Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00069




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 14. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, reiste 1988 in die Schweiz ein (Urk. 8/5/1). Sie ging verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach; zuletzt war sie bis zur krankheitsbedingten Entlassung per 31. August 1997 als Spitalangestellte im Y.___ tätig (Arbeitgeberfragebogen vom 6. Januar 1997 [Urk. 8/4]; Austrittsverfügung [Urk. 8/14]). Bereits seit Jahren befand sie sich wegen Rückenproblemen in hausärztlicher Behandlung bei Dr. med. Z.___, der ihr verschiedentlich Arbeitsunfähigkeiten attestierte und wiederholt auch auf die psycho-soziale Belastungssitution durch die Pflege des 1986 geborenen behinderten Sohnes hinwies (Urk. 8/2/8-10 und Bericht vom 6. Dezember 1996, Urk. 8/3/1-4).

    Am 12. November 1996 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Gestützt auf verschiedene, zuhanden der Versicherungskasse der Stadt Zürich erstellte vertrauensärztliche Gutachten (Urk. 8/6 und Urk. 8/13) sowie Berichte der Klinik A.___ (Urk. 8/17-18; vgl. auch Feststellungsblatt vom 13. März 1998, Urk. 8/32) sprach die IV-Stelle Zürich der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 7. Juli 1998, Urk. 8/22). Diese wurde in den Jahren 1999 (Urk. 8/28), 2005 (Urk. 8/36) und 2008 (Urk. 8/45) bestätigt. Am 19. September 2011 gebar die Versicherte eine Tochter (Urk. 8/49; Verfügung Kinderrente, Urk. 8/52). Am 12. April 2012 leitete die
IV-Stelle mit der Einladung zu einem Informationsgespräch über die mit der 6. IV-Revision eingetretenen gesetzlichen Änderungen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/51). Mittels Vorbescheid vom 12. Juni 2012 (Urk. 8/57) teilte die
IV-Stelle X.___ mit, sie beabsichtige die bisherige Rente gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 aufzuheben, weil ihr Leiden zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre, welches keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermöge. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, in welchem die die Versicherte Einwendungen erhob (Urk. 8/61), erachtete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig (Mitteilung vom 8. August 2013, Urk. 8/68). Die Versicherte lehnte die Abklärung indessen als weder notwendig noch zumutbar ab (Urk. 8/71), worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 28. November 2013 an der Abklärung festhielt, die Versicherte auf die Mitwirkungspflichten hinwies und im Falle einer Verletzung einen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten oder "Nichteintreten" androhte (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 16. Januar 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben und unter Beilage eines Kurzberichts von Dr. Z.___ (Urk. 3) beantragen, es sei von einer Begutachtung abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2014 (Urk. 6) ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Februar 2014 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde.

    Am 12. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung. Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).



2.    Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die angeordneten Abklärungen seien nicht notwendig, da sich an ihren mittlerweile chronifizierten Beschwerden (Rückenschmerzen, Depressionen) nichts geändert habe. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, weder gestützt auf lita Abs. 1 der Schlussbestimmungen des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket ["Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden"] noch auf die Revisionsbestimmung von Art. 17 ATSG, die Rente aufzuheben (Urk. 1 S. 3 unten).

    Ob der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 1997 ein der vorgenannten Schlussbestimmung des IVG entsprechendes Beschwerdebild vorlag, ist erst zu prüfen, wenn die Beschwerdegegnerin - wie mit dem Vorbescheid in Aussicht genommen - gestützt auf diese Bestimmung die Herabsetzung oder Aufhebung der bisherigen Rente verfügen sollte. Unabdingbar ist indessen, dass sich eine Neubeurteilung auf nachvollziehbare medizinische - in der Regel fachärztlich-psychiatrische - Stellungnahmen stützen muss, welche die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 132 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen hat. So weit ersichtlich, wurde die Beschwerdeführerin bisher noch nie polydisziplinär abgeklärt und neuere fachärztliche Berichte sind nicht aktenkundig. Der letzte fachärztliche Bericht der Psychiaterin Dr. med. B.___ stammt aus dem Jahr 2008 und liegt somit bald sechs Jahre zurück (Urk. 8/43). Neueren Datums ist einzig der Hausarztbericht von Dr. Z.___ vom 5. März 2013 (Urk. 8/66). Wenn die Beschwerdegegnerin bei dieser medizinischen Aktenlage eine umfassende Begutachtung für angezeigt hielt, handelte sie innerhalb des ihr zustehenden Ermessenspielraums, in den das Gericht nicht einzugreifen hat. Im Übrigen ist zu bemerken, dass zwangsläufig erst nach Vorliegen des Ergebnisses der Begutachtung beurteilt werden kann, ob die Untersuchung in dem Sinne notwendig war, als sie zu einer Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen könnte. Ferner liegt auf der Hand, dass bei einem langjährigen Rentenbezug eine periodische Überprüfung des Rentenanspruchs grundsätzlich notwendig ist.


3.    Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Begutachtung sei nicht zumutbar, weil sie die Begutachtungssituation als konkrete und ernsthafte Bedrohung ihrer Familie ansehe und sie wegen ihres chronischen depressiven Leidens mit erhöhter Suizidgefahr reagiere (Urk. 1 S. 4). Ihr Hausarzt führte im Schreiben vom 16. Januar 2014 weiter aus, die ohnehin stark belastete Lebenssituation der Beschwerdeführerin drohe durch die Rentenrevision zu dekompensieren, und er befürchte, dass sie wieder in eine Depression verbunden mit einer Suizidalität abrutsche (Urk. 3).

    Diesem Einwand ist zunächst zu entgegnen, dass allein aufgrund der knapp gehaltenen und subjektiv gefärbten Einschätzung des Hausarztes nicht zuverlässig beurteilt werden kann, wie begründet dessen Befürchtungen tatsächlich sind. Naturgemäss kann diese Frage auch nur durch eine psychiatrische Fachperson beurteilt werden. Es liegt deshalb an der Art der Durchführung der medizinischen Untersuchung im Einzelnen und in der Verantwortung der untersuchenden Ärzte, der spezifischen gesundheitlichen Situation und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Soweit ersichtlich, steht die Beschwerdeführerin aktuell nicht in psychiatrischer Behandlung (sonst hätte sie den von der Beschwerdegegnerin verlangten fachärztlichen Bericht wohl beigebracht, vgl. Urk. 8/72 und Urk. 6). Die lediglich mögliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin psychisch dekompensieren könnte, wenn sie sich der Untersuchung unterziehen müsste, vermag deren Unzumutbarkeit nicht zu begründen. Das Festhalten der Beschwerdegegnerin an der Begutachtung (vgl. Urk. 6) ist damit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli