Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00039 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 30. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, absolvierte eine Lehre zum Offsetdrucker. Er war danach weitestgehend in diesem Beruf tätig, zuletzt seit Januar 2002 bei der Z.___ AG, welches Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2011 aufgelöst wurde (Urk. 8/5). Danach bezog er bis zur Aussteuerung im Februar 2013 Arbeitslosenentschädigung; seither wird er von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt (Urk. 3). Mit Gesuch vom 11. April 2013 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine Zystenniere und diverse weitere Krankheiten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher (Urk. 8/5) und medizinischer Hinsicht (Urk. 8/11-12) vor und führte am 15. Mai 2013 mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 8/8). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/15 ff.) mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ hierorts am 13. Januar 2014 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 5. Dezember 2013 teilweise aufzuheben (1.) und es sei dem Versicherten eine Viertelsrente zuzusprechen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (3.); in verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung; vgl. Urk. 1 S. 2) beantragen (4.). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 24. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 4. September 2014 (Urk. 10-13) teilte die IV-Stelle mit, dass beim Beschwerdeführer während des hängigen Beschwerdeverfahrens ein schwerwiegender Gesundheitsschaden (metastasierender und lokal fortgeschrittener Nierentumor links) diagnostiziert worden sei, weshalb sie gedenke, ihm ab 1. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (vgl. auch Urk. 18 ff.). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 22. September 2014 an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Versicherte meldete sich am 11. April 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 verneinte diese nach getätigten Abklärungen einen Rentenanspruch (Urk. 2). Da der angefochtene Entscheid (hier: Verfügung vom 5. Dezember 2013) nach konstanter Rechtsprechung die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 167 E. 1 ), kann die im Mai 2014 neu hinzugetretene beziehungsweise diagnostizierte Tumorerkrankung im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Weder lässt der Beschwerdeführer geltend machen noch enthalten die Akten entsprechende Hinweise darauf, dass der fragliche Gesundheitsschaden bereits im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätte. Vorliegend kann daher nur zu prüfen sein, ob gestützt auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides am 5. Dezember 2013 darbot, sowie unter Berücksichtigung von Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entsteht - (frühestens) ab Oktober 2013 ein Rentenanspruch bestand.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).
2.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
2.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
3.
3.1 Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass in der angestammten Tätigkeit als Drucker eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Arbeitsunfähigkeit resultiere aus der massiven Adipositas und deren Folgeschäden. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit („Erwerbsfähigkeit“). Davon ausgehend ergebe der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 35 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Ein Leidensabzug könne nicht gewährt werden, da dem Versicherten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch ein genügend breites Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen stehe (Urk. 2).
3.2 Dagegen lässt der Versicherte im Wesentlichen vorbringen, dass ihm ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren sei, weil er aufgrund seiner körperlichen Einschränkung mit seiner Körperfülle und der dadurch begrenzten Beweglichkeit und Gehfähigkeit gegenüber nicht behinderten Personen auf dem freien Arbeitsmarkt erheblich benachteiligt sei. Er habe weiter sein Leben lang als Drucker gearbeitet und sonst keine beruflichen Kenntnisse erlangt. Zudem liege mit seinem Alter von 47 Jahren eine Altersbenachteiligung vor (Urk. 1).
4. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verwaltung auf die von ihr eingeholten Angaben des A.___, Klinik für Pneumologie (Bericht vom 24. Mai 2013; Urk. 8/11) sowie namentlich des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 25. Mai 2013 (Urk. 8/12), aufgrund welcher sich ergab, dass beim Versicherten (als „Hauptdiagnosen“) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine morbide Adipositas (seit Jahren), eine Arthrose der Fussgelenke, ein Status nach multiplen Ermüdungsfrakturen Metatarsale beidseits sowie ein chronisch rezidivierendes lumbales Syndrom bestand; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatten die Ärzte eine Opiatabhängigkeit, unter Methadon seit Jahren konsumfrei, Cystennieren beidseits (familiär) seit Jahren, eine arterielle Hypertonie (seit Jahren) sowie COPD (Chronisches obstruktives Lungenleiden) und OSAS (obstruktives Schlafapnoesyndrom seit 2011) diagnostiziert. Mit Blick darauf ging die IV-Stelle davon aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Drucker keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, der Versicherte jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch vollschichtig arbeitsfähig sei (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. Juni 2013, Urk. 8/14 S. 2 und 3).
Diese Einschätzung – namentlich die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - wird vom Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. Sie erscheint nach Lage der Akten auch plausibel. So beschrieb auch Hausarzt B.___ in seinem Bericht vom 25. Mai 2013 vor allem Einschränkungen bezüglich enger Arbeitsverhältnisse (infolge der Adipositas) und bezüglich vornübergeneigter Arbeiten (infolge des lumbalen Schmerzsyndroms) und gab an, wegen der Fussdeformationen sei das Gehen eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht seien daher Tätigkeiten in gewöhnlichen Druckereibetrieben nicht mehr zumutbar (Urk. 8/12 S. 6). Sitzende Tätigkeiten erachtete er als ganztags möglich (Urk. 8/12 S. 4) bzw. führte dagegen lediglich die fehlende entsprechende Ausbildung an (Urk. 8/12 S. 6). Es ist mit den Parteien mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Berichtszeitpunkt in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit aber vollständig arbeitsfähig war.
Anzumerken ist, dass der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden kann, ab welchem Zeitpunkt die Verwaltung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit annahm. Dies ergibt sich auch aus den übrigen Akten nicht mit hinreichender Deutlichkeit. So hatte Hausarzt Dr. B.___ dem Beschwerdeführer zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Drucker seit „Sommer 2011“ attestiert (vgl. Bericht vom 25. Mai 2013, Urk. 8/12 S. 6). Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 15. Mai 2015 ausgeführt, die gesundheitlichen Probleme hätten zwar seit 2010/2011 zugenommen, eine (ausgewiesene) Arbeitsunfähigkeit habe jedoch nicht bestanden, da er für sich und das RAV habe arbeitsfähig bleiben wollen (Urk. 8/8 S. 3). Der Zeitpunkt des Eintritts der (vollständigen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit – und damit auch die Frage von Beginn und Ablauf des Wartejahrs – kann vorliegend jedoch offenbleiben; dies vor dem Hintergrund, dass jedenfalls in einer angepassten Tätigkeit unstreitig eine – den Anspruch auf eine Rente ausschliessende (vgl. E. 5 hienach) - vollständige Arbeitsfähigkeit besteht.
5.
5.1 In erwerblicher Hinsicht legte die IV-Stelle dem Einkommensvergleich ein per 2013 ermitteltes Valideneinkommen von Fr. 96‘530.-- sowie - da der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen mehr erzielte – ein aufgrund von Tabellenwerten (Anforderungsniveau 4) zeitgleich ermitteltes - Invalideneinkommen von Fr. 63‘017.80 zugrunde (Urk. 2 S. 2). Die so ermittelten Vergleichseinkommen blieben in der Beschwerde unbeanstandet, weshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht. Zu prüfen ist hingegen der Einwand, es sei vom Invalideneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug im Umfang von (mindestens) 10 % vorzunehmen.
5.2 Vorwegzuschicken ist, dass die Adipositas (Fettleibigkeit) für sich allein grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist (E. 2.1 hievor). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Adipositas für sich allein besehen einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag. Alsdann ergibt sich zwar aus den medizinischen Akten, namentlich dem hausärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 25. Mai 2013, dass der Beschwerdeführer infolge seines Übergewichts an Beschwerden im lumbalen Bereich sowie an den Füssen leidet und deswegen bei vornüber geneigtem Arbeiten und beim Gehen eingeschränkt ist (vgl. Urk. 8/12 S. 6 ). Die Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers sind somit zwar auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit gewissen Einschränkungen unterworfen, indem er namentlich auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist beziehungsweise auf eine solche, die - jedenfalls in weiten Teilen - im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu Positionswechseln bietet. Doch ist dies nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) und es darf bzw. muss daher mit Blick darauf auch im Falle des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Stellen bereithält, die diesem Anforderungsprofil zu entsprechen vermögen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde rechtfertigt alsdann auch der Umstand keinen Abzug, dass der Beschwerdeführer bislang nahezu ausschliesslich als Drucker gearbeitet hat und darüber hinaus über keine beruflichen Kenntnisse verfügt, handelt es sich bei den ihm im Rahmen des Einkommensvergleichs angerechneten zumutbaren Erwerbstätigkeiten doch um Hilfsarbeiten, bei welchen keine Vorkenntnisse vorausgesetzt sind. Aber auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei Ergehen der angefochtenen Verfügung gut 47-jährig war, vermag rechtsprechungsgemäss keinen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen. Denn Hilfsarbeiten werden altersunabhängig nachgefragt (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2) und muss im Übrigen der Umstand, dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).
5.3 Rechtfertigt sich jedoch unter keinem der genannten Titel ein Abzug, bleibt es beim errechneten Invaliditätsgrad von 35 %. Damit besteht - bezogen auf den hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1 hievor) - kein Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 sowie Urk. 3) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 13. Januar 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann