Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00051




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 12. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Schraner & Partner Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, bezog wegen eines Skiunfalles mit Knieverletzungen am 2. Januar 1991 (vgl. Urk. 7/5) vom 30. Dezember 1991 bis 1. April 1992 eine ganze und vom 1. April 1992 bis 25. Oktober 1992 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/1), welche daraufhin im Zuge der Durchführung von beruflichen Massnahmen (berufliche Umschulung) durch ein Taggeld abgelöst wurde (Urk. 7/85). Ab 1. Februar 1995 wurde dem Versicherten eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 7/106, vgl. auch das Urteil des hiesigen Gerichts IV.96.00793 vom 18. September 1998, Urk. 7/124), welche im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision mit Verfügung vom 26. August 2008 und der Feststellung, dass der Versicherte seit dem Jahr 2001 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erziele, per 1. Januar 2001 aufgehoben wurde (Urk. 7/165, vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2008 233 vom 15. April 2010 betreffend Rückforderung, Urk. 7/183).

1.2    Am 7. September 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/188). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/201), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/196) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/205) ein. Ferner veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 31. März 2011 erstattet wurde (Urk. 7/214).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/221), in welchem der Versicherte seinen Verzicht auf IV-Leistungen kund tat (vgl. Urk. 7/217), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 (Urk. 7/223) einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente.

1.3    Am 31. Juli 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/235) und reichte diverse medizinische Berichte (Urk. 7/240, Urk. 7/242) ein. Die IV-Stelle trat nach eingeholter Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Oktober 2013 (Urk. 7/243 S. 3) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/245-252) mit Verfügung vom 27. November 2013 (Urk. 7/253 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.


2.    Gegen die Verfügung vom 27. November 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten (S. 2). Ferner reichte er zusätzliche medizinische Berichte ein (Urk. 3/1-12). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2014 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der letzten Verfügung vom 11. Oktober 2011 verschlechtert, und er sei deshalb auch in seiner angestammten Tätigkeit als Verkaufsagent einer Modeagentur zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin - mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes - zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch eingetreten ist.


3.

3.1    Im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Oktober 2011 (Urk. 7/223) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar:

3.2    Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. Z.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, des A.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 14. Juni 2010 (Urk. 7/201/7-8) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie einen Status nach Skiunfall im März 1990 (S. 1).

3.3    Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 11. Oktober 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 7/201/5-6). Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode auf dem Boden eines Workaholics mit Burn Out seit Oktober 2010 sowie einen Status nach Skiunfall am 30. Dezember 1990 mit Knietrauma mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB), Lendenwirbelsäulen (LWS)-Kontusion und sekundärer Arthrose im linken Knie (Ziff. 1.1). Er führte die Einschränkungen primär auf psychische Konzentrationsstörungen, fehlende Zuverlässigkeit, Schlafstörungen und Energielosigkeit zurück und erachtete die bisherige Tätigkeit als zu 50 % zumutbar (Ziff. 1.7).

3.4    Am 31. März 2011 erstattete Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/214) und nannte gestützt auf die ihr zur Verfügung gestellten Akten und einer am 31. März 2011 durchgeführten Begutachtung (S. 2) folgende psychiatrische Diagnosen (S. 19 f.):

- Status nach mittelschwerer depressiver Episode mit somatischem Syndrom, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F32.11)

- ausgelöst und unterhalten durch psychosoziale Belastungssituation: Probleme mit Bezug auf die Berufstätigkeit durch geschäftlichen Misserfolg mit Bedrohung der existenziellen Sicherung

- Status nach „low dose“-Benzodiazepinabusus, vorübergehend in Kombination mit Alkohol, als Selbstbehandlung einer Schlafstörung, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F13.20; F10.1)

Dr. C.___ gelangte zur Beurteilung, dass aus psychiatrischer Sicht keine klinisch relevante depressive Störung mehr festzustellen (S. 19) und der Beschwerdeführer seit März 2011 wieder zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig sei (S. 20). Gestützt auf diese Einschätzung wurde das Rentengesuch abgewiesen (Verfügung vom 11. Oktober 2011, Urk. 7/223).


4.

4.1    Es stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer anlässlich der Neuanmeldung von Ende Juli 2013 eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 7/240/3-10, Urk. 3/1-12) geeignet sind, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.

4.2    Am 2. Mai 2011 stürzte der Beschwerdeführer zirka 5-8 Stufen einer Treppe hinunter auf die linke Körperseite und schlug mit dem linken Ellbogen und Knie am Boden auf. Aufgrund fortbestehender Beschwerden nach der Unfallbehandlung erfolgte eine Infiltration am linken Ellbogen (vgl. Urk. 3/7 S. 8) und anfangs Juni 2011 wurde eine hartnäckige Epikondylopathia humeroulnaris (Golfer Ellbogen) in der D.___ operativ versorgt (Urk. 3/1). Am 10. Oktober 2011 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff (Revision mit Narbenexzision und Neurolyse des Nervus ulnaris links) im E.___ (Urk. 7/240/3 = Urk. 3/2) mit anschliessenden Wundbehandlungen am 14.  (Urk. 3/3) und am 23. November 2011 (Urk. 3/4).

    Aufgrund eines am 25. Dezember 2011 erlittenen Kniedistorsionstraumas mit seither persistierenden bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im medialen Gelenkskompartiment wurde am 23. März 2012 im F.___ eine Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie des medialen Meniskushinterhorns durchgeführt (Urk. 7/240/4-5 = Urk. 3/8).

    Ein zweites Kniedistorsionstrauma am linken Knie wurde in der D.___ am 22. Mai 2013 arthroskopisch saniert (Urk. 3/10).

4.3    Aus den Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit der letzten von der IV-Stelle veranlassten medizinischen Beurteilung insgesamt drei Unfälle mit Körperschädigung erlitten hat und sich am linken Ellbogen und beiden Knien medizinisch behandeln lassen musste (vgl. vorstehend E. 4.2). Auch wenn der Treppensturz noch vor der Verfügung vom Oktober 2011 erfolgte, fand er in dieser Verfügung keine Berücksichtigung, war die psychiatrische Untersuchung im März 2011 durchgeführt worden und bezog sich die Verfügung lediglich auf psychische Beschwerden. Ferner geht aus den ärztlichen Verlaufsberichten vom 5. Januar 2012 (Urk. 3/5) und 29. Mai 2012 (Urk. 3/6) hervor, dass eine Chronifizierung der Schmerzen (Schmerzen am Ellbogen, persistierende bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im rechten Knie) eingetreten ist. Hinzu kommt ein dringender Verdacht auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) des rechten Kniegelenkes. Die noch vorhandenen Restbeschwerden am Ellbogen und die Knieschmerzen würden gemäss den Ärzten des F.___ den Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf hindern, längere Strecken zu gehen, längere Zeit im Auto zu sitzen und Lasten zu heben. Die Arbeitsfähigkeit betrage in seiner angestammten Tätigkeit 30 %, in einer Verweistätigkeit mit Belastungsprofil (leichte Wechselarbeit ohne Gehen von längeren Strecken, Treppensteigen und Heben von Lasten sowie Arbeitsstereotypien) 75 % (Bericht vom 8. April 2013, Urk. 7/240/9-10).

    Aufgrund dieser neuen Befunderhebung wurde eine glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes dargestellt und der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzung von Art. 87 Abs. 2 IVV, zumal im ursprünglichen rentenabweisenden Entscheid im Oktober 2011 lediglich psychische (Depression, Burn Out) und keine somatischen Beschwerden zur Diskussion standen (vgl. Urk. 7/214, Urk. 7/220, Urk. 7/223).

4.4    Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Beschwerdegegnerin, deren RAD in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 (Urk. 7/243 S. 3) lediglich von Schmerzen am Ellbogen links und an beiden Kniegelenken bei forcierter Bewegung und somit ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen ausging, was unter Hinweis auf die Bewegungsabhängigkeit der persistierenden Knieschmerzen nicht zutrifft (vgl. Urk. 3/6 S. 2 oben). Ferner setzte sich der RAD nicht mit der Verdachtsdiagnose des CRPS und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Belastungsprofil durch die behandelnden Ärzte als Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auseinander. Schliesslich nahm der RAD in seiner Einschätzung bereits Stellung zur Invalidität, indem er aus klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung keinen leistungsspezifischen Gesundheitsschaden gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der angestammten und zugleich leidensangepassten Tätigkeit des Beschwerdeführers für ausgewiesen erachtete. Inwiefern sich die nun vorgebrachten Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angestammt und angepasst und damit invalidisierend auswirken, muss jedoch Gegenstand eines ordentlichen und sorgfältig durchgeführten Abklärungsverfahrens im Sinne von Art. 43 ATSG bei der Beschwerdegegnerin sein.

4.5    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 31. Juli 2013 eintrete.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler