Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00050




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 25. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1962 geborene X.___ arbeitete seit Mai 2003 als Polier bei der Firma Y.___, als er sich am 24. Februar 2005 unter Hinweis auf Bandscheibenprobleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit anmeldete (Urk. 6/5). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen und beruflichen Verhältnisse abgeklärt hatte (Urk. 6/9-13), sprach sie ihm mit Verfügung vom
10. Januar 2006 die Kosten für diverse Computerkurse im Rahmen beruflicher Massnahmen zu (Urk. 6/21).

1.2    Wegen persistierender Beschwerden meldete sich der Versicherte am 4. Septem-ber 2006 erneut für berufliche Massnahmen an (Urk. 6/24). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht (Urk. 6/29) sowie den Arbeitgeberbericht (Urk. 6/30) ein und tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 6/31 ff.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/37, Urk. 6/40) wies die IV-Stelle das Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 16. April 2007 ab (Urk. 6/42). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2007.00689 vom 31. Januar 2008 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen bezüglich Umfang und Inhalt der Arbeitsfähigkeit tätige und hernach über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge (Urk. 6/53).

    In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 6/63-64, Urk. 6/67, Urk. 6/70, Urk. 6/76) sowie den Bericht über das Arbeitsassessment im Spital Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Urk. 6/77), zu den Akten und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, orthopädisch begutachten (Gutachten vom 2. Juli 2008, Urk. 6/65). Zudem holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/72) und den Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/74) ein und führte Gespräche mit dem Versicherten (Urk. 6/80, Urk. 6/85). Mit Mitteilung vom 23. Januar 2009 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/83). Am 18. Februar 2009 sprach sie ihm die Kostenübernahme für die Umschulung zum Bauführer bei der Schule B.___ ab 6. Februar 2009 bis 23. April 2010 zu (Urk. 6/88). Diese berufliche Massnahme wurde indes abgebrochen und mit Mitteilung vom 2. Juli 2009 die dafür erfolgte Kostengutsprache für die Zukunft aufgehoben (Urk. 6/104). Am 28. Oktober 2009 sowie am 20. August 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten dann mit, sie übernehme die Kosten für eine Umschulung zum Bauführer beim Ausbildungszentrum C.___ ab 2. November 2009 bis 21. April 2011 und sie übernehme im Rahmen der Ausbildung ein Praktikum bei der D.___ vom 29. März bis 5. November 2010 (Urk. 6/113 und Urk. 6/130). Mit Mitteilung vom 23. Juni 2011 hielt die IV-Stelle fest, die Umschulung zum Bauführer habe der Versicherte erfolgreich abgeschlossen (Urk. 6/137). Am 4. November 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Firma E.___ vom 1. November 2011 bis zum 27. April 2012 (Urk. 6/148). Am 21. Juni 2012 teilte sie mit, das Arbeitstraining sei erfolgreich abgeschlossen und er sei nun rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 6/156).

1.3    Anlässlich der Besprechung vom 8. August 2012 gab der Versicherte an, seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert. Sein Arbeitgeber bezifferte die verbliebene Leistungsfähigkeit mit 50 % (Urk. 6/160). Am 5. November 2012 bat der Versicherte die IV-Stelle, ihn erneut bei der Stellensuche zu unterstützen (Urk. 6/168). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 18. April 2013 mit, ein Arbeitsplatzerhalt sei zurzeit nicht möglich, weshalb die Arbeitsplatzerhaltung abgeschlossen werde. Betreffend Rente werde er später eine separate Verfügung erhalten (Urk. 6/178).

1.4    Die IV-Stelle nahm weitere Berichte und Unterlagen zu den Akten, holte die versicherungsmedizinische Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 6/188/4) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. August 2013 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/190). Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2013 unter Beilage diverser Unterlagen Einwand (Urk. 6/195-203). Am 22. Oktober 2013 beantragte er zudem unter Beilage medizinischer Berichte und Zeugnisse, es seien ihm im Umfang der bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 6/208-209), was Einladungen zu Gesprächen zur Folge hatte (Urk. 6/213, Urk. 6/221). Nach dem Einholen einer weiteren RAD-Stellungnahme (Urk. 6/214/2) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/215 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. August 2011 eine seiner Erwerbsunfähigkeit entsprechende Invalidenrente zuzusprechen, mindestens eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, nach Abschluss der Eingliederung sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen gewesen und es lägen keine neuen medizinischen Befunde vor. Somit habe das vorgängig ausgewiesene Belastungsprofil im Sinne einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine behinderungsangepasste, leichte, körperliche, rückenschonende Arbeit weiterhin Bestand. Für die Schmerzexazerbation im Rücken im Jahr 2012 finde sich keine organische Grundlage und die kognitiven Störungen gemäss neuropsychologischer Testung seien nicht nachvollziehbar. Zu den übrigen geklagten Beschwerden wie Schwindel und Migräne gebe es keine objektiven Befunde. Angesichts der Einschränkungen des Tätigkeitsprofils nahm die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 10 % vor und errechnete einen Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, was sich stark leistungsmindernd auswirke. So leide er an verstärkten Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein, was zur Diagnose einer residuellen Radikulopathie L5 und zum Attest einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten geführt habe. Ferner seien massive Kopfschmerzen und Schwindelattacken aufgetreten (Urk. 1 S. 3). Ebenso sei seine Arbeitsfähigkeit infolge kognitiver Defizite aufgrund einer Hirnverletzung auf 50 % in behinderungsangepasster Tätigkeit limitiert (Urk. 1 S. 4). Zusammengefasst machte er gestützt auf diverse Arztberichte geltend, die Beurteilung der Beschwerdegegnerin basiere auf veralteten Unterlagen, wohingegen die Arbeitsfähigkeit aktuell selbst in behinderungsangepasster Tätigkeit maximal 50 % betrage und daraus ein Invaliditätsgrad von über 70 % resultiere. Die Verschlechterung sei ab dem Zeitpunkt der Konsultation bei Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, wegen akuter Kopfschmerzen im
Mai 2011 eingetreten, weshalb der Rentenanspruch ab 1. August 2011 bestehe (Urk. 1 S. 6).


3.

3.1    Dr. med. G.___, Praktische Ärztin FMH, Allgemeinmedizin, begutachtete den Versicherten am 19. Juni 2008 vertrauensärztlich (Urk. 6/67/2). Dr. G.___ diagnostizierte eine langjährig vorbestehende, chronifizierte Rückenschmerzproblematik bei schwerer Segmentdegeneration L4/L5 und L5/S1 mit Deck- und Bodenplattenveränderung, bei mediolateraler Diskushernie L4/L5 links und bei aktuell klinisch radikulärer Symptomatik L5 links als Ausdruck der Progression der Krankheitsproblematik. Weiter nannte sie als Diagnose einen Status nach unfallbedingtem Schädelhirntrauma 1989, welches zwischenzeitlich residuenfrei abgeheilt sei mit einer Normalisierung der initial dokumentierten neuropsychologischen Defizite und aktuell ohne Krankheitsaktivität (Urk. 6/67/10). Sie gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nach erfolgter Umschulung in einer Tätigkeit mit leichter Körperarbeit in Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/67/11).

3.2    Am 23. Juni 2008 begutachtete Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, den Beschwerdeführer (Urk. 6/65/1). Er hielt fest, der Beschwerdeführer könne aktuell kaum einen Schritt schmerzfrei gehen. Diese subjektive Symptomatik lasse sich mühelos objektivieren: Es bestehe ein sensomotorisches Ausfallsyndrom L4/5 links und rein sensorisch auch L5/S1 links. Trotz gutem Arbeitswillen und positiver Motivation sei es dem Beschwerdeführer nie über längere Zeit möglich gewesen, einer regulären Tätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer weise weder in der angestammten noch in einer anderen Tätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf. Es sei eine Spondylodese von L4 bis S1 durchzuführen und drei Monate danach könne eine berufliche Umschulung erfolgen, wobei weiterhin mit einer deutlich eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule zu rechnen sei (Urk. 6/65/6-7).

3.3    Im Bericht über das Arbeitsassessment im Spital Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 22. September 2008 wurde eine verminderte Belastungstoleranz des unteren Rückens bei gut nachvollziehbaren und konsistenten Beschwerdeäusserungen sowie eine verminderte Schulter-Arm-Kraft beschrieben. Die beteiligten Ärzte gaben indes an, in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit bestehe nach Umsetzung der Rehabilitationsmassnahmen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Sinnvoll sei eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, bei welcher ein anhaltendes vornübergeneigtes Stehen respektive Sitzen ohne Möglichkeit für Positionswechsel vermeidbar sei (Urk. 6/77/3).

3.4    Die behandelnde Ärztin der Klinik H.___, Wirbelsäulenzentrum, berichtete am 6. März 2009, beim Beschwerdeführer zeige sich eine ausgeprägte Lumboradikulopathie. Die aktuelle Kernspintomographie zeige deutliche Befunde, welche zu seiner Klinik passten. Eine Umschulung sei sicher sinnvoll, doch sei aufgrund des noch nicht zu definierenden Operationstermins schwierig zu sagen, ob diese bereits im April beginnen könne (Urk. 6/95). Am 22. Mai 2009 hielt sie fest, aus medizinischer Sicht sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu verantworten, dass der Beschwerdeführer neben der Schule noch dermassen intensiv Stoff nacharbeiten müsse, Hausaufgaben mache etc. So verbleibe keine Zeit für die nun notwendige Physiotherapie (Urk. 6/96/1).

3.5    Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, berichtete am 18. August 2011, bei der Arbeit als Bauführer gehe es dem Beschwerdeführer schmerzmässig miserabel. Das Schmerzbild sei als residuelles
L5-Syndrom interpretiert worden, jedoch sei es fraglich, ob dies als Erklärung für die heftigen Schmerzen ausreiche. In der klinischen Untersuchung gebe es Hinweise, die eine funktionelle Komponente - allenfalls im Zusammenhang mit einer schwierigen Lebenssituation, wobei ihm von der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sehr wenig bekannt sei - zumindest nicht ausschliessen liessen. Bei der heftig empfundenen Schmerzsymptomatik, für die keine eindeutige Ursache definiert werden könne, falle die Beurteilung der weiteren Arbeitsfähigkeit ausserordentlich schwer. Wünschenswert sei eine psycho-logische Evaluation. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten schätze er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 25 %. In einer körperlich schwereren Tätigkeit (Einsatz auf Baustellen mit Klettern auf Gerüsten, Sprüngen etc.) betrage die aktuelle Einschränkung schätzungsweise 40 bis 50 %. Das Arbeitspensum als Bauführer müsse gegebenenfalls auf 60 bis 80 % reduziert werden (Urk. 6/145/2-3).

3.6    Anlässlich der Besprechung beim Arbeitgeber vom 8. August 2012 gab der Beschwerdeführer an, seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert. Er leide unter sehr starken Schmerzen und müsse viele Schmerzmittel einnehmen. Er müsse häufig aufstehen und durch die Schmerzen sowie durch die Medikamente sei er in der Konzentration eingeschränkt. Die Arbeitgeberin gab an, die Präsenzzeit betrage etwa 70 bis 80 % und die Leistungsfähigkeit 50 % (Urk. 6/160).

3.7    In seinem Bericht vom 26. November 2012 hielt Dr. I.___ zu den Beschwerden fest, die lumbalen Schmerzen seien durch die Strukturwellenveränderungen der Lendenwirbelsäule weitgehend erklärbar. Für die Schmerzen im linken Bein lasse sich hingegen keine eindeutige Erklärung finden, wobei es Hinweise auf eine sich verselbständigende Schmerzerkrankung gebe. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig. Angepasst seien wechselbelastende, teils sitzende, teils stehende Tätigkeiten unter Vermeidung von schweren körperlichen Belastungen. Das Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit könne aber nur mittels einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beantwortet werden. In Kenntnis des bisherigen Verlaufs sowie der aktuellen Befunde empfehle er, den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig zu schreiben und den Antrag auf eine halbe Invalidenrente zu stellen (Urk. 6/169).

3.8    Am 28. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. K.___, Neuropsychologin, untersucht (Bericht vom 22. Februar 2013, Urk. 6/176). Der Beschwerdeführer gab an, er sei seit dem Verkehrsunfall 1989 vergesslich, verliere oft den Faden und habe kurze „Aussetzer“. Ferner leide er an Kopfschmerzen, Müdigkeit, Übelkeit und schwindelartigen Zuständen. Dr. J.___ und
Prof. K.___ führten aus, die aktuelle neuropsychologische Untersuchung habe beim Beschwerdeführer eine mit den Schmerzen verbundene Verstimmung, eine verminderte Konzentrationsspanne und eine psychomotorische Verlangsamung bei sehr genauer Arbeitsweise ergeben. Kognitiv im Vordergrund stünden eine nicht sprachlich betonte Lern- und Gedächtnisschwäche, eine diskrete visuelle Erkennschwäche sowie ein vermindertes konzeptuelles Denken und Umstellen. Diese Befunde seien lokalisatorisch hinweisend auf eine bifronto-temporale Funktionsstörung. Die aktuellen neuropsychologischen Symptome seien vereinbar mit Spätfolgen des 1989 erlittenen Schädel-Hirn-Traumas. Die aktuellen neurokognitiven Beschwerden und die zunehmende Leistungseinschränkung im Verlauf liessen sich durch abnehmende kognitive Kompensationsmechanismen (altersbedingte Ressourcenlimitierung, zusätzliche Schmerzkomponente) erklären. Ohne Berücksichtigung der somatischen Beschwerden betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 50 % (Urk. 6/176).

    Gestützt auf den Bericht von Prof. K.___ postulierte Dr. I.___ am 13. März 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/175).

    Am 3. April 2013 führte Prof. K.___ ergänzend aus, mit den Büroarbeiten, welche der Beschwerdeführer aktuell auszuführen habe, sei er völlig überfordert, was mit den erhobenen neuropsychologischen Befunden hinreichend erklärbar sei. In dieser Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit maximal 20 %. In einer angepassten, beispielsweise in einer supervidierten handwerklichen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 6/177).

3.9    Am 10. Juli 2013 gab RAD-Arzt med. pract. L.___, Facharzt für Neurologie, gestützt auf die Akten eine versicherungsmedizinische Beurteilung ab. Er hielt fest, es lägen keine neuen medizinischen Befunde vor. Das vorgängig ausgewiesene Belastungsprofil im Sinne einer Arbeitsfähigkeit von 100 % angepasst für leichte, körperliche, rückenschonende Arbeiten habe demnach weiterhin Bestand. Für die Schmerzexazerbation im Rücken im Jahr 2012 sei keine organische Grundlage zu finden gewesen, sondern es sei von objektiv nicht nachweisbaren Faktoren auszugehen. Bezüglich der kognitiven Störungen führte RAD-Arzt L.___ aus, bereits im von der BVK eingeholten Gutachten vom 9. Juli 2008 sei eine Persistenz kognitiver Störungen infolge des Schädel-Hirn-Traumas im Jahr 1989 ausgeschlossen worden. Ferner sprächen gegen das Fortbestehen kognitiver Störungen die weiterhin jahrelange erfolgreiche Arbeit und die im Jahr 2011 abgeschlossene Umschulung zum Bauführer. Prof. K.___ habe es unterlassen, die Richtigkeit (Validität) der erhobenen Befunde mittels eines Beschwerdevalidierungsverfahrens kritisch zu überprüfen. Somit sei die daraus abgeleitete 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht fundiert begründet und nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/188/4).

3.10    Dem Neuro-Otologie-Bericht des Spitals Z.___, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, vom 31. Juli 2013 ist die Diagnose rezidivierender Schwankschwindelanfälle unklarer Ätiologie mit/bei Verdacht auf vestibuläre Migräne bei Migräne in der Kindheit zu entnehmen. Als Differentialdiagnosen wurden eine zusätzliche zervikogene Komponente sowie eine zusätzliche psychische Belastung genannt (Urk. 6/200/1). Die geschilderten Beschwerden seien im Rahmen einer vestibulären Migräne zu interpretieren. Diese Beschwerden könnten sie nicht objektivieren. Während des Schwankschwindels sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig. Arbeiten in der Höhe (mehr als ein Meter über Boden) seien zu vermeiden. Der Beschwerdeführer berichte, Kopfschmerzen und Schwindel würden auch durch Computerarbeit ausgelöst. Bevor eine Umschulung diskutiert werde, sei aber vorerst der Verlauf unter Topamax abzuwarten (Urk. 6/200/2).

3.11    Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauführer. Für angepasste Tätigkeiten gab er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis zum 20. Juli 2013 an sowie eine 50%ige vom 21. Juli bis am 31. August 2013 (Urk. 6/202).

3.12    In Bezug auf den Neuro-Otologie-Bericht des Spitals Z.___ hielt RAD-Arzt L.___ fest, bei den rezidivierenden Schwindelanfällen und der vestibulären Migräne handle es sich wiederum um ein nicht objektivierbares Leiden. Die im Bericht vorgeschlagene Vorstellung beim Schwindelboard erfolge jeweils, wenn die Pathophysiologie nicht plausibel sei. Nachdem die übrigen nicht objektivierbaren Beeinträchtigungen (Schmerzexazerbation und kognitive Störungen) entkräftet worden seien, handle es sich überwiegend wahrscheinlich um ein Rentenbegehren (Urk. 6/214/2).


4.

4.1    Nachdem der Beschwerdeführer seine Umschulung zum dipl. Techniker HF Bauführung Hochbau erfolgreich abgeschlossen hatte (Urk. 6/140), wurde er per 25. Juli 2011 von der Firma E.___ als Hilfsbauführer mit einem Pensum von 100 % angestellt (Urk. 6/143). Am 2. August 2011 bat die Firma E.___ die IV-Stelle um Einarbeitungszuschüsse (Urk. 6/144). Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer weise eine verminderte Leistungsfähigkeit auf (Urk. 6/150). Dies hatte zur Folge, dass die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining erteilte (Urk. 6/148). Dessen Ziel bestand darin, Präsenzzeit und Leistungsfähigkeit zu steigern, und es dauerte vom 1. November 2011 bis zum 27. April 2012 (Urk. 6/154). Ab Dezember 2011 konnte der Beschwerdeführer die Präsenzzeit auf 100 % steigern und seine Leistungsfähigkeit hat nach seinen eigenen Angaben ebenfalls zugenommen (Urk. 6/157/2). Im Anschluss daran wurde dem Beschwerdeführer eine Festanstellung angeboten (Urk. 6/157/4) und die IV-Stelle teilte am 21. Juni 2012 mit, er sei nun rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 6/156). Gegen diese Mitteilung ging der Beschwerdeführer damals nicht vor. Dieses Verhalten stand in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers vom 19. März 2012, wonach er circa 100 % arbeite und nach seiner eigenen Einschätzung gleich viel leiste wie jeder andere (Urk. 6/157/3).

    Diesen Angaben widerspricht das in der Beschwerdeschrift geäusserte Argument, sein Gesundheitszustand habe sich im Mai 2011 dauerhaft verschlechtert (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9). Gesundheitliche Beeinträchtigungen auch in der neuen Tätigkeit als Bauleiter sind seit August 2012 aktenkundig. Diese führten dann auch zu einer Reduktion des Arbeitspensums (Urk. 6/160). Zuvor gelang es dem Beschwerdeführer, namentlich auch mit Hilfe des als berufliche Massnahme angeordneten Arbeitstrainings, für das er Taggelder erhielt und das bis 27. April 2012 dauerte (vgl. Urk. 6/148), eine volle Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Wie bereits erwähnt, bestätigte er dies selber gegenüber der Mitarbeiterin der Eingliederungsberaterin (Urk. 6/157/3 f.). Damit war der Beschwerdeführer in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich sowohl gestützt auf den von der damaligen Arbeitgeberin konkret angebotenen Lohn als auch gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin mittels der Lohnstatistik der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte theoretische Einkommen als Bauführer (vgl. Urk. 6/157/4, Urk. 6/158/1). Hinzu kommt, dass auch der Bezug der Taggelder während des Arbeitstrainings die Ausrichtung einer Rente ausschliesst (Art. 29 Abs. 2 IVG). Die vom Beschwerdeführer beantragte Rentenzusprache bereits ab August 2011 fällt nach dem Gesagten ausser Betracht.

4.2    Wegen der Kopfschmerzen hatte sich der Beschwerdeführer im Mai 2011 in Behandlung begeben. Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Mai 2011 Cluster Kopfschmerzen (Urk. 6/145/8). Er gab indes an, diese seien erfolgreich behandelt (Urk. 6/145/9). Angaben zu einer allfälligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sind seinem Bericht keine zu entnehmen.

    Der Beschwerdeführer hatte bei Dr. F.___ angegeben, seine Kopfschmerzanfälle dauerten jeweils eine halbe Stunde bis zwei Stunden und träten regelmässig nachts, wechselnd häufig auch tagsüber auf. Sie seien vor rund drei Jahren bereits einmal während circa drei Monaten aufgetreten (Urk. 6/145/8). Anhand dieser Angaben zur Häufigkeit und insbesondere zur Dauer der Kopfschmerzen ist - selbst wenn während der Kopfschmerzanfälle eine Arbeitsunfähigkeit besteht - keine andauernde Erwerbsunfähigkeit dargetan.

    Im weiteren Verlauf klagte der Beschwerdeführer jeweils nur noch über Rückenschmerzen, deren negative Auswirkungen auf die Konzentration sowie über Nebenwirkungen der Medikation, welche er jedoch sogleich wieder absetzte (Urk. 6/150/2, Urk. 6/157/3, Urk. 6/160, Urk. 6/168/1). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Rückenschmerzen im Vordergrund standen.

    Erst im Neuro-Otologie-Bericht vom 31. Juli 2013 fand der Verdacht auf eine vestibuläre Migräne wieder Erwähnung. Diese konnte indes nicht objektiviert werden. Ebenso wenig war die Ätiologie der rezidivierenden Schwankschwindelanfälle auszumachen (Urk. 6/200/1). Es handelt sich dabei also um ätiologisch unklare Beschwerdebilder.

    Die Rücken- und Beinschmerzen sind ebenfalls nur teilweise erklärbar (Urk. 6/182/17). Insbesondere wurde in den MR-Untersuchungen im Mai 2011 und 2012 keine Neurokompression gefunden (Urk. 6/169/1). Trotz dieser Schmerzen hielt der behandelnde Rheumatologe Dr. I.___ den Beschwerdeführer laut seinem Bericht vom 26. November 2012 in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch für zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/169/1). Dass dennoch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, begründete Dr. I.___ mit dem bisherigen Verlauf und den aktuellen Befunden (Urk. 6/169/2). Zu seinen widersprüchlichen Beurteilungen ist weiter anzumerken, dass er betonte, dass die Arbeitsunfähigkeit schwierig einzuschätzen sei und weitere Abklärungen (psychologische sowie eine EFL) angezeigt seien (6/145/2, Urk. 6/169/1).

4.3    Bei medizinisch unklaren Beschwerdebildern nimmt die Plausibilitätsprüfung naturgemäss einen besonderen Stellenwert ein (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). Vorliegend legten die behandelnden Ärzten nicht dar, weshalb die geklagten Beschwerden plausibel seien. Das Attest einer Arbeitsunfähigkeit wegen Schwindels erfolgte einzig gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers. Die Befunde waren hingegen unauffällig. So war die Ohrmikroskopie bland und es gab keinerlei Hinweise auf Nystagmen (Urk. 6/200).

    In solchen Fällen haben medizinische Experten im Einzelnen zu begründen und mittels ihrer Feststellungen und Einschätzungen zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder funktionellen Defiziten darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, oder aber festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage - trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Exploration - nicht oder nicht sicher genug möglich ist. Erst wenn die Auswirkungen eines Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt bleibt, wirkt sich die Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person aus (BGE 140 V 290 E. 4.1).

4.4    Zur Plausibilität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden äusserte sich einzig der Arzt des RAD, med. pract. L.___, Facharzt FMH für Neurologie. Er hielt fest, die Pathophysiologie sei nicht plausibel, womit er sich aber nicht zur Plausibilität der Beschwerden selber äusserte. Daraus, dass die Schmerzexazerbation und seiner Ansicht nach auch die kognitive Störung nicht objektiviert werden konnten, schloss er auf ein Rentenbegehren (Urk. 6/214/2). Med. pract. L.___ hat aber den Beschwerdeführer weder untersucht noch wusste er Bescheid über seine Tagesgestaltung. Des Weiteren versuchte er nicht, den Leidensdruck zu ermitteln. Auch die psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers blieben unabgeklärt. Deswegen ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie abkläre, ob sich die geklagten Beschwerden - insbesondere der Schwankschwindel, aber auch die Schmerzen - plausibilisieren lassen, oder ob trotz fundierter Abklärungen keine Plausibilisierung der Beschwerden und ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit möglich ist. Zu beachten ist ferner, dass nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts die Überwindbarkeit ätiologisch unklarer Beschwerdebilder nicht mehr vermutet werden kann, weswegen sich auch unter diesem Gesichtspunkt weitere Abklärungen im Sinne der neuen Praxis aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 3 ff.).

    Ähnlich verhält es sich mit den von Prof. K.___ und Dr. J.___ beschriebenen kognitiven Störungen. Med. pract. L.___ führte dazu aus, bereits im Gutachten der BVK vom 9. Juli 2008 sei eine Persistenz kognitiver Störungen infolge des Schädel-Hirn-Traumas 1989 ausgeschlossen worden. Weiter sprächen die jahrelange erfolgreiche Arbeit und abgeschlossene Umschulung 2011 zum Bauführer gegen ein Fortbestehen kognitiver Störungen. An der neuropsychologischen Testung von Prof. K.___ und Dr. J.___ bemängelte er, die Richtigkeit der erhobenen Befunde sei nicht mittels eines Beschwerdevali-dierungsverfahrens überprüft worden. Ein suboptimales Leistungsverhalten des Beschwerdeführers im Sinne einer Aggravation oder Simulation könne somit nicht ausgeschlossen werden (Urk. 6/188/4).

    Diese Ausführungen sind zutreffend und haben zur Folge, dass nicht auf die durch Dr. J.___ und Prof. K.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. Andererseits sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aggravation oder Simulation zu entnehmen. So vermerkten Dr. J.___ und Prof. K.___ explizit, die Kooperation sei nicht vermindert gewesen und es bestünden keine Hinweise auf Aggravation (Urk. 6/176/2). Bereits beim Arbeitsassessment im Jahr 2008 war dem Beschwerdeführer eine gute Leistungsbereitschaft ohne Selbstlimitierung und ohne Inkonsistenzpunkte attestiert worden (Urk. 6/77/3) und auch der Gutachter Dr. A.___ hatte von einem guten Arbeitswillen und einer positiven Motivation gesprochen (Urk. 6/65/6). Diese Angaben sprechen dagegen, die erhobenen Beeinträchtigungen auf eine suboptimale Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers zurückzuführen.

    Der Beschwerdeführer seinerseits gab an, er habe die Ausbildung zum Bauführer nur mit viel Unterstützung und Goodwill bestanden (Urk. 1 S. 5, Urk. 6/176/1). Echtzeitlich dokumentiert ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer die zuerst anhand genommene Umschulung infolge Krankheit abbrechen musste (Urk. 6/100) und dass er sich dabei überfordert gefühlt hatte (Urk. 6/103/1, Urk. 6/103/4-5). Des Weiteren lässt sich den Akten entnehmen, dass er für die schliesslich bestandene Umschulung insbesondere deshalb optimistisch gewesen war, weil weniger Hausaufgaben zu bewältigen seien und das Niveau der Ausbildung tiefer sei (Urk. 6/112/4).

    Weiter ergab die am 31. Januar 2013 in der Klinik N.___ durchgeführte MRI-Untersuchung laut dem Bericht von Prof. K.___ und Dr. J.___ Zeichen einer möglichen axonalen Scherverletzung („shear injuries“) am Marklager beider Grosshirnhemisphären und das im Neurozentrum Bellevue am 4. Februar 2013 angefertigte EEG zeigte eine leichte bitemporale, rechtsbetonte Funktionsstörung (Urk. 6/176/2). Die Zunahme der neurokognitiven Beschwerden, welche sich laut dem von Dr. G.___ zitierten Bericht des Spitals Z.___, Neurologische Klinik, vom 21. Juni 1989 bereits wieder weitgehend normalisiert hatten (Urk. 6/67/16), erklärten Dr. J.___ und Prof. K.___ damit, dass die kognitiven Kompensationsmechanismen infolge altersbedingter Ressourcenlimitierung sowie wegen der zusätzlichen Schmerzkomponente abgenommen hätten (Urk. 6/176/2).

    Bei dieser unsicheren Aktenlage wären die allfälligen kognitiven Defizite und deren allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weiter abzuklären gewesen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen.


5.

5.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessent-schädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Sintzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer