Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00064 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 30. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1953 in Y.___ geborene X.___ war in der Schweiz seit 1971 mit Unterbrüchen als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, unter anderem im Mechanik- und Lagerbereich (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2005.00317 vom 21. Juni 2005, Urk. 9/30; Urk. 9/84).
Am 30. Juli 2004 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen Verhältnisse sowie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 27. Dezember 2004 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2005.00317 vom 21. Juni 2005 ebenfalls ab (Urk. 9/30).
Auf eine Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 10. April 2007 (Urk. 9/38) trat die IV-Stelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. August 2007 nicht ein (Urk. 9/47).
Am 23. Februar 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/48). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem vom Z.___, A.___, ein polydisziplinäres Gutachten vom 17. Januar 2011 ein (Urk. 9/70). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 15. Juni 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 21 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/81). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Am 9. September 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/93). Darauf trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/94, Urk. 9/100) mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 16. Januar 2014 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf sein Leistungsbegehren einzutreten und die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde legte er Berichte von Dr. med. B.___, C.___, vom 22. Oktober 2013 (Urk. 3/4) und von Dr. med. D.___, E.___, vom 17. Juli 2013 bei (Urk. 3/6). Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 substantiierte er sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 6). In der Vernehmlassung vom 18. Februar 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.3 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisions-gesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 2) aus, der (vom Versicherten vorgelegte) Bericht von Dr. B.___, C.___, vom 22. Oktober 2013 enthalte weder eine ICD-10-codierte Diagnose noch einen Psychostatus, weshalb auf diesen Bericht nicht abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe daher mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Daher könne auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werden.
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen seinem Antrag in der Einsprache habe die Beschwerdegegnerin es unterlassen, weitere ärztliche Berichte sowie von Dr. B.___ die erforderliche Ergänzung zu dessen Bericht anzufordern. Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 17. Juli 2013 ergebe sich zudem, dass er immer wieder an starken Hautausschlägen an den Händen leide, die im akuten Schub eine normale Arbeit mit den Händen nicht mehr zulassen würden. Aufgrund dieser Berichte ergebe sich eine klare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 15. Juni 2011 (Urk. 9/81) auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten ist.
3.
3.1 Die Verfügung vom 15. Juni 2011 basierte im Wesentlichen auf dem Z.___Gutachten vom 17. Januar 2011 (Urk. 9/70).
Dieses beruhte auf einer internistischen/allgemeinmedizinischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung vom 30. November 2010. Dabei diagnostizierten die Gutachter eine leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), ein chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei einem radiologisch unauffälligen Befund der Lendenwirbelsäule (Röntgen 18. Dezember 2001) und einer freien Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte, chronische Beschwerden im Bereich des adominanten linken Daumens bei einem anamnestischen Status nach einer konservativ behandelten Distorsionsverletzung vor über 15 Jahren, einem Status nach einem Distorsionstrauma am 23. Oktober 2008 im Rahmen eines Skisturzes, und einem Status nach einer sekundären Reinsertion des ulnaren Seitenbandes am MP-Gelenk am 17. Dezember 2008 und bei einer im Seitenvergleich etwas vermehrten ulnaren Aufklappbarkeit, chronische Kniebeschwerden beidseits bei einem anamnestischen Status nach einer arthroskopischen Meniskusoperation links vor über zehn Jahren, einem Status nach einer arthroskopischen medialen Teilmeniskektomie sowie Trimmen des Aussenmeniskus am 14. April 2009 rechts und bei reizlosen, symmetrisch frei beweglichen Kniegelenken ohne Hinweis für Meniskusläsion oder Instabilität, chronische Beschwerden im Bereich der adominanten linken Schulter bei radiologisch und sonographisch altersentsprechend unauffälligen Verhältnissen, bei weder klinisch noch elektromyographisch pathologischen Befunden in der vom Nervus suprascapularis versorgten Muskulatur und bei symmetrisch frei beweglichen Schultergelenken ohne Hinweis für Instabilität, Impingement oder Läsion von Akromioklavikulargelenk, Labrum, langer Bizepssehne oder Rotatorenmanschette sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch, gegenwärtig Alkohol, anamnestisch Cannabis, Heroin und Kokain (ICD-10: F19.1) und pathologisches Glückspiel (ICD-10: F63.0). Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte im Rahmen einer interdisziplinären Schlussbeurteilung. Dabei kamen die Ärzte zu folgendem Schluss (Urk. 9/70/28 ff.): Seit mindestens der aktuellen Untersuchung bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für schwere, belastende Tätigkeiten. Für körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar.
3.2 Die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2013 basiert auf dem Bericht von Dr. B.___, C.___, vom 22. Oktober 2013 (Urk. 3/4).
Darin führte der Arzt unter anderem aus, er kenne den Versicherten seit Mai 2013. Er leide hauptsächlich an einem chronisch depressiven Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Mit Frau F.___ (JobCoach), die den Patienten in den letzten Jahren begleitet habe, habe er verschiedene Gespräche geführt. Sie habe den Patienten auch im Rahmen verschiedener Arbeitsversuche erlebt und beschrieben, dass es in den letzten zwei bis drei Jahren aus ihrer Sicht eine deutliche Verschlechterung gegeben habe, und Arbeitsversuche, auch in reduziertem Pensum, beziehungsweise in angepasster Tätigkeit, nach kurzer Zeit abgebrochen worden seien, meist aufgrund der mangelnden Stabilität, Durchhalte- oder Kritikfähigkeit des Versicherten oder wegen psychosomatischer, stressbedingter Beschwerden (Schüben eines atopischen Ekzems gemäss Dr. D.___, G.___). Inwieweit sich das Zustandsbild gegenüber vor drei bis vier Jahren verschlechtert habe, könne er auch nur ausgehend von solchen anamnestischen Angaben abschätzen. Jedoch zeige sich auch aktuell eine Fortsetzung der Abwärtsspirale. Zudem erscheine der Versicherte aktuell den Anforderungen einer 80%igen Tätigkeit aus seiner Sicht nicht gewachsen.
3.3 Nach Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2013 reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. D.___, E.___, vom 17. Juli 2013 (Urk. 3/6) sowie ein E-Mail von Dr. B.___ vom 19. Dezember 2013 ein (Urk. 3/5).
Im Bericht vom 17. Juli 2013 diagnostizierte Dr. D.___ ein atopisches Ekzem mit einer psychosomatischen Triggerung. Weiter gab der Arzt an, der Versicherte werde aus dermatologischer Sicht stadiengerecht betreut. Er treffe die erforderlichen Pflegemassnahmen zuverlässig und behandle auch entsprechend bei neuen Schüben der Hauterkrankung mit topischen Kortikosteroiden. Im akuten Schub könne er die Hände zu normalen Arbeiten nicht einsetzen. Allerdings sei es weiterhin so, dass eine sehr starke psychosomatische Mitbeteiligung bestehe.
Im E-Mail vom 19. Dezember 2013 gab Dr. B.___ an, der Beschwerdeführer leide aus psychiatrischer Sicht an einer anhaltenden depressiven Episode mittleren Grades bei einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1). Zusätzlich leide er gemäss Dr. D.___ an einem stressassoziierten atopischen Ekzem.
4.
4.1 An sich spricht die Aktenlage für die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach das im Bericht von Dr. B.___ vom 22. Oktober 2013 erwähnte chronische depressive Syndrom bei einer rezidivierenden depressiven Störung als im Rahmen der bisherigen Erkenntnisse liegend interpretiert werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn man auch die nachträgliche Ergänzung im E-Mail von Dr. B.___ vom 19. Dezember 2013 berücksichtigen würde, gemäss welchem es sich um eine anhaltende depressive Episode mittleren Grades bei einer rezidivierenden depressiven Störung handelt. Denn bereits die Z.___-Gutachter gingen in ihrem Gutachten - unter Berücksichtigung einer im C.___ in den Jahren 2009 und 2010 diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode – rückwirkend von einer gemittelten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von 20 % seit Beginn der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung aus (Urk. 9/70/30 Ziff. 6.3). Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer hielt bereits in seiner Einsprache vom 28. Oktober 2013 ausdrücklich fest, dass entsprechend den Ausführungen von Dr. B.___ in dessen Bericht vom 22. Oktober 2013 unter anderem von Dr. D.___ ein entsprechender Bericht einzuholen sei (Urk. 9/100). Da dieser Bericht aufgrund der im Bericht von Dr. B.___ erwähnten Umstände geeignet war, einen entsprechenden Beweis zu erbringen, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, dem Versicherten unter Androhung der Säumnisfolgen zumindest eine angemessene Frist zur Beibringung dieses Berichts anzusetzen. Da dies unterblieb und dem Versicherten daraus kein Nachteil entstehen darf, ist der mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. D.___ vom 17. Juli 2013 bei der Beurteilung der Eintretensfrage mit zu berücksichtigen.
Gemäss diesem Bericht kann der Beschwerdeführer die Hände trotz einer entsprechenden Behandlung im akuten Schub nicht zu normalen Arbeiten einsetzen. Es handelt sich dabei um einen neuen Befund, welcher aufgrund der Ausführungen von Dr. B.___ in dessen Bericht vom 22. Oktober 2013 den Abbruch verschiedener Arbeitsversuche mitverursacht hatte. Diese Umstände sind durchaus geeignet, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten glaubhaft zu machen. Dies gilt umso mehr, als die letzte Beurteilung über zwei Jahre zurückliegt, weshalb an die Glaubhaftmachung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen.
4.2 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers jedenfalls im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9. September 2013 eintrete und diese materiell prüfe.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 9. September 2013 eintrete, diese materiell prüfe und hernach darüber neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel