Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00052 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 23. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 X.___, geboren 1976, reiste im Jahr 1995 in die Schweiz ein und arbeitete als Bodenleger. Nach dem Tod des langjährigen Arbeitgebers im April 2001 war er im Mai 2001 einige Tage zur Probe als Hilfsarbeiter bei der Firma Y.___, Z.___, im Gartenbau tätig (Urk. 5/48/3). Am 17. Mai 2001 stürzte er beim Abladen von Steinen von einer Lieferwagenrampe direkt auf den Rücken mit Aufprall mit dem Schädel und zog sich einen inkompletten Berstungsbruch (BWK 12; Typ A3.1.1) und eine Schädelkontusion frontal rechts zu (Urk. 5/2 und 5/5). Aufgrund der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Versicherte am 10. Dezember 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 5/29). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 5/33, 5/34, 5/40 und 5/46-48) und medizinische (Urk. 5/5-26, 5/31, 5/35 und 5/38) Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 14. September 2004 lehnte sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 5/54). Nach der dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 5/61) wurden weitere medizinische und berufliche Abklärungen getätigt (Urk. 5/67, 5/69-75, 5/80 und 5/83). In der Folge wurde ein polydisziplinäres Gutachten beim A.___ in Auftrag gegeben (Urk. 5/86). Dieses wurde am 5. Februar 2008 erstattet (Urk. 5/89). Nachdem die IV-Stelle darüber informiert worden war, dass sich der Versicherte in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 5/97), wurden ergänzende medizinische Abklärungen vorgenommen (Urk. 5/98). Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und wies die Einsprache ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 9 % ab (Urk. 5/101). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Der Versicherte reichte am 20. August 2008 neue Arztberichte ein (Urk. 5/102), was die IV-Stelle als erneutes Leistungsgesuch qualifizierte. Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2008 (Urk. 5/106) wurde mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht gestellt, wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 5/111). Er liess diesen in der Folge ergänzen und darüber hinaus die offensichtliche Unrichtigkeit der Rentenablehnung geltend machen und die Aufhebung des ersten Entscheides sowie des Vorbescheides beantragen (Urk. 5/123). Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 5/126). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 30. Oktober 2009 gelangte die Rechtsvertreterin des Versicherten erneut an die IV-Stelle, liess eine erhebliche Verschlechterung der psychischen Gesundheit geltend machen und eine ganze Invalidenrente beantragen (Urk. 5/128). Die IV-Stelle nahm erneut medizinische Abklärungen vor (Urk. 5/131) und veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 5/141). Das Gutachten wurde am 22. Juni 2010 erstattet (Urk. 5/144). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/147). Aufgrund des dagegen erhobenen Einwandes (Urk. 5/154) und der zusätzlich eingereichten Unterlagen (Urk. 5/153 und 5/157-160) gelangte die IV-Stelle erneut an Dr. B.___ und ersuchte ihn zu prüfen, ob die neu eingereichten medizinischen Berichte etwas an seiner Beurteilung ändern würden (Urk. 5/161), was dieser jedoch verneinte (Urk. 5/164). Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 5/172). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. August 2011 (vgl. Urk. 5/176 und 5/177) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 22. November 2012 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache für ergänzende medizinische Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 5/204).
Diese gab darauf bei der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] C.___ ein psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 5/212), welches am 17. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 5/214). Die IV-Stelle erliess am
24. Juli 2013 einen negativen Vorbescheid (Urk. 5/218), gegen den X.___ Einwand erheben liess (Urk. 5/222). Seine Rechtsvertreterin reichte einen ärztlichen Bericht der D.___ vom 17. September 2013 zu den Akten (Urk. 5/223 und 5/224), der den begutachtenden Ärzten der C.___ zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 5/225 und 5/226). Mit Verfügung vom 27. November 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 5/230).
2. Dagegen liess X.___ am 14. Januar 2014 Beschwerde erheben (Urk. 1). Er liess die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter einer Viertels-Invalidenrente, ab 1. Oktober 2009 beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 13. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 wurde die Replik erstattet und ein Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Mai 2014 eingereicht (Urk. 10 und 11). Mit Zuschrift vom 26. Juni 2014 erstattete die IV-Stelle ihre Duplik (Urk. 13). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 30. Juni 2014 Kenntnis erhalten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.5 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen).
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens gestützt auf Gutachten der C.___ vom 17. Juli 2013 damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2008 nicht massgeblich verändert habe, ihm nach wie vor eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und er dementsprechend bei einem Invaliditätsgrad von 10 % auch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 1 ff.). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beanstandet das fragliche Gutachten (Urk. 1 S. 9 und 10 S. 4 f.). Sie vertritt die Auffassung, es sei stattdessen den einheitlichen Beurteilungen durch die behandelnden Fachärztinnen und Fachärzte sowie dem Gutachten von Dr. E.___ vom 31. Mai 2014 zu folgen, gemäss welchen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen sei, was den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe (Urk. 1 S. 9 und 10 S. 8). Für den Fall, dass das Gutachten der C.___ als massgebend erachtet werden sollte, sei bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘081.-- im Jahr 2013 von einem Invalideneinkommen von Fr. 40‘171.80 auszugehen, so dass ein Invaliditätsgrad von 42,7 % resultiere, der einen Rentenanspruch für eine Viertelsrente begründe (Urk. 1 S. 10 f.).
3.
3.1 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2009 (Urk. 5/128) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwischen dem ersten Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008 (Urk. 5/101), in welchem ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden ist, und der Verfügung vom 27. November 2013 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.2 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des ursprünglichen Einspracheentscheides vom 20. Juni 2008 war das polydisziplinäre (internistisch/rheumatologisch und psychiatrisch) Gutachten des A.___ vom 5. Februar 2008 (Urk. 5/89; vgl. Feststellungsblatt zum Beschluss, Urk. 5/99).
Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde damals aus rheumatologischer Sicht ein chronisches thorakovertebrales Syndrom mit/bei:
- Status nach traumatischer Berstungsfraktur BWK12 am 17.05.2001
- Status nach dorsaler Stabilisierung mit Fixateur interne BWK11 bis LWK1 am 18.05.2001
- Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung und monosegmentaler ventraler Spondylodese Th11712 bei Pseudarthrose BWK12 am 15.05.2002 attestiert.
Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine erhoben. Die festgestellte Dysthymia wurde als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erachtet (Urk. 5/89/29).
Zusammenfassend kamen die Gutachter im Februar 2008 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren behinderungsangepassten Tätigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Bodenleger und Gartenbauer wurde er aufgrund der rheumatologischen Problematik als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt (Urk. 5/89/35).
3.3
3.3.1 Das Sozialversicherungsgericht hatte in seinem Urteil vom 22. November 2012, das im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Neuanmeldung ergangen war, von der Beschwerdegegnerin die Einholung einer fachärztlichen psychiatrischen und gegebenenfalls weiteren Abklärung verlangt, da es die Auffassung vertreten hat, dass die damals vorhandenen psychiatrischen Gutachten und Berichte von Dr. B.___, der Klinik I.___ und der behandelnden Ärztin Dr. F.___ keine überzeugenden Beurteilungen für die Streitfrage einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit des Versicherten seit 2008 geliefert hatten (Urk. 5/204).
3.3.2 Das in Nachachtung des Urteils eingeholte Gutachten der C.___ vom 17. Juli 2013, auf welches sich die Beschwerdegegnerin im nun angefochtenen Entscheid stützt, basiert auf der rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2013 sowie auf den von der IV-Stelle und vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 5/214/1, 5/214/4 ff., 5/214/13 ff. und 5/214/21 ff.). Überdies wurde das Ergebnis der laboranalytischen Untersuchung einer am 20. Juni 2013 beim Beschwerdeführer entnommenen Blutprobe berücksichtigt (Urk. 5/214/20 und 5/214/35).
3.3.3 Zusammenfassend wurde aus psychiatrischer Sicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Exploration ein demonstrativ klagsames Zustandsbild präsentiert habe. Er habe das Bild einer histrionisch getönten Schmerzfehlverarbeitung und Selbstlimitierung gezeigt. Es seien zahlreiche Inkonsistenzen zwischen dem Befund und den angegebenen Beschwerden auszumachen gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe sich als eindrücklich demonstrativ, aber bewusstseinsnah gesteuert erwiesen (Urk. 5/214/20 f.). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht bestätigt werden. Es mangle an einem engen Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Schmerzsyndroms einerseits und einer ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation oder einem schwerwiegenden innerseelischen Konflikt andererseits. Die aktuell bestehende psychosoziale Belastungssituation sei sekundär, das heisst nach der Entwicklung des Schmerzsyndroms entstanden. Sie könne nicht als Beleg für eine schwerwiegende Belastung als Auslöser der Entwicklung eines somatoformen Schmerzsyndroms angenommen werden (Urk. 5/214/21 und 5/214/23).
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden müssten, wie bereits anlässlich der Begutachtung im A.___ und durch Dr. B.___ festgestellt, als Ausdruck einer ausgeprägten Aggravation und dysfunktionalen histrionisch getönten Symptomverarbeitung ohne eigenen psychischen Krankheitswert betrachtet werden. Auch die von den behandelnden Ärzten im G.___ benannte chronifizierte Depression mittelgradiger Ausprägung lasse sich mit den psychopathologischen Befunden nicht erhärten. Nur wenn man die subjektiv vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden und Beeinträchtigungen zugrunde legen würde, könnte man zu dieser Diagnose gelangen. Mit Blick auf die Inkonsistenzen auf der Befundebene sowie das demonstrative Verhalten des Beschwerdeführers lasse sich eine depressive Störung von mittelgradiger oder gar schwerer Ausprägung nicht bestätigen. Aktuell könne man allenfalls das Bild einer leichten depressiven Symptomatik, wohl bei rezidivierender depressiver Störung (Urk. 5/214/23), ausmachen, welches jedoch für die Arbeitsfähigkeit keine Relevanz habe. Auch die in der Vergangenheit diskutierte Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach einer Extrembelastung könne nicht aufrechterhalten werden. Aus rein psychiatrischer Optik sei der Beschwerdeführer daher medizinisch-theoretisch in der Lage, sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch jegliche andere Tätigkeiten, die seinem körperlichen Belastungsprofil entsprächen, zu verrichten (Urk. 5/214/21 und 5/214/23 f.).
Ferner wurde bemerkt, dass die Laborwerte einer am 20. Juni 2013 beim Beschwerdeführer entnommenen Blutprobe gezeigt hätten, dass die angegebenen Psychopharmaka nicht und die Analgetika unterdosiert beziehungsweise ebenfalls nicht (Tramadol) eingenommen worden seien, weshalb Zweifel an der Compliance des Beschwerdeführers bestünden (Urk. 5/214/20 und 5/214/35).
3.3.4 Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde zusätzlich zur bekannten Diagnose eines chronifizierten thorakospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms (vgl. Urk. 5/89/40) neu ein chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom mit deutlicher Dekonditionierung festgestellt, welches ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit habe (Urk. 5/214/23). Als Plattenleger sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Vom Bewegungsapparat her sei ihm jedoch eine dem Leiden angepasste rückenschonende Arbeitstätigkeit (in Anlehnung an die Beurteilung des A.___ vom 5. Februar 2008) während 8 ½ Stunden pro Tag zumutbar. Allenfalls bestehe zu Beginn eine Leistungseinbusse von 20 % infolge einer allgemeinen Dekonditionierung, die aber medizinisch-theoretisch innert sechs Monaten durch ein entsprechendes Kraftausdauertraining beziehungsweise durch eine Kreislaufaktivierung korrigierbar sei (Urk. 5/214/22).
3.3.5 Als zusammengefasstes Belastungsprofil beider Disziplinen stellten die Gutachter fest, eine Tätigkeit sollte kein repetitives Tragen und Anheben von Gewichten über 7 kg beinhalten, repetitives Bücken und Aufrichten sowie monotones Vorneneigen des Rumpfes sollten vermieden werden, ebenso Arbeiten, bei denen es zu hohen Vibrations- und Schlageinwirkungen auf den Oberkörper komme oder bei denen in Kauerposition gearbeitet werden müsse. Ansonsten sei der Versicherte im Stande, alle dem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprechenden Tätigkeiten einfacher und durchschnittlicher geistiger Art mit einfachem Verantwortungsbereich auszuführen.
Ausdrücklich hielten die Gutachter sodann fest, dass es keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2008 gegeben habe (Urk. 5/214/25).
3.4 Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 17. September 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer wegen Suizidalität vom 13. bis zum 30. August 2013 freiwillig einer stationären psychiatrischen Behandlung. Als psychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren nach ICD-10 wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (IDC-10: F33.2), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) genannt. Aufgrund einer Exazerbation seiner bekannten depressiven Symptomatik mit schwerer Niedergeschlagenheit, Verzweiflung, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, Perspektivlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Reizbarkeit, Resignation, sozialer Isolation, Selbstwertproblematik und suizidalen Gedanken habe sich der Beschwerdeführer auf der Akutstation aufgehalten. Er habe angegeben, durch den Klinikaufenthalt entlastet zu sein und sich innerlich ruhiger zu fühlen. Am multimodalen Therapieprogramm habe er aktiv teilgenommen, besonders die Schmerz- und Entspannungsgruppe sowie die Ergotherapie hätten ihm Linderung seiner multiplen Beschwerden gebracht. Im Rahmen der medikamentösen Therapie sei die Eintrittsmedikation unverändert weitergeführt worden, ergänzt mit Withania Somnifera gegen Ängste und innere Unruhe sowie Baldrian gegen Schlafstörungen. Es wurde die Austrittsmedikation vermerkt, unter deren Einnahme der Beschwerdeführer weder arbeits- noch fahrfähig sei (Urk. 5/223/2 f.).
3.5 Zum Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 17. September 2013 nahmen die begutachtenden Ärzte der C.___ am 30. September 2013 schriftlich Stellung (Urk. 5/226). Sie vertraten die Auffassung, dieser enthalte keinen neuen Aspekt. Auch sie hätten die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt. Eine zwischenzeitliche Exazerbation der depressiven Symptomatik sei im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung nicht ungewöhnlich, insbesondere, da sich anlässlich der bei ihnen durchgeführten Untersuchung erhebliche Zweifel an einer angemessenen Medikamenteneinnahme ergeben hätten. Es entspreche den allgemein anerkannten Behandlungsstandards, dass beim Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung eine angemessene Pharmakotherapie auch über eine Remission der akutdepressiven Symptomatik hinaus verordnet und eingenommen werden sollte, um ein Rezidiv zu vermeiden. Dies habe der Beschwerdeführer offenbar nicht eingehalten. Es bestünden auch nach wie vor Zweifel am Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass sich aus der Anamnese und Befundlage ergebe, dass die sogenannten Försterkriterien nicht hinlänglich erfüllt seien. Es seien kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Lebensbereichen und keine ausgewiesene Therapieresistenz auszumachen, vielmehr sei ein deutlicher sekundärer Krankheitsgewinn durch Entpflichtung ersichtlich (Urk. 5/226/2).
3.6 Dr. E.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 30. Dezember 2013 und am 20. Februar 2014 (Urk. 11 S. 1 und S. 16). Am 30. Dezember 2013 erhob er zudem eine Fremdanamnese durch ein Gespräch mit dem Schwager des Exploranden (Urk. 11 S. 1 und S. 22 f.). Überdies wurden ihm vom Beschwerdeführer und von dessen behandelnder Hausärztin, Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, zahlreiche medizinische Unterlagen zur Verfügung gestellt (Urk. 11 S. 1 ff.). Ferner führte er je ein Telefonat mit Dr. H.___ und Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie im G.___. In seinem Gutachten vom 31. Mai 2014 stellte er die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11 S. 24):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.21)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F. 45.41)
- Opiat-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F.11.25) im Rahmen der chronischen Schmerzstörung.
Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde verneint (Urk. 11 S. 37). Dr. E.___ gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer wegen seiner komorbiden psychischen und körperlichen Erkrankungen auf dem ersten Arbeitsmarkt sowohl in seiner ursprünglichen Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden in erster Linie auf der depressiven Störung durch Antriebsarmut, Konzentrationsstörung, starker innerer Unruhe, erhöhter Ermüdbarkeit und Verlangsamung kognitiver Funktionen beruhen (Urk. 11 S. 35).
4.
4.1 Strittig ist die Qualität des psychiatrischen Teils des bidisziplinären Gutachtens der C.___ vom 17. Juli 2013 (vgl. Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 10 S. 4 ff.). Dieser beruht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines professionellen Übersetzers, wobei die Dauer der Exploration im Gutachten nicht vermerkt ist (vgl. Urk. 5/214/3 ff.). Aus den geschilderten Angaben des Beschwerdeführers geht jedoch hervor, dass dieser nicht nur zu sämtlichen relevanten Themenbereichen, namentlich zu seinen Beschwerden, deren Behandlung und zu seiner aktuellen Lebenssituation, befragt wurde, sondern auch eine umfassende Anamnese von ihm erhoben wurde (Urk. 5/214/13 ff.). Zu Unrecht macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund geltend, die Begutachtung aufgrund des einmaligen Gesprächs könne der vorliegend gegebenen gesundheitlichen Komplexität nicht gerecht werden (Urk. 1 S. 8 und 10 S. 8). Generell ist festzuhalten, dass ein Gutachter den Exploranden in der Regel nur für eine beschränkte Zeit sieht und sich aus der Anzahl sowie der Dauer der geführten Gespräche keine Rückschlüsse auf die Wertigkeit eines Gutachtens ziehen lassen. Einen krankheitswertigen Befund oder das Fehlen eines solchen kann ein erfahrener Diagnostiker ohne Weiteres auch nach einem einmaligen Gespräch feststellen. Im konkreten Fall war die Begutachtung des Beschwerdeführers auch nicht mit besonders komplexen Fragestellungen verbunden. Sie erfolgte insbesondere in Kenntnis umfangreicher medizinischer Vorakten (vgl. 5/214/4 ff.). Es besteht deshalb kein Anlass, um das Gutachten allein wegen des Fehlens von weiteren Gesprächen in Zweifel zu ziehen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat richtig erkannt, dass ohne Angabe einer Begründung auf eine Fremdanamnese verzichtet wurde (Urk. 1 S. 7; vgl. Urk. 5/214/17). Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung ist eine solche für die Beurteilung psychischer Krankheiten jedoch auch nicht unabdingbar (vgl. Urk. 1 S. 7). Bei psychischen Störungen ist eine Fremdanamnese zwar häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Es wurde weder ausgeführt noch ist ersichtlich, inwiefern mit einer Fremdanamnese weitere Erkenntnisse bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hätten gewonnen werden können, als diejenigen, welche sich bereits aus den vorhandenen umfangreichen medizinischen Unterlagen und durch die Exploration des Beschwerdeführers ergeben. Das von Dr. E.___ mit dem Schwager des Beschwerdeführers geführte Gespräch brachte keine wesentlichen neuen Aspekte zu Tage (vgl. Urk. 11 S. 22 ff., insbesondere S. 39). Das Fehlen einer Fremdanamnese schmälert den Beweiswert des Gutachtens jedenfalls nicht und der Ermessensentscheid des Gutachters, auf das Erheben einer solchen zu verzichten, ist nicht zu beanstanden.
Gegen das Gutachten wird weiter eingewandt, die Berichte der Klinik I.___ seien eingangs des Gutachtens wiederholt als Austrittsbericht oder Attest des G.___ zitiert worden, was nicht korrekt sei. Daraus entstehe der Eindruck, dass die Gutachter nicht wahrgenommen haben könnten, dass Dr. F.___, die behandelnde Ärztin im G.___, und die Ärzte der Klinik I.___ nicht identisch seien. Es falle auch auf, dass in den gutachterlichen Ausführungen immer das G.___ erwähnt wird (Urk. 1 S. 7). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist insoweit zuzustimmen, dass zumindest das gehäufte Auftreten von Ungenauigkeiten Zweifel an der Zuverlässigkeit gutachterlicher Einschätzungen hervorrufen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2009 vom 24. Februar 2010 E. 4.2.2). Solche sind vorliegend jedoch nicht auszumachen. Die zahlreichen Berichte des G.___, welches zuerst der Klinik I.___ gehörte und heute der D.___ gehört, wurden stets korrekt bezeichnet (vgl. Urk. 5/214/7 Ziff. 29 [= Urk. 5/66] und Ziff. 30 [= Urk. 5/67, Urk. 5/214/8 Ziff. 37 [= Urk. 5/83/5 ff.], Urk. 5/214/9 Ziff. 49 [= Urk. 5/127] und Ziff. 50 [= Urk. 5/131], Urk. 5/14/11 Ziff. 59 [= Urk. 5/168] und Ziff. 62 [= Urk. 5/186] sowie Urk. 5/214/12 Ziff. 66 [= Urk. 5/190]). Nur zwei Berichte der Klinik I.___, die ebenfalls der D.___ gehört, sind mit „D.___, G.___“ falsch aufgeführt. Bei beiden sind jedoch die Dauer der einzelnen Hospitalisationen richtig vermerkt und in einem Fall werden auch die unterzeichnenden Ärzte genannt (Urk. 5/214/10 Ziff. 57 [= Urk. 5/162] und Urk. 5/214/11 Ziff. 63
[= Urk. 5/182]). Unter diesen Umständen und insbesondere im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur D.___-Gruppe ist von einem offensichtlichen Verschrieb auszugehen, zumal jeder begutachtenden Fachperson bekannt sein dürfte, dass die Klinik I.___ für die stationäre und das G.___ für die ambulante Behandlung der Patienten zuständig sind. Darüber hinaus bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für ein Übersehen der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von verschiedenen Ärzten untersucht und behandelt wurde. Vielmehr wurden Dr. F.___ vom G.___ und die Dres. J.___ und K.___ von der Klinik I.___ im Gutachten namentlich erwähnt (vgl. Urk. 5/214/9, 5/214/10 und 5/214/12). Insbesondere ist im Gutachten auch ausdrücklich vermerkt, dass unterschiedliche Auffassungen zwischen den behandelnden Psychiatern der Klinik I.___ und des G.___ sowie dem Gutachter Dr. B.___ bestanden (Urk. 5/214/20). Zu denselben wird auch Stellung genommen (Urk. 5/214/21 und 24). Für die Annahme eines Irrtums verbleibt somit kein Raum.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers rügt, im Gutachten werde den Folgen eines Priapismus, welchen der Beschwerdeführer im Jahre 2010 als Reaktion auf ein Psychopharmakon erlitten habe, keine Rechnung getragen, obwohl diese aktenkundig seien (Urk. 1 S. 8). Der Gutachter hat sowohl die entsprechenden medizinischen Unterlagen als auch die betreffenden Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und offenbar keinen Anlass gesehen, näher darauf einzugehen (vgl. Urk. 5/214/10, 5/214/16 und 5/214/19). Dies ist nicht zu beanstanden, da eine erektive Dysfunktion weder invaliditätsrelevant ist noch einen unmittelbaren Einfluss auf die psychiatrische Diagnosestellung hat.
Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten und sein vollständiger Status im Gutachten detailliert festgehalten sind (Urk. 5/214/17 ff.). Sie werden auch sorgfältig mit den subjektiv geklagten Beschwerden verglichen. So wird zum Beispiel hinsichtlich der Aufmerksamkeit und Konzentration geschildert, wie der Beschwerdeführer aufmerksam das Explorationsgeschehen beobachtete, während er bei der Anamneseerhebung zuvor noch angegeben hatte, unter Konzentrationsminderung und Ausdauer-verlust zu leiden. Erst gegen das Ende der Exploration war ein leichtes Nach-lassen des Konzentrationsvermögens des Beschwerdeführers feststellbar. Es werden Inkonsistenzen zwischen teilweise angegebenem Nichtwissen einerseits und sehr detaillierten Angaben zu Beschwerden und Beeinträchtigungen andererseits erwähnt (Urk. 5/214/18). Der formale Gedankengang des Beschwerdeführers wird zwar als zäh, gelegentlich leicht depressiv und gehemmt beschrieben, eine durchgehende depressive Denkhemmung hat der Gutachter jedoch beim Beschwerdeführer nicht beobachtet, ebenso wenig eine Sperrung des formalen Gedankenganges, eine Ideenflucht oder Denkzer-fahrenheit (Urk. 2/214/18). Die vom Beschwerdeführer beklagten Gedächtnisbe-einträchtigungen konnten im Rahmen der Untersuchung ebenfalls nicht eruiert werden (Urk. 2/214/18). Mit Bezug auf die Affektivität wird der Beschwerde-führer als in seiner emotional-affektiven Schwingungsfähigkeit eingeengt, über Strecken dysphorisch und teilweise depressiv gedrückt beschrieben. Ein ausge-wiesener sozialer Rückzug in allen Lebensbereichen wird jedoch nachvollzieh-bar verneint, da der Beschwerdeführer durchaus zur Kommunikation in der Lage sei und seine kommunikativen Fähigkeiten auch ausreichend vorhanden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer über Sozialkontakte innerhalb der Familie und zur Familie seiner Ehefrau berichtet (Urk. 5/214/19). Die ausgemachten Inkonsistenzen zwischen den angegebenen Beschwerden und dem erhobenen Befund werden schliesslich nachvollziehbar und einleuchtend in die Gesamt-würdigung einbezogen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht geltend, dass ihr Mandant die Medikamente regelmässig einnehme, zuverlässig Termine einhalte, regelmässig die Psycho- und Ergotherapie besuche und äusserst kooperationsbereit sei. Die gegenteilige Feststellung im Gutachten, welche auf einem einmaligen Gespräch beruhe, entbehre einer Grundlage und werde auch nicht näher begründet (Urk. 1 S. 8). Hierzu gilt es zu bemerken, dass im Gutachten lediglich mit Bezug auf die Medikamenteneinnahme Zweifel geäussert werden und deren Ursache mit dem Ergebnis der durchgeführten Laboranalyse einer Blutprobe des Beschwerdeführers belegt ist (Urk. 5/214/20 und 5/214/35). Auch in dieser Hinsicht kommt das Gutachten folglich den Anforderungen an eine einleuchtende Begründung nach. Lediglich am Rande ist in diesem Zusammenhang überdies zu bemerken, dass auch die behandelnde Psychiaterin Dr. F.___ erklärte, sie könne sich durchaus vorstellen, dass der Beschwerdeführer sich nicht durchgehend an die empfohlene Tagesdosis halte und zweitweise mehr einnehme, an manchen Tagen dann auch wieder weniger (Urk. 11 S. 13).
Das Gutachten setzt sich auch ausreichend mit anderslautenden Auffassungen auseinander und erklärt nachvollziehbar, weshalb sich keine somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren und sich auch die Diagnose einer chronifizierten Depression mittelgradiger Ausprägung mit den erhobenen psychopathologischen Befunden nicht in Einklang bringen lassen (Urk. 5/214/21).
Schliesslich ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers insoweit beizu-pflichten, dass im Gutachten zu den wiederholten stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers in der Klinik I.___ nicht speziell Stellung bezogen wird (Urk. 1 S. 8). Die verantwortlichen Gutachter äusserten sich jedoch zum letzten stationären Aufenthalt vom 13. bis zum 30. August 2013 (Urk. 5/223) in einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. September 2013 (Urk. 5/226). Demnach ergeben sich aus dem Umstand, dass wegen der Exazerbation der depressiven Symptomatik im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung ein Klinikaufenthalt stattfindet, keine neuen Gesichtspunkte. Eine rezidivierende depressive Störung wird als gut therapierbar bezeichnet (Urk. 5/226/2). Dies erscheint nachvollziehbar. Auch der ärztliche Austrittsbericht bezüglich des vom 22. März bis zum 16. April 2012 dauernden Klinikaufenthaltes des Beschwerdeführers erwähnt eine rezidvierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, als Diagnose (Urk. 5/182), so dass die erwähnte Stellungnahme auch hierfür Geltung beanspruchen kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgetragenen Einwände keine Zweifel an der Qualität des Gutachtens zu wecken vermögen. Dieses beantwortet die gestellten Fragen umfassend und berücksichtigt die beklagten Beschwerden und erhobenen Befunde angemessen. Es wurde in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den abweichenden fachärztlichen Meinungen erstellt. Insbesondere sind die darin gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar.
4.2 Der Austrittsbericht der Klinik I.___ vom 17. September 2013 (Urk. 5/223) beruht zwar auf einer eigenen fachärztlichen Untersuchung. Es sind jedoch keine Hinweise dafür vorhanden, dass er in Kenntnis der gesamten Aktenlage, insbesondere des Gutachtens des A.___ vom 5. Februar 2008 als massgebende Vergleichsgrundlage, erstellt wurde. Auch enthält er keine Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung des bidisziplinären Gutachtens der C.___ vom 17. Juli 2013. Darüber hinaus ist als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.). Es kann deshalb ebenso wenig darauf abgestellt werden, wie auf die weiteren bereits vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. auch Urk. 5/204/11 f.). Dies muss umso mehr gelten, als auch die darin gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht näher begründet wird.
4.3 Das vom Beschwerdeführer selbst bei Dr. E.___ in Auftrag gegebene Privat-gutachten vom 31. Mai 2014 basiert unter anderem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, welche in Form von zwei Gesprächen während 135 Minuten (abzüglich der Zeit für die Fremdanamnese) und 105 Minuten stattfand (Urk. 11 S. 16). Es enthält eine detaillierte Beschreibung des beim Beschwerdeführer beobachteten Verhaltens, der von ihm geschilderten Beschwerden und seines psychopathologischen Befundes (Urk. 11 S. 16 ff.). Ebenso wird eine umfassende Anamnese geschildert (Urk. 11 S. 16 ff.), wobei hierzu vermerkt ist, diese habe nur mit Hilfe des Schwagers des Beschwerdeführers erhoben werden können, da der Explorand aufgrund der depressiven Einengung seines Denkens und der Einschränkung der Aufmerksamkeitsspanne kaum in der Lage gewesen sei, auf die gestellten Fragen adäquat einzugehen und ein Narrativ seiner Lebens- und Krankheitsgeschichte zu berichten (Urk. 11 S. 16 und S. 23).
Wiederholt hat der Gutachter – offenbar erfolglos – auch den Versuch unternommen, beim Beschwerdeführer etwas über die erfolgten akutpsychiatrischen Hospitalisationen in Erfahrung zu bringen. Dies führte beim Exploranden zu Hyperarousal mit vermehrtem Schwitzen, Atemnot und einer Tachykardie mit einem Puls von 120 Schlägen pro Minute, brachte sonst aber keine weiteren Erkenntnisse (vgl. Urk. 11 S. 16 f.). Ferner war es gemäss den Angaben des Gutachters nicht möglich zu explorieren, wie der Beschwerdeführer sich selbst und enge Bezugspersonen wahrnimmt (Urk. 11 S. 21).
In seinem Gutachten kommt Dr. E.___ zum Schluss, dass die während der Untersuchung vorgetragenen Beschwerden und der psychopathologische Befund des Beschwerdeführers weitgehend sehr ähnlich seien wie die, welche im
psychiatrischen Gutachten der C.___ vom 17. Juli 2013 beschrieben wurden. Allerdings komme er nach sorgfältiger Gewichtung der vorliegenden Klagen und Beschwerden zu einer anderen Beurteilung bezüglich des Vorliegens, des Schweregrades und des Ausmasses der krankheitsbedingten Einschränkungen (Urk. 11 S. 29).
Unmittelbar nachdem er diesen Standpunkt vertreten hat, führt Dr. E.___ an, dass er die gutachterliche Einschätzung hinsichtlich der Aggravation nicht teilen könne, da aus seiner Sicht beim Exploranden keine Aggravation mit absichtlicher Symptombildung und bewusster Täuschung zur Erreichung bestimmter Zwecke vorliege (Urk. 11 S. 29). Er stimmt dem Gutachten der C.___ zwar hinsichtlich des Vorliegens einer dysfunktionalen histrionisch getönten Symptomverarbeitung zu, sieht diese jedoch als einen Aspekt einer umfassenderen tiefgreifenden psychischen Störung mit Krankheitswert, die willentlich nicht überwindbar ist. Hypochondrisches Klagen und histrionisches Verhalten überdecken aus seiner Sicht die durchgängig vorhandene gedrückte Stimmung, weshalb sie nicht als demonstratives Zeichen mit bewussten Aggravationsabsichten zu deuten sind, sondern vermuten lassen, dass im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung für das Gutachten der C.___ die Kriterien für eine mindestens mittelgradige rezidivierende depressive Störung bereits vorhanden waren (Urk. 11 S. 29 f.).
Gemäss Dr. E.___ bestehen beim Exploranden hochautomatisierte, rigide, inflexible Verhaltensmuster, die es ihm angesichts fehlender funktionalerer Bewältigungsstrategien ermöglichen, die unaushaltbaren depressiven Affekte sowie Angst- und Schamaffekte zu regulieren. Die bestehende Unfähigkeit, in einer anderen Art und Weise mit aversiven Affekten und innerer Anspannung umzugehen und diese zu integrieren, sei beim Beschwerdeführer seit vielen Jahren vorhanden und den bisherigen therapeutischen Behandlungsansätzen gegenüber resistent gewesen. Das ausgeprägte Vermeidungsverhalten in Form von sozialem Rückzug, Verzicht auf Selbständigkeit, Abhängigkeit von kurzwirksamen Opiaten und Verdrängung von biografischen Erinnerungen bringe kurzfristige Erleichterung auf Kosten sozialer Funktionsfähigkeit und massiver Einschränkung der Lebensqualität. Es sei somit von einer missglückten innerseelischen Kompromissbildung auszugehen, die kurzfristig im Sinne eines unbewussten primären Krankheitsgewinns entlaste, jedoch langfristig zu einer therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren Verfestigung der Krankheitsentwicklung geführt habe (Urk. 11 S. 30).
Das monotone und redundante Klagen des Beschwerdeführers interpretiert Dr. E.___ nicht als demonstratives Verhalten, sondern sieht dieses im Zusammenhang mit rigiden Überzeugungen und unaushaltbarem inneren Erleben sowie als Vermeidung von psychischem Schmerz, dem der Beschwerdeführer hilflos ausgeliefert sei. Die Tendenz, die Verzweiflung und Hilflosigkeit zu verdeutlichen, ist gemäss der Ansicht von Dr. E.___ nicht Ausdruck einer absichtlichen Symptombildung und bewussten Täuschung, sondern Hinweis auf dysfunktionale Beziehungsgestaltung und Krankheitsbewältigung vor dem Hintergrund eingeschränkter innerpsychischer Ressourcen im Umgang mit chronisch reduzierter Belastbarkeit, anhaltenden Schmerzen, innerer Anspannung und Unruhe bei ängstlichen und depressiven Gedankeninhalten (Urk. 11 S. 30).
Mit diesen Ausführungen hat Dr. E.___ keine schlüssige Begründung für seine abweichende Einschätzung geliefert. Es gelingt ihm auch nicht, Zweifel am Gutachten der C.___ vom 17. Juli 2013 zu wecken. Insbesondere hat Dr. E.___ in seinem Gutachen auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er beim Beschwerdeführer neu eine depressive Störung mittelgradiger bis schwerer Ausprägung und eine Medikamentenabhängigkeit diagnostiziert
(vgl. Urk. 11). Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass er die subjektiv geklagten Beschwerden in den Rang objektiver Befunde erhoben hat. Da es an einleuchtenden und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen mangelt, kann auf das Gutachten von Dr. E.___ nicht abgestellt werden, unabhängig davon, dass sich dieser mit den abweichenden ärztlichen Auffassungen auseinandergesetzt und sein Gutachten in Kenntnis umfangreicher medizinischer Vorakten erstellt hat.
4.4 Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass im Einklang mit der Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der C.___ vom 17. Juli 2013 abzustellen ist. Damit steht fest, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2008 nicht massgeblich verschlechtert hat. Die innerhalb von sechs Monaten korrigierbare Leistungsminderung von 20 % ist nicht auf einen invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden, sondern auf die
allgemeine Dekonditionierung des Beschwerdeführers zurückzuführen (Urk. 5/214/25 und 5/214/33). Sie hat daher – entgegen der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 11 und Urk. 10 S. 9) – bei der Bemessung des Invaliditätsgrades unberücksichtigt zu bleiben.
Es resultiert aus dem Dargestellten, dass sich seit 2008 keine relevante Veränderung in gesundheitlicher Hinsicht beim Beschwerdeführer ergeben hat. In erwerblicher Hinsicht wurde eine solche auch nicht geltend gemacht und es ist auch keine ersichtlich. Demzufolge besteht weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente, die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke