Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00043 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 23. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1958 geborene und als Reinigungsangestellte teilzeitlich erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 9. November 2012 unter Hinweis auf eine Handgelenksarthrose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Daraufhin nahm die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie Abklärungen der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich vor. Am 12. April 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien, weshalb sie die Rentenfrage prüfe (Urk. 7/25). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/35 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 13. Januar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer halben Invalidenrente, eventualiter einer Viertelsrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2014 orientiert wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.6 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2. Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenablehnung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von durchschnittlich 47 % einer Erwerbstätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nachgehen würde. In diesem Pensum sei ihr eine der Behinderung angepasste Tätigkeit weiterhin zumutbar, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 17 % ergebe. Im Haushaltsbereich dagegen bestehe eine Einschränkung von 40 %. Gewichtet resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2, Urk. 6).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, seit vielen Jahren an gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, weshalb sie ihr Pensum bereits vor Jahren auf 50 % habe reduzieren müssen. Aufgrund ihrer Herkunft und ihrer Schulbildung stünden ihr nur manuelle Tätigkeiten offen, welche sie aber aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben könne. Gegenüber der Beschwerdegegnerin habe sie mehrmals angegeben, sie würde bei guter Gesundheit 100 % arbeiten, weshalb die gemischte Methode nicht anwendbar sei (Urk. 1 S. 5 f.).
3. Aus medizinischer Sicht ist ausgewiesen und unbestritten (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 1 ff.), dass die Beschwerdeführerin infolge einer fortgeschrittenen Polyarthrose der Hände, rechts mehr als links, eines zervikospondylogenen Syndroms ohne radikuläre Symptomatik sowie von Schulter- und Rückenbeschwerden die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit September 2012 nicht mehr ausüben kann. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an Kraft und Haltefunktion der Hände, ohne dauerhaft repetitive Belastung der Hände, ohne Schlag- und Vibrationsbelastungen der Arme und des Schultergürtels und ohne Nässe-/Kälteexposition besteht dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 70 % (vgl. unter anderem das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Herz- und Kreislaufkrankheiten, vom 24. Oktober 2012, Urk. 7/14/2-11; sowie Bericht von med. pract. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 25. März 2013 über die Untersuchung im Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD], Urk. 7/24).
4.
4.1
4.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1979 ihrem Ehemann in die Schweiz folgte. 1980 gebar sie die erste, 1982 die zweite Tochter. 1987 folgte ein Sohn (Urk. 7/2-3). Bis 1993 arbeitete die Beschwerdeführerin in zwei Textil-Fabriken. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/10) stieg ihr Einkommen von Jahr zu Jahr und erreichte 1992 Fr. 38‘756.. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit (Urk. 7/10) trat die Beschwerdeführerin 1996 eine Stelle in einer Reinigungsfirma an und erzielte dabei ein erheblich tieferes Einkommen. Ab 1997 war sie mit einem Pensum von 50 % als Reinigungsangestellte für die A.___ AG erwerbstätig. Am 9. Januar 2013 kündigte die Arbeitgeberin dieses Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist auf den 31. Mai 2013 (Urk. 7/17, Urk. 7/20).
4.1.2 Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den 80er- und Anfang der 90er-Jahre ein höheres Arbeitspensum als Fabrikarbeiterin absolviert hätte, lässt sich daraus nicht ableiten, dass sie im Zeitpunkt der Rentenablehnung (2013) im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. So war der Betreuungsbedarf der zwischen 1980 und 1987 geborenen Kinder spätestens ab der Jahrtausendwende nicht mehr beziehungsweise nur noch in geringem Ausmass vorhanden. Dieser Umstand schlug sich allerdings nicht in einer Pensumserhöhung nieder. Vielmehr beendete die Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit durch Antritt einer Teilzeitstelle in einer Reinigungsfirma (Urk. 7/10, Urk. 7/17). In den folgenden Jahren sind keine Anstalten aktenkundig, die Erwerbstätigkeit auf ein Vollpensum auszuweiten (vgl. auch die Angaben der Beschwerdeführerin im Bericht vom 9. Juli 2013 über die Haushaltsabklärung, Urk. 7/32 S. 2).
4.1.3 Zwar gab die Beschwerdeführerin mehrmals an, ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduziert zu haben, weshalb sie bei guter Gesundheit vollerwerbstätig gewesen wäre (Bericht über das Standortgespräch vom 26. November 2012, Urk. 7/9 S. 2; RAD-Untersuchungsbericht vom 25. März 2013, Urk. 7/24 S. 1; Bericht vom 9. Juli 2013 über die Haushaltsabklärung, Urk. 7/32 S. 2). Dass sie ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren musste beziehungsweise nicht erhöhen konnte, ist allerdings aktenmässig nicht ausgewiesen, wurde ihr doch erst ab September 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wegen der damals aufgetretenen Handbeschwerden (vgl. E. 3 hievor; Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ vom 11. Dezember 2012, Urk. 7/18; sowie die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, Urk. 7/32 S. 2, und des Standortgesprächs vom 26. November 2012, Urk. 7/9 S. 3). Sollte sie die Erwerbstätigkeit allein aus subjektiv gebotener Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand präventiv reduziert haben, ist dies nicht mit einem aus medizinischen Gründen erzwungenen Abbau beziehungsweise Verzicht auf eine Aufstockung des Arbeitspensums gleichzusetzen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_822/2008 vom 24. April 2009 E. 4). Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin, welche über ein Jahrzehnt lang Fabrikarbeit verrichtet hatte, während der Anstellung bei der A.___ AG nicht um eine leichtere, den damals offenbar schon bestehenden Nacken/Schulterbeschwerden besser angepasste Fabrikarbeit umgesehen hat, wenn sie tatsächlich ein 100%-Pensum angestrebt hätte.
Unter diesen Umständen kann der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 6), nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesundheitsfall lediglich eine Teilerwerbstätigkeit ausgeübt hätte.
Daran ändert nichts, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung den Angaben der versicherten Person im Rahmen der Haushaltabklärung regelmässig erhöhtes Gewicht beigemessen wird. Denn dafür ist vorausgesetzt, dass die versicherte Person in der Lage ist, die ihr gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen (vgl. dazu das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2013 vom 28. August 2013 E. 4). Die Beantwortung der entsprechenden Frage verlangt ein gewisses Mass an Abstraktionsvermögen und Vorstellungskraft. Dieses kann bei Versicherten, die wie im Fall der Beschwerdeführerin über eher geringe intellektuelle Ressourcen verfügen, herabgesetzt sein. Es rechtfertigt sich daher, die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre höher zu gewichten als die unter anderem im Rahmen der Haushaltabklärung abgegebenen Erklärungen der Beschwerdeführerin.
In Bezug auf das geleistete Pensum gab die Arbeitgeberin im entsprechenden Fragebogen an, die Beschwerdeführerin sei seit 1997 in einem Pensum von 50 % tätig gewesen (Urk. 7/17 S. 2 Ziff. 2.89). Davon wich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktennotiz vom 24. Juni 2013 ab (Urk. 7/31), wonach die Arbeitgeberin dargelegt habe, die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren im Durchschnitt 47 % respektive 44 % gearbeitet (Urk. 7/32 S. 6). Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin jedoch, dass einer formlos eingeholten und in einer Aktennotiz festgehaltenen mündlichen beziehungsweise telefonischen Auskunft nur ein eingeschränkter Beweiswert beigemessen werden darf (BGE 117 V 282 E. 4c). Die unterschriftlich bestätigte Angabe der Arbeitgeberin wird daher durch die Aktennotiz nicht entkräftet, weshalb der Erwerbsanteil auf 50 % und demzufolge das Pensum im Aufgabenbereich auf 50 % festzusetzen ist.
4.2 Die am 13. Juni 2013 durchgeführte Abklärung vor Ort ergab gemäss Bericht vom 9. Juli 2013, dass die Einschränkung im Haushaltsbereich insgesamt 40 % beträgt (Urk. 7/32 S. 6). Der Bericht und die aus der Abklärung gezogene Schlussfolgerung sind überzeugend und wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des auf diesen Bereich entfallenden Anteils von 50 % ergibt sich ein nicht erwerbsbezogener Teilinvaliditätsgrad von 20 %.
4.3
4.3.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174). Vorliegend ist das im September 2012 begonnene Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) im September 2013 abgelaufen, weshalb dieser Zeitpunkt für die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen massgebend ist (vgl. auch (Urk. 2 S. 2).
4.3.2 Laut den Angaben im Arbeitgeberfragebogen der A.___ AG vom 11. Dezember 2012 (Urk. 7/17) betrug der Jahreslohn der Beschwerdeführerin Fr. 21‘996.. Im Auszug aus dem Individuellen Konto sind dagegen für die Jahre 2009 und 2010 höhere Einkommenszahlen ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem (aufgerechneten) Durchschnittlohn aus den Jahren 2009 bis 2011 ausging und das Valideneinkommen im Jahr 2013 auf Fr. 23‘001.-- festsetzte (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/10, Urk. 7/33). Dieses Vorgehen ist angemessen.
Selbst bei Ermittlung des Valideneinkommens wie von der Beschwerdeführerin verlangt (Urk. 1 S. 7) anhand der statistischen Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, Tabelle TA1 Total, Frauenlöhne, Anforderungsniveau 4), der aktuellen Wirtschaftsdaten (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tabellen B9.2 und B10.3, S. 89 f.) und unter Berücksichtigung eines Pensums von 50 % (Fr. 4‘225.-- pro Monat x 12 Monate / 2579 Nominallohnindex Frauen 2010 x 2648 Nominallohnindex Frauen 2013 / 40 einheitliche Arbeitszeit in der LSE x 41.7 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 2013 x 50 % = Fr. 27‘134.--), würde sich am Ergebnis nichts ändern, wie in E. 4.3.4 darzustellen sein wird.
4.3.3 Mangels einer aktuellen Erwerbstätigkeit ist das Invalideneinkommen anhand der LSE festzusetzen. Dabei ist auf den Zentralwert abzustellen, weil der Beschwerdeführerin auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine grosse Bandbreite unterschiedlichster körperlich leichter, wechselbelastender einfacher und repetitiver Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in Industrie oder Gewerbe offen steht, welche mit Ausnahme der üblichen Einarbeitungszeit keine speziellen technischen Fähigkeiten voraussetzen.
Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 betrug der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Frauen monatlich Fr. 4‘225. brutto. Die Beschwerdegegnerin ging zu Gunsten der Beschwerdeführerin vom tieferen statistischen Lohn von Fr. 3‘524.-- für sonstige persönliche Dienstleistungen aus (Tabelle TA1 Zeile 96; Urk. 7/33), was nicht zu beanstanden ist.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu reduzieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Die Beschwerdeführerin ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten erwerbstätigen Bewerberinnen und Bewerbern sicherlich benachteiligt. Durch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % wird dieser Nachteil entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) hinreichend ausgeglichen. Andere Abzugsgründe, insbesondere Alter und Nationalität, sind bei einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 nicht gegeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2011 vom 10. Juni 2011 E. 3.3 und BGE 127 V 75 E. 7b). Damit resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von wenigstens 50 % (vgl. E. 3 hievor) ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 20‘369.-- (Fr. 3‘524.-- x 12 : 2579 x 2648 : 40 x 41.7 x 50 % x 90 %).
4.3.4 Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen nach LSE: Fr. 27‘134.--; Invalideneinkommen: Fr. 20‘369.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 6‘765., beziehungsweise von 25 %. Daraus resultiert bei einem 50%igen Anteil ein erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 12.5 %.
4.4 Summiert man den erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 12.5 % mit dem nicht erwerbsbezogenen von 20 %, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 33 %. Damit erweist sich die mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 im Ergebnis als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner