner Beurteilung fest, dass die im Vordergrund stehenden Beschwerden des Beschwerdeführers durch ein chronisches therapierefraktäres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit einer relativ langen Vorgeschichte und mit diversen operativen Interventionen erklärbar seien. Dabei seien die operativen Interventionen leider nicht in der Lage gewesen, die Beschwerden des Beschwerdeführers genügend zu reduzieren, damit eine berufliche Reintegration hätte stattfinden können. Nach wie vor bestünden Rückenbeschwerden und ischialgieforme linksseitige Beinbeschwerden, heute ohne Hinweis auf eine Neurokompression. Die nachweisbare Hypästhesie des ganzen linken Beines ab Gesäss respektive Leistenregion dürfte im Sinne einer dissoziierten Sensibilitätsstörung interpretiert werden und könne möglicherweise Ausdruck einer pathologischen Schmerzverarbeitung sein. Hinweise auf eine Schmerzgeneralisierung hätten aktuell nicht nachgewiesen werden können, die früher schon beschriebene Schmerzchronifizierung könne allerdings bestätigt werden. Andere Gesundheitsstörungen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht. Beispielsweise sei die im Jahre 2008 diagnostizierte rheumatoide Arthritis aktuell klinisch inaktiv, dies allerdings unter der Basistherapie mit Methotrexat. Hinweise auf eine Simulation könnten nicht wahrgenommen werden, ebenso nicht im Sinne einer Aggravation in Richtung somatoforme Schmerzstörung. Somit ergebe sich aus der rheumatologischen Beurteilung eine mittelgradige bis deutliche Einschränkung der mechanischen Belastbarkeit des Achsenskeletts sowie der Funktionseinheit der lumbalen Wirbelsäule und des linken Beins. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden seien glaubhaft und grösstenteils nachvollziehbar. Diese schlössen die berufliche Wiedereingliederung in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst eines Spitals aus. Dagegen könne man dem Beschwerdeführer eine optimal angepasste Verweistätigkeit sicherlich noch zumuten, dies in einem zeitlichen Rahmen von 8 Stunden pro Tag, allerdings mit einer Leistungsminderung von 30-40 % wegen der Schmerzchronifizierung und der dokumentierten Therapierefraktarität des Schmerzsyndroms. Die Verweistätigkeit müsse rückenergonomisch konform durchgeführt werden können und es müsse dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu Wechselpositionen erlauben. Zu vermeiden seien Arbeitstätigkeiten, welche das wiederholte Bücken und Aufrichten, das wiederholte Anheben und Tragen von Lasten über 7 Kilogramm, Arbeitsstellungen in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes und Arbeitsstellungen in kniender und kauender Position erfordern. Ebenso auszuschliessen seien Tätigkeiten mit einer Vibrations- oder Schlageinwirkung auf den Körper.

    Die sozialmedizinische beziehungsweise forensische Beurteilung des begutachtenden Psychiaters Dr. med. B.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/54/50), folgerte aus der Synthese aus den Akten und der eigenen Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers die Diagnose von psychischen Faktoren und Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifizierten Krankheitsbildern (ICD-10: F54). Solche Verhaltensauffälligkeiten in Verbindung mit körperlichen Störungen und Faktoren würden sich auch zur Klassifikation von Wechselwirkungen zwischen körperlichen Erkrankungen und Verhaltenseinflüssen eignen, insofern psychischen Einflüssen oder Verhaltenseinflüssen eine besondere Bedeutung bei der Aufrechterhaltung oder Verstärkung der körperlichen Beschwerden zugeschrieben werden könne. Als psychische Einflüsse oder Verhaltenseinflüsse gälten dysfunktionale Denkgewohnheiten, dysfunktionale Verhaltensstereotypien, dysfunktionale Bewältigungsmuster und dysfunktionale Attributions-Style. Im vorliegenden Fall fänden sich durchaus Zeichen der Symptomausweitung, möglicherweise beginnend bei der Symptombeschreibung mit katastrophisierendem Charakter, bei der Funktionseinschränkung mit selbstlimitierendem Charakter mit der Folge einer reduzierten Leistungsbereitschaft. Diese Merkmale seien mässig ausgeprägt. Gleiches gelte für die Selbstlimitierung, die nicht ein Ausmass annehme, dass der Beschwerdeführer beispielsweise seine Kinder nicht versorgen würde oder anderen Familienpflichten aus dem Weg gehen würde oder die sozialen Kontakte verkommen lassen würde. Mit Sicherheit liessen sich auch Dekonditionierungseffekte aufgrund länger dauernder Arbeitsabstinenz nachweisen. Nicht nachweisen liessen sich jedoch Aggravation oder Simulation. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer scheine über ganz erhebliche Ressourcen zu verfügen, um die psychische Frustration der längeren Arbeitsunfähigkeit, der Schmerzen und des zunehmendem Chancenverlustes auf dem Arbeitsmarkt entgegenzustehen. Eine eigenständige psychiatrische Krankheit lasse sich dagegen nicht nachweisen. Insofern seien auf rein psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet keine qualitativen oder quantitativen Einschränkungen für die letzte Arbeitsstelle oder für eine entsprechende Verweistätigkeit zu bedenken. Dies entspreche auch den allgemeinen Indizien für die Schweregradeinschätzung, etwa dem Nachweis einer Inanspruchnahme medizinischer psychiatrischer Angebote und Leistungen im Zeitraum vor der Begutachtung, Art, Dosis und Intensität der Psychopharmakotherapie, Teilnahme an rehabilitativen Massnahmen im psychiatrischen Bereich, Kontakt zu psychiatrischen Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen sowie dem Ausprägungsgrad psychosozialer Restriktionen und Desintegration. Aufgrund von Anamnese und Befund und Einschätzung derselben ergebe sich auch nicht die Notwendigkeit medizinischer Massnahmen auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet.

    Die interdisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 8/54 S. 34 ff.) durch Dr. A.____ und Dr. B.____ ergab, dass aufgrund der festgestellten Störungen sich vor allem die ungünstigen kognitiven und emotionalen Reaktionen auf das Auftreten einer Diskushernie und eines vermutlich anfangs bestehenden Wurzelreizsyndroms der unteren Lendenwirbelsäule beeinträchtigend auf der psychischen Ebene auswirkten. Parallel zur Schmerzchronifizierung persistierten Ängste, ungünstige Bewertungen des Gesundheitszustandes und ausgeprägte subjektive schmerzbedingte Beeinträchtigungen. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der Symptomatik und den objektiven Befunden. Aus psychiatrischer Sicht seien der grösste Teil der subjektiven Beeinträchtigungen mit zumutbarer Willenseinstellung überwindbar. Auf der somatischen Ebene bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans aufgrund des chronifizierten, lumbospondylogenen Schmerzsyndroms nach Diskushernie, nach Diskektomie und Spondylodese verbunden mit Fehlhaltung und muskulärer Verspannung im Bereich der Lendenwirbelsäule respektive des Beckenviertels. Für eine Teilhabe am Arbeitsleben bedeute dies, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr bewältigen könne. Eine angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer dagegen - mit einer Leistungsminderung - bewältigen. Im sozialen Bereich seien keine Beeinträchtigungen beschrieben. Sie seien aufgrund der objektiven Befunde auch nicht notwendigerweise zu erwarten. Die weiterhin gute familiäre und soziale Integration sei ein Hinweis auf die partielle Überwindbarkeit der schmerzbedingten Einschränkungen.

    Der Beschwerdeführer habe einen zeitlich stark beschränkten Arbeitsversuch (2 Stunden pro Arbeitstag) nicht bewältigen können, da es zu einer Schmerzexazerbation gekommen sei. Aufgrund der Befunde und der Beschwerden sei die bisherige Tätigkeit für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet. Dabei sei die Arbeitsunfähigkeit vor allem auf ein physisches Leiden zurückzuführen. Die jetzigen Untersuchungen ergäben eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit. Ab August 2009 sei theoretisch eine berufliche Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit möglich. Hierzu bedürfe es aus medizinischer Sicht beruflicher Massnahmen. Bei Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit werde anfangs mit einer Einschränkung von maximal 40 % zu rechnen sein. Langfristig sei - sofern der Beschwerdeführer an einer Eingliederung interessiert sei und bei allfälligen medizinischen und beruflichen Massnahmen kooperiere - eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % möglich. Der Beschwerdeführer könne dabei als Verweistätigkeit alle körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten ohne Rückenbelastung ausüben, dass heisse ohne Vorneigehaltung des Rumpfes, ohne häufiges Bücken und Wiederaufrichten, ohne kniende oder kauernde Arbeit. Theoretisch könne der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit 8 Stunden pro Arbeitstag ausüben. Bei einem vollen Arbeitspensum sei von einer Reduktion der Leistung um 40 % auszugehen, bei kürzeren oder länger unterbrochenen Arbeitszeiten sei die zu berücksichtigende Leistungsminderung entsprechend geringer.

3.2    Grundlage für die rentenaufhebende Verfügung vom 5. Dezember 2013 (Urk. 2) bilden das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom 18. Mai 2013 (Urk. 8/96) und das psychiatrische Fachgutachten von Dr. B.___ vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/97).

3.2.1    Im internistisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. A.___ vom 18. Mai 2013 (Urk. 8/96) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

    -    Cervikales bis cervikospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach     Spondylodese C5/C6 von ventral (September 1997) und untere     Spondylodese C5/C6 mit ventraler Titanplatte (November 1997) mit

        -    C4/C5: degenerativen Veränderungen mit linksbetonter             Diskushernie C4/C5 mit erheblicher foraminaler Einengung und         möglicher Reizung der Nervenwurzel C5 linksbetont ohne             Kompression und

        -    C5/C6: kompletten ossären Durchbau und

        -    C6/C7: erhebliche Spinalkanaleinengung mit Impression des         Myelons und des Duralsackes sowie diskogene foraminale             Einengung beidseits mit möglicher Reizung von C7 links ohne         Kompression (MRI vom Mai 2013)

        -    ganze HWS szintigraphisch nicht vermehrt aktiv (Mai 2013)

        -    ohne radikuläre Zeichen

    -    Lumbospondylogenes Syndrom links bei

        -    Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/L5 links             (28. August     2006) wegen mediolateraler Diskushernie L4/L5 links         und Spinalkanalstenose L4/L5 und dorsaler Spondylodese L4/L5         (26. November 2007) mit

        -     Bruch der Pedikelschraube L4 links (Erstdokumentation November         2009) mit partieller Entfernung des Osteosynthese-Materials             (2. Dezember 2009) mit

        -    postoperativen Veränderungen mit Nachweis eines                 Schraubenrestes links lateral in LWK4 mit Osteochondrose L4/L5         und erhebliche bilaterale Facettengelenksarthrose und Kontakt des         Diskus zur Nervenwurzel L5 recessal rechts ohne Kompression         sowie kleine zentrale Protrusion L5/S1 mit Kontakt zur             Nervenwurzel S1 recessal beidseits ohne Kompression (MRI Mai         2013)

        -    szintigraphisch nicht vermehr aktiv (Mai 2013) mit

        -    guter Stabilität in der funktionellen Röntgenuntersuchung             (Februar 2012) und mit

        -    unauffälligem neurologischen Befund (Juni 2011).

    Folgende Diagnosen verbleiben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    -    Nikotin-Abusus

    -    Übermässiger Alkoholkonsum (CDT 2.3 ‰, MVC 100.4 fl)

    -    Ausgedehnte chronische Schmerzen

    -    Adipositas Grad I (BMI 32.3 kg/m2)

    -    Verdacht auf rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose November 2008) mit

        -    deutlich erhöhtem Rheumafaktor und Anti-Citrulin-AK

            -    jedoch unauffälligem antinukleären Antikörper mit

        -    Basistherapie Methotrexat und Prednison von Dezember 2008 bis         August 2011 und

        -    Basistherapie Salazopyrin und Prednison ab September 2011

        -    aktuell klinisch inaktiv: keine Synovitiden, keine überwärmten         Gelenke

        -    keine erosiven Veränderungen an den Händen und Füssen             (Röntgen Mai 2012)

        -    keine vermehrte Aktivität insbesondere im Bereich der MCP-            Gelenke der Hände beziehungsweise der MTP-Gelenke der Füsse         und keine Ansatztendinopathie (Szintigraphie Mai 2013)

    -    Vitamin-D-Mangel (61 nmol/l)

    -    Status nach Hepatitis B-Infektion (inactive carrier state) mit normaler     Leberfunktion (Erstdokumentation September 2009)

    -    Latente Tuberkulose (pathologischer Quantiferon-Test März 2011)

    -    Status nach Metacarpale III-Trümmerfraktur (Mai 1993) mit     Osteosynthese und RE-Osteosynthese (1994)

    -    Status nach Amputation des Endglieds Dig V rechts im Kindesalter.

    Der Beschwerdeführer klage nach Operationen an der HWS und an der LWS über dauernde ausgehende Schmerzen praktisch am ganzen Körper. In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen vorhanden. Die wesentlichsten klinischen Befunde seien eine Adipositas Grad I und eine leicht eingeschränkte Beweglich der LWS in allen Richtungen. Die BWS sei normal beweglich. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der HWS zeige er eine starke Einschränkung, die sich unter Ablenkung deutlich bessere. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden, überwärmte Gelenke oder typische Gelenksveränderungen im Rahmen einer rheumatoiden Arthritis seien nirgends vorhanden. Die palpatorische Beurteilung des Spannungszustandes der Muskulatur sei wegen des darüber liegenden Fettgewebes bei Adipositas deutlich erschwert. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz der Adipositas eine erfreulich grosse Muskelmasse von 44 %, welche den Normwert von 40 % sogar übertrifft. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. In der Dolometrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle 8 Kontrollpunkte, was einem pathologischen Dolometrie-Befund im Sinne einer Schmerzausweitung entspreche.

    Die Röntgenuntersuchungen beider Hände und beider Füsse (Mai 2013) zeigten keine erosiven Veränderungen oder andere typische ossäre Veränderungen, die auf eine aktive oder durchgemachte rheumatoide Arthritis hinwiesen. Auch die Ganzkörper-Szintigraphie mit SPECT der HWS und LWS (Mai 2013) zeige keine entzündliche rheumatische Erkrankung. Da die spondylogenen Beschwerden vom Beschwerdeführer nur im linken Bein jedoch nicht im rechten Bein angegeben würden, die bildgebenden Befunde hingegen die Nervenwurzel L5 rechts beziehungsweise S1 beidseits beträfen, sei es fraglich, ob diese bildgebenden Befunde überhaupt eine Korrelation mit den Beschwerden hätten.

    In der Blutuntersuchung sei trotz der aktuellen Vitamin-D-Substitution ein leichter Vitamin D-Mangel vorhanden. Von den vier in seinem Blut geprüften Medikamenten sei das Schlafmittel Stilnox im erwartungsgemässen Bereich nachweisbar. Das Basismittel Salazopyrin sei zwar im Blut nachweisbar, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs. Vom Schmerzmittel Dafalgan und vom Antidepressivum Surmontil fehlten jegliche Spuren in seinem Blut. In seinem Urin sei das Schmerzmittel MST Continus qualitativ nachweisbar. Von Surmontil fehle auch im Urin jede Spur. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden des Beschwerdeführers nicht, weshalb er eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne.

    Bei der Prüfung des Lasègues sei kein reflektorischer Bewegungswiderstand feststellbar gewesen. Deshalb handle es sich keinesfalls um einen pathologischen Lasègues, sondern am ehesten um eine Verdeutlichungstendenz.

    Der Handeinsatz des Beschwerdeführers bei der Untersuchung sei normal. Diskrepant zu den unauffälligen klinischen und bildgebenden Befunden, wonach keine rheumatoide Arthritis vorliege, sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 58 % der Norm und links 35 %. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung bestanden.

    Die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis (November 2008) habe wesentlich auf dem Nachweis von Rheumafaktoren und Anti-Citrullin-Antikörpern durch die nachgewiesene latente Tuberkulose (mit pathologischem Quantiferon-Test im März 2011) basiert und die erhöhten Rheumafaktoren seien durch seinen Nikotin-Abusus ausgelöst worden. Da der klinische Verlauf der rheumatoiden Arthritis seit der Diagnose im November 2008 atypisch mild sei, bisher keine eindeutigen Veränderungen bildgebend dokumentiert seien, die erhöhten Anti-Citrullin-Antikörper durch die latente Tuberkulose und die erhöhten Rheumafaktoren durch den Nikotin-Abusus erklärt werden könnten, sei nur ein Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis zu diagnostizieren.

    Der CDT-Wert sei der spezifische Parameter zur Überprüfung eines chronischen Alkoholkonsums. Dieser Marker sei beim Beschwerdeführer deutlich erhöht im kontrollbedürftigen Bereich, obwohl er angebe, nur selten an Wochenenden ein Glas Wein zu konsumieren. Der Konsum von mindestens 50-80 Gramm Alkohol pro Tag (entspreche etwa 7 Deziliter Wein, 1.5 Liter Bier oder 20 Zentilitern Spirituosen) während mindestens einer Woche bewirke den Anstieg des CDTs. Bei Alkoholkarenz normalisierten sich die Werte mit einer Halbwertszeit von etwa zwei Wochen.

    Aufgrund der eingeschränkten Funktion der HWS und der LWS sei der Beschwerdeführer limitiert, so könne er Lasten bis zu zehn Kilogramm heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Aus rheumatologischer Sicht könne er die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter in der Uniklinik Y.___ nicht mehr ausüben. In einer adaptierten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig, wobei das Belastungsprofil den Rückenfunktionseinschränkungen Rechnung zu tragen habe, weshalb häufiges Lasten heben oder tragen ohne Hilfsmittel, Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Vibration, das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, und asymmetrische Lasteinwirkungen zu vermeiden seien. Aus rheumatologischer Sicht seien folgende Massnahmen empfehlenswert: eine bessere Medikamenten-Compliance, die tägliche Anwendung eines gymnastischen Heimprogrammes, eine Normalisierung des Gewichts (maximales Normalgewicht 77 Kilogramm), eine Reduktion des Alkoholkonsum und eine Raucherentwöhnung. Dabei sei die Prognose gut und es sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit langfristig ausüben könne.

    Im Weiteren nahm Dr. A.___ Stellung zum polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2010, worin der Rheumatologe Dr. A.____ den Beschwerdeführer in einer angepassten leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit wegen der Schmerzchronifizierung und der dokumentierten Therapierefrakterität eines Schmerzsyndroms zu 100 % arbeitsfähig mit einer 30-40%igen Leistungsminderung eingeschätzt hatte. Die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer Schmerzchronifizierung beziehungsweise einer Therapierefrakterität eines Schmerzsyndroms sollte ihrer Meinung nach nicht durch einen Rheumatologen beurteilt werden, denn es handle sich um eine psychiatrische Fragestellung. Daher teile sie die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit Dr. A.____, jedoch nicht dessen Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit.

    Aus rheumatologischer Sicht sei es seit 2009 zu keiner wesentlichen Änderung gekommen.

3.2.2    Das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. B.___ vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/97) hielt fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben die psychologischen Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-10: F 54).

    Bei der aktuellen Begutachtung seien die vorbefundlich im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS Z.___ vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54) beschriebenen psychischen Symptome nicht mehr nachweisbar. Der Beschwerdeführer zeige sich weitgehend psychisch an seine Schmerzstörung adaptiert, Zukunftsängste seien nicht beklagt worden. Der Tagesablauf und die sozialen Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten keine Auffälligkeiten aufgewiesen. Im Affektiven sei er situationsadäquat gewesen und es bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen einer Depression oder einer sonstigen schweren psychischen Erkrankung. Allerdings ergebe sich aus dem somatischen Gutachten der Rheumatologin Dr. A.___ der Hinweis, dass die subjektiv beklagten Schmerzen den objektiven Befunden nicht vollumfänglich entsprechen würden bei Symptomausweitung. Die Diskussion über das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise Prüfung der sogenannten „Foerster-Kriterien“ (vgl. S. 16-20) ergebe aus gutachterlicher Sicht und in Würdigung des Längsschnittverlaufs der psychischen Erkrankungen, dass beim Beschwerdeführer eine beginnende Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer Erkrankung nach ICD-10: F 54 (psychologische Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifizierten Erkrankungen) vorliege. Aus psychiatrischer versicherungsmedizinischer Sicht sei die Zumutbarkeit der Überwindung des psychischen Störungsbildes anzunehmen. Beim Beschwerdeführer lägen keine psychischen Erkrankungen vor, die sein berufliches Leistungsvermögen (positives Leistungsbild) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, aber auch in adaptierter Tätigkeit einschränkten. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der vorliegenden psychischen Störung als gegeben anzunehmen. Aus psychiatrischer gutachterlicher Sicht sei eine Teiladaption an das Schmerzgeschehen zu konstatieren. Die im MEDAS-Gutachten beschriebenen psychischen Symptome infolge fehlender Adaption seien nicht mehr nachweisbar.


4.

4.1    Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit den Rentenverfügungen vom 22. Juli und vom 12. August 2010 (Urk. 8/68-70) und der am 5. Dezember 2013 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) - gestützt auf die bidisziplinäre Begutachtung (rheumatologisch [Urk. 8/96] und psychiatrisch [Urk. 8/97]) - anspruchserheblich verbessert hat.

4.2    Sowohl das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ vom 18. Mai 2013 (Urk. 8/96) als auch das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 8/97) basieren auf einer umfassenden internistisch-rheumatologischen beziehungsweise psychiatrischen Untersuchung und wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Den beiden Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).

4.3    Festzuhalten ist, dass in medizinischer Hinsicht für die ursprüngliche Rentenzusprache das MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54) massgebend war, worin ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde. Aufgrund dieser Rückenbeschwerden wurde dem Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine optimal angepasste Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit - wegen einer Leistungsminderung von 30-40 % wegen der dokumentierten Therapierefrakterität des Schmerzsyndroms und der Schmerzchronifizierung - attestiert. Als psychiatrische Diagnose wurden psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheitsbildern (ICD-10: F 54) festgestellt, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte.

    Im aktuellen, der rentenaufhebenden Verfügung vom 13. März 2013 (Urk. 2) zugrunde liegenden, internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 18. Mai 2013 (Urk. 8/96) hielt Dr. A.___ - unter Nennung weitestgehend identischer Diagnosen - unmissverständlich fest, dass es aus rheumatologischer Sicht seit dem Jahre 2009 (MEDAS-Begutachtung) zu keiner wesentlichen Änderung gekommen sei. Auch der begutachtende Psychiater Dr. B.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 8/97) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an, sondern wiederholte die bereits im MEDAS-Gutachten aufgeführte Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der psychologischen Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten bei andernorts klassifizierten Erkrankungen. Diesbezüglich hält er aber fest, dass sich die Situation insoweit gebessert habe, als die damaligen psychischen Symptome nicht mehr nachweisbar seien und beim Beschwerdeführer die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörung gegeben sei. Auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) folgte dieser Einschätzung und sah darin aus arbeitsmedizinischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Befundverbesserung (Stellungnahme des RAD vom 2. Juli 2013, Urk. 8/99/5).

    Dem ist zu entgegnen, dass schon im MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54) festgestellt wurde, dass auf rein psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet trotz den diagnostizierten psychischen Verhaltensauffälligkeiten keine qualitativen oder quantitativen Einschränkungen für die letzte Arbeitsstelle oder eine entsprechende Verweistätigkeit zu bedenken seien (S. 55). Wenn nun Dr. B.___ die psychosozialen Umstände des Beschwerdeführers positiver einschätzt und darin eine „Besserung“ sieht, führt dies noch nicht zu einer relevanten Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen. Dabei handelt es sich vielmehr um eine bloss unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. Nur die rheumatologische Diagnose des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms - und keine psychiatrische Diagnose - führte zur Feststellung einer reduzierten 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht blieb jedoch der Gesundheitszustand gemäss Dr. A.___ seit dem Jahre 2009 unverändert. Demnach kam es zu keiner rechtserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Damit ist auch zu einer veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Basis entzogen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG).

4.4    

4.4.1    Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einsprache-entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbe-sondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2). Dabei muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör zur Substitution der Motive gewährt worden sein (BGE 125 V 368 E. 4a und b; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.4.2    Gestützt auf die Kritik von Dr. A.___, dass im MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/54) der Rheumatologe Dr. A.____ eine 40%ige Leistungsminderung wegen der dokumentierten Therapierefrakterität des Schmerzsyndroms und der Schmerzchronifizierung begründete, obwohl dies eine psychiatrische Frage sei, verlangte die Beschwerdegegnerin den Schutz der angefochtenen Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 22. Juli und vom 12. August 2010 (Urk. 8/68-70).

    Entgegen dieser Auffassung wurde die Beurteilung der reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit von 60 % - wegen der 40%igen Leistungsminderung - nicht nur durch den Rheumatologen Dr. A.____ festgestellt, sondern wurde auch vom Psychiater Dr. B.____ getragen, da dies in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutachtens entsprechend festgehalten wurde (S. 28 ff, insbesondere S. 36-37). Überdies kann auch ein Rheumatologe eine Schmerzstörung beobachten, sofern sie augenscheinlich ist. Eine solche Beobachtung betrifft zwar nicht das eigene Fachgebiet, doch gilt ein Rheumatologe diesbezüglich nicht als schlechthin inkompetent.

    Im Weiteren stellte der Psychiater Dr. B.____ in seinem Gutachten beim Beschwerdeführer psychosoziale Belastungsfaktoren fest (Urk. 8/54/34), welche Elemente der sogenannten Foerster-Kriterien bilden. Auch wenn Dr. B.____ beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine partielle Überwindbarkeit seiner schmerzbedingten Einschränkungen erwähnte, ist es schliesslich doch Ermessenssache, wie die beobachtete Schmerzstörung im Gesamtzusammenhang ärztlicherseits beurteilt wird. Eine solche Ermessens-Einschätzung ist folglich nicht zweifellos unrichtig, weshalb eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nicht in Betracht kommt.

4.5    Zusammenfassend ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahre 2010 nicht ausgewiesen (vgl. E. 4.3) und auch ein Schutz der angefochtenen Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit (vgl. E. 4.4.1) ist nicht möglich. Deshalb erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht und die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.


5.

5.1    Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.

5.2    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, unter Beilage eines Doppels von Urk. 14

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Gemini Sammelstiftung

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger