Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00059 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 15. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse
Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Sozialversicherungsrecht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___ war bei der Y.___ als stellvertretender Direktor tätig und daher bei den ELVIA Versicherungen (nunmehr Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [Allianz]) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. April 1996 in seinem Auto von einem Lieferwagen angefahren wurde (Unfallmeldung UVG vom 22. April 1996, Urk. 8/12/89, und Polizeirapport, Urk. 8/12/82-87). Nachdem der Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, wurde der Schadenfall im Frühling 1997 durch eine Vereinbarung zwischen den ELVIA Versicherungen und dem Versicherten abgeschlossen (Aktennotiz vom 2. April 1997, Urk. 8/12/25).
Am 22. September 2005 liess der Versicherte der Allianz mitteilen, dass es bezüglich des Unfalls vom 20. April 1996 zu einem Rückfall gekommen sei (Urk. 8/12/19). Die Allianz verneinte mit Verfügung vom 10. August 2007 (Urk. 8/43) bzw. Einspracheentscheid vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/127) eine Leistungspflicht, da die vom Versicherten geltend gemachten Beschwerden weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 20. April 1996 stünden. Mit Urteil vom 26. Januar 2010 bestätigte das hiesige Gericht den Einspracheentscheid der Allianz vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/128).
1.2 Noch während des laufenden unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens meldete sich der Versicherte am 28. September 2005 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Nachdem die Allianz mit Verfügung vom 10. August 2007 eine Leistungspflicht abgelehnt hatte (Urk. 8/43), führte ein Berufsberater der IV-Stelle mit dem Versicherten von Oktober 2007 bis April 2008 diverse Beratungsgespräche (Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 9. April 2008, Urk. 8/48). Die IV-Stelle schloss mit Verfügung vom 16. Mai 2008 die berufliche Massnahme (Berufsberatung) vorläufig ab (Urk. 8/55).
Mit Vorbescheid vom 28. August 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge in Aussicht, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 8/58). Hiergegen liess der Versicherte am 18. September 2008 Einwand erheben und um Durchführung weiterer beruflicher Massnahmen ersuchen (Urk. 8/64). Am 26. Januar 2009 (Urk. 8/73) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine Abklärung bei der Stiftung Z.___ für die Zeit vom 2. Februar bis 1. Mai 2009 übernehme. Am 4. Mai 2009 leistete die IVStelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der Z.___ vom 2. Mai bis 30. Oktober 2009 (Urk. 8/81) und am 11. November 2009 für ein Arbeitstraining bei der A.___ mit externem Job Coaching durch die Z.___ für die Zeit vom 31. Oktober 2009 bis 28. Februar 2010 (Urk. 8/89). Mit Mitteilung vom 9. März 2010 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 8/102).
In der Folge gab die IV-Stelle bei der B.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 26. November 2010 erstattet wurde (Urk. 8/119). Mit Verfügung(en) vom 11. Mai 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine von Juli 2006 bis Januar 2011 befristete Viertelsrente zu (Urk. 8/163-180). Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab 1. September 2004 und bis auf Weiteres eine ganze Rente auszurichten (Urk. 8/182/3-8).
Am 14. August 2012 leistete die IV-Stelle auf Gesuch des Versicherten vom 5. Dezember 2011 (Urk. 8/144) Kostengutsprache für eine Abklärung bei der C.___ vom 20. August bis 9. November 2012 (Urk. 8/188). Am 20. September 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Abklärung per 27. August 2012 abgebrochen werde, da gemäss seinen eigenen Angaben eine Weiterführung nicht möglich sei (Urk. 8/198).
Mit Urteil vom 10. Juni 2013 (Urk. 8/219) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2012 insoweit gut, als der Rentenbeginn auf 1. Juni 2006 (statt 1. Juli 2006) festgesetzt wurde.
1.3 Am 31. Juli 2013 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle erneut Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung bei der Z.___ (Urk. 8/220). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Oktober 2013, Urk. 8/226, und Einwand vom 12. November 2013, Urk. 8/234) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 einen Anspruch des Versicherten auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Mit Gesuch vom 31. Juli 2013 (Urk. 8/220) verlangte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Gesuch um berufliche Massnahmen" Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung durch die Z.___, was als Gesuch um Gewährung von Berufsberatung (Art. 15 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) entgegengenommen wurde. Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2013 (Urk. 8/226) stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Mit Einwand vom 12. November 2013 (Urk. 8/234) ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt durch Abklärungen zur beruflichen Neuorientierung und äusserte sich zur in Aussicht gestellten Verneinung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung. In der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2013 wurde erwogen, wenn der Gesundheitsschaden im Hinblick auf die Berufswahl keine oder bloss eine untergeordnete Bedeutung habe, sei die öffentliche Berufsberatung zuständig. Gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juni 2013 und die aktenkundigen medizinischen Unterlagen bestehe nach Einstellung der (befristeten) Viertelsrente in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden in der Vermittelbarkeit einer Arbeitsstelle nicht wesentlich eingeschränkt sei. Für die Arbeitsvermittlung sei daher das regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV zuständig (Urk. 2). Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten demnach lediglich die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG und auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG. Soweit mit der Beschwerde mehr oder anderes verlangt wird, kann auf sie somit nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen).
2.2 Arbeitsunfähige (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer schloss sein Studium der Betriebswirtschaft an der D.___ im Jahr 1987 ab. In der Folge absolvierte er eine Weiterbildung an der E.___ in Corporate Finance, Accounting (IFRS, Swiss GAAP FER). Von 1997 bis 1998 bildete er sich bei F.___ zum Eidgenössisch dipl. Finanz- und Anlageexperten weiter. Der Beschwerdeführer bezeichnet neben Deutsch auch Französisch als Muttersprache. Englisch beherrscht er nach seinen eigenen Angaben fliessend in Wort und Schrift. Er hat zudem gute bis sehr gute Kenntnisse der portugiesischen und spanischen Sprache sowie gute Kenntnisse der italienischen Sprache (Lebenslauf, Urk. 8/148/2).
Zwischen 1986 und 2003 war der Beschwerdeführer für verschiedene Unternehmen als Berater tätig, war Mitglied der Geschäftsleitung der Y.___ und als G.___-Delegierter in H.___ und I.___ im Einsatz (Urk. 8/148/3-4).
3.2 Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 10. Juni 2013 fest, dass der Beschwerdeführer bis am 26. November 2011 zu 70 % arbeitsfähig war und seither zu 80 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/219 S. 15), wobei er noch sämtliche Tätigkeiten verrichten könne, bei welchen er selbständig planen und handeln könne und bei denen er weder in einem Team arbeiten noch Führungsfunktionen wahrnehmen müsse (vgl. Urk. 8/219 S. 10 f.).
Dem Beschwerdeführer stehen somit zahlreiche Tätigkeiten in seinem angestammten Fachgebiet offen, namentlich auch anspruchsvolle Stabsaufgaben. Aufgrund seiner Ausbildung, seiner beruflichen Erfahrung und seiner intellektuellen Fähigkeiten ist er in der Lage, sich selber darüber zu informieren (vgl. Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, S. 83 ff.). Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer bereits eine konkrete Berufsberatung durchführte, welche am 16. Mai 2008 abgeschlossen wurde (Urk. 8/55). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsberatung verneint hat.
3.3 Da der Beschwerdeführer – wie ausgeführt - in seinem angestammten Fachgebiet weiterhin zahlreiche Tätigkeiten ausüben kann, ist er in der Arbeitssuche nicht in relevanter Weise eingeschränkt. Er hat daher auch keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG, setzt ein solcher doch voraus, dass eine erhebliche Behinderung bei der Arbeitssuche besteht (vgl. Meyer in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 2. Auflage, S. 204). Es ist im Übrigen fraglich, ob die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung für den hochqualifizierten Beschwerdeführer, der weiterhin in seinem angestammten Fachgebiet tätig sein kann, eine geeignete Massnahme wäre (vgl. Bucher, a.a.O., S. 75 f.).
3.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG noch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4.
4.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 15. Januar 2014 (Urk. 1) ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
4.3 Das hiesige Gericht hat bereits mit Urteil vom 13. Juni 2013 festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/219 S. 15) und dass er noch sämtliche Tätigkeiten ausüben kann, bei welchen er selbständig planen und handeln kann und bei denen er weder in einem Team arbeiten noch Führungsfunktionen wahrnehmen muss (vgl. Urk. 8/219 S. 10 f.). Der Beschwerdeführer musste sich entsprechend bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bewusst sein, dass ihm weiterhin eine grosse Anzahl von beruflichen Tätigkeiten offen steht und er zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung der Beschwerdegegnerin angewiesen ist. Seine Beschwerde war daher von vornherein aussichtlos, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom 15. Januar 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler