Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00063 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1953 geborene X.___ war bis zu einem Auffahrunfall am 5. Februar 2009 (Urk. 7/24/226) als Produktionsmitarbeiter im Bereich Gummivulkanisierung bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/25/1-2). Nach dem Unfall klagte er über Kopf-, Nacken-, Rücken-, vegetative und psychische Beschwerden (Urk. 7/16/24, Urk. 7/16/26-27, Urk. 7/24/55-56, Urk. 7/27/6). Die Anstellung bei der Y.___ AG wurde mit der Begründung anhaltender Arbeitsunfähigkeit per Ende November 2009 gekündigt (Urk. 7/26/8).
1.2 Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), richtete dem Versicherten aufgrund des Unfalls vom 5. Februar 2009 die gesetzlichen Leistungen aus, welche sie mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 (Urk. 7/16/21-22), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2010 (Urk. 7/36/3-14), mangels Kausalzusammenhangs der (Rest-)Beschwerden zum Unfallereignis per Ende Januar 2010 einstellte. Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/36/15-20) zog der Versicherte wieder zurück, weshalb das Verfahren mit Verfügung vom 12. April 2012 als dadurch erledigt abgeschrieben wurde (Prozess Nr. UV.2010.00046).
1.3 Am 2. Februar 2010 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Massnahmen der beruflichen Eingliederung angemeldet (Urk. 7/7). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 10. Mai 2011, Urk. 7/47; Einwandschreiben vom 9. Juni und 13. Juli 2011; Urk. 7/48, Urk. 7/52) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/54). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. November 2011 (Urk. 7/58) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 24. September 2012 abgewiesen (Verfahren Nr. IV.2011.01192; Urk. 7/70/16). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Mit Schreiben vom 29. August 2013 meldete sich der Versicherte mit der Begründung, am 6. Dezember 2012 einen weiteren Verkehrsunfall erlitten zu haben und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/74/1). Als Beilagen sandte der Versicherte der IV-Stelle die Berichte der Schmerzklinik Z.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/75/1-4) und vom 17. Juli 2013 (Urk. 7/75/5-6), den Bericht von pract. med. A.___ vom 13. Juli 2013 (Urk. 7/75/7), den Polizeirapport der Kantonspolizei B.___ vom 30. Dezember 2012 (Urk. 7/75/9-16) und das Technische Kurzgutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) Zürich vom 13. Mai 2013 (Urk. 7/75/18-21) zu. Die IV-Stelle kündigte nach einer internen Besprechung mit einem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und Mitarbeitern für Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/79/1-2) mit Vorbescheid vom 13. September 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/81). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 (Urk. 7/82), ergänzt mit Schreiben vom 6. November 2013 (Urk. 7/84), Einwände. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2013 und beantragte, diese sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Verwaltung zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes, zur Durchführung von beruflichen Massnahmen und anschliessendem Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2011 ohne Begründung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 Rechtsprechungsgemäss kommen grundsätzlich sämtlichen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (bislang: anhaltende somatoforme Schmerzstörung: BGE 130 V 352, BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49; Fibromyalgie: BGE 132 V 65 E. 4; dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung: Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine, in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149; dissoziative Bewegungsstörung: Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4; Chronic Fatigue Syndrome [CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom] und Neurasthenie: Urteile des Bundesgerichts I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5 und 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, und 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, in: SVR 2011 IV Nr. 26 S. 73; spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzungen [Schleudertrauma] ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle: BGE 136 V 279; nichtorganische Hypersomnie: BGE 137 V 64 E. 4; leichte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom: Urteil 8C_167/2012 vom 15. Juni 2012 E. 5.2 und 6.1; vgl. Aufzählung in: BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) nur ausnahmsweise invalidisierender, das heisst einen Rentenanspruch begründender Charakter zu (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352). Entscheidend ist, ob und inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, trotz ihren subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.4; 127 V 294 E. 4b/cc in fine und E. 5a unten). Umstände, die bei Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen können, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens (Komorbidität), chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2; 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 5.4.3.1.1). Umgekehrt sprechen unter anderem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese, die Angabe intensiver in der Umschreibung vager Schmerzen oder behauptete schwere Einschränkungen im Alltag bei weitgehend intaktem psychosozialen Umfeld gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (BGE 131 V 49 E. 2. 1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.1).
1.5.2 Die fachärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Bei ihrer Einschätzung der psychischen Ressourcen des Exploranden oder der Explorandin, mit den Schmerzen umzugehen, haben die begutachtenden Ärzte notwendigerweise auch die in E. 1.5.1 hievor genannten Kriterien zu beachten (BGE 135 V 201 E. 7.1.3, 130 V 352 E. 2.2.4), sich daran zu orientieren. Insbesondere haben sie sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/ 06 E. 2.2). Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; massgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21, I 457/02 E. 7.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 130 V 396 ). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3). Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es sei mit dem Verkehrsunfall vom 6. Dezember 2012 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Der Beschwerdeführer sei überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Schmerzproblematik an der Halswirbelsäule (HWS) eingeschränkt. Dieses Leiden entspreche aus rechtlicher Sicht jedoch keiner langandauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es fehle damit an den rechtlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen durch die Invalidenversicherung (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus dem Umstand, dass die Leistungsprüfung betreffend seinen ersten Unfall aus Sicht der Invalidenversicherung mit der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden sei, könne nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der zweite Unfall keine gesundheitlich relevanten Folgen für ihn gehabt haben könne. Insbesondere sei es notorisch, dass wiederholte Gehirnerschütterungen oder kontusionen zu bleibenden Schäden führen könnten. Nach Erkenntnissen der Medizin könnten Gehirnerschütterungen zu strukturellen Veränderungen der Gehirnsubstanz führen und selbst eine leichte Gehirnerschütterung könne gravierende Langzeitfolgen haben. Wenigstens eine minimale medizinische Auseinandersetzung mit den Folgen der zwei Kollisionen innerhalb von wenigen Jahren in Form einer neuropsychologischen Abklärung wie von den behandelnden Ärzten vorgeschlagen, wäre von Seiten der Beschwerdegegnerin gefordert gewesen. Ebenso notorisch sei, dass von einer Diagnose nicht direkt auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könne. Diese könne sich innerhalb der gleichen Diagnose wesentlich verschlechtern, wie dies auch bei ihm der Fall und klinisch ausgewiesen sei. Bei ihm seien eine ganze Reihe von organischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Es könne nicht angehen, ohne die geringste inhaltliche Auseinandersetzung mit dem aktuellen Gesundheitszustand, aufgrund von Annahmen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin in der internen Besprechung seines Falles von der falschen Prämisse ausgegangen, sein Unfall sei leicht gewesen. Beim Auffahrunfall habe es sich für das mittlere Fahrzeug, in welchem er gesessen sei, um eine Doppelkollision gehandelt und die Front sowie das Heck seines Fahrzeuges seien massiv eingedrückt gewesen. Es sei stossend, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht nur weigere, den Sachverhalt rechtsgenüglich medizinisch abzuklären, sondern auch für Frühinterventionsmassnahmen Hand zu bieten. Integrationsbemühungen wie ein Arbeitstraining wären unerlässlich, um das Ausmass der tatsächlichen Einschränkung und das funktionelle Belastungsprofil zu eruieren (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 29. August 2013 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 30. August 2013; Urk. 7/74) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der abweisenden Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7/54), bestätigt mit Urteil vom 24. September 2012 (Urk. 7/70), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2) in leistungsbegründendem Ausmass verändert hat. Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).
3.
3.1 Im Urteil vom 24. September 2012 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Auffahrkollision vom 5. Februar 2009, bei der er als Beifahrer in einem stehenden Personenwagen sass, der von hinten von einem heranfahrenden Personenwagen angefahren wurde, ein HWS-Distorsionstrauma erlitt und anschliessend an den für ein HWS-Schleudertrauma (oder einen äquivalenten Verletzungsmechanismus; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) typischen Beschwerden litt (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). Und zwar habe er an Kopf-, Nacken- und Rückenbeschwerden, Übelkeit und Schwindel gelitten (E. 4.1). Diese und die im Verlauf zusätzlich geklagten vegetativen und psychischen Beschwerden wie Erschöpftheit, Konzentrationsschwierigkeiten, depressive Stimmung, vermehrte Aggressivität, Nervosität, Atemschwierigkeiten sowie die geklagte Ausweitung der Schmerzen auf Hände und Arme (E. 4.2.1) wurden im Urteil als Teil des Beschwerdebildes des erlittenen Schleudertraumas qualifiziert, für welche kein für das Ausmass der geklagten Beschwerden hinreichendes organisches Korrelat vorlag (E. 4.2.2 und E. 4.3.2) und von welchen keine zusätzliche psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer abgrenzbar war (E. 4.4.4).
Bildgebend hatten eine leicht degenerative, foraminale Stenose (Verengung) links bei C4/5 und mässiggradige degenerative Bandscheibenveränderungen bei C5/6 mit einer von Retrospondylophyten (Randzackenbildungen an den Wirbelkörpern) begleiteten medianen Diskushernie und bilateralen Unkovertebralarthrosen, konsekutiv leichter zentraler Spinalkanalstenose und mässiggradigen degenerativen foraminalen Stenosen beidseits mit nur geringer Impression der ventralen Myelonkontur ohne Myelonkompression vorgelegen, wobei eine Neuropathie vor allem bei C5/6 nicht ausgewiesen werden konnte (Bericht des Instituts für Radiologie des Stadtspitals C.___ vom 21. August 2009, Urk. 7/24/62; Urk. 7/58/143). Auf Höhe der Lendenwirbelsäule (LWS) lag eine multisegmentale degenerative Diskopathie mit ausgeprägter Facettenüberlastung im Segment LWK/SWK1 vor (Aufnahme des Gesundheitszentrums Fricktal vom 14. Mai 2009; Urk. 7/24/56, Urk. 7/24/60). Eine abgrenzbare wesentliche organische Ursache und richtunggebende Verschlimmerung des LWS-Zustandes durch den Unfall mit Auswirkung auf eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde im Urteil vor dem Hintergrund der Symptomausweitung, Selbstlimitierung und des deutlichen aggravatorischen Schmerzverhaltens des Beschwerdeführers auch für die geklagten lumbalen Rückenbeschwerden verneint (E. 4.2.2). Auf Höhe der Brustwirbelsäule (BWS) hatte die radiologische Aufnahme multisegmentale Osteochondrosen sowie ventrale und laterale Spondylosen im Sinne einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose (DISH) gezeigt (Urk. 7/58/144; E. 4/.3.2). Die Computertomographie des Schädels schliesslich war unauffällig (Urk. 7/24/61; E. 4.2.2). Im Urteil wurde ausserdem erkannt, dass die unmittelbar nach dem Unfall vom 5. Februar 2009 gestellte Diagnose einer Gehirnerschütterung (Commotio cerebri; Urk. 7/24/74) im Verlauf der Behandlung von den Ärzten zu Recht in Frage gestellt und nicht mehr aufgeführt worden sei (E. 4.1).
Eine vorübergehend nicht überwindbare und erklärbare Schmerzproblematik aufgrund des Schleudertraumas und demzufolge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde im Urteil längstens bis zum 13. Juni 2009 anerkannt (E. 4.3.1). Für die Zeit danach wurde in Anwendung der bei aetiologisch-pathogenetisch unerklärlichen syndromalen Leidenszuständen geltenden Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 352, 130 V 396, 131 V 49, 136 V 279, 139 V 547 E. 5.9-E. 9.4, 140 V 8 E. 2.2.1.3) davon ausgegangen, dass kein Ausnahmefall vorliege, der infolge Unüberwindbarkeit der Schmerzen zu Leistungen der Invalidenversicherung führen würde, und dass keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Es wurde daher das Vorliegen eines invalidisierenden Schmerzsyndroms und eine anspruchsbegründende Invalidität verneint (E. 4.4).
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.
3.2 Zur Neuanmeldung am 29. August 2013 machte der Beschwerdeführer seinen neuen Verkehrsunfall vom 6. Dezember 2012 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend. Im Übrigen verwies er auf die beiliegenden Unterlagen (Urk. 7/74/1).
Gemäss den Angaben, welche sich dem Polizeirapport der Kantonspolizei B.___ vom 30. Dezember 2012 entnehmen lassen, wurde beim Unfall vom 6. Dezember 2012 der in einer Kolonne stehende Personenwagen, dessen Lenker der Beschwerdeführer war, von einem auffahrenden Jeep in den vorderen stehenden Personenwagen geschoben (Urk. 7/75/9-16). Nach dem Ergebnis des Technischen Kurzgutachtens der AGU Zürich vom 13. Mai 2013 lag die relative Kollisionsgeschwindigkeit/Differenzgeschwindigkeit des Jeeps wahrscheinlich zwischen 21 und 23 Kilometer pro Stunde (km/h). Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des Personenwagens des Beschwerdeführers habe aufgrund der Heckkollision wahrscheinlich zwischen rund 13.5 und 19.5 km/h betragen. Die relative Kollisionsgeschwindigkeit/Differenzgeschwindigkeit des Personenwagens des Beschwerdeführers beim Anprall gegen den Heckbereich des stehenden vorderen Personenwagens habe wahrscheinlich zwischen 5 und 19 km/h und die (dadurch entstandene) kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) zwischen 3 bis 12 km/h betragen (Urk. 7/75/18).
Laut dem Bericht der Schmerzklinik Z.___ vom 10. Juni 2013, wo der Beschwerdeführer seit dem 16. August 2011 behandelt werde, war er nach dem Auffahrunfall vom 6. Dezember 2012 verwirrt und für einige Sekunden bewusstlos gewesen. Er sei während zwei Tagen im Spital D.___ hospitalisiert gewesen. Er habe bei der Konsultation in der Schmerzklinik Z.___ vom 13. Dezember 2012 nun wieder über verstärkte cervicale Schmerzen geklagt. Klinisch sei die HWS zu über zwei Dritteln in sämtlichen Richtungen eingeschränkt mit ausgeprägter Endphasendolenz und Allodynie. Ferner seien die Triggerpunkte der gesamten Nackenregion positiv und extrem empfindlich. Bei der letzten Konsultation vom 31. Mai 2013 habe der Beschwerdeführer weiterhin über starke Schmerzen cervicocephal und thorakolumbal sowie über Taubheitsgefühle der Füsse beidseits geklagt. Klinisch sei die HWS-Beweglichkeit nun wieder leicht verbessert, jedoch weiterhin schmerzhaft eingeschränkt zu über einem Drittel in sämtlichen Richtungen. Auch habe eine Druckdolenz über dem Processus spinosus C2 und positive Triggerpunkte der gesamten Nackenregion rechtsbetont bestanden. Auch die LWS sei zu über einem Drittel in sämtliche Richtungen eingeschränkt gewesen mit Endphasendolenz, Finger-Boden-Abstand 50 cm, Quadrantentest beidseits positiv. Ferner habe sich eine Impingement-Symptomatik der linken Schulter mit eingeschränkter Schulterbeweglichkeit und positivem Jobe-Test gezeigt. Zusammenfassend bestehe beim Beschwerdeführer ein schweres generalisiertes Schmerzsyndrom mit Cervicalsyndrom und lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links sowie Thorakalsyndrom bei gleichzeitiger agitiert-depressiver Entwicklung bei Status nach zweimal schwerer HWS-Distorsion und LWS-Kontusion. Der Beschwerdeführer sei seit dem ersten Unfall vom 5. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des aktuellen Zustandes sei er aufgrund seiner Schmerzen, seiner Stimmungslage und der stark verminderten Belastbarkeit nicht fähig, selbst eine leichteste Verweistätigkeit auszuführen. Auch eine Umschulungsmassnahme sei kaum erfolgversprechend, weshalb eine IV-Berentung zu befürworten sei (Urk. 7/75/13)
Im Bericht vom 17. Juli 2013 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führten die Ärzte der Schmerzklinik Z.___ ausserdem aus, nach dem zweiten Unfall vom 6. Dezember 2012 sei im Vergleich zum Gesundheitszustand vor dem Unfall die Beweglichkeit der HWS noch mehr eingeschränkt, die gesamte Nackenregion extrem empfindlich und eine manualtherapeutische Behandlung mit vorsichtiger Extension aufgrund der Schmerzen kaum mehr möglich gewesen. Die Schmerzmedikation habe erhöht und ergänzt werden müssen. Offenbar habe sich klinisch eine deutliche Verschlechterung des Vorzustandes im Sinne einer Reaktivierung und Verstärkung der vorbestehenden Beschwerden gezeigt. Dies sei natürlich in keiner Bildgebung zu sehen, sondern nur in der klinischen Untersuchung feststellbar. Des Weiteren wäre noch genauer abzuklären, ob der Beschwerdeführer durch die am 6. Dezember 2012 erlittene Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit und Gedächtnisstörung eine leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI, Mild Traumatic Brain Injury) erlitten habe. In diesem Zusammenhang wäre eine neuropsychologische Testung zu empfehlen (Urk. 7/75/5-6).
Auch pract. med. A.___ erklärte im Bericht vom 13. Juli 2013, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich durch den zweiten Verkehrsunfall deutlich verschlechtert. Er leide an starken, persistierenden und therapieresistenten Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Rückenbereich sowie an Tinnitus. Die Nacken- und Kopfschmerzen hätten seither an Intensität massiv zugenommen, auch sei das vermehrte Auftreten von Schwankschwindel, Übelkeit, Gangunsicherheit, Schlafstörungen, Müdigkeit und Vergesslichkeit leider alltäglich geworden. Dazu würden eine depressive Stimmung mit niedergeschlagener Stimmungslage, Gefühle der Leere, Kraft- und Lustlosigkeit, Besorgnis, Zukunftsängste sowie innere Unruhe kommen. Das gereizt-depressive Zustandsbild gelte als Begleitzustand chronischer Schmerzen und die Behandlung sei naturgemäss sehr schwierig, da die psychische Komplikation durch die persistierenden Schmerzen aufrechterhalten sei. Die Prognose sei sehr schlecht und der Verlauf invalidisierend. Es sei daher langfristig von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/75/7).
3.3
3.3.1 Angesichts der vorliegenden Aktenlage bezweifelt die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Abweisung seines Leistungsbegehrens zufolge des zweiten Verkehrsunfalls vom 6. Dezember 2012 verschlechtert hat (Urk. 2 S. 1). Entgegen dem Vorgehen und der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann indes bei gegebener Aktenlage nicht allein aufgrund der bestehenden HWS-Schmerzproblematik und ohne weitere Abklärungen sowie Begründung darauf geschlossen werden, dass diese keiner langdauernden, schweren Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche und daher die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen durch die Invalidenversicherung fehlten (Urk. 2 S. 2).
Der erlittene Verkehrsunfall vom 6. Dezember 2012 war nicht derart geringfügig, dass eine somatisch und/oder psychisch (im Sinne der Rechtsprechung zu Schmerzstörungen; vgl. 136 V 279) erklärbare und nicht überwindbare anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Auf den Beschwerdeführer wirkten beim Unfall zuerst Aufprallkräfte mit einer Geschwindigkeit von zirka 13.5 bis 19.5 km/h nach vorne und sogleich darauf Aufprallkräfte mit einer Geschwindigkeit von zirka 3 bis 12 km/h nach hinten ein. Dies bedeutet, dass die Einwirkung auf die zudem bereits vorbelastete Halswirbelsäule aus biomechanischer Sicht über der für solche Unfälle im Normalfall angenommenen Harmlosigkeitsgrenze von 10 bis 15 km/h lag (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 104/06 vom 16. August 2007 E. 7.1 mit Hinweis; was hinsichtlich der mittleren Verzögerung etwa mit einer Vollbremsung vergleichbar wäre, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 5.3).
Im Bericht der Schmerzklinik Z.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/75) wurde ausgeführt, dass dem (dort diagnostizierten) schweren generalisierten Schmerzsyndrom unter anderem der Status nach Commotio cerebri mit Bewusstlosigkeit und retrograder Amnesie, eine HWS- und LWS-Kontusion sowie eine vegetative Begleitsymptomatik zugrunde lägen. Ausserdem wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit chronischer depressiver Symptomatik, Ängsten und Anpassungsstörung diagnostiziert (Urk. 7/75/1-2). Damit ist, selbst wenn keine objektivierbaren Funktionsausfälle gegeben wären, was bei derzeitiger Aktenlage nicht feststeht, grundsätzlich von gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen, welche geeignet sein können, eine zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (vgl. BGE 136 V 279 E. 4.1).
Die Beschwerdegegnerin hat indes nicht abgeklärt, welche Verletzungen beim Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall in der Erstbehandlung und Überwachung im Spital Limmattal festgestellt wurden. Ebenfalls ungeklärt ist, ob und inwiefern die aktuellen Beschwerden im Kopf-, Nacken- und Rückenbereich durch ein (fortschreitend degenerativ oder traumatisch bedingtes) organisches Korrelat erklärbar sind sowie ob eigenständige psychische Beschwerdebilder vorliegen. Auch eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung zur Arbeits(un)fähigkeit und der Frage der psychischen Ressourcen zur Überwindbarkeit des (somatisch nicht erklärbaren) Schmerzsyndroms und allfälliger psychischer Beeinträchtigungen fehlt. In keinem der Arztberichte werden insbesondere die Umstände diskutiert, nach denen die rechtsprechungsgemäss massgeblichen Kriterien beurteilt werden könnten, die bei Vorliegen einer Somatisierungsstörung und ähnlicher Krankheitsbilder ohne organisches Korrelat die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar oder zumutbar erscheinen lassen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1). Aber auch die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Begründung dazu im Einzelnen nichts aus.
3.3.2 Andererseits kann aber auch nicht ohne Weiterungen auf die vorliegenden Einschätzungen der Ärzte der Schmerzklinik Z.___ und von pract. med. A.___ einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Denn hierzu müssten aufgrund der erklärten psychischen Überlagerung der Beschwerden auch Fachärzte der Psychiatrie zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzsyndrome (vgl. Erwägung 1.5 hiervor) Auskunft geben.
3.4 Die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Namentlich ist abzuklären, welche Diagnosen und Einschränkungen initial unmittelbar nach dem Unfall festgestellt wurden. Hierzu sind insbesondere die Berichte des Spitals Limmattal, wo der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Schmerzklinik Z.___ nach dem Unfall zwei Tage hospitalisiert war, beizuziehen. Hernach ist eine interdisziplinäre, fachärztliche Begutachtung einzuholen. Diese hat im Sinne der Erwägungen insbesondere dazu Auskunft zu geben, ob und inwiefern die nunmehr bestehenden Beschwerden durch ein bildgebend ausgewiesenes, organisches Korrelat erklärbar sind, ob und inwiefern diese gegebenenfalls die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit einschränken, ob eigenständige psychische Beschwerdebilder vorliegen und gegebenenfalls inwieweit diese die Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vom 6. Dezember 2012 einschränken sowie ob, inwieweit und welche Umstände vorliegen, welche die psychischen Ressourcen zur Überwindbarkeit des (gegebenenfalls) organisch nicht erklärbaren Schmerzsyndroms (teilweise) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verunmöglichen.
4. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann