Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00054




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 18. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Sozialversicherungsrecht, Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ (vormals Y.___), 1964 in Z.___ geboren und ohne Berufsabschluss, war nach seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 1996 (Urk. 8/3) – unterbrochen durch Phasen der Arbeitslosigkeit – im Rahmen von mehreren kürzeren Arbeitsverhältnissen tätig (Urk. 8/2/1-3, Urk. 8/13, Urk. 8/21/1), zuletzt von Mai bis September 2002 als Lagermitarbeiter bei der A.___ AG (Urk. 8/15). Am 30. November 2004 meldete er sich unter Hinweis auf Gelenk- und Muskelprobleme erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 23. September 2005 (Urk. 8/33) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 %, was unangefochten blieb. Hingegen erteilte sie am 20. Dezember 2005 (Urk. 8/46) Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Arbeitstraining im B.___, welches indes wegen mangelhafter Mitwirkung des Versicherten bereits nach kurzer Zeit wieder beendet wurde (Urk. 8/51). Dessen weitere Gesuche um Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Urk. 8/55, Urk. 8/62) wies die IV-Stelle mit Verfügungen vom 15. März 2006 (Urk. 8/56) und 11. Februar 2010 (Urk. 8/79) ab. Sodann trat sie am 31. Oktober 2011 (Urk. 8/89) auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 28. Juni 2011 (Urk. 8/84) nicht ein.

1.2    Am 17. September 2012 (Urk. 8/90) erneuerte X.___ sein Rentenbegehren unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beschwerden (Depressionen, paranoide Schizophrenie, Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie und Gonarthrose). Nach erwerblich-beruflichen und medizinischen Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/101), in dessen Verlauf weitere Arztberichte ergingen (Urk. 8/113-114), lehnte die IV-Stelle den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 29. November 2013 (Urk. 2) abermals ab.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 14. Januar 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2013 sowie die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung. Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

    Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Mit Zuschrift vom 20. Januar 2015 (Urk. 12) reichte die Beschwerdegegnerin den psychiatrischen Bericht der behandelnden Fachärztin vom 14. Januar 2015 (Urk. 11) ein, wozu der Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 (Urk. 15) und sie selber am 5. Februar 2015 (Urk. 18) Stellung nahmen.

    Am 26. Juni 2015 (Urk. 20) setzte der Beschwerdeführer das Gericht über die erfolgte Namensänderung (vgl. Urk. 21) in Kenntnis und reichte einen weiteren Arztbericht (Urk. 22) zu den Akten. Von der Namensänderung ist unter Anpassung des Rubrums Vormerk zu nehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Für die Bejahung eines Rentenanspruchs im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die abermalige Rentenablehnung damit (Urk. 2, Urk. 7), dass der Beschwerdeführer – analog ihrer Verfügung vom 23. September 2005 – aus rheumatologischer Sicht einer der Behinderung angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % nachgehen könne und dabei keine rentenbegründende Erwerbseinbusse verzeichne. Die internistischen und psychiatrischen Diagnosen begründeten keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss den im Rahmen des Einwandverfahrens erhaltenen ärztlichen Unterlagen habe sich der Gesundheitszustand nur vorübergehend verschlechtert. Eine medizinische (psychiatrische) Begutachtung sei nicht notwendig (Urk. 18).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, seit der Verfügung vom 23. September 2005 habe sich sein Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht dergestalt verschlechtert, dass ihm – allenfalls nach ergänzenden fachärztlichen Abklärungen, welche bezüglich des Krankheitsverlaufs der rezidivierenden depressiven Störung und der noch vorhandenen Ressourcen Klarheit schafften – Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen seien (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 15). Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (Urk. 20) machte er sodann in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung geltend.


3.    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet unstreitig die Verfügung vom 23. September 2005 (Urk. 8/33). Diese beruhte in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem Bericht der Ärzte der Klinik C.___ vom 14. Dezember 2004 (Urk. 8/12/3; vgl. auch Berichte vom 8. Juli 2003 sowie 13. April und 26. Oktober 2004 [Urk. 8/14/7-12]), worin ausgehend von einer beidseitigen Retropatellar-Arthrose aktuell rechtsbetont eine Tätigkeit mit starker körperlicher Belastung als kaum möglich erachtet worden war. Nach Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 30. Mai 2005 [Urk. 8/31 S. 2]) ging die Beschwerdegegnerin damals davon aus, dass der Beschwerdeführer einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % nachgehen könne, was zu einem Invaliditätsgrad von 20 % (Einkommensvergleich vom 23. September 2005 [Urk. 8/32]) führe.


4.    Unter Berücksichtigung der im weiteren Verlauf ergangenen Arztberichte (vgl. Berichte des Spitals D.___ vom 16. Februar 2006, 9. Juli und 28. November 2007 [Urk. 8/71/13-16]; Berichte der Klinik C.___ vom 28. November 2005, 9. April und 6. Mai 2008 [Urk. 8/40, Urk. 8/59-60] sowie vom 7. Juli und 4. September 2009 [Urk. 8/61, Urk. 8/72/6-7]; Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 14. August 2009 [Urk. 8/71/1-6]; Bericht von Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 11. Oktober 2012 [Urk. 8/93/1]; Bericht des G.___ vom 7. November 2013 [Urk. 8/116/4-6; vgl. auch Urk. 8/116/7-13]) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von somatischer Seite eine solche Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt zumutbar ist, sofern damit keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein häufiges Treppensteigen, keine kniebelastenden Zwangshaltungen und kein häufiges Gehen auf unebenem Gelände einhergehen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die fachärztlichen Stellungnahmen des RAD vom 26. Oktober 2009 (Urk. 8/76 S. 2 f.) sowie 4. und 18. März 2013 (Urk. 8/100 S. 3 f.) zu verweisen.

    Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was gegen diese Schlussfolgerung spräche. Soweit er in seiner Eingabe vom 26. Juni 2015 (Urk. 20) eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes postulierte, ist dem entgegenzuhalten, dass praxisgemäss (vgl. E. 1.6 hiervor) der Zeitraum bis zum Vergungserlass (vorliegend: 29. November 2013) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet und mit dem Bericht betreffend das MRI der LWS vom 10. Juni 2015 (Urk. 22) kein Arztbericht beigebracht wurde, welcher sich auf den massgebenden Beurteilungszeitraum beziehen oder Rückschlüsse darauf zulassen würde und daher in die Beurteilung miteinzubeziehen wäre.


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist der psychische Gesundheitszustand und die daraus allenfalls resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:

5.2

5.2.1    Die Ärzte der H.___, wo der Beschwerdeführer auf Zuweisung des Hausarztes wegen einer akuten depressiven Symptomatik vom 29. Juni bis 13. Juli 2012 erstmals hospitalisiert war, gingen im Austrittsbericht vom 25. Juli 2012 (Urk. 8/93/2-6) von einer mittelgradigen depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.1) aus und zogen differentialdiagnostisch eine paranoide Schizophrenie in Betracht (S. 1). Anamnestisch hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in der Praxis von med. pract. I.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, bei J.___ eine Gesprächspsychotherapie wahrnehme, jedoch keine medikamentöse antidepressive Therapie (S. 2). Im Verlauf des Klinikaufenthalts habe sich die Symptomatik unter Gabe von 400 mg/d Solian und bis zu 45 mg/d Remeron gebessert und der Beschwerdeführer habe erweiterten Ausgang bekommen, wobei er sich jedoch nicht an die abgemachte Rückkehrzeit habe halten können und zweimal habe ausgeschrieben werden müssen. Er sei dann jeweils von alleine zurückgekommen und habe angegeben, er könne in der Klinik nicht gut schlafen und sei deswegen über Nacht zu Hause geblieben. Nun wolle er sich in einem ambulanten Setting behandeln lassen (S. 4). Die Ärzte enthielten sich einer Arbeitshigkeitseinschätzung.

5.2.2    Der Psychotherapeut J.___ berichtete am 6. Januar 2013 (Urk. 8/97), dass der Beschwerdeführer seit dem Erstgespräch vom Juni 2009 nach Bedarf und zeitweise sporadisch eine psychosoziale Gesprächstherapie wahrnehme. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode/
Ängste (ICD-10 F33.0), nichtorganische Schlafstörungen, Alb- und Angstträume (ICD-10 F51.5) sowie Angst und depressive Störung gemischt (ICD-F41.2; S. 1) und erklärte, der Beschwerdeführer sei durch die körperliche und depressive Erkrankung mit Ängsten nicht in der Lage, sich um seine berufliche Situation zu kümmern. Es fehle ihm an Lebensperspektiven, um diese anzugehen. In den letzten zwei Jahren seien drei Versuche, den Beschwerdeführer in einen geregelten Tagesablauf zu integrieren, gescheitert (dieser sei jeweils für einige Wochen verschwunden, als alles organisiert gewesen sei [vgl. Urk. 8/93/3 Mitte]). Die psychischen Beeinträchtigungen wirkten sich zu mindestens 50 % auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus (S. 3).

5.2.3    Die Ärzte der K.___ der H.___ konnten im März 2013 zuhanden des RAD (vgl. Stellungnahme vom 21. März 2013, Urk. 8/100 S. 4) keine weiteren Angaben machen, da die letzte Vorstellung des Beschwerdeführers am 10. August 2012 erfolgt sei (Urk. 8/98/5+7). Daraufhin hielt der RAD-Arzt med. pract. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 11. Juli 2013 (Urk. 8/100 S. 4 f.) fest, aus psychiatrischer Sicht liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), vor, welche die Arbeitsfähigkeit nicht respektive nicht dauerhaft einschränke.

5.2.4    Vom 18. Juli bis 22. Juli 2013 war der Beschwerdeführer zum zweiten Mal in der H.___ hospitalisiert, wo die Ärzte auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), Differentialdiagnose paranoide Schizophrenie, schlossen (Austrittsbericht vom 24. Juli 2013 [Urk. 8/113 S. 1]). Sie vermerkten (S. 2 oben), dass der Beschwerdeführer vor zwei Monaten die Dauermedikation abgesetzt und vor einer Woche eine deutliche Zustandsverschlechterung (depressive Stimmung, Stimmenhören) verspürt habe. Er habe seine Medikamente vor einigen Tagen wieder eingenommen, was ihm jedoch bisher nicht geholfen habe. Nach anfänglicher Intensivbetreuung und Anpassung der Medikation habe sich der Beschwerdeführer bereits am vierten Tag des stationären Aufenthalts deutlich zustandsverbessert gezeigt. Er höre keine Stimmen mehr, zudem sei die Stimmung viel besser geworden und er fühle sich nur noch zeitweise leichtgradig deprimiert, dies hauptsächlich aufgrund seines Lebens ohne familiären Anschluss. Er habe den Austritt aus dem stationären Setting gewünscht, um sich auf eine Weiterbehandlung in der Tagesklinik der H.___ einzulassen, an welche er bereits im Jahr 2011 angebunden gewesen sei (S. 3 f.). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten sich die Ärzte nicht.

5.2.5    Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3. September 2013 zuhanden des zuständigen Sozialamtes (Urk. 8/114 S. 3) über die ab 24. Juli 2013 erfolgte Behandlung. Nachdem der Beschwerdeführer anfänglich seine Beschwerden mit Nachdruck vertreten habe, habe die Neigung, die Beschwerden betonen zu müssen, zwischenzeitlich deutlich abgenommen. Es zeige sich kein Hinweis für eine Störung des Bewusstseins und die Orientierung sei in allen Qualitäten erhalten. Der Beschwerdeführer könne sich im Grossen und Ganzen auf die Gesprächsinhalte konzentrieren und finde sich dann, wenn er sich von der von ihm beschriebenen Stimme gestört gefühlt habe und seine Aufmerksamkeit scheinbar intermittierend reduziert gewesen sei, bemerkenswerterweise jeweils rasch und komplikationslos wieder in die Gesprächssituation zurück. Er sei möglicherweise auch wegen der marginalen Deutschkenntnisse eher wortkarg und spreche kurze Sätze und mit leiser Stimme. Inhaltlich sei er – zwischenzeitlich etwas weniger ausgeprägt – eingeengt auf seine trostlos empfundene Situation. Bezüglich des geklagten Stimmenhörens bestünden insoweit Diskrepanzen, als er dessen Dauer mit zwei respektive zehn Jahren unterschiedlich beziffere. Er wirke in der Affektivität niedergeschlagen, mit deutlich verminderter Schwingungsfähigkeit und vermindertem Antrieb. Er leide sehr unter einer sozialen Isolation, wobei er sich nach einem Wochenendbesuch bei seiner Schwester deutlich aufgehellter und schwingungsfähiger gezeigt habe. Der affektive Kontakt sei meistens recht gut.

    Dr. M.___ konstatierte, ihre diagnostische Einordnung entspreche bis anhin am ehesten derjenigen der Ärzte der H.___. Es liege seit mindestens zirka anderthalb Jahren eine schwere depressive Störung vor. Psychiatrischerseits erscheine ihr ausreichend belegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine angepasste Tätigkeit – und sei es in einem Projekt des Sozialamtes – auszuüben. Gegenwärtig mit zweimal einer Stunde Tagesklinikbesuch (und zirka zwei bis drei Konsultationen bei ihr) pro Woche entspreche dies dem Leistungsniveau des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht (S. 4). Daran hielt Dr. M.___ am 22. November 2013 (Urk. 8/116/1-3) fest.

5.2.6    RAD-Arzt med. prakt. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 21. November 2013 (Urk. 8/118 S. 2) aus, die Beurteilung des RAD vom 11. Juli 2013 (vgl. E. 5.2.3 hiervor) treffe weiterhin zu, nachdem die Dauermedikation zwei Monate vor dem erneuten Eintritt in die H.___ im Juli 2013 abgesetzt worden und es im Rahmen des nur viertägigen stationären Aufenthalts zu einer Remission der Symptomatik gekommen sei, so dass der Beschwerdeführer „bei vollständiger Remission der Sinnestäuschungen und noch leichtgradiger affektiver Niedergestimmtheit“ habe austreten können. Soweit seitens der behandelnden Fachärzte ein Leiden „aufgrund seines Lebens ohne familiären Anschluss“ respektive „unter einer sozialen Isolation“ beschrieben und angegeben werde, dass ein Wochenendkontakt mit der Schwester den Beschwerdeführer „deutlich aufgehellter, schwingungsfähiger“ gemacht habe, handle es sich um iv-fremde Faktoren. Eine anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor.

5.2.7    Zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. M.___ am 14. Januar 2015 (Urk. 11) aus, wenngleich der Beschwerdeführer chronisch Symptome einer rezidivierenden depressiven Störung, schwere Episode mit psychotischen Symptomen, beklage, falle in seiner Psychopathologie im Verlauf auf, dass er über Phasen luzide Momente habe. Trotz der fortgesetzt geklagten depressiven Symptomatik sei er in der Lage, sich ein selbstgesetztes Ziel, welches komplexe Handlungsabläufe und auch eine Umstellungsfähigkeit erfordere (zum Beispiel das Geld für eine Reise nach Z.___ zu organisieren), relativ gradlinig zu verfolgen. Er gehe dann seinem Anliegen über mehrere Tage, ja Wochen nach und habe in den meisten Fällen überraschenden Erfolg. Manchmal verreise er für Wochen, meistens relativ überraschend. Er gebe zwar an, die Medikamente (Seroquel 300 mg und Remeron 45 mg) fortgesetzt einzunehmen, wobei die ihm zur Verfügung stehenden Medikamente gemäss Abgleich mit ihrer Dokumentation über die Rezeptausstellung mehrfach nie und nimmer gereicht hätten. Es müsse Phasen von drei bis sechs Wochen geben, in denen ihm keinerlei Medikamente zur Verfügung stünden und er dennoch überraschend gut zurechtkomme. Befragt nach diesen Unregelmässigkeiten präsentiere sich der Beschwerdeführer erfinderisch. So habe er zum Beispiel angegeben, eine Apotheke habe ihm doppelt so viele Medikamente abgegeben wie sie verordnet habe, was bei Nachprüfung von der Apotheke jedoch verneint worden sei. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer subjektiv keine Besserung seiner schweren depressiven Symptomatik mit halluzinatorischen Symptomen beklage, auf der Handlungsebene jedoch Besonderheiten zu finden seien, welche mit diesem Befund nicht in Übereinstimmung stehen könnten, ersuche sie um eine unabhängige Begutachtung.

5.3    Aus der dargelegten medizinischen Aktenlage geht hervor, dass in psychischer Hinsicht insbesondere die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen im Raum steht, deren Schweregrad seitens der involvierten Fachärzte unterschiedlich beurteilt wurde. Hingegen ist das Vorliegen einer Schizophrenie nicht rechtsgenüglich erstellt, was unbestritten ist und keiner weiteren Ausführungen bedarf.

    Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sprach sich zuletzt (Eingabe vom 28. Januar 2015 [Urk. 15]) – nach Kenntnisnahme des Berichts von Dr. M.___ vom 14. Januar 2015 (vgl. E. 5.2.7 hiervor) – für eine psychiatrische Begutachtung aus zur Klärung des Krankheitsverlauf der rezidivierenden Störung und der noch vorhandenen Ressourcen. Von einer solchen kann jedoch abgesehen werden. Denn nach Lage der Akten wird das Beschwerdebild massgeblich durch belastende Lebensumständenamentlich die soziale Isolation respektive den fehlenden familiären Anschluss sowie die Ungewissheit über die berufliche Zukunftgeprägt. Insofern erscheint es als zweifelhaft, ob eine von der Belastungssituation unterscheidbare und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung vorliegt und ein invalidisierender Gesundheitsschaden angenommen werden kann (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a). Vielmehr enthält die Aktenlage deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die invaliditätsfremden Elemente nicht klar vom medizinischen Leiden selbst trennen lassen.

    Ausschlaggebend ist zudem, dass der Beschwerdeführer zunächst ab Juni 2009 nach Bedarf und sporadisch einer psychosozialen Gesprächstherapie beim Therapeuten J.___ nachging (vgl. E. 5.2.2 hiervor) und sich schliesslich im Juli 2013 zu Dr. M.___ in ambulante fachärztliche Behandlung begab, welche er indes wiederholt während einigen Wochen sistierte (vgl. E. 5.2.7 hiervor; vgl. auch Berichte des Spitals D.___ vom 9. Juli und 28. November 2007 [Urk. 8/71/13-15], wonach auch im Rahmen der damaligen somatischen Abklärungen längere [Landes-]Abwesenheiten zu verzeichnen waren). Das dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht klar gegen ein gravierendes psychisches Leiden. Sodann legte der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Psychopharmaka-Therapie eine schlechte Compliance an den Tag und versuchte diesen Umstand gegenüber der behandelnden Fachärztin mittels Ausflüchten zu verbergen (vgl. E. 5.2.7 hiervor). Augenfällig ist auch, dass die zweite Hospitalisation in der H.___ (18. Juli bis 22. Juli 2013) unmittelbar an den Erlass des abschlägigen Vorbescheids vom 16. Juli 2013 (Urk. 8/101) schloss und der Beschwerdeführer bereits am vierten Tag – in deutlich verbessertem Zustand – den Austritt aus der Klinik wünschte. Mithin fehlt es an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde. Daher ist der rezidivierenden depressiven Störung praxisgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 mit Hinweisen).

5.4    Zusammenfassend steht fest, dass eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 23. September 2005 (Urk. 8/33) weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ausgewiesen ist.

    Dementsprechend erübrigen sich Weiterungen zur Invaliditätsbemessung und insbesondere zum bislang diskussionslos gebliebenen Umstand, dass sich die Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers – soweit sie die Schweiz betrifft und im Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/13) ihren Niederschlag gefunden hat – als ausgesprochen bescheiden präsentiert.


6.    Folglich erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 29. November 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 3), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

7.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzenden Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 14. Januar 2014 wird dem Beschwerdeführer die     unentgeltliche Prozessführung bewilligt.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20 und je einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter