Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00045 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 25. November 2013 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % zugesprochen hatte mit der Begründung, die Rentenrevision habe keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben (Urk. 2 /1),
nach Einsicht in die Beschwerde vom13. Januar 2014, mit welcher die Versicherte die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer psychiatrischer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung beantragte (Urk. 1),
unter Hinweis auf die Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014, mit welcher die
IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Durchführung weiterer, medizinisch-psychiatrischer Abklärungen beantragte (Urk. 7),
unter Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin in der Replik vom 12. Mai 2014 sinngemäss mit der Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung einverstanden erklärte (Urk. 12), und dass die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtete (Urk. 14),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG),
dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, falls sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 ATSG),
dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat (Art. 43 ATSG), wobei das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
dass sich aus den medizinischen Akten unbestrittenermassen Hinweise auf eine neu hinzugetretene psychische Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 12),
dass aber nicht mit dem sozialversicherungsrechtlichen Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, ob es sich hierbei um eine den Rentenanspruch beeinflussende Veränderung des Gesundheitszustandes handelt,
dass sich die Parteien deshalb – nach Lage der Akten zu Recht – darin einig sind, dass der medizinische Sachverhalt weiter fachärztlich-psychiatrisch abgeklärt werden muss (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 12),
dass die Sache hierzu an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt
(BGE 137 V 57 E. 2.2),
dass die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- ausgangsgemäss an die unterliegende IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
dass die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist,
dass sich in Berücksichtigung dieser Kriterien die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) rechtfertigt,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt