Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00066




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 29. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch die Beiständin Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












    Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1995, mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 (Urk. 2 = Urk. 8/195) mit Wirkung ab 1. September 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 90 % basierende, ganze ausserordentliche Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 1‘560. zugesprochen hatte;

    nach Einsicht in

    die Eingabe der Beiständin des Versicherten vom 17. Januar 2014 (Urk. 1), mit der sie Beschwerde gegen die genannte Verfügung erhob mit dem sinngemässen Antrag, es sei dem Versicherten eine monatliche Rente von Fr. 2‘466.84 zuzusprechen,

    die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des Rechtsdiensts der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 19. Februar 2014 (Urk. 6 und 7)

    sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

    unter dem Hinweis darauf, dass der Versicherte keine Replik einreichen liess, obwohl ihm dazu mit Verfügung vom 26. Februar 2014 (Urk. 9; vgl. auch Urk. 10) Gelegenheiten gegeben worden war;

    in Erwägung, dass

    Anspruch auf eine ordentliche Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung Versicherte haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),

    sich der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Invalidenrenten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) richtet (Art. 39 IVG),

    nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG Anspruch auf eine ausserordentliche Rente Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind,

    die Höhe der ausserordentlichen Invalidenrenten grundsätzlich dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente entspricht (Art. 40 Abs. 1 IVG),

    davon zu Gunsten der entsprechenden Versicherten abweichend die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, 1331/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente entsprechen (Art. 40 Abs. 3 IVG),

    vorliegend einzig strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2013 zugesprochene ganze ausserordentliche Invalidenrente (betraglich) richtig berechnet hat oder ob dem Beschwerdeführer (wie dieser behaupten liess) eine höhere Monatsrente zusteht; der Anspruch auf eine ganze ausserordentliche Rente jedoch zu Recht nicht umstritten ist und zutreffenderweise auch der Anspruch auf eine ordentliche Rente nicht zur Diskussion steht,

    zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die ausserordentliche Rente gestützt auf Art. 34 Abs. 2 lit. b AHVG zu berechnen sei, der feste Rentenanteil Fr. 1‘216.80 und der flexible Anteil Fr. 633.33, mithin insgesamt Fr. 1‘850.13, betragen würden, dieser Betrag der ordentlichen Vollrente entspreche, was nach Anwendung von Art. 40 Abs. 3 IVG (Erhöhung auf 1331/3 Prozent) einen monatlichen Rentenanspruch von Fr. 2‘466.84 ergebe (Urk. 1),

    sich demgegenüber die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass die ausserordentliche Rente des Beschwerdeführers korrekt berechnet worden sei, indem gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG der Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente (Rentenskala 44) im Jahre 2013 von Fr. 1‘170. auf 1331/3 %, mithin auf Fr. 1‘560., erhöht worden sei (Urk. 7),

    der Beschwerdeführer in der Tat verkannte, dass die ausserordentlichen Renten der AHV und der IV nicht nach denselben Regeln berechnet werden und dass im Bereich der Invalidenversicherung bezüglich Rentenhöhe einzig die Bestimmungen von Art. 40 IVG massgebend sind,

    sich die ausserordentlichen Renten für Personen, die - wie der unter einem Geburtsgebrechen leidende Beschwerdeführer - vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, auf 1331/3 % des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente belaufen (Art. 40 Abs. 3 IVG),

    der Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente im Jahr 2013 Fr. 1‘170. betrug (Bundesamt für Sozialversicherungen, Rententabellen 2013, S. 18) und sich demzufolge der auf 1331/3 % erhöhte Wert auf Fr. 1‘560. beläuft (vgl. dazu auch S. 143 der genannten Rententabellen, wo der genannte Betrag ausdrücklich aufgeführt ist),

    sich daraus ohne Weiteres ergibt, dass die Rente des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin korrekt berechnet wurde,

    die Vertreterin des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen ist, dass die in der angefochtenen Verfügung genannten Einkommenszahlen (Valideneinkommen, Invalideneinkommen und Erwerbseinbusse) der Bemessung des Invaliditätsgrades dienen, für die Berechnung der Rentenhöhe aber andere (nämlich die oben dargelegten) Parameter zur Anwendung kommen,

    aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist;

    in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200. festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG;



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker