Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00068 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 12. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer
Studer Anwälte AG
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahre 1966 geborene X.___ reiste nach durchlaufener Schulausbildung in Y.___ im Mai 1989 in die Schweiz ein, wo er seit Juli 1997 als Restaurantmitarbeiter an der Z.___ angestellt ist. Am 26. Januar 2006 stürzte er am Arbeitsplatz beim Reinigen der Fenster von der Leiter und verletzte sich an der rechten Hüfte (Urk. 8/2). Am 3. Oktober 2006 wurde eine Labrumrefixation sowie eine Offset-Verbesserung an der rechten Hüfte durchgeführt, die Metallentfernung erfolgte am 15. März 2007 (Urk. 8/11 S. 27, Urk. 8/18 S. 18). Am 16. April 2007 konnte der Versicherte die angestammte Tätigkeit wieder zu 50 % aufnehmen (Urk. 8/9 S. 4) und meldete sich am 15. August 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Ab März 2008 konnte der Versicherte die bisherige Tätigkeit wieder voll aufnehmen (Urk. 8/26 S. 8). Nachdem sich in der Folge auf der rechten Seite eine Coxarthrose entwickelt hatte, wurde am 5. Mai 2010 eine Hüfttotalprothese eingesetzt (Urk. 8/48 S. 15). Mit Verfügung vom 12. August 2010 wurde dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. Juni 2008 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 8/40, Urk. 8/47).
1.2 Im Anschluss an die Operation konnte der Versicherte die angestammte Tätigkeit wieder im Ausmass von bis zu 70 % aufnehmen (Urk. 8/57 S. 2). Im Auftrag der Vorsorgeversicherung des Versicherten erfolgte am 4. Juli 2011 eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin (Gutachten vom 29. Juli 2011, Urk. 8/52). Am 10. August 2011 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/58). Mit Verfügung vom 7. März 2013 wies diese nach erfolgten Abklärungen das Rentenbegehren ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % ab (Urk. 8/94).
1.3 Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 beantragte der Vertreter des Versicherten unter Hinweis auf die neue Begutachtung durch Dr. A.___ vom 12. April 2013 (Urk. 8/97/3-24) und die Empfehlung der Vorsorgeeinrichtung (Urk. 8/97/1-2) die Neuüberprüfung des Rentenanspruchs (Urk. 8/98). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/106) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 fest, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 8/111 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 16. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit April 2013 in der angestammten Tätigkeit nur noch zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn zu einem Invaliditätsgrad von 36 % führe (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant durch sein aktuelles Pensum von 50 % beim bisherigen Arbeitgeber hinreichend eingegliedert im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ATSG sei und damit seine Schadenminderungspflicht erfülle. Darüber hinaus wäre bei einem Berufswechsel aufgrund des Teilzeitpensums, dem Lohnvorteil aufgrund der Dienstjahre sowie dem steigenden Krankheitsrisiko ein Lohnabzug von 20 % gerechtfertigt, was ebenfalls zu einem Rentenanspruch führen würde (Urk. 1).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 8/94), welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 7. Juni 2012 stützte (vgl. Urk. 8/93). Dieser diagnostizierte dannzumal mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein myofasziales Schmerzsyndrom inguinal/Hüfte rechts (ICD10 M24.8) sowie intermittierende lumbospondylogene Symptome (ICD-10 M54.4). Der Beschwerdeführer realisiere mit Mühe ein 70%iges Pensum in der angestammten Tätigkeit, was derzeit die Maximalbelastung darstelle. In einer optimal angepassten Tätigkeit wäre medizinisch-theoretisch ein volles Pensum realisierbar (Urk. 8/75 S. 20 ff.).
3.
3.1 In seinem Gutachten vom 12. April 2013 diagnostizierte Dr. A.___ mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein myofasziales Schmerzsyndrom inguinal/Hüfte rechts (ICD-10 M24.8) bei/mit: Status nach Leitersturz 01/2006 mit transientem Leistenschmerz rechts, belastungsassoziiertem Schmerzrezidiv ab 03/2006, Offsetstörung mit Labrumdegeneration, Knorpelschaden lateral, Tendinopathie M. glutaeus minimus (MRI Klinik B.___ 06/2006), Status nach Labrumrefixation und Offset-Verbesserung 10/2006, Status nach Osteosynthesematerialentfernung 03/2007, Status nach Hüft-TP rechts am 5. Mai 2010 wegen Coxarthrose rechts nach traumatisierter Hüftdysplasie rechts, Triggerpunktsyndrom des M. pectineus und M. iliopsoas rechts, anamnestisch Psoassehnenreizung; intermittierende lumbospondylogene Symptome (ICD-10 M54.4) bei leichten degenerativen Veränderungen der LWS derzeit bei Besserung des Hinkens (klinisch stumm) sowie einen Verdacht auf beginnende Schmerzchronifizierung mit depressiver Entwicklung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben ein Alkoholmissbrauch (Analgesie, Problembewältigung), Knick-, Senk- und Plattfüsse beidseits sowie eine Hyperlaxizität (Urk. 8/97 S. 15 f.).
Der Gutachter führte aus, dass infolge ausgebliebener Taggeldzahlung seitens der Unfallversicherung der Beschwerdeführer per Februar 2013 das Pensum in Eigeninitiative wieder auf 100 % erhöht habe, was vermehrt zu Schmerzen und erhöhtem Alkoholkonsum geführt habe. Der Beschwerdeführer neige zur Dissimulation und dem Arbeitgeber sei aufgefallen, dass er am Ende des Arbeitstages vermehrt Schmerzen habe und hinke. In der angestammten Tätigkeit halte er den Beschwerdeführer für zu 30 bis 50 % berufsunfähig, je nach Belastungsprofil am Einsatzort (Restaurant oder Abwaschküche). In einer körperlich bis zu mittelschwer belastenden Tätigkeit ohne grössere Hebe- und Tragbelastungen, ohne Notwendigkeit zu Arbeiten in feuchter, kalter oder rutschiger Umgebung, ohne Arbeiten mit repetitiven Hüft- und Rumpfrotationen und Exposition der rechten Hüfte gegenüber Stössen und Schlägen, beispielsweise durch abrupt nötiges Stossen und Bremsen von rollenden Lasten sowie ohne Notwendigkeit zum Gehen grösserer Strecken oder in unebenem Gelände bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/97 S. 13 und S. 16 ff.).
3.2 Per 1. Juli 2013 wurde das Pensum des Beschwerdeführers mittels Änderungsverfügung invaliditätshalber von 100 % auf 50 % reduziert (Urk. 8/97 S. 23). Zudem sprach die Vorsorgeeinrichtung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Invalidenleistungen (Berufsinvalidenrente) zu (Urk. 8/99).
3.3 Gestützt auf das aktuelle Gutachten von Dr. A.___ vom 12. April 2013 ist gegenüber der Beurteilung vom 7. Juni 2012 von einer leichten Verschlechterung der Situation auszugehen, was grundsätzlich unbestritten geblieben ist. Neu ist somit in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von nur noch 70 % auszugehen.
3.4 Fraglich und zu prüfen bleibt, wie sich diese verminderte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Betreffend die Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers, dass sein Mandant aufgrund des aktuell ausgeübten Pensums von 50 % bei der bisherigen langjährigen Arbeitgeberin seiner Schadenminderungspflicht bereits in genügender Weise nachkomme (Urk. 1 S. 7 f.), ist anzumerken, dass für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Auch wenn unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die ihm aktuell zugewiesene, wohl etwas zu schwere Arbeit, nachhaltig nur in einem Pensum von 50 % verrichten kann, ist in einer optimal angepassten Tätigkeit dennoch ein signifikant höheres Pensum zumutbar. Vor diesem Hintergrund ist das Invalideneinkommen nicht anhand des tatsächlich erzielten Einkommens von Fr. 30‘577.-- (Urk. 8/97/23) zu bestimmen, sondern unter Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, da dort ein höherer Lohn erzielt werden könnte.
4.
4.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist per 2011 von einem Jahressalär von Fr. 60‘850.-- auszugehen (Urk. 8/62 S. 2), was nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2011: 2171, Stand 2013: 2204; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) einem Einkommen von rund Fr. 61‘775.-- entspricht.
4.2 Praxisgemäss ist das Invalideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2012; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor betrug im Jahre 2010 für einfache und repetitive Tätigkeiten im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von Fr. 5'109.30 (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88), nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2010: 2151, Stand 2013: 2204; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) per 2013 ein solches von Fr. 5'235.20, was einem jährlichen Einkommen von Fr. 62'822.40 entspricht.
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Weiter nimmt die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Demgegenüber anerkennt die Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten gewisse Belastungen vermeiden sollte, und ihm überdies nur noch ein Pensum von 70 % zuzumuten ist, erscheint entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen.
Unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 70 % ergibt dies ein massgebendes Invalideneinkommen von rund Fr. 39‘578.--, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % führt ([Fr. 61‘775.-- - Fr. 39‘578.--] x 100 / Fr. 61‘775.-- = 35.39).
Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dieter Studer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty