Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00041




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 27. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1957 geborene X.___ ist bei diversen Arbeitgebern als Reinigungskraft im Stundenlohn tätig (vgl. Urk. 8/43/1-19). Am 26. Januar 2005 meldete sich die Versicherte unter Angabe von Dauerschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 8/6) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2005 verneinte sie einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/18). Diese Verfügung blieb unangefochten.

%1.2 Am 25. September 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/25-26). Mit Eingaben vom 17. und 25. Oktober 2012 (Urk. 8/32 und Urk. 8/35) sowie vom 27. November 2012 (Urk. 8/38) reichte sie auf Aufforderung der IV-Stelle hin diverse Arztberichte (Urk. 8/33; Urk. 8/36-37 und Urk. 8/39) und am 17. Januar 2013 Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Lohnausweise ein (Urk. 8/43). Die IV-Stelle liess in der Folge einen aktuellen IK-Auszug der Versicherten erstellen (Urk. 8/45), zog Akten des Krankentaggeldversicherers (AXA Winterthur) bei (Urk. 8/44) und holte eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 8/48/3 f.). Mit Vorbescheid vom 29. April 2013 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/50). Dagegen erhob die Versicherte am 29. Mai 2013 Einwand und beantragte berufliche Massnahmen sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/53). Sie reichte daraufhin weitere Arztberichte ein (Urk. 8/57 und Urk. 8/62). Die IV-Stelle holte erneut eine Stellungnahme des RAD ein (Urk. 8/63/3) und verneinte mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/65 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass sie als Gesunde vollerwerbstätig wäre. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gutachten durch das Gericht zu veranlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich vom Februar 2012 bis Juni 2012 und ab dem 10Oktober bis zum 20. Oktober 2012 in ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft erheblich eingeschränkt gewesen sei. Daher sei eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht ausgewiesen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 29. April 2013 werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei, obwohl selbst aus den Angaben des RAD sinngemäss hervorgehe, dass die angestammte Tätigkeit in der Reinigung nicht mehr möglich sei, indem selbst für eine angepasste Tätigkeit diverse Einschränkungen aufgeführt würden. Zur Klärung des Umfangs der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und auch zur Bestimmung des Beginns des Wartejahres sei eine polydisziplinäre Begutachtung unabdingbar. Zur Klärung der komplexen medizinischen Situation genüge es nicht, dass der RAD die eingereichten Berichte prüfe und nur einzelne darin ausdrücklich ärztlicherseits aufgeführte Phasen der Arbeitsunfähigkeit berücksichtige, sondern es hätte eine polydisziplinäre Einschätzung der Gesamtarbeitsunfähigkeit erfolgen müssen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, sei die Sache zur Vornahme einer polydiszipliren Abklärung an diese zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6 f.).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 4. Dezember 2013 sinngemäss damit, dass das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt sei und deshalb die Voraussetzungen eines Rentenanspruches nicht gegeben seien. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist.

3.2    Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruches gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG müssen auch bei Neuanmeldungen erfüllt sein. Unter einer relevanten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) bedarf es regelmässig einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (vgl. E. 1.3). Die von der Beschwerdeführerin beantragte polydisziplinäre Begutachtung zur – retrospektiven - Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist somit nicht angezeigt, sondern die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist anhand der echtzeitlichen Arztberichte zu ermitteln. Im Übrigen ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte in ihren Berichten jeweils eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, wenn eine solche vorgelegen wäre.

3.3    Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin kernspintomographisch eine hochgradige Einengung des Spinalkanals im Segment L4/5 aufgrund einer degenerativen Segmentdegeneration mit Anterolisthese des LWK 4 gegenüber LWK 5 nachgewiesen wurde, weshalb am 22. Februar 2012 im Y.___ eine Dekompression mit Spondylodese durchgeführt wurde (Urk. 8/39/57 f.). Für diese Operation war die Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2012 bis zum 29. Februar 2012 hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 2. März 2012 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. Februar 2012 bis zum 15. Mai 2012 attestiert (Urk. 8/39/59). Im Bericht des Y.___ vom 15. Mai 2012 wurde ein erfreulicher postoperativer Verlauf mit zum Teil noch persistierenden Ischialgien festgehalten. Es wurde für vier Wochen eine Leistungsminderung von 50 % attestiert (Urk. 8/39/64). Entsprechend wurde im Bericht des Y.___ zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 16. Mai 2012 ausgeführt, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. Februar 2012 bis zum 14. Mai 2012 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 15. Mai 2012 bis zum 14. Juni 2012 (Urk. 8/39/65 = Urk. 8/44/3). Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten stimmen auch mit den von der Beschwerdeführerin in ihrer IV-Anmeldung vom 25. September 2012 (Urk. 8/25/6) gemachten Angaben überein. Weitere vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten von 100 % wurden sodann vom Y.___, Departement Medizin, wegen eines Erysipels des rechten Ober- und Unterschenkels vom 10. Oktober 2012 bis 20. Oktober 2012 (Urk. 8/39/71-72) und von Dr. med. Z.___, FMH ORL, vom 20. Juni 2013 bis 7. Juli 2013 infolge einer am 20. Juni 2013 durchgeführten Septumplastik und Turbinoplastik aufgrund einer massiven S-förmigen Septumdeviation und Muschelhyperplasie (Urk. 8/57/1 und Urk. 8/57/4) attestiert. Dass die behandelnden Ärzte darüber hinaus Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert hätten, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Somit ist gestützt auf die echtzeitlichen Arztberichte die Voraussetzung einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden mindestens 40%igen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit nicht erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG für den Rentenanspruch nicht erfüllt, wurde denn auch von ihrem damaligen Rechtsvertreter im Einwand vom 29. Mai 2013 ausdrücklich anerkannt (Urk. 8/53 S. 5).

3.4    Einen Anspruch auf die im Vorbescheidverfahren beantragten beruflichen Massnahmen (Urk. 8/53) hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung verneint (Urk. 2), was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beanstandet hat (Urk. 1). Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb. Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch um berufliche Massnahmen zu stellen.


4.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine einjährige Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. lit. b IVG weder belegt noch überwiegend wahrscheinlich ist, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht