Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00042




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Nossa

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1972 geborene X.___ meldete sich am 2. Juli 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab und verneinte mit Verfügung vom 14. Februar 2011 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, weil diese bei diagnostiziertem chronischem cervikospondylogenem Schmerzsyndrom rechts, chronischem Schulter-Armsyndrom rechts und einem Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom und auf eine leichte Depression nur von April bis September 2010 arbeitsunfähig, danach wieder voll einsatzfähig gewesen sei (Urk. 7/28). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Mit Eingabe vom 1. November 2011 ersuchte Dr. med. Y.___ die IV-Stelle namens des Versicherten um Prüfung von Frühinterventionsmassnahmen in Form einer „ergonomischen Arbeitsplatzabklärung“. Zur Begründung gab er an, es seien nun neu chronische, therapieresistente diskogene Schmerzen L4/5 zu verzeichnen, was wiederum zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 7/31). Am 19. April 2012 gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation (ABR) (Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 2. November 2012 stellte sie der Versicherten in Aussicht, sie werde ihr bei einem Invaliditätsgrad von 4 % keine Rente ausrichten (Urk. 7/66). Nachdem die Versicherte Einwände hatte erheben lassen, veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung, welche am 23. Mai 2013 in der Klinik Z.___ erfolgte (Gutachten vom 30. Mai 2013; Urk. 7/80). Zudem wurde die Versicherte am 30. und 31. Mai 2013 im A.___ AG (A.___) bidisziplinär begutachtet (Gutachten vom 17. Juli 2013; Urk. 7/81). In beiden Gutachten wurde der Versicherten eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leidensangepasste Tätigkeiten attestiert, gemäss dem ersten ab März und gemäss dem zweiten ab Januar 2011 (Urk. 7/80 und 7/81). Mit Verfügung vom 25. November 2013 verneinte die IV-Stelle mit der Begründung, es liege ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vor und die Voraussetzungen einer nicht zumutbaren willentlichen Schmerzüberwindung seien nicht gegeben, einen Anspruch der Versicherten auf Rente (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, mit Eingabe vom 13. Januar 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer halben Rente beantragen. In prozessualer Hinsicht liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Begründungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

    Das Sozialversicherungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar 2014 die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG).

1.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

1.4    Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1).

2.

2.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

2.2    Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).    

    Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.


3.

3.1    Gemäss Anmeldeformular vom 2. Juli 2010 (Urk. 7/3) und den medizinischen Akten (Urk. 7/8 und 7/18) litt die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Erstanmeldung vom 2. Juli 2010 seit mehreren Jahren an Rückenschmerzen, einem lumbalen Schmerzsyndrom und depressiven Verstimmungen sowie einem Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom und auf eine leichte Depression. Sie war von Mitte April bis September 2010 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunhig, ab dann jedoch wieder voll einsetzbar, wie aus den Arztberichten und dem Arbeitgeberbericht vom 20. September 2010 hervorgeht (Urk. 7/14).

3.2    Den medizinischen Akten lässt sich betreffend den Zeitraum nach der zweiten Anmeldung vom 1. November 2011 durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 7/31), entnehmen was folgt:

    Dr. Y.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin leide neu an chronischen, therapieresistenten diskogenen Schmerzen im Bereich L4/5. Er halte eine Arbeitsplatzabklärung für sinnvoll, da die Beschwerdeführerin nicht mehr in einem körperlich belastenden Beruf arbeiten könne (Urk. 7/31).

Im Rahmen einer in der Rheumaklinik des Universitätsspitals B.___ geplanten arbeitsbezogenen Rehabilitation (ABR) wurden relevante arbeitsbezogene funktionelle Defizite festgestellt. Als Diagnosen finden sich im entsprechenden Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 11. April 2012 ein chronisches lumbovertebrales bis –spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, ein chronisches Zervikovertebralsyndrom und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Die ergonomischen Arbeitstechniken der Beschwerdeführerin seien schlecht. Mittels rehabilitativer Massnahmen könne eine volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt werden (Urk. 7/40). Dem Bericht nach Durchführung der ABR vom 25. Juli 2012 gemäss bestand am Ende der ABR eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Reinigung und der Wäscherei eines Altersheims mit der Möglichkeit zur Steigerung in den Folgewochen. Längerfristig sei mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit zu rechnen, sofern der Einsatz an die dauerhaft leicht verminderte Belastbarkeit angepasst werde könne. Andernfalls sei mit einer bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von etwa 25 % aus somatischer Sicht zu rechnen. Ob eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe, müsse aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden. Andere, mittelschwere Tätigkeiten (mit Wechselbelastung, aufgrund der verminderten Belastungstoleranz des rechten Armes, der rechten Schulter und der rechten Rumpfseite) seien ganztags zumutbar. Es wurde empfohlen, die bis 14. Juli 2012 gültige Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 15. Juli 2012 auf 75 % zu steigern und Ende September 2012 eine Re-Evaluation vorzunehmen (Urk. 7/52).

    Dem Bericht des Vertrauensarztes der Pensionskasse der Stadt Zürich (PKZH), Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. August 2012 sind dieselben Diagnosen zu entnehmen, wobei die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode als eine solche mit somatischen Symptomen gemäss ICD-10 F33.01 bezeichnet wurde. Er hielt fest, die Beurteilung von Dr. C.___ erscheine ihm deutlich zu günstig. 2 Monate nach Abschluss der ABR sei bereits ein erneuter Rückfall mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % eingetreten. Der Hausarzt habe die Beschwerdeführerin als ängstlich und hypochondrisch beschrieben. Es bestünden seit vielen Jahren chronische Beschwerden der Sehnen, Gelenke und des Rückens, zudem eine psychosoziale Belastung und eine depressive Entwicklung. Seit Jahren bzw. seit der Scheidung vor 11 Jahren bestehe eine Tachykardie. Körperliche Aktivitäten im Alltag und Fitnesstraining auf dem Ergometer oder dem Laufband habe die Beschwerdeführerin beschwerdefrei ertragen. Gemäss dem Orthopäden sei ein wechselnder Verlauf der Rückenschmerzen seit Mai 2011 zu verzeichnen. Im psychiatrischen Bereich habe die Beschwerdeführerin Psychopharmaka wegen Nebenwirkungen mehrmals abgesetzt. Sie habe Probleme mit dem Ex-Ehemann wegen Unterhaltsbeiträgen. Aktuell bestehe wegen anhaltender psychosozialer Belastungssituation und körperlicher Schmerzen nach wie vor ein wiederkehrendes depressives Muster mit somatischem Syndrom. Bezüglich beruflicher Alternativen sei die Beschwerdeführerin ratlos. Sie fürchte einen Stellenverlust und leide unter langjähriger psychosozialer Belastung durch die Beziehung zum Ex-Ehemann mit Angst vor dauerhafter finanzieller Knappheit. Es gebe nichtmedizinische, psychosoziale Gründe, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Als Prognose formulierte er das Ziel als realistisch, eine Arbeitsfähigkeit von 50, maximal 60 % zu erreichen. Als Begründung gab er an, es bestünden eine Komorbidität mit relevanter, vom Psychiater diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung, soziale Probleme, eine Chronifizierung ohne Remission und unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz intensiver ambulanter Therapie bei guter Compliance ohne Aggravation und Inkonsistenz in der Leistungsprüfung. Die Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit liess er offen. Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Störung empfahl er die Einholung einer fachpsychiatrischen Meinung (Urk. 7/56).

    Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am Psychiatriezentrum F.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. September 2012 eine seit 11 bis 12 Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Er hielt fest, die Beschwerdeführerin stehe seit 16. März 2011 in seiner Behandlung. Sie habe über mehrere depressive Phasen während der Scheidungszeit vor ca. 11 Jahren und danach im Rahmen von erzieherischen Problemen mit dem älteren Sohn sowie im Zusammenhang mit körperlichen Schmerzen berichtet. Sie sei von 2004 bis Januar 2011 in psychologischer Behandlung bei einer türkisch sprechenden Frau in G.___ gewesen. Sie leide seit 11 Jahren an Schlafstörungen und sei wegen körperlicher Schmerzen und der psychosozialen Belastungssituation die meiste Zeit traurig, antriebslos und sensibel. Trotz der medikamentösen und verhaltenstherapeutischen Behandlung sei nach wie vor ein wiederkehrendes depressives Muster mit somatischem Syndrom vorhanden. Durch ihn sei keine Krankschreibung erfolgt. Als Symptome hielt er fest, es bestehe eine Einengung der Gedanken auf Probleme und Grübeln, finanzielle und zukunftsorientierte Sorgen. Der Affekt sei meist deprimiert, teils labil mit Weinen. Weiter leide die Beschwerdeführerin an leichten Störungen der Vitalgefühle, an Gereiztheit und an einem teils leicht reduzierten Antrieb, Schlafstörungen und körperlichen Schmerzen. Die Prognose machte er davon abhängig, inwieweit es zu einer (Teil-)Remission der körperlichen Schmerzen komme. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Depressivität habe einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, zu 50 % eingeschränkt zu sein. Zur Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit könne er nichts sagen. Er habe die Beschwerdeführerin nie krankgeschrieben (Urk. 7/60).

    Dem Bericht der Vertrauensärztin der PKZH, Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2012 sind die bekannten Diagnosen zu entnehmen. Unter Bemerkungen hielt sie fest, es sei wahrscheinlich, dass bei der Versicherten im Krankheitsverlauf ab mindestens 2004 zunächst Anpassungsstörungen bei psychosozialen Belastungen bestanden hätten. Im Zusammenhang mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom bestünden seit 2010 zusätzlich schmerzbedingte Schlafstörungen und es habe sich eine rezidivierende depressive Störung entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe geklagt, die Schlafstörungen bestünden wegen der Schmerzen seit über 10 Jahren. Auch sie hielt fest, es gebe nicht medizinische, psychosoziale Gründe für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Sie empfahl die Installation einer wirksameren Antidepressivatherapie als die zur Zeit vom Hausarzt verordnete Surmontil-Behandlung. Sie hielt fest, es bestehe mit der Rückenproblematik auf mehreren Etagen und der rezidivierenden depressiven Störung eine Komorbidität. Die Beschwerdeführerin sei motiviert, zu 50 % arbeitsfähig zu bleiben, sei kooperativ und es bestünden kaum Anzeichen für eine Selbstlimitation. Insgesamt erscheine die Arbeitsfähigkeit von 50 % langfristig möglich bei einer körperlich weniger anstrengenden Tätigkeit als die aktuelle. Bei optimaler beruflicher Anpassung sei wahrscheinlich längerfristig eine höhere Arbeitshigkeit nicht ganz auszuschliessen. Die bisherige und auch jede andere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu 50 % zuzumuten (Urk. 7/62).

    Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der Klinik Z.___, vom 30. Mai 2013 ist die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) zu entnehmen. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich seiner Exploration Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode aufgewiesen, weshalb ihr aufgrund der objektiv festgestellten mittelschweren Einschränkungen der Konzentrationsdauer, der geistigen Flexibilität aufgrund formaler Denkstörungen, Antriebsstörungen, Störungen der Psychomotorik sowie depressiv bedingte reduzierte psychische Belastbarkeit weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter Durchschlafstörungen, welche im April 2013 aufgrund der anamnestischen Angaben im Schlafzentrum J.___ abgeklärt und bestätigt worden seien. Mit fachgerechter medikamentöser Einstellung der Schlafstörungen und einer Optimierung der antidepressiven Behandlung sei die Normalisierung der Schlafqualität und die Rückbildung der täglichen Erschöpfung und damit die Verbesserung der Stimmungslage zu erwarten. Er empfehle deshalb eine neue Evaluation in einem Jahr. Die Arbeitshigkeit betrage seit mindestens März 2011 sowohl für leidensangepasste als auch für die angestammte Tätigkeit 50 % (Urk. 7/80).

    Dem Gutachten des A.___ AG (A.___) vom 17. Juli 2013 sind die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), ein chronisches lumbovertebrales bis –spondylogenes Syndrom, myo-faszial betontes zerviko-thorakovertebrales bis –spondylogenes und –zephales Syndrom und ein femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits linksbetont zu entnehmen. Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit noch zu 100 % zuzumuten, wobei sie insgesamt 2 Stunden Pause täglich benötige. Andere berufliche, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien ihr ganztags zuzumuten. Die leidensangepassten Tätigkeiten müssten wechselpositionierend sein und dürften keine länger dauernden statischen Positionen, Tätigkeiten über Kopfhöhe oder in vorgeneigter Position sowie wiederholtes Kniebeugen maximal manchmal (bis 3 Stunden täglich) beinhalten. Die Gewichtslimite sei bei 10 – 15 kg anzusetzen. Die benötigten Pausen bei der angestammten Tätigkeit seien wegen der relevanten objektivierbaren muskulären Insuffizienz und der eingetretenen Dekonditionierung nötig. Damit betrage die Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich 75 %. Diese sei zumindest seit Abschluss der arbeitsbezogenen Rehabilitation ab 1. Juli 2012 anzunehmen. Vorgängig seien vorübergehende Arbeitsausfälle aus rein somatischer Sicht nicht auszuschliessen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Anfang 2011 ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand und damit die 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht sei die angestammte Tätigkeit ab Januar 2011 zu 50 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht stehe insbesondere eine Beeinflussung der Schlafqualität im Vordergrund, welche sich auch auf die gesamte Belastbarkeit positiv auswirken könne. Da die psychiatrische Beurteilung letztlich die Hauptursache für die reduzierte Arbeitsfähigkeit darstelle, könne eine Standortbestimmung nach einem Jahr vorerst in rein psychiatrischer Hinsicht erfolgen und nur bei allfälliger Verbesserung aus psychiatrischer Sicht eine zusätzliche rheumatologisch-orthodische Evaluation stattfinden (Urk. 7/81).

4.

4.1    Die Verwaltung ist nach der rentenverweigernden Verfügung vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/28) auf die am 1. November 2011 eingereichte Neuanmeldung (Urk. 7/31) eingetreten und hat die Beschwerdeführerin umfangreichen medizinischen Abklärungen unterzogen, bevor sie mit der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2013 einen Rentenanspruch erneut verneinte (Urk. 2).

    Zu prüfen ist daher nur, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab 14. Februar 2011 bis zum 25. November 2013 in einem Ausmass verschlechtert hat, das nunmehr einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bewirkt.

4.2    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Scheidung im Jahr 2000 im Wesentlichen über dieselben Beschwerden klagt. Übereinstimmend wird betont, dass die Symptome im Zeitpunkt der Scheidung vor vielen Jahren ihren Ursprung nahmen. Auch die Beschwerdeführerin selber machte dahingehende Angaben. Dass die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zum Teil anders eingeschätzt wurde als im Vergleichszeitpunkt der Rentenverweigerung vom 14. Februar 2011, ändert an der Tatsache nichts, dass sich der Gesundheitszustand nicht erheblich verändert hat. Bereits damals waren Schmerzsymptome und depressive Verstimmungen bzw. eine leichte Depression, zudem ein Verdacht auf Fibromyalgie diagnostiziert worden (Urk. 7/8 und 7/18).

    Auch wenn Dr. Y.___ nun neu diskogene Schmerzen erhob, so diagnostizierte doch auch er diesbezüglich ein Schmerzsyndrom und nicht eine objektivierbare Bandscheibenproblematik oder einen ähnlichen somatischen Befund, welcher die Schmerzklagen der Beschwerdeführerin hätte erklären können. Im Gegenteil beruht die Einschränkung im somatischen Bereich, soweit diese überhaupt nachvollziehbar medizinisch begründet wurde, auf einer durch zumutbares und im Rahmen der Schadenminderungspflicht gebotenes Training leicht beeinflussbaren muskulären Dekonditionierung und Schwäche. Aus somatischer Sicht liegt demnach nach wie vor kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender objektivierbarer Gesundheitsschaden vor, da die Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden in der angestammten und in jeder anderen wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

4.3    Im psychiatrischen Bereich wurden zwar im Vergleichszeitraum im Rahmen der depressiven Störung regelmässig eine mittlere bzw. leichte bis mittelschwere depressive Episode diagnostiziert. Jedoch waren im ursprünglichen Zeit-
punkt mit Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (vgl. Urk. 7/8) und
Dr. med. L.___, ebenfalls Facharzt für Allgemeine Medizin (vgl. Urk. 7/18), keine psychiatrischen Fachärzte involviert, so dass aus der Diagnosestellung nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geschlossen werden kann. Es ist vielmehr anhand der übereinstimmenden fachärztlichen Meinungen offensichtlich, dass die psychosoziale Belastung immer schon im Vordergrund stand und sich daran bis anhin nichts geändert hat. So leidet die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit der Scheidung vor 11 Jahren und nach wie vor sehr unter dem Verhältnis zum geschiedenen Ehemann, den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Alimentenbeschaffung und unter Existenzängsten. Mit diesen hängen ausweislich der Angaben der Beschwerdeführerin und der medizinischen Betreuer die Schlafprobleme und die depressiven Episoden zusammen.

    Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) die depressive Störung als eigenständige dauerhafte Erkrankung betrachtet wird, kommt ihr invalidenversicherungsrechtlich keine Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind leichte und mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar, und führen deshalb invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). Es kann daher nicht auf die insbesondere von Dr. I.___ attestierte psychisch bedingte 50%ige Einschränkung abgestellt werden.

    Hinzu kommt, dass die psychische Einschränkung überwindbar wäre, wenn sie Krankheitswert hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jeder psychische Gesundheitsschaden, unabhängig davon, ob es sich um Schmerzzustände ohne somatisches Korrelat handelt oder nicht, nur dann invalidisierend, wenn angenommen werden muss, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. Auch die psychiatrischen Fachärzte, welche eine Einschränkung bejahten, legten nicht dar, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht imstande sein soll, ihre Schmerzen für die Arbeitstätigkeit zu überwinden. Im Rahmen des ABR hat sich jedenfalls gezeigt, dass die Beschwerdeführerin für die körperlichen Leistungstests auf dem Laufband oder dem Hometrainer nicht eingeschränkt war. Hinzu kommt, dass, auch wenn nicht mit somatoformer Schmerzstörung oder Fibromyalgie betitelt, offensichtlich ein Schmerzgeschehen im Vordergrund steht. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren über Schmerzen klagt, welche kein organisches Korrelat haben, zieht sich wie ein roter Faden durch die medizinischen Akten. Zudem gab die Beschwerdeführerin selber mehrfach an, neben der psychosozialen Belastungssituation seien vor allem die Schmerzen verantwortlich für ihren schlechten Zustand.

    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). Anhand der Angaben der Beschwerdeführerin und der psychiatrischen Facharztberichte ist ersichtlich, dass die Schmerzen mit den wiederkehrenden depressiven Episoden ebenso zusammenhängen wie mit der psychosozialen Problematik. Eine davon losgelöste selbständige Erkrankung liegt damit nicht vor, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mittelgradige depressive Episoden selbst dann nicht als verselbständigter Gesundheitsschaden, der es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden, betrachtet werden, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 12. Juni 2014 E.4.4 mit Hinweisen). Die Schmerzsymptomatik ist zudem nicht von einer schweren psychischen Erkrankung begleitet, weil die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Hinweise von Fachärzten keine stringente medikamentöse Therapie zur Beseitigung der Schlafstörungen und der depressiven Episode in Angriff genommen hat. Beim bundesgerichtlich geforderten hohen Leidensdruck wegen einer Komorbidität ist davon auszugehen, dass bei einem solchen eine entsprechende Behandlung längstens aufgenommen worden wäre, was nicht der Fall ist. Die weiteren Voraussetzungen sind, wie die Beschwerdegegnerin bzw. ihr Rechtsdienst zutreffend ausführte, nicht erfüllt (Stellungnahme vom 4. November 2013 [Urk. 7/91/6]). Der Beschwerdeführerin wäre die Schmerzüberwindung daher zumutbar. Damit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustands seit der rentenablehnenden Verfügung vom 14. Februar 2011 noch eine invaliditätsbegründende körperliche oder psychische Beeinträchtigung vorliegen.

    Bei diesem Ausgang erübrigen sich Ausführungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNossa