Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00057 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 7. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, die ganze Invalidenrente (sowie die entsprechenden Kinderrenten) von X.___, geboren 1969, mit Verfügungen vom 26./27. November 2013 (Urk. 2/1-4) ab 1. Januar 2014 auf eine halbe Rente herabgesetzt hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe vom 13. Januar 2014 (Urk. 1), mit der X.___ dagegen Beschwerde erheben liess mit folgenden Anträgen:
1. Es seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 26. und 27. November 2013 vollumfänglich aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin auch weiterhin eine ganze Rente und entsprechende Kinderrenten für Y.___ und Z.___ auszurichten;
2. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad durch ein neues Gutachten zu bestimmen;
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr […] ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
die Beschwerdeantwort der IVStelle vom 26. Februar 2014 (Urk. 9), in der sie beantragte, es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IVStelle zurückzuweisen,
die Eingabe von X.___ vom 27. März 2014 (Urk. 16), in der sie ausführen liess, dass sie mit dem Antrag der IVStelle (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung weiterer medizinischer und den Abklärungsdienst betreffende Abklärungen) einverstanden sei;
in Erwägung, dass
der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung genommen hat,
nach Einreichen der Beschwerdeantwort eine Wiedererwägung pendente lite nicht mehr möglich ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2009, N 48 zu Art. 53 ATSG),
im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Verfügungen vom 26./27. November 2013 (Urk. 2/1-4) nicht pendente lite aufgehoben, sondern lediglich beantragt hat, dass die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 9), weshalb die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann,
zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin aber Einigkeit darüber besteht, dass die Sache weiter abgeklärt werden muss und sich deshalb als nicht spruchreif erweist (vgl. Urk. 9 und 16),
die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, weshalb die Verfügungen vom 26./27. November 2013 (Urk. 2/1-4) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge;
in weiterer Erwägung, dass
die Kosten des Verfahrens auf Fr. 200. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),
Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, mit Honorarnote vom 27. März 2014 (Urk. 17) einen Aufwand von 5 Stunden und 52 Minuten zu einem (gerichtsüblichen) Stundenansatz von Fr. 200. (zuzüglich Mehrwertsteuer), mithin Fr. 1‘173.35 geltend machte, was angemessen erscheint,
er daneben Fr. 421.-- für Fotokopien verrechnete, welcher Aufwand bei der praxisgemässen Entschädigung von Fr. -.50 pro Fotokopie weder als angemessen noch als notwendig im Sinne von § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigung vor dem Sozialversicherungsgericht erscheint, zumal die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2013 bereits die gesamten Verwaltungsakten in Kopie zugestellt hat (Urk. 9/274),
daher die Barauslagen (Kopien/Porti) auf Fr. 100.-- zu bemessen sind, so dass unter Berücksichtigung der Mehrwehrsteuer gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 1‘375.20 resultiert,
sich damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 26./27. November 2013 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘375.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker