Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00038 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 10. August 1986, leidet seit ihrer Kindheit bzw. Jugend an psychischen Problemen, welche nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit sowie anschliessend an das absolvierte Sozialjahr zunächst eine Berufsbildung verunmöglichten. Sie meldete sich im Jahr 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2), worauf ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. September 2004 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zusprach (Urk. 7/23). Im Rahmen einer Ende 2007 eingeleiteten Rentenrevision nahm die IV-Stelle medizinische (Urk. 7/28 und Urk. 7/35) und erwerbliche (Urk. 7/27) Abklärungen vor und führte mit der Versicherten berufsberaterische Gespräche (vgl. Urk. 7/32), welche in der Folge jedoch eingestellt wurden (vgl. Mitteilung vom 2. Juli 2008, Urk. 7/33). Am 7. Dezember 2009 stellte die Versicherte – nachdem sie zunächst eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich ins Auge gefasst hatte (Urk. 7/37) – bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Kostenbeitrag an die Ausbildung zur Fachperson Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung (Urk. 7/43). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen mit Verfügung vom 10. März 2010 ab (Urk. 7/48). Im Juli 2010 wurde die Versicherte erneut einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen (Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Juli 2010; Urk. 7/62), und es wurde am 16. September 2010 ein Standortgespräch durchgeführt, anlässlich welchem die Versicherte, die seit April 2010 ein Praktikum in einer Kinderkrippe durchlief, auch angab, dass sie die Ausbildung zur Fachperson Betreuung Fachrichtung Kinderbetreuung bei laufender ganzer Invalidenrente auf eigene Kosten absolvieren werde (vgl. Urk. 7/66 und Urk. 7/70). Gestützt auf die getätigten Abklärungen setzte die IV-Stelle die laufende Rente der Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/73 ff.) mit Verfügung vom 11. August 2011 mit Wirkung ab 1. September 2011 nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrades von 62 % auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 7/87). Diese Verfügung blieb unangefochten. Auf ein erneutes Gesuch vom 2. Juli 2011 um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Übernahme der Kosten für die Ausbildung zur Fachperson Betreuung) trat die IV-Stelle am 6. Oktober 2011 nicht ein (Urk. 7/88).
Im April 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein, im Zuge dessen sie die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen liess (Urk. 7/89) und bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen ärztlichen Bericht einholte (Urk. 7/91). Diese führte in ihrem Bericht vom 10. August 2013 aus, dass die Versicherte die Ausbildung als Kleinkindererzieherin im Sommer erfolgreich abgeschlossen habe und nun eine Anstellung in einer Kinderkrippe suche, wobei sie zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/91 S. 1 und 2). Gestützt auf diese Angaben nahm die Verwaltung eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades vor (Urk. 7/92) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. September 2013 die Einstellung der Rente nach Massgabe eines neu ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 18 % in Aussicht (Urk. 7/95). Dagegen liess die Versicherte am 28. September 2013 Einwand erheben (Urk. 7/96 und Einwandergänzung in Urk. 7/102). Auch die behandelnde Psychiaterin wandte sich mit Schreiben vom 20. Oktober 2013 an die IV-Stelle und gab im Wesentlichen an, dass sie die Arbeitsfähigkeit zu optimistisch eingeschätzt habe und diese auf 50 % bis 60 % zu beziffern sei (Urk. 7/99). Gestützt auf die korrigierten Angaben und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von noch 60 % nahm die Verwaltung in der Folge einen neuen Einkommensvergleich vor, welcher einen nach wie vor rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % ergab (Urk. 7/103 S. 2). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 hielt sie daraufhin daran fest, dass kein Rentenanspruch mehr bestehe, weshalb sie die laufende Dreiviertels-Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob (Urk. 2).
2. Dagegen lässt X.___ hierorts am 13. Januar 2014 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 3. Dezember 2013 aufzuheben (1.) und es sei ihr weiterhin eine Rente zuzusprechen (2.). Sollte die Teilrente (Dreiviertelsrente) herabgesetzt oder überhaupt aufgehoben werden, sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Ausbildungskosten zu übernehmen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; vgl. Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2013 hat die Verwaltung einzig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente entschieden. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildeten Massnahmen beruflicher Art. Soweit die Versicherte daher (erneut) die Übernahme der Kosten für die Ausbildung zur Fachperson Betreuung, Fachrichtung Kinderbetreuung, beantragt, ist mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinem Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
3.
3.1 Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten gemäss getätigten Abklärungen verbessert und sie die Ausbildung zur Kleinkindererzieherin im Sommer 2013 abgeschlossen habe. Diese sowie jede angepasste Tätigkeit sei ihr zu 60 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 39 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 2).
3.2 Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass das Invalideneinkommen nicht anhand von Tabellenwerten zu berechnen sei. Vielmehr sei dem Einkommensvergleich als Invalideneinkommen dasjenige Einkommen zugrunde zu legen, welches sie seit 1. November 2013 bei ihrer neuen Stelle konkret erziele. Daraus resultiere ein Anspruch auf sicher eine Viertelsrente (Urk. 1).
4.
4.1 Streitig ist vorliegend die im Revisionsverfahren verfügte Herabsetzung bzw. Einstellung der zuletzt ausgerichteten Dreiviertelsrente. Zu prüfen ist daher nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 2.1 hievor), ob seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Leistungsanspruchs (Verfügung vom 11. August 2011) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, namentlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und/oder der sich daraus ergebenden erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist, welche eine Herabsetzung oder Einstellung der Rente rechtfertigt.
4.2 Die Verfügung vom 11. August 2011 beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten der Dr. med. Z.___ vom 13. Juli 2010 (Urk. 7/62). Darin hatte Dr. Z.___ - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, selbstunsicheren/ängstlich vermeidenden und paranoiden Zügen (ICD-10: F61) auf Borderline Strukturniveau, gegenwärtig teilstabilisiert, erhoben. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) und anamnestisch eine Angststörung mit sozio- und agoraphobischem Schwerpunkt (ICD-10: F40.0/1). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass die Versicherte, welche noch nie regulär tätig gewesen sei und auch ihre Ausbildungsversuche wiederholt abgebrochen habe, aufgrund der erfreulichen psychischen Entwicklung (Nachreifung) mit Teilstabilisierung der vorher absolut instabilen Persönlichkeitsstörung gegenwärtig und ab sofort in der freien Wirtschaft zu 50 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Diese Arbeitsfähigkeit (in einem kleinen übersichtlichen Team mit Kommunikationskultur, ohne ausgeprägten Zeit- und Leistungsdruck) könne bei hinreichender psychiatrischer Begleitung mit therapeutischer Analyse von Konfliktsituationen und Verhaltensfehlern sowie moderatem Einsatz von stimmungsstabilisierenden Psychopharmaka graduell erhöht werden. Da die Versicherte anamnestisch nie fremdgefährlich gewesen sei und auch ansonsten kein verantwortungsloses Verhalten gezeigt habe, sei an sich auch aus ethischer Sicht keine Kontraindikation für die Betreuung von Kindern gegeben. Die Ausbildungsfähigkeit betrage ab sofort 100 % (Urk. 7/62 S. 25 f.).
4.3 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2013 beruht in medizinischer Hinsicht auf den Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ (Urk. 7/91). Diese diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. August 2013 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ebenfalls eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen, selbstunsicheren und paranoiden Zügen (ICD-10: F61), gegenwärtig recht stabil; sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.4) sowie anamnestisch eine Angststörung mit sozio- und agoraphobischen Schwerpunkten (ICD-10: F40.0/1). Dr. A.___ führte im Wesentlichen aus, der psychische Zustand der Versicherten, welche ihre Ausbildung als Kleinkindererzieherin abgeschlossen habe, sei stabiler. Sie sei jedoch weiterhin schnell verunsichert und leide an Selbstzweifeln; die Belastbarkeit sei noch immer reduziert. Die Patientin brauche für ihre Arbeit mehr Energie und deswegen mehr Erholungszeit. Es bestehe daher in der bisherigen Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/91 S. 2).
In ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 20. Oktober 2013 hielt Dr. A.___ fest, dass sie die Arbeitsfähigkeit zu optimistisch einschätzt habe. Die Versicherte, die sich nach abgeschlossener Ausbildung nun im ersten Arbeitsmarkt bewähren sollte, sei von der neuen Situation massiv überfordert und reagiere mit ausgeprägten Ängsten, Selbstunsicherheit, sozialem Rückzug und depressiven Symptomen. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 1. September 2013 50 % bis 60 %; es werde sich zeigen, ob die Versicherte der Arbeitsbelastung standhalten und die Arbeitsfähigkeit nach einer Einarbeitungszeit gesteigert werden könne (Urk. 7/99).
4.4 In seiner Stellungnahme vom 29. November 2013 hielt der zuständige RAD Arzt fest, gutachterlich habe die Psychiaterin Z.___ am 13. Juli 2010 aufgrund der Persönlichkeitsstörung die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit 50 % beurteilt. Für die Steigerung auf 80 % ab August 2013 sei auf die behandelnde Psychiaterin abgestellt worden. Wenn diese nun aufgrund des gesteigerten Pensums mit den beschriebenen Befunden eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 60 % begründe, bestehe kein Grund, nicht darauf abzustellen. Die Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit betrage demnach ab 1. September 2013 60 % (Urk. 7/103 S. 2).
5. Die Parteien gehen darin einig und es ergibt sich aus den vorerwähnten Akten, dass seit der Begutachtung durch Dr. Z.___, deren Einschätzung der Verfügung vom 11. August 2011 in medizinischer Hinsicht zugrunde lag, von einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auszugehen ist. So haben sich in medizinischer Hinsicht - bei in etwa gleich gebliebenen Diagnosen – die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dahingehend verändert, dass gemäss Angaben von Dr. A.___ ab 1. September 2013 nun eine (leicht) verbesserte bzw. höhere Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % (statt 50 %) in einer angepassten Tätigkeit - so auch als Kinderbetreuerin – besteht. Davon ist – zumal unstreitig – auszugehen. Zu prüfen bleiben die ausschliesslich streitigen erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeitsfähigkeit.
6.
6.1 Die IV-Stelle ermittelte – wie schon bei den vorausgegangenen rentenzusprechenden Verfügungen – das Valideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn, wie er bei Geburts- und Frühinvaliden ohne ausreichende berufliche Kenntnisse zum Tragen kommt (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dieses Vorgehen ist unbestritten und korrekt, und auch die Höhe des per 2013 ermittelten Valideneinkommens (von Fr. 69‘300.--) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
6.2
6.2.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
6.2.2 Die Versicherte trat ihre Stelle als Miterzieherin in einer Kindertagesstätte am 1. November 2013 an (Urk. 7/101), womit sie bei Ergehen der angefochtenen Verfügung am 3. Dezember 2013 erst während rund eines Monats an dieser Arbeitsstelle erwerbstätig war. Bei dieser Sachlage kann von vorneherein nicht gesagt werden, es lägen – wie von der Rechtsprechung vorausgesetzt (vgl. E. 6.2.1 hievor) - besonders stabile Verhältnisse vor, welche ein Abstellen auf das effektiv erzielte Einkommen erlauben würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle (auch) das Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenwerten ermittelt hat.
Vorliegend hat die Versicherte unstreitig im Sommer 2013 ihre (zweijährige) Ausbildung zur Fachperson Betreuung (Urk. 7/78) abgeschlossen. Alsdann trat sie per 1. November 2013 eine Stelle in einer Kindertagesstätte an (vgl. Urk. 7/101). Vor diesem Hintergrund erscheint es für die Frage der zumutbaren Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit sachgerecht, dass die Verwaltung den (branchenspezifischen) Tabellenlohn für Frauen gemäss der LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 88 (Sozialwesen [ohne Heime]; in der Verfügung fälschlicherweise als „Erziehung und Unterricht“ bezeichnet) im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) in Höhe von Fr. 5‘498.-- zum Ausgangspunkt für die Bestimmung des Invalideneinkommens genommen hat. Entgegen dem Vorgehen der Verwaltung (vgl. zur Berechnung im Einzelnen Urk. 7/92) ist allerdings für die Aufrechnung des entsprechenden Tabellenwertes auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit konsequenterweise ebenfalls auf den entsprechenden branchenspezifischen Wert abzustellen (von 41 statt 41.6 Stunden; vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]). Daher sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (für Frauen von je 1 % für die Jahre 2011 und 2012 sowie 0.7 % für das Jahr 2013 [statt 1.01]; vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch ) errechnet sich per 2013 ein Invalideneinkommen von Fr. 69‘467.56 beziehungsweise bezogen auf ein Pensum von 60 % ein solches von Fr. 41‘680.55 (Fr. 5‘498.-- : 40 x 41 x 12 x 1.01 x1.01 x 1.007 x 0.6).
6.3 Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen (in Höhe von Fr. 69‘300.--) und Invalideneinkommen (in Höhe von Fr. 41‘680.55) ergibt einen Invaliditätsgrad von 39,85 % bzw. gerundet 40 % (vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121). Dies führt zum Anspruch auf eine Viertelsrente. Nicht näher zu prüfen ist unter diesen Umständen, ob mit Blick auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht von einem zumutbaren Pensum von 55 % (als dem Mittel von 50 % – 60 %) statt dem (maximal zumutbaren) Pensum von 60 % auszugehen wäre, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 38‘207.15 und einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 45 % führte und ebenfalls Anspruch auf eine Viertelsrente begründete.
6.4 Die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % in der Tätigkeit als Kleinkindererzieherin bestand seit 1. September 2013. Die Versicherte trat ihre entsprechende Stelle am 1. November 2013 an. Die Akten enthalten keine Hinweise darauf und es wird auch von der Beschwerdeführerin nicht (auch nicht nachträglich) geltend gemacht, dass die festgestellte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im genannten Umfang nicht mindestens drei Monate gedauert hätte. Der Zeitpunkt der Herabsetzung per Ende Januar 2014 bzw. ab Februar 2014 ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 88bis IVV).
6.5 Zusammenfassend erweist sich die revisionsweise Änderung der laufenden Dreiviertelsrente per Anfang Februar 2014 zwar als grundsätzlich rechtens, jedoch ist die Rente nicht aufzuheben, sondern in Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, auf eine Viertelsrente herabzusetzen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und auf Fr. 700.-- festzusetzen.
7.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist vorliegend unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2013 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann