Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00048 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 7. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ arbeitete seit September 1979 bei der Y.___ als Bereichsleiter Gastronomie (Arbeitgeberbericht vom 23. Januar 2009, Urk. 2/9/12, und Lebenslauf, Urk. 2/9/18), als er sich am 19. Dezember 2008 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 2/9/2). Die IV-Stelle holte daraufhin diverse Arztberichte ein (Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 18. Januar 2009, Urk. 2/9/11, der Klinik A.___, undatierter Bericht, Urk. 2/9/13, und von med. pract. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. März 2009, Urk. 2/9/19) und zog die Akten der zuständigen Taggeldversicherung, der SWICA Gesundheitsorganisation, bei (Urk. 2/9/6). In der Folge sprach die IV-Stelle X.___ die Kosten für ein Arbeitstraining beim C.___ für die Zeit vom 24. August 2009 bis 26. Februar 2010 (Mitteilungen vom 28. August 2009, Urk. 2/9/26, und vom 18. November 2009, Urk. 2/9/33) und für einen vom 27. Februar bis 28. Mai 2010 dauernden Arbeitsversuch in der Küche des D.___ gut (Mitteilung vom 4. März 2010, Urk. 2/9/39). Nachdem die IV-Stelle mit Mitteilung vom 9. Juni 2010 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneint hatte (Urk. 2/9/45), holte sie zusätzliche Arztberichte ein (Undatierte Berichte von Dr. Z.___, Urk. 2/9/48, und von Dres. med. E.___ und F.___, Fachärzte FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 2/9/50) ein und gab bei Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 30. November 2010 erstattet wurde (Urk. 2/9/53). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 31. Januar 2011, Urk. 2/9/58, und Einwand vom 3. Februar 2011, Urk. 2/9/60) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 16. Mai 2011 mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 2/9/64-65).
2. Hiergegen erhob X.___ am 15. Juni 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei festzustellen, dass die einjährige Wartefrist im Juli 2009 erfüllt sei, und es sei das Verfahren zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen und allfälliger Prüfung von Umschulungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 2/1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/7). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 wurde die Y.___-Pensionskasse, gegen welche der Beschwerdeführer am 27. Juni 2011 Klage eingereicht hatte (Prozess Nr. BV.2011.00048), zum Prozess beigeladen (Urk. 2/11). Am 10. April 2012 reichte die Y.___-Pensionskasse eine Stellungnahme ein (Urk. 2/16), zu welcher sich der Beschwerdeführer am 12. Juni 2012 vernehmen liess (Urk. 2/21). Diese Stellungnahme und der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Stellungnahme vom 18. Mai 2012 (Urk. 2/20) wurden den Parteien am 18. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2/23). Mit Beschluss vom 22. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer unter Androhung einer reformatio in peius Frist zur Stellungnahme zur möglichen Schlechterstellung bzw. zum Beschwerderückzug angesetzt (Urk. 2/26). Am 13. September 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte (Urk. 28). Mit Urteil vom 14. November 2012 wurde unter Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2011 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch habe, aufgehoben (Urk. 29).
3. Am 3. Januar 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2012 und beantragte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das hiesige Gericht zurückzuweisen, damit dieses nach Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens einen Einkommensvergleich durchführe und über seinen Rentenanspruch neu entscheide (Urk. 2/31). Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 hob das Bundesgericht das Urteil vom 14. November 2012 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen ans hiesige Gericht zurück (Urk. 1).
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Urteil vom 14. November 2012 kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 2/29 E. 3.9). Das Bundesgericht hielt hierzu im Urteil vom 19. Dezember 2013 (Urk. 1) fest, die Sachverhaltsfeststellung und die entsprechende Beweiswürdigung des hiesigen Gerichts sei nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgerichts (BGG). Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, den Schluss, es liege keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit vor, als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (E. 2.2). Weiter hielt das Bundesgericht jedoch fest (E. 3):
„Der Beschwerdeführer beanstandet des Weitern, dass das kantonale Gericht keinen Einkommensvergleich durchgeführt hat. Die Vorinstanz hat es bei der Feststellung bewenden lassen, dass der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Angesichts des hohen Valideneinkommens und des von der IV-Stelle in der Rentenverfügung vorgenommenen Einkommensvergleichs hätte dazu jedoch Anlass bestanden. Die IV-Stelle ging bei der Bestimmung des Valideneinkommens davon aus, der Beschwerdeführer könnte in seiner angestammten Tätigkeit als Koch in leitender Stellung ein Jahreseinkommen von Fr. 97'802.90 erzielen. Diese Stelle hat der Beschwerdeführer im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aufgegeben. Hiezu haben gesundheitliche Gründe beigetragen. Die Klinik A.___ hielt im Bericht vom 3. März 2009 fest, dass ab 1. März 2009 voraussichtlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht befürwortet werden könne. Diese Auffassung wird auch in weiteren ärztlichen Unterlagen vertreten (Dr. med. Z.___ vom 18. Januar 2009; med. pract. B.___ vom 27. März 2009; Gutachten der Dr. med. G.___ vom 30. November 2010). Das Invalideneinkommen setzte die IV-Stelle gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE; Anforderungsniveau 4) für das Jahr 2011 auf Fr. 63'990.90 fest, welchen Betrag es um 10 % verringerte, da zusätzlich Zeit- und Termindruck vermieden werden soll. Auf diese Weise ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'211.09 und damit einen Invaliditätsgrad von 41 %. Da die IV-Stelle unter Berücksichtigung des Stellenverlustes einen Einkommensvergleich durchgeführt hat, hätte die Vorinstanz im Rahmen der reformatio in peius im angefochtenen Entscheid auch tatsächliche Feststellungen hiezu treffen, sich damit auseinandersetzen und einen Einkommensvergleich durchführen müssen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 112 Abs. 3 BGG), damit sie unter Beachtung der vollen Zumutbarkeit in der erlernten Tätigkeit als (nicht leitender) Koch den Invaliditätsgrad im Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittle und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide.“
2.
2.1 Bei einem Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind.
3.
3.1 Gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann.
Der Beschwerdeführer bezog bis am 28. Mai 2010 Taggelder der Invalidenversicherung (Beschluss vom 22. März 2010, Urk. 2/9/41). Der hypothetische Rentenbeginn war daher frühestens im Mai 2010. Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit das Jahr 2010.
3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete seit September 1979 bei der Y.___ und hätte dabei im Jahr 2009 als Bereichsleiter Gastronomie ein Einkommen von Fr. 93‘821.-- erzielt (Urk. 2/9/12). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergibt dies für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 94‘280.55 (Fr. 93‘821.-- : 122,5 x 123,1 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, G,H]).
3.3 Dem Beschwerdeführer ist die erlernte Tätigkeit nach Ansicht des Bundesgerichts als nicht leitender Koch zumutbar, obwohl die begutachtende Psychiaterin eine solche Tätigkeit nicht empfehlen mochte (Urk. 2/9/53 S. 33). Ohne Zweifel steht indes fest, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht sämtliche (Hilfs-)Tätigkeiten ohne vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse zumutbar sind. Entsprechend ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'901.-- auszugehen (Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 61'164.50. Entgegen der Auffassung der Verwaltung ist allerdings kein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen, da im Zusammenhang mit der Verrichtung von einfachen Tätigkeiten keine lohnmindernden Faktoren ersichtlich sind, zumal sich der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und seine Kenntnisse der hiesigen Landessprache erhöhend, sein fortgeschrittenes Alter und die fehlenden Dienstjahre nur wenig auf die Entlöhnung an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus auswirken.
3.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 61'164.50 resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 94'280.55 eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'116.05, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 35 % entspricht.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2011 wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat, aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler