Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00044 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 11. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1959 geborene und als Angestellte Hauswirtschaft tätige (Urk. 9/3) X.___ meldete sich erstmals am 14. September 2006 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug von Hilfsmitteln (Schuhzurichtung) an (Urk. 9/3, Urk. 9/7). Nach medizinischen Abklärungen erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 8. Januar 2007 Kostengutsprache für Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen vom 4. September 2006 bis zum 30. September 2008 (Urk. 9/13).
1.2 Am 14. März 2011 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden im rechten Fuss ein neues Leistungsgesuch (Berufliche Massnahmen / Rente; Urk. 9/22). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine orthopädische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Orthopädischer Untersuchungsbericht vom 21. März 2012, Urk. 9/46). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2012 (Urk. 9/53) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Einsicht in den von der Versicherten am 21. Juni 2012 erhobenen Einwand (Urk. 9/56; ergänzende Einwandbegründung vom 23. August 2012, Urk. 9/47) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 18. September 2012 mit, dass sie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch Dr. med. Y.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, notwendig erachte (Mitteilung vom 18. September 2012, Urk. 9/62). Die Versicherte erhob den Einwand, dass eine Begutachtung durch einen Facharzt Rheumatologie notwendig sei (Urk. 9/63). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 hielt die IVStelle an einer Abklärung durch Dr. Y.___ fest (Urk. 9/64). Mit Schreiben vom 13. November 2012 (Urk. 9/66) liess die Versicherte der IVStelle den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. November 2012 (Urk. 9/65) zugehen, woraufhin diese eine psychiatrische Untersuchung durch den RAD veranlasste (Psychiatrischer Untersuchungsbericht vom 2. Juli 2013, Urk. 9/69). Ohne dass noch eine EFL durchgeführt wurde, wies die IVStelle das Leistungsbegehren der Versicherten wie vorbeschieden mit Verfügung vom 26. November 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 13. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Vornahme von weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2014 (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-76) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort (Urk. 8) sowie der Beschwerdegegnerin die Ergänzung der Beschwerde (Urk. 6 und Urk. 7) zur Kenntnis gebracht.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Mithin sei sie in der Lage, ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 47‘977.-- jährlich zu erzielen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 66‘515.-- zu einem Invaliditätsgrad von 28 % führe. Eine rheumatologische Untersuchung sei nicht erforderlich, da die Befundlage hinsichtlich des Bewegungsapparates klar sei. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, welcher die bisherige Tätigkeit als Servicekraft im Altenheim entspreche, zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund des Gesundheitsschadens sei zunächst von einem 50%-Pensum auszugehen, welches innert 6 bis 12 Monate schrittweise erhöht werden solle. Das ausgewiesene Leiden sei jedoch behandelbar und begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Es lägen keine Anhaltpunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Das Leiden sei aus objektiver Sicht überwindbar und begründe keinen Anspruch auf eine IV-Rente (Urk. 2).
1.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine EFL durchgeführt worden sei, habe doch die Beschwerdegegnerin diese angeordnet und erst nach Uneinigkeit bezüglich des durchführenden Facharztes nicht durchgeführt (Urk. 1 S. 4 f.).
In der Ergänzung der Beschwerde führte sie aus, dass Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nach beinahe eineinhalb Jahre dauernder psychiatrischer Behandlung nach wie vor von einer depressiven Episode mittleren Grades (ICD-10 F32.1) ausgehe. Auch halte er fest, dass keine Somatisierungsstörung vorliege, da die körperlichen Symptome durch die Polyarthrose begründet seien. Aufgrund der Ausführungen des Psychiaters liege ein andauernder psychischer Leidenszustand vor, der sich klar von depressiven Verstimmungszuständen unterscheide und eindeutig invalidisierenden Charakter habe. Aus rein psychiatrischer Sicht schätze der Psychiater die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig ein, was der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine halbe Rente gäbe. Damit bestünden Zweifel an den von der Beschwerdegegnerin getätigten versicherungsinternen Abklärungen, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit diese weitere psychiatrische Abklärungen sowie eine EFL vornehme (Urk. 6).
1.3 In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2014 ergänzte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass auf den orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD und damit auf die medizinisch-theoretische Beurteilung der Leistungsfähigkeit abgestellt werden könne, da die Beschwerdeführerin sich nicht in der Lage fühle, die Arbeitsfähigkeit zu steigern und zu erproben und damit die Testergebnisse einer EFL nicht zuverlässig wären. Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit trotz Fussbeschwerden voll arbeitsfähig. Das psychische Leiden sei überwindbar. Selbst wenn man die Überwindbarkeit als nicht gegeben erachtete, so fehle es an der Dauerhaftigkeit des psychischen Leidens und damit am invalidisierenden Charakter an sich (Urk. 8).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Die Regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RADBerichte gehören nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die IV-Stelle holte die durch die Pensionskasse Stadt Zürich in Auftrag gegebenen Berichte des Vertrauensarztes ein. Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin dreimal (11. Januar 2011, Urk. 9/39 S. 1 ff.; 24. Mai 2011, Urk. 9/39 S. 6 ff.; 11. Oktober 2011, Urk. 9/39 S. 12 ff.) und hielt in seinem letzten Arztbericht vom 12. Oktober 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Symptomatische Polyarthrose:
- Arthrose oberes Sprunggelenk rechts mehr als links
- Status Arthroskopie, Cheilektomie oberes Sprunggelenk (OSG) rechts am 3. Mai 2011
- Status nach lateraler Bandplastik linkes OSG 2000
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont
- Konventionell-radiologisch degenerative Veränderungen insbesondere Spondylarthrosen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Muskuläre Triggerpunkte gluteal beidseits
- Oberes und unteres Cervikalsyndrom
- Arthrose Daumensattelgelenk beidseits und Fingerpolyarthrose (radiologisch bestätigt)
- Übergewicht BMI 28.8
- Bestehend seit 2008
Die Beweglichkeit der oberen und unteren Halswirbelsäule sei beidseits leicht eingeschränkt mit jeweils deutlicher endphasiger Schmerzauslösung. Bezüglich Lendenwirbelsäule betrage der Finger-Boden-Abstand 8 cm, die Flexion und Extension sei frei, beides mit endphasiger Schmerzauslösung lumbosacral. Es bestünden muskuläre Triggerpunkte piriformis beidseits. Die Daumensattelgelenke seien beidseits aufgetrieben und druckdolent, alle kleinen Fingergelenke seien ebenfalls aufgetrieben. Die Hüftgelenke seien beidseits frei beweglich. Beidseits aufgetrieben seien die oberen Sprunggelenke mit diffuser Druckdolenz und beidseits positivem Valgus-Varus-Stress rechts mehr als links. Die Sensomotorik sei unauffällig. Sie gebe sich verzweifelt optimistisch, die Stimmung sei bedrückt (Urk. 9/39 S. 14).
Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, da die Tätigkeit im Service und der Cafeteria mit längerem Stehen bei der komplex verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparates nicht zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne wahrscheinlich eine Erwerbsfähigkeit von ca. 20 % erreicht werden. Eine behinderungsangepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit mit nur leichten manuellen Tätigkeiten, streng ohne repetitive Tätigkeiten wäre eventuell halbtags möglich. Dabei müssten Wechsel der Körperstellung (Sitzen, Gehen, Stehen) alle paar Minuten sowie stündlich eine Pause von 10 bis 15 Minuten möglich sein. Aufgrund der Einschränkungen wäre die Leistung ca. 40 %. Für eine genauere Einschätzung der Belastbarkeit sei eine EFL nötig (Urk. 9/39 S. 15). Die angepasste Tätigkeit könne ab sofort mit einer Präsenzzeit von 50 % mit einer Belastung von 40 % aufgenommen werden (Urk. 9/39 S. 19).
3.2 In dem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht der Klinik B.___, Rheumatologie, vom 4. Januar 2012 stellten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/44 S. 5):
- Polyarthrose
- Arthrose OSG rechts bei Status nach Arthroskopie und Cheilektomie OSG rechts am 3. Mai 2011
- Symptomatische Rhizarthrose beidseits, links betont,
- Beginnende Heberdenknotenbildung konventionell radiologisch Gelenkspaltverschmälerungen DIP-Arthrosen rechts mehr als links
- Therapie: Status nach Plaquenil ab 09/10, 2011 (Stopp wegen Rumpf-Exantem), Chondrosulf ab November 2011, lokal NSAR
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom
- Konventionell radiologisch deutliche Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 beidseits
- Klinisch Facettengelenksirritationen L3/4 - L5/S1 rechts mehr als links
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie:
- Arterielle Hypertonie
- Deutliche Verkalkung Arteriosklerose der Arteria abdominalis sowie der Arteriae femoralis (radiologisch im September 2011 dargestellt)
Die Ärzte hielten einen Hände-Druckschmerz im Bereich des Daumensattelgelenkes fest. Im OSG rechts bestehe ein diffuser Druckschmerz im Bereich des gesamten Sprunggelenkes, die Aufklappbarkeit des Gelenkes fehle, der Valgus-Varus-Stress sei positiv, die Plantarflexion/Dorsalflexion betrage 30/0/20°. Bezüglich des lumbalen Rückens sei ein Druckschmerz der Facettengelenke L3/4, L5/S1 rechts mehr als links festzuhalten (Urk. 9/44 S. 6).
Es sei von einem fluktuierend chronischen Verlauf auszugehen. In der Servicetätigkeit sei das Tragen von mehr als 5 kg (zum Beispiel Tablett) zu vermeiden, ebenso repetitiv lumbalaktive Arbeiten (zum Beispiel Getränkekisten heben), bei Heben oder Tragen von Lasten nur unter 10 kg bei gutem Griff. Die angestammte Tätigkeit als Kellnerin sei zumutbar unter einer Leitungseinbusse von 30 %. Am Ausschank und bei leichter Haushaltstätigkeit bestehe keine Einschränkung (Urk. 9/44 S. 7).
3.3
3.3.1 Die von der IV-Stelle veranlasste orthopädische Untersuchung vom 20. März 2012 führte die RAD-Ärztin med. pract. C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, durch. Sie stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/46 S. 8):
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei
- Polyarthrose mit
- Radiocarpalarthrose links mehr als rechts
- Rhizarthrose links mehr als rechts
- Omarthrose beidseits
- Ausgeprägte Arthrose beider Sprunggelenke
Sie notierte, dass es bei der Anamneseerhebung und im Gespräch aufgefallen sei, dass die Beschwerdeführerin häufig die Sitzposition wechsle. Das Sitzen im Verlauf der Anamneseerhebung bereite ihr sichtlich Schwierigkeiten. Als sie sich Wasser eingiessen wolle, sei es ihr offensichtlich schwer gefallen, den Flaschenverschluss zu öffnen. Das Auskleiden sei teilweise im Sitzen erfolgt. Beim Ausziehen des T-Shirts über den Kopf sei es ihr schwer gefallen, die Arme weit genug zu heben (Urk. 9/46 S. 4).
3.3.2 Med. pract. C.___ erhob Druckschmerzen an den Musculus trapezius-Ansätzen am Hinterhaupt beidseits sowie an den Dornfortsätzen (DFS) C6/7 und paravertebrale Druckschmerzen im unteren Halswirbelsäulenabschnitt. Bei der Rotation sowie der Seitneigung der Halswirbelsäule gebe sie endgradig Schmerzen an nach links und rechts. Es lägen eine leicht abgeflachte Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS), ein mässiger Hartspann tief lumbal, ein Druckschmerz bei den DFS der mittleren BSW, des thorakolumbalen und des lumbosacralen Überganges vor. Auch bestehe ein Druckschmerz des Iliosakralgelenkes (ISG) beidseits, rechts mehr ausgeprägt als links, und der M. Piriformis-Gruppe rechts. Der Langsitz sei beidseits frei möglich, der Lasègue sei jedoch bei Prüfung bei 70° positiv. Der Fingerbodenabstand betrage 17 cm bei lumbaler Schmerzangabe. Die Beschwerdeführerin gebe bei der Rotation der BWS und LWS rechts und links lumbale Schmerzen beidseits an, ebenso bei der Reklination. Die Seitneigung der BWS und LWS verursache beidseits Schmerzen lumbal und lumbosacral.
Es liege ein Schulterhochstand rechts um 1 cm vor. Beim rechten Schultergelenk bestehe ein Druckschmerz über dem Sulcus Musculus bisipitis, ebenso bezüglich des linken Schultergelenkes. Bei der Bewegungsprüfung des rechten Schultergelenkes krepitiere es leicht. Beim linken Schultergelenk bestehe ein Druckschmerz des Sternoclaviculargelenkes.
Die Gelenkskonturen des rechten Handgelenkes seien mässig verplumpt und es bestünden Druckschmerzen über dem Radiocarpalgelenk sowie endgradige Bewegungsschmerzen mit Ausstrahlung in den Unterarm und den Daumen. Beim linken Handgelenk liege eine deutliche Verplumpung der Gelenkskonturen mit tastbarer Aufwulstung vor, es bestünden ein Druckschmerz radiocarpal sowie Bewegungsschmerzen in allen Ebenen.
Bei den Fingergelenken seien links eine beginnende Deviation des Endgliedes Dig. II. nach ulnarseitig, deutlich verplumpte Konturen der Fingergrund-, Mittel- und Endgelenke feststellbar, ebenso ein Druckschmerz über den Mittelgelenken.
Beim Gehen falle eine verkürzte Schrittlänge rechts auf. Der rechte Fuss werde aussen rotiert aufgesetzt und kaum abgerollt. Beim Treppensteigen gehe sie im normalen Wechselschritt, beim Treppenabgehen gehe die Beschwerdeführerin Stufe für Stufe mit dem rechten Fuss voraus. Der Einbeinstand werde beidseits unsicher ausgeführt, der Zehenstand sei nur kurzfristig unter Festhalten möglich. Der Fersenstand und der tiefe Hocksitz seien nicht demonstrierbar.
Beim Hüftgelenk rechts bestehe ein Leisten- und Piriformis-Druckschmerz.
Beim rechten Kniegelenk bestünden Druckschmerzen über der medialen und lateralen Patellafacette und dem medialen Gelenkspalt. Am linken Kniegelenk sei nur ein Druckschmerz bei der medialen Patellafacette vorhanden.
Am rechten Sprunggelenk lägen reizlose Narben nach einer Arthroskopie, eine Kapselschwellung, ein fraglich leichter Erguss sowie Druckschmerzen über dem Malleolus lateralis, dem vorderen und hinteren Gelenkspalt und der Fusswurzel vor. Auch beim linken Sprunggelenk seien eine reizlose Narbe über der distalen Fibula, eine Kapselschwellung, ein klinisch leichter Erguss sowie Druckschmerzen beim Malleolus lateralis, dem vorderen Gelenkspalt und über der Fusswurzel feststellbar.
Der rechte Fuss sei leicht geschwollen im Bereich der Fusswurzel. Bei beiden Füssen lägen ein mässiger Spreizfuss und Pro- sowie Supinationsschmerzen im Bereich der Fusswurzel vor.
Neurologisch sei eine örtliche Kraftminderung des Faustschlusses beidseits aufgefallen.
3.3.3 Med. pract. C.___ hielt dafür, dass anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung sowie ihrer Untersuchung vom 20. März 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, ausgewiesen sei. In der bisherigen Tätigkeit als Servicekraft bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Für angepasste Tätigkeiten, überwiegend mit Sitzen mit der Möglichkeit zu Bewegungspausen, ohne Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten und Arbeiten im Armvorhalten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 2 kg, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft, die Haltefunktion und das manuelle Geschick der Hände sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/46 S. 8).
3.4 Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3. April 2012 als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1) eine Polyarthrose, 2) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS, vor allem deutlichen Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 beidseits sowie 3) ein rezidivierendes cervicospondylogenes sowie thoracovertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 9/48 S. 1). Die Wirbelsäule sei im Lot, der Finger-Boden-Abstand betrage 9 cm, die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei normal, endphasig jedoch schmerzhaft. Die Beschwerdeführerin habe eine verspannte und leicht druckdolente paravertebrale Muskulatur lumbal beidseits, das OSG sei beidseits lateral aufgetrieben, die Beweglichkeit sei in beiden OSG endphasig schmerzhaft. Die Kraft in beiden Händen sei etwas vermindert, sie habe aufgetriebene und druckdolente Daumensattelgelenke beidseits (Urk. 9/48 S. 2). Sie sei körperlich durch die Polyarthrose eingeschränkt, könne aufgrund der Schmerzen keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 9/48 S. 3). Sämtliche Tätigkeiten seien ihr vollumfänglich unzumutbar, auch die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt (Urk. 9/48 S. 4).
3.5 Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 13. November 2012 (Urk. 9/66) den Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. Z.___, vom 6. November 2012 ein (Urk. 9/65). Darin stellte er die Diagnose „einer depressiven Episode bis mittleren Grades (ICD-10 F32.1)“, die als Folge der somatischen Erkrankung, welche sie in ihrer Leistungs- und Belastungsfähigkeit einschränke, aufgetreten sei. Die Beschwerdeführerin verarbeite die Einschränkungen mit Schamgefühlen und fühle sich nicht mehr als vollwertiger Mensch. Dies sei ein Vorgang, der sich immer wieder bei arbeitssamen Menschen finden lasse. Die Beschwerden schränkten sie in ihrer Belastbarkeit ein, in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit würde er ihnen einen Krankheitswert beimessen. Alleine aus psychiatrischer Sicht erachte er sie in ihrer Arbeitsfähigkeit zu circa 50 % eingeschränkt (Urk. 9/65).
3.6 RAD-Psychiater, med. pract. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 2. Juli 2013 (Urk. 9/69) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Auslenkung (ICD-10 F43.22) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) fest (Urk. 9/69 S. 5). Er notierte, die Stimmung der Beschwerdeführerin sei ausgeglichen, nur bei der Exploration über die Arbeitsfähigkeit und die Zukunft werde sie kurz weinerlich-depressiv. Die Schwingungsfähigkeit sei gut erhalten und der Antrieb normal. Im formalen Denken sei sie geordnet. Es bestünde kein Anzeichen für Wahrnehmungsstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen sowie für akute Suizidalität oder Lebensüberdrussgedanken. Die Krankheitseinsicht sei eingeschränkt und sehr auf die körperlichen Symptome eingeengt (Urk. 9/69 S. 5).
Die Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Situationen anzupassen (Veränderung in der Arbeitsanforderung, kurzfristige Zeitveränderungen, räumliche Veränderungen, neue Sozialpartner, Übertragen neuer Aufgaben) sei leichtgradig beeinträchtigt. Mittelschwer beeinträchtigt sei ihre Fähigkeit, hinreichend ausdauernd in der üblicherweise erwarteten Zeit im Beruf oder bei sonstigen Aufgaben anwesend zu sein und ein durchgehendes Leistungsniveau aufrecht zu erhalten. Um die Schwellenangst überwinden zu können, sei es notwendig, dass die Beschwerdeführerin in einem wohlwollenden, wertschätzenden und rücksichtsnehmenden Umfeld beruflich integriert werde. Auch die Arbeitsschwere sollte aus psychiatrischer Sicht zunächst leichte Tätigkeiten nicht überschreiten, damit sie die Möglichkeit bekomme, ihre Schwellenängste und Versagensängste zu überwinden. Im weitern Verlauf solle die Arbeitsschwere an die somatische Grunderkrankung angepasst werden. Die von ihr gezeigten Verdeutlichungstendenzen seien auf ihre jetzigen inneren Konflikte zurückzuführen. Auch Verhalten, welches eventuell über die Verdeutlichungstendenzen hinausgehe, sei sicherlich auf einen inneren Konflikt zurückzuführen und als bewusstseinsferne Störung einzustufen (Urk. 9/69 S. 5).
Nach der Sprunggelenksoperation im Mai 2011 habe die Beschwerdeführerin anstatt auf eine ärztlich empfohlene Wiedereingliederung mit 50 % auf ein Pensum von 100 % bestanden. Dabei habe sie sich überfordert und habe aufgrund eines Schamgefühls und eines mangelnden Selbstwertgefühls nicht den Mut gehabt, die Arbeitsfähigkeit auf 50 % zurückzufahren. Aufgrund der Überforderungssituation und der Überschreitung der eigenen Kraftgrenzen sei es dann zu einem Kränkungserleben auf der Arbeitsstelle gekommen, beziehungsweise habe sie dies so erlebt. Da sie sehr stark Über-Ich strukturiert sei und sich fast ausschliesslich über ihre Arbeit und Leistungsfähigkeit definiert habe, sei es zu einem erheblichen Selbstwertkonflikt mit Selbstzweifeln und Minderwertigkeitsgefühlen gekommen. Sie habe sich aufgrund der inneren Konflikte immer weniger zugetraut, und es habe eine Gedankeneinengung auf die körperliche Schmerzsymptomatik stattgefunden. Diese sei wahrscheinlich als ein wichtiger und stabilisierender Faktor für die Aufrechterhaltung des inneren Gleichgewichts zu sehen und für die Abwehr der inneren Konflikte. Sie habe sich sehr ambivalent gegenüber einer Erwerbstätigkeit gezeigt. Es sei ein innerer Konflikt deutlich geworden, zum einen habe sie ihre Arbeitsfähigkeit und ihren letzten Arbeitsplatz als sehr wertvoll erlebt, andererseits habe sie grosse Ängste, erneut zu versagen bei doch ausgeprägtem mangelnden Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl. Diese ambivalente Einstellung sei sicherlich als bewusstseinsfern einzuordnen. Auch sei noch eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung zu diskutieren.
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Zunächst sollte sie allerdings aufgrund der inneren Konflikte und der Selbstwertproblematik mit Kränkungserleben zunächst als 50 % in einer angepassten Tätigkeit für circa sechs Monate eingestuft werden, danach könne eine schrittweise Erhöhung innert 6 - 12 Monate auf 100 % in einer angepassten Tätigkeit erfolgen (Urk. 9/69 S. 7).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die somatischen Einschränkungen gestützt auf die orthopädische Untersuchung vom 20. März 2012 der RAD-Ärztin med. pract. C.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 23. Mai 2012, Urk. 9/52; Feststellungsblatt Einwand vom 26. November 2013, Urk. 9/72).
4.2 Aus den vorliegenden Arztberichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin somatisch eingeschränkt ist (vgl. E. 3.1 bis E. 3.4). In der Beurteilung der Auswirkungen der somatischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit wichen die Ärzte allerdings stark voneinander ab. So hielt Dr. A.___ dafür, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wahrscheinlich eine Erwerbsfähigkeit von 20 % erreicht werden könne bei einer Präsenzzeit von 50 % mit einer Belastung von 40 % (Urk. 9/39 S. 15, S. 19). Die Ärzte der Klinik B.___ gingen von der Zumutbarkeit der Tätigkeit im Service aus, wobei sie eine Leistungseinbusse von 30 % attestierten - keine Einschränkung bestehe am Ausschank und bei leichter Haushalttätigkeit (Urk. 9/44 S. 7). Med. pract. C.___ beurteilte die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zu Bewegungspausen, ohne Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten und Arbeiten im Armvorhalten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 2 kg, ohne erhöhte Anforderungen an Kraft, die Haltefunktion und das manuelle Geschick der Hände, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/46 S. 8). Dr. D.___ notierte, der Beschwerdeführerin sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 9/48 S. 3).
Med. pract. C.___ hielt in ihrem Bericht fest, anhand der Untersuchung könne der von Dr. A.___ erhobene Befund nachvollzogen werden. Eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Klinik B.___ und Dr. A.___ fand nicht statt (Urk. 9/46 S. 8). Da aufgrund der verschiedenen Einschätzungen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichts bestehen, kann nicht darauf abgestellt weden (E. 2.3).
4.3 Auch die Arztberichte der Ärzte der Klinik B.___, von Dr. A.___ und von Dr. D.___ bilden keine hinreichende Beurteilungsgrundlage, da sie sich nicht mit den jeweils abweichenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit durch die anderen Ärzte auseinandersetzen. Auch hält Dr. A.___ ausdrücklich fest, dass für eine genauere Einschätzung der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin eine EFL notwendig wäre (Urk. 9/39 S. 15).
4.4 RAD-Ärztin med. pract. C.___ hielt anlässlich ihrer RAD-Stellungnahme vom 13. September 2012 dafür, dass eine rheumatologische Abklärung aus medizinischer Sicht nicht erforderlich sei - die Befundlage sei klar. Es bestehe lediglich eine Differenz in der Einschätzung der funktionellen Auswirkungen. Um diese abzuklären sei eine EFL bei Dr. Y.___, Klinik F.___, ausreichend und entsprechend in Auftrag zu geben (Urk. 9/72 S. 2). Die IVStelle teilte dies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. September 2012 mit (Urk. 9/62) und hielt auch nach Einwand durch die Beschwerdeführerin (Schreiben vom 27. September 2012, Urk. 9/63) daran fest (Schreiben der IV-Stelle vom 3. Oktober 2012, Urk. 9/64).
4.5 Weshalb die Beschwerdegegnerin dennoch ohne Durchführung einer EFL verfügte, bleibt unklar. Die zuständige Sachbearbeiterin notierte am 4. Juni 2013 nach einem Gespräch mit dem RAD, dass sich eine EFL aufgrund der RADUntersuchung erübrige; gemäss RAD seien Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, weil die Beschwerdeführerin nicht mit einem 100%-Pensum beginnen könne, sondern nur mit einem angepassten 50%-Pensum (Urk. 9/72 S. 3). Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar.
Daran ändern auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Vernehmlassung nichts, wonach die Beschwerdeführerin während des Standortgesprächs für die Eingliederungsberatung vom 20. August 2013 ausgeführt habe, sie fühle sich aufgrund der Schmerzen nicht in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben (Urk. 9/71). Dies zeige eine fehlende Leistungsbereitschaft, so dass auf die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit abgestellt werden könne (Urk. 8). Der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aussage eine fehlende Leistungsbereitschaft zu unterstellen trotz mehreren Arztberichten, welche ihr keine oder nur eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestieren, kann nicht angehen. Erst anlässlich der EFL kann beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin bereit ist, in dieser Form bei der Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts mitzuwirken oder nicht.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zur Beurteilung der Auswirkungen der somatischen Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit eine EFL hätte durchgeführt werden müssen, da weder die vorliegenden Arztberichte noch der RADBericht eine genügende Beurteilungsgrundlage bilden.
5.
5.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf den RAD-Bericht von med. pract. E.___ (Urk. 9/69). Dieser diagnostizierte nebst einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Auslenkung (ICD-10 F43.22) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Für die Annahme einer Somatisierungsstörung gelten folgende diagnostischen Leitlinien (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 225 f.):
- Mindestens zwei Jahre anhaltende multiple und unterschiedliche körperliche Symptome, für die keine ausreichende somatische Erklärung gefunden wurde;
- Hartnäckige Weigerung, den Rat oder die Versicherungen mehrerer Ärzte anzunehmen, dass für die Symptome keine körperliche Erklärung zu finden ist;
- Ein gewisser Grad an Beeinträchtigung sozialer und familiärer Funktionen durch die Art der Symptome und das sich daraus ergebende Verhalten.
Für die körperlichen Symptome der Beschwerdeführerin finden sich allerdings hinreichende somatische Erklärungen, wie eindrücklich aus den vorliegenden Arztberichten hervorgeht. Warum der RAD-Arzt dennoch eine Somatisierungsstörung diagnostizierte, bleibt unklar. Der RAD-Bericht von med. pract. E.___ bildet daher ebenfalls keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
5.2 Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ geht von einer psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (Urk. 9/65, Urk. 7). Die Beschwerdeführerin leide unter einer depressiven Episode bis mittleren Grades (ICD-10 F32.1). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Unter Berücksichtigung dessen und der Feststellung von med. pract. E.___, dass die von Dr. Z.___ erhobenen Befunde eher einer leichtgraden depressiven Auslenkung entsprechen würden, ist festzuhalten, dass die Arztberichte von Dr. Z.___ ebenfalls keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bilden (Urk. 9/69 S. 6 f.). Unklar bleibt daher, ob die Beschwerdeführerin einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden hat oder nicht.
6. Zusammenfassend sind zusätzliche Abklärungen zur funktionellen Leistungsfähigkeit beziehungsweise der Auswirkungen der somatischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit notwendig. Auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin muss ergänzend abgeklärt werden. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2013 und in Gutheissung der Beschwerde zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und neuen Verfügung.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei-kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler