Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00065 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 24. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, Mutter von fünf Kindern, war zuletzt vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2013 in einem 55%-Pensum als Kioskverkäuferin bei der Firma Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 6/19/1-2). Am 2. November 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/9). Die IVStelle lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein, das am 12. November 2012 stattfand (Bericht vom 15. November 2012, Urk. 6/12). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 15. November 2012, Urk. 6/13) und holte den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2012 (Urk. 6/17), den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 31. Dezember 2012 (Urk. 6/18) und den Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ vom 14. Januar 2013 (Urk. 6/19) ein. Daraufhin nahm sie die Verlaufsberichte von Dr. B.___ vom 30. März 2013 (Urk. 6/22) und von Dr. A.___ vom 24. April 2013 (Urk. 6/23) zu den Akten und gab bei Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 8. Oktober 2013 (Urk. 6/31) erstattete. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. November 2013, Urk. 6/33, und Einwand vom 2. Dezember 2013, Urk. 6/39) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 9. Januar 2014 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung und begründete dies damit, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Januar 2014 Beschwerde und beantragte mit der Bemerkung, dass sie sich nicht mehr in einen anderen Beruf eingliedern könne, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von IVLeistungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2014 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist insbesondere der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
1.6 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 PD Dr. med. D.___ vom Institut E.___ führte in seinem Bericht vom 21. Mai 2012 zuhanden von Dr. B.___ aus, dass das durchgeführte MRI der LWS und des thorakolumbalen Übergangs eine Degeneration in den unteren drei lumbalen Segmenten mit Osteochondrosen (vor allem L5/S1) und breitbasigen Diskusvorwölbungen sowie zentraler Protrusion auf Niveau L5/S1 zeigen würde. Insgesamt liessen sich keine Diskushernien und auch keine Nervenwurzelirritation nachweisen, insbesondere auch keine Reizung oder Kompression auf Höhe L5/S1. Tieflumbal seien betonte Facettengelenksarthrosen festzustellen (Urk. 6/18/10).
2.2 Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11/F33.2), bestehend seit Jahren bzw. Sommer 2012, (2) eine akzentuierte Persönlichkeit, (3) ein lumboradikuläres Syndrom L5/S1, bestehend seit April 2012, und (4) eine Eisenmangelanämie. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ nicht. Sie erklärte, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2. November 2012 bei ihr in Behandlung sei. Die psychiatrischen Sitzungen würden zwei bis vier Mal pro Monat stattfinden. Die Depression sei bis jetzt medikamentös und psychotherapeutisch kaum beeinflussbar gewesen. Aufgrund der Schmerzmedikation und der vielen Nebenwirkungen könne die antidepressive Medikation nur schwer eingestellt werden. Die Prognose sei schlecht. Wegen der körperlichen Erkrankungen und der Persönlichkeitsanteile (Selbstverunsicherung, Angepasstheit, Leistungsbezogenheit, hohes Verantwortungsbewusstsein) würde die Depression immer wieder aufgeschaukelt werden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskverkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit dem 25. April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/17/1-6).
2.3 Dr. B.___ gab in seinem Bericht vom 31. Dezember 2012 an, dass die Beschwerdeführerin bei ihm seit September 2009 in der Schmerztherapie sei. Als Kioskmitarbeiterin (Stehen, wenig Bewegen) sei sie seit dem 24. April 2012 zu 50 % bis 100 % arbeitsunfähig (vgl. ärztliche Zeugnisse vom 1. Januar 2013, Urk. 6/18/1-9).
2.4 Im Verlaufsbericht vom 30. März 2013 erklärte Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskangestellte nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bei sitzender Arbeit sei ein 50%Pensum denkbar (Urk. 6/22/1).
2.5 Dr. A.___ legte im Verlaufsbericht vom 24. April 2013 dar, dass die Beschwerdeführerin regelmässig zur Behandlung komme und ihre Medikamente zuverlässig einnehme. Der psychische Gesundheitszustand habe sich aber nur minimal gebessert und sei schwer beeinflussbar. Dies zum einen, weil sie auf die Medikamente mit Nebenwirkungen reagiere, welche sich wieder negativ auf das psychische Befinden auswirken würden. Zum anderen, weil die Arbeitsunfähigkeit wegen des lumboradikulären Syndroms, der fehlenden beruflichen Aussichten und der finanziellen Sorgen die Selbstverunsicherung und damit die Depression aufrechterhalten würde. Wegen der Sprachbarrieren sei die Psychotherapie erschwert. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf betrage nach wie vor 100 %. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei bis auf Weiteres keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 6/23).
2.6 Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2013 als psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Als psychiatrische Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Dr. C.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr als 10 % - dies vor allem aufgrund der Beschäftigung mit dem Schmerz - eingeschränkt sei. Bei einer deutlicheren Ausprägung der rezidivierenden depressiven Störung als aktuell könne die Arbeitsfähigkeit vorübergehend möglicherweise stärker beeinträchtigt sein. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Schmerzen und deren Empfindung durch eine depressive Störung grundsätzlich verstärkt werden könnten. Aktuell sei dieser Einfluss aber zu vernachlässigen. Bei einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % zu erwarten (Urk. 6/31/9-13).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2014 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 8. Oktober 2013 (Urk. 6/31).
3.2 Dr. C.___ legte in seiner Expertise dar, dass es vorliegend Hinweise auf diverse zum Teil sehr starke psychosoziale Belastungen und schwerwiegende Lebensereignisse der Beschwerdeführerin gebe. Zu diesen so genannten Life-Change-Units, die Stress auslösen und die psychische Gesundheit beeinträchtigen könnten, würden unter anderem der frühe Tod des Vaters, die verschiedenen Schwangerschaften, die Fehlgeburten, der behinderte Sohn, die Migration, der Autounfall (im Jahr 2001), die Invalidisierung des Ehemannes und die letzte Kündigung zählen. Mit diesen Ereignissen und den Hinweisen auf eine familiäre Belastung von depressiven Erkrankungen (Schwestern) sei eine erhöhte Vulnerabilität, eine individuelle Prädisposition der Beschwerdeführerin für das Auftreten depressiver Syndrome und rezidivierender depressiver Störungen gegeben. Trotz dieser „Anfälligkeit“ lasse sich anhand der Angaben zur schulischen und beruflichen Karriere aber bis zum Jahr 2012 eine unauffällige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin feststellen. Beispielsweise habe sie nach der Migration in die Schweiz und auch noch nach dem Unfall von 2001 gearbeitet und - nach dem beruflichen Ausfall des Ehemannes ca. 2001 - die Familie zum Teil alleine finanziert. Wenngleich es Hinweise auf depressive Symptome seit der Kindheit gebe, habe die depressive Entwicklung offensichtlich erst im April 2012 Krankheitswert erreicht (vgl. Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ im Bericht vom 14. Dezember 2012), was zur Kündigung der letzten Arbeitsstelle Ende 2012 geführt habe (Urk. 6/31/10).
Weiter erklärte Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin in der gutachterlichen Untersuchung ein klinisch leicht depressives Zustandsbild mit vor allem einer verlangsamten Psychomotorik, undeutlicher Aussprache und klagend und bedrückt wirkender Stimmung präsentiere. Dabei sei eine auffällige, dramatisierend wirkende Darstellung ihres körperlichen Zustandes beobachtbar. Die Beschwerdeführerin berichte ein eingeschränkt anmutendes soziales Aktivitätsniveau. Einige der von der Psychiaterin Dr. A.___ erwähnten depressiven Symptome, die sich auf die sozialen Aktivitäten auswirken könnten, seien allerdings nicht mit den aktuellen Befunden in Übereinstimmung zu bringen, zum Beispiel die Aufmerksamkeitsprobleme pathologischen Ausmasses. Das aktuell leichtgradige depressive Zustandsbild sei in Anbetracht der Schwankungen und des Verlaufs und unter Berücksichtigung der Vorberichte als rezidivierend zu qualifizieren. Neben der rezidivierenden depressiven Störung würden somatische Beschwerden bestehen, welche die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Diese seien in den Akten ausführlich dargestellt und objektiviert. Die Angaben der Beschwerdeführerin, seit wann diese Beeinträchtigungen vorherrschen würden, seien widersprüchlich. Zum einen habe sie im Rahmen der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin das Jahr 2012 angegeben. Im Rahmen der vorliegenden Begutachtung habe sie nun den Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2001 genannt. Gesamthaft würden die Befunde auf eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) hinweisen. Die gestellten somatischen Diagnosen würden das Vorliegen der physiologischen bzw. körperlichen Komponente dieser Störung belegen. Mit dieser könnten jedoch nicht alle Schmerzsensationen und Beschwerden erklärt werden. Im Rahmen der Prüfung der sogenannten Foerster-Kriterien sei beim Kriterium der psychischen Komorbidität das depressive Syndrom zu erwähnen. Als (chronische) körperliche Erkrankungen lägen unter anderem ein lumboradikuläres Syndrom, eine Eisenmangelanämie und eine chronische Veneninsuffizienz vor. Weiter habe die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz verloren (Kündigung). Belegt sei sodann ein Verlauf bei weitgehend unveränderter Symptomatik, dies jedoch erst seit anderthalb Jahren. Die Behandlungsergebnisse der Psycho- und Schmerztherapie seien unbefriedigend. Diesbezüglich sei aber erstens anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in nur sehr begrenztem Rahmen Deutsch spreche, was die Durchführung einer Gesprächs-Psychotherapie auf Deutsch erheblich erschwere. Zweitens erscheine vor ihrem subjektiven Leidensdruck die Frequenz (der Therapien) ausbaubar. Und drittens sei anscheinend noch kein Versuch unternommen worden, eine stationäre Behandlung durchzuführen, um eine intensivere Therapie anzuwenden und die Medikation anzupassen. Insofern seien die Behandlungsergebnisse zwar unbefriedigend, würden aber noch nicht auf einem ausgeschöpften Behandlungsspektrum fussen. Im Weiteren seien offenbar auch noch keine Rehabilitationsmassnahmen eingeleitet worden. Ein sozialer Krankheitsgewinn könne schliesslich nicht festgestellt werden. Die Foerster-Kriterien seien vorliegend somit zum Teil erfüllt, zum grösseren Teil indes nicht. Dies liege an der kurzen Dauer der objektivierbaren Befunde und vor allem an den noch nicht ausreichend und konsequent durchgeführten Behandlungsoptionen (Urk. 6/31/11-15).
Dr. C.___ kam daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr als 10 % - dies vor allem aufgrund der Beschäftigung mit dem Schmerz - eingeschränkt sei. Bei einer deutlicheren Ausprägung der rezidivierenden depressiven Störung als aktuell könne die Arbeitsfähigkeit vorübergehend möglicherweise stärker beeinträchtigt sein. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Schmerzen und deren Empfindung durch eine depressive Störung grundsätzlich verstärkt werden könnten. Aktuell sei dieser Einfluss aber zu vernachlässigen. Bei einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 90 % zu erwarten (Urk. 6/31/13).
3.3 Diese Beurteilung von Dr. C.___, die er in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres einleuchtend. Dr. C.___ legte dabei - unter Prüfung der Foerster-Kriterien (vgl. E. 1.4) - auch nachvollziehbar dar, weshalb vorliegend davon auszugehen ist, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), die zu den somotaformen Störungen zu zählen ist (vgl. ICD-10 F.45), mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist. Auf die Einschätzung von Dr. C.___ kann daher abgestellt werden.
3.4 Aufgrund des Gesagten ist somit nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen - oder auch aus somatischen Gründen (vgl. dazu die eher unauffälligen Befunde im Bericht von Dr. D.___ vom 21. Mai 2012, E. 2.1) - während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) gewesen wäre.
Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IVLeistungen (Rente und berufliche Massnahmen, vgl. zu letzteren Art. 15 ff. IVG) verneinte, ist demzufolge nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl