Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00071




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 29. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen

Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1963 geborene und als medizinische Praxisassistentin tätig gewesene X.___ meldete sich unter Hinweis von Kopf- und Nackenbeschwerden, Schwindel, Brechreiz und Tinnitus (Schleudertrauma-Beschwerden) am 8. August 2006 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (insbesondere Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung und Rente) an (Urk. 6/2). Nach beruflichen und erwerblichen Massnahmen verfügte die IV-Stelle am 17. November 2009 eine ganze Rente vom 1. August 2006 bis zum 31. März 2007 und eine Viertelsrente vom 1. April 2007 bis zum 31. Mai 2008 (Verfügungen vom 17. November 2009, Urk. 6/46 und 6/47; Mitteilung des Beschlusses vom 8. September 2009 mit Verfügungsteil 2, Urk. 6/44 und Urk. 6/45).

    Am 6. September 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit September 2010 bestehende psychische Erkrankung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/48). Ab dem 1. Juni 2012 trat sie bei einem Pensum von 30 % als medizinische Praxisassistentin eine Stelle an, welche sie allerdings noch während der Probezeit im ersten Monat wieder kündigte (Protokoll Eingliederungsberatung vom 3. September 2012, Urk. 6/89 S. 4 f.; Kostengutsprache Einarbeitungszuschuss vom 14. August 2012, Urk. 6/84). Die Versicherte konnte dennoch weiterhin während zwei Monaten jeweils wöchentlich einen ganzen Tag in der fraglichen Arztpraxis arbeiten (Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. November 2012, Urk. 6/114 S. 8; Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. August 2013, Urk. 6/138 S. 24). Ab dem 7. Januar 2013 absolvierte sie ein Belastbarkeitstraining beim Zentrum A.___, welches aufgrund der gesundheitlichen Situation und der geringen Belastbarkeit frühzeitig am 8. März 2013 abgebrochen wurde (Abschlussbericht des Zentrums A.___ vom 8. März 2013, Urk. 6/115). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ ein (Urk. 6/138). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. September 2013, Urk. 6/146; Einwand vom 30. Oktober 2013, Urk. 6/151) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 17. Januar 2014 Beschwerde und liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe IV-Rente, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-160), was der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Leistungsanspruch, da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2), da die somatoforme Schmerzstörung, die leichtgradige depressive Störung und die Angststörung aus versicherungsmedizinischer Sicht überwindbar seien.

Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen dafür, dass die medizinischen Unterlagen bestätigen würden, dass seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung (meist mittelgradigem Ausmasses) vorliege, die kurzfristig nicht heilbar sei. Die Diagnose erfülle das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Zusammen mit der generalisierten Angststörung und den übrigen festgestellten somatischen Beschwerden liege somit eindeutig ein invalidisierendes Krankheitsbild vor (Urk. 1 S. 5).

Mit Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass in Anbetracht des hohen Aktivitätsniveaus und der guten Ressourcen der Beschwerdeführerin von einer Überwindbarkeit der Leiden auszugehen sei (Urk. 5).


2.

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.4    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).



3.

3.1    Die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 17. November 2009 (Urk. 6/46; Urk. 6/44; Urk. 6/45) stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das zusammen mit dem Unfallversicherer (Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft) in Auftrag gegebene Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 16. Januar 2008 (Urk. 6/23 S. 3 ff.; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. Juni 2009, Urk. 6/40 S. 4 ff.).

    Die begutachtenden Ärzte der Fachrichtungen Innere Medizin und Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, hielten folgende Diagnosen fest (Urk. 6/23 S. 31):

- Auffahrunfall mit Heckkollision am 1. August 2005

- Halswirbelsäulendistorsionstauma QTF Grad II (ICD-10 S13.4) folgenlos abgeheilt

- Abflachung der thorakalen Kyphosierung (ICD-10 M40.3) mit sekundärem, chronischem myofaszialem Syndrom thorakal und zervikal

- Chronisches, zervikozephales Syndrom als Grund von Kopfschmerzen

- Neurovegetative Dystonie (ICD-10 G90.8) (Schwindel, vermehrtes Schwitzen, Brechreiz, hypotonone Blutdruckwerte und orthostatische Dysregulation)

    Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, notierte, dass sich aus neuropsychiatrischer Sicht weder aufgrund der anamnestischen Angaben der Patientin, noch basierend auf dem Psychostatus, noch gestützt auf das Ergebnis der testpsychologischen Evaluation Hinweise auf relevante psychische Beeinträchtigungen fänden. Es könne somit zum Untersuchungszeitpunkt keine psychopathologische Diagnose gestellt werden. Diese Tatsache stimme auch mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin überein, die angebe, sich gegenwärtig in einem psychisch stabilen Zustand zu befinden (Urk. 6/23 S. 30).

    Die Ärzte hielten fest, dass keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit, bestehe. In der ersten Zeit nach dem Unfall vom 1. August 2005 sei die Patientin vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Eine genauere zeitliche Rekonstruktion des Heilverlaufes sei auf Grund der Akten nicht möglich, weshalb die Frage nach dem Zeitpunkt der Zumutbarkeit der Aufnahme einer angepassten Tätigkeit nicht beantwortet werden könne (Urk. 6/23 S. 37).

3.2    Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 30. September 2011 (Eingangsdatum, Urk. 6/58) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Verdacht auf Angststörung

- Palpitationen während Sinusrhythmus (SR)

- Normale Koronararterien

- Mitralklappen-Prolaps mit Mitralinsuffizienz (MI) Grad I

- Idiopathische ventrikuläre Extrasystolie (VES)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen Eisenmangel mit tiefem Ferritin. Die Beschwerdegegnerin sei vom 24. März bis zum 1. April 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

3.3    Die Ärzte des Psychiatriezentrum E.___ diagnostizierten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 17. Februar 2012 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie 2) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/68). Die Beschwerdeführerin sei sehr gepflegt, offen und freundlich im Kontakt. Sie sei wach und orientiert, das Gedächtnis sei ungestört, ebenso die Aufmerksamkeit und Auffassung. Die Konzentration sei leicht reduziert. Sie habe keine inhaltlichen Denkstörungen, Halluzinationen und Sinnestäuschungen verneine sie. Sie sei im Affekt stabiler als im Vorbericht (vgl. Urk. 6/61), aber immer noch schwankend zwischen hoffnungsvoll und gedrückt, teilweise immer noch innerlich angespannt und unsicher, dabei sehr bemüht und angepasst. Inzwischen gelänge es ihr jedoch schon deutlich besser, eigene Wünsche und Bedürfnisse wahrzunehmen und zu kommunizieren. Sie habe Ängste, vor allem vor wichtigen Gesprächen und sei ambivalent bezüglich Entscheidungen. Der Schlaf sei deutlich geregelter. Sie habe Schmerzen bei zunehmendem psychischem Druck. Die Insuffizienzgefühle seien noch vorhanden, träten jedoch im Zuge aufkommender Hoffnung bezüglich Zukunftsperspektiven und Motivation zum beruflichen Wiedereinstieg in den Hintergrund. Die körperliche und emotionale Belastbarkeit sei noch vermindert, sie sei schnell ermüdbar. Von Suizidalität habe sie sich distanziert. Sie sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig, ein Arbeitsversuch zu 30 % sollte baldmöglichst gestartet werden und könne beginnen, sobald ein geeigneter Arbeitsplatz gefunden worden sei. Die Erhöhung der Einsatzfähigkeit und der Einstieg ins Berufsleben seien abhängig vom weiteren Verlauf eines Arbeitsversuches (Urk. 6/68).

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt FMH für Pharmazeutische Medizin, stellte in seinem versicherungsmedizinischen psychiatrischen Konsilium zuhanden der CSS Versicherung vom 21. April 2012 (Urk. 6/76 S. 4 ff.) aufgrund der Vorgeschichte, Beschwerdeschilderung, bisherigem Verlauf und aktuellem Befund die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Das Krankheitsbild sei mittlerweile weitgehend remittiert. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung fänden sich in der weiteren Vorgeschichte ansonsten nicht. Das jetzige Krankheitsgeschehen weise deutlich erlebnisreaktive Züge mit Blick auf einen Konflikt am letzten Arbeitsplatz sowie familiäre Belastungen beziehungsweise Schicksalsschläge auf. Ausserdem liege diagnostisch eine generalisierte Angststörung vor (Urk. 6/76 S. 7).

    Der psychopathologische Befund sei durch eine weitgehend wieder ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet. Die affektive Auslenkbarkeit sei ebenfalls intakt. Im Affekt wirke sie leicht ängstlich, vor allem aber nach wie vor gekränkt über die Umstände ihres Ausscheidens an der letzten Arbeitsstelle. Psychomotorisch sei sie wieder ausgeglichen, auch wenn sie subjektiv noch über Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit klage. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentration, Auffassung, Merkfähigkeit, Erinnerung und Umstellungsfähigkeit im Gespräch seien im Rahmen der klinischen Prüfung während der Evaluation intakt, obschon sie auch hier über Konzentrationseinbussen geklagt habe. Ein flüssiger Gesprächsverlauf sei durchgehend möglich. Im äusseren Erscheinen wirke sie gepflegt. Im formalen Denken sei sie in allen Qualitäten strukturiert und geordnet. Das inhaltliche Denken sei im Rahmen der Evaluation situationsentsprechend auf die Schilderung von Biographie und Krankheitsentwicklung gerichtet. Im inhaltlichen Denken dominiere eine Beschäftigung mit der raschen körperlichen Erschöpfbarkeit, ausserdem mit der momentan ungeklärten weiteren beruflichen Situation. Insgesamt sei sie gedanklich erst zum Teil wieder auf ihre Zukunft ausgerichtet und äussere immer noch Zweifel, ob sie den Ansprüchen der nächsten Tätigkeit genüge. Sie schätze ihre Arbeitshigkeit auf derzeit unter 50 %. Sie könne sich nicht vorstellen, über diesen Prozentsatz hinaus eine Arbeit anzunehmen. Wahrnehmungsstörungen, Zwänge, Ich-Störungen oder psychotische Denkinhalte seien nicht eruierbar. Es lägen auch keine Hinweise auf aktuelle Eigen- oder Fremdgefährdung vor (Urk. 6/76 S. 6).

    Aus psychiatrischer Sicht sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bislang angemessen gewesen. Der aktuellen Befundlage entsprechend sei allerdings davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 17. April 2012 (Untersuchungsdatum) wieder voll arbeitsfähig sei. Das letzte Arbeitsverhältnis sei vergangenes Jahr aufgelöst worden und sie befinde sich auf Stellensuche. Es sei der persönliche Entscheid der Beschwerdeführerin, künftig nur im Teilzeitpensum arbeiten zu wollen „und man sollte dies so respektieren“. Eine medizinische Begründung dafür gebe es jedoch nicht. Er habe dies der Beschwerdeführerin zu erläutern versucht. Weder eine abgeklungene Depression noch eine generalisierte Angststörung würden die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von wenigen Wochen bis Monaten hinaus rechtfertigen (Urk. 6/76 S. 7).

3.5    Dr. Y.___ stellte in ihrem von der Krankentaggeldversicherung CSS in Auftrag gegebenen (Urk. 6/127) Gutachten vom 24. November 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/126 S. 14):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen Persönlichkeitsanteilen (Z73.1)

    Die Beschwerdeführerin sei sehr gepflegt, ordentlich gekleidet und schlank. Während des 120-minütigen Untersuchungsgespräches sei es zu keinen Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Sie sei bewusstseinsklar, allseits orientiert und es seien keine Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen eruierbar. Die Aufmerksamkeit habe nach einer Stunde etwas nachgelassen, sie habe zunehmend erschöpft und müde gewirkt. Sie sei im formalen Gedankengang geordnet und bemüht, mitzumachen. Ihre Gedanken würden immer wieder um ihre Ängste und die anderen Beschwerden, welche dazu führen, dass sie sich nicht leistungsfähig fühle, kreisen. Zwänge seien keine eruierbar. Sie berichte über Existenzängste, Angst vor dem Alleinsein, Angst am Abend mit zum Teil Panik, und Ängste und Sorgen in Bezug auf ihre Mutter. Es gäbe keine Anhaltspunkte für wahnhaftes Erleben, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar, die Stimmung der Beschwerdeführerin sei insgesamt ins Depressive verschoben, die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Bei schwierigen Themen habe sie immer wieder Tränen in den Augen und sie habe auch einmal kurz weinen müssen, wobei sie bemüht sei, dies - im Sinne einer Fassade - möglichst zu verstecken. Ein vermindertes Selbstwertgefühl sei feststellbar. Sie wirke ängstlich, innerlich unruhig und verunsichert. Psychomotorisch sitze die Beschwerdeführerin über das gesamte Untersuchungsgespräch ohne Schmerzäusserungen, jedoch etwas unruhig im Sessel, so dass sie mit zunehmender Gesprächsdauer etwas herumrutsche und angespannt wirke. Es liege ein teilweiser sozialer Rückzug vor, aber keine Suizidalität. Sie leide an Durchschlafstörungen und wache bis zu fünfmal pro Nacht auf mit frühmorgendlichem Erwachen zwischen 4.00 und 5.00 Uhr ohne nochmaliges Einschlafen. In der Folge leide sie an Tagesmüdigkeit und erhöhter Erschöpfbarkeit. Sie habe einen verminderten Appetit und habe in den letzten zwei bis drei Wochen ein Kilo verloren. Sie leide auch an Schwindel, seit einem Monat an Tinnitus, vermehrtem Schwitzen in der Nacht und Herzklopfen. Auf der Hamilton-Depressions-Skala erreiche sie 21 Punkte (mittelgradige Depression 20 bis 26 Punkte, Urk. 6/114 S. 11).

    Sie beurteilte die Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2012 zu mindestens 20 % arbeitsfähig sei, bezogen auf ein 100%-Pensum. In allen von den behandelnden Ärzten vorliegenden Berichten werde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, die Arbeitsfähigkeit für einen Arbeitsversuch werde je nach Bericht auf 30 - 40 % geschätzt. Die Berichte seien jedoch vor dem Arbeitsversuch im Juni 2012 geschrieben worden, bei dem deutlich geworden sei, dass sie einer Arbeitstätigkeit von 50 % nicht gewachsen gewesen sei, allerdings im Juli und August 2012 ein 20%iges Arbeitspensum habe bewältigen können und sich darunter psychisch wieder stabiler gefühlt habe. Leider sei es anscheinend nicht möglich gewesen, das Arbeitspensum dort langsam zu steigern. Im Längsschnitt bis zum Gutachtenszeitpunkt schätze sie die Arbeitsfähigkeit auf 20 - 25 % (maximal 2h pro Tag) ein (Urk. 6/126 S. 14 f.).

3.6    Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte folgende Diagnosen in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 14. März 2013 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/116):

- Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie folgende fest:

- Status nach unklarem Infekt 2010

- Mitralklappenprolaps mit Mitralinsuffizienz Grad I

- Anamnestisch paroxysmale supraventrikuläre Tachykardie

- Idiopathische ventrikuläre Extrasystolie

- Status nach Distorsionstrauma 3/2000, 8/2005

- Status nach chronischem Eisenmangel

    Die Beschwerdeführerin breche während des Gespräches immer wieder in Tränen aus. Sie sei im Bewusstsein wach und die Orientierung sei in allen vier Ebenen erhalten. Die Müdigkeit sei ausgeprägt mit rascher Erschöpfbarkeit, kognitive Störungen wie Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Auffassungsstörungen lägen vor. Das formale Denken sei eingeengt auf die aktuelle Situation, sie grüble stark. Hinweise auf Befürchtungen und Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen lägen keine vor. Sie sei stark ängstlich, unruhig und klagsam und weise ein gestörtes Selbstwertgefühl und Insuffizienzgefühl vor. Sie sei stark affektlabil. Ihr Antrieb sei vermindert - die täglichen Spaziergänge, welche sie früher sehr gerne gemacht habe, seien derzeit nicht mehr möglich. Zirkadiane Besonderheiten und Suizidalität lägen nicht vor, allerdings ein sozialer Rückzug, starke Einschlafstörungen sowie der Verlust des Appetits mit Gewichtsverlust.

    In der aktuellen Tätigkeit sei sie durch die rasche Ermüdbarkeit und Überforderungstendenz sowie Konzentrationsstörungen, ausgeprägte Ängstlichkeit bei neuen Aufgaben und Anforderungen sowie Abgeschlagenheit, Merkfähigkeitsstörungen und Auffassungsstörungen mit rascher Erschöpfbarkeit eingeschränkt. Dies führe zu raschen Überforderungstendenzen mit Erschöpfbarkeit, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Sie sei ab Juli 2012 zu 80 % und ab Februar 2013 zu 100 % bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

3.7    Die Ärzte der Klinik H.___ stellten im Austrittsbericht vom 27. Juni 2013 folgende Diagnosen (Urk. 6/135; Urk. 6/138):

- Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere Episode (ICD10 F33.11)

- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- Halswirbelsäulen-Distorsion (HWS) 2000 und 2005

- Mitralklappeninsuffizienz Grad I bei Mitralklappenprolaps

- Eisenmangel

    Für die Dauer des Aufenthaltes (2. Mai 2013 bis 8. Juni 2013) und vorerst weiterhin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Empfohlen werde die Aufnahme eines möglichst IV-gestützten Arbeitsversuchs in einem leidensangepassten, auf den bisherigen Beruf bezogenen Arbeitsplatz mit einem Pensum von zunächst 20-30 %.

3.8    

3.8.1    Dr. Z.___ stellte in ihrem im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Gutachten vom 15. August 2013 folgende Diagnosen (Urk. 6/138, S. 34 f.):

- Generalisierte Angststörung, teilremittiert, gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Ausprägung mit vor allem somatischen Angstäquivalenten (ICD-10 F41.1)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)

- Multiple somatoforme Störungen

- Somatoforme autonome Funktionsstörungen vor allem Herz/kardiovaskuläres System und oberer Gastrointestinaltrakt (ICD-10 F45.30/F45.31)

- Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Tinnitus (ICD-10 F54/H93.1)

- Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

    Als psychosoziale Belastungsfaktoren hielt sie fest:

- Wiederkehrende Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (Status nach Mobbing am Arbeitsplatz, ICD-10 Z56)

- Anhaltende Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z56)

- Jahrelange Pflege des Vaters (ICD-10 Z63.6)

3.8.2    Die Beschwerdeführerin sei gepflegt, attraktiv, geschmackvoll gekleidet und schlank (175 cm, 55 kg, BMI 18, Grenzwert Untergewicht). Sie sei mit dem PKW pünktlich zum Termin erschienen. Die Begrüssung sei freundlich und spontan gewesen, sie habe sich kooperativ auf die Exploration eingelassen. Sie berichte ruhig, nachvollziehbar und differenziert, ohne Dramatisierung oder Aggravierung. Sie äussere als zentrales subjektives Leiden den ständigen Kampf gegen existenzielle Ängste, rasche Überforderungsgefühle und Erschöpfung, erscheine dabei einerseits verunsichert aber doch auch realitätsbezogen. Sie scheine auch in der Lage, die psychosomatischen Erscheinungsformen ihrer Angststörung und die Begleitsymptome (Schwindel, Herzrasen, Neurasthenie) rational einzuordnen. Eine jahrelange Therapieerfahrung sei spürbar, die Beschwerdeführerin verfüge über eine sehr gute Reflexions- und Introspektionsfähigkeit sowie eine sicher durchschnittliche Intelligenz. Sie erscheine auch in der Persönlichkeit offen, differenziert, ehrlich und integer. Sie beweise anlässlich der Begutachtung auch sehr gute, korrekte soziale Umgangsformen (Urk. 6/138 S. 29).

    Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Es bestünden keine Intoxikationszeichen. Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit sowie Konzentration erschienen ungestört. Anamnestisch werde von subjektiver Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit berichtet, sie beschreibe quälende Erschöpfungsgefühle (auch) nach geringer geistiger Anstrengung, bzw. beim Bewältigungsversuch alltäglicher Aufgaben, die keine ungewöhnlichen geistigen Anstrengungen erfordern würden. Das formale Denken sei geordnet, logisch/kohärent. Es lägen leichtgradige depressive Kognitionen, mit Scham- und Insuffizienzgefühlen vor. Ich-Störungen oder Zwänge seien nicht eruierbar. Anamnestisch lägen frei flottierende Ängste vor, die gegenwärtig „kommen und gehen“ und denen sie sich auch „stelle“. Bei Überforderung oder Unvorhergesehenem gerate sie rasch „aus dem Konzept“ und bekomme Herzrasen, Schwindel - bei andauerndem Stress auch Kopf- und Nackenschmerzen, Übelkeit, Brechreiz, Appetitlosigkeit, Asthenie und Tinnitusexacerbationen. Sie habe eine hohe ängstliche Grundanspannung, Angst vor dem Leben und Angst vor dem Tod. Anamnestisch habe sie von 2011 bis 2012 an schweren Ängsten gelitten, sich phasenweise den basalen Anforderungen des Lebens nicht gewachsen gefühlt, was hingegen gegenwärtig weitgehend remittiert sei. Im Vordergrund stünden existenzielle bedrängende Ängste, die eine reelle Grundlage hätten (sei lebe von Erspartem, auch der Partner erziele keine Einkünfte). Eine Sozio- oder Agoraphobie im engeren Sinne sei nicht feststellbar, sie habe aber doch eine Neigung zu Vermeidung von Expositionen in der Öffentlichkeit und ein hohes Bedürfnis nach Schutz und Deckung im Rahmen der hohen ängstlichen Grundspannung. Es lägen keinerlei Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschungen vor. Dr. Z.___ führte in Bezug auf die Affektpathologie aus, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch leichtgradig deprimiert-niedergedrückt, abtastend, zurückhaltend, leichtgradig vermindert schwingungsfähig sei. Sie sei aber hinreichend fähig zu affektiver Anteilnahme und themenadäquater Affektmodulation. Sie zeige Trauer bei Berichten über den bevorstehenden Tod der Freundin. Sie wirke nicht fassadenhaft und gut spürbar. Die ängstliche Verunsicherung insbesondere die Angst vor existenzieller Demontage stelle sie nachvollziehbar dar. Es liege weder Dysphorie noch Impulsivität vor. Die Vitalgefühle seien mittelschwer gestört, die Beschwerdeführerin sei schnell erschöpft. Sie leide an einer leicht- bis mittelgradigen Antriebsschwäche. Alltägliche Aufgaben im Haushalt meistere sie. Eine allgemeine Lustlosigkeit oder Interessensverlust sei nicht feststellbar. Hingegen bestünden eindeutige Appetenzstörungen, Appetitlosigkeit mit Körpergewichtsverlust (5 kg seit Januar 2013), sowie Libidoverlust - sexuell sei sie inaktiv. Psychomotorisch sei sie unauffällig und es bestünden keine circadianen Besonderheiten. Mit der Medikation schlafe sie gut ein, habe aber eine erhebliche Durchschlafstörung und Früherwachen, weiterhin angstkorreliert, anamnestisch 2011-2012 nächtliche Palpitationen. Psychovegetativ leide sie stets bei Stress an rasch exacerbacierendem Herzrasen mit „Herzklopfen bis in den Hals hoch“, Nausea, Erbrechen, Anorexie, Schlaflosigkeit, Kopf-, Nacken-, Rückenschmerzen und Schwindel. Sie leide Tag und Nacht an einem Dauer-Tinnitus mit hoher Lärmunverträglichkeit und Rückzugsbedürfnis, beziehungsweise präferentiell eins zu eins Interaktion. Sie sei bei Gruppeninteraktionen durch die Reizüberflutung überfordert. Sozial sei sie gegenwärtig wieder aktiv, pflege Beziehungen zu wichtigen Bezugspersonen, habe gleichzeitig Angst vor Überforderung, von den Forderungen des Gegenübers absorbiert/vereinnahmt zu werden und Mühe mit der Abgrenzung. Sie definiere ein „Helfersyndrom“ bei sich, was ein psychotherapeutischer Problemfokus sei. Suizidalität sei nicht feststellbar und werde auch für die Vorgeschichte verneint (Urk. 6/138 S. 30).

3.8.3    Die Beschwerdeführerin leide an einer protrahiert-schwankend verlaufenden Angststörung mit begleitender fluktuierender leicht- bis mittelgradiger depressiver Komponente sowie komorbiden somatoformen Störungen. Diese komplexe psychische Störung beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Bereich als Arztgehilfin seit dem 16. März 2011. Rückblickend habe im Zeitraum vom 16. März 2011 bis zum 31. Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Vom 1. Juni 2012 bis zum 28. Februar 2013 sei sie zu 20 % (vgl. Urk. 6/138 S. 40) arbeitsfähig gewesen. Der Arbeitsversuch ab dem 1. Juni 2012 in der chiropraktischen Praxis mit Zusprechung eines Einarbeitungszuschusses sei am Nichteinhalten des Eingliederungspensums gescheitert. Sie habe den zweimonatigen Einsatz in der gleichen Praxis in einem Pensum von 20 % von Juli bis August 2012 mit Erfolg gemeistert (sie habe einen ganzen Wochentag gearbeitet). Der Einsatz sei durch Anstellung einer neuen Mitarbeiterin beendet worden. Während des Belastbarkeitstrainings Januar bis Februar 2013 sei vor allem eine auf Reizüberflutung und ungenügende Zielidentifikation fundierte Überforderung mit psychischen Dekompensationszeichen aufgetreten, die eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 2013 bis zum 8. Juni 2013 (inkl. Klinikaufenthalt vom 2. Mai 2013 bis zum 8. Juni 2013) rechtfertige. Aufgrund der intensivierten, stationären Behandlung sei es zu einer Zustandsverbesserung gekommen, gegenwärtig erscheine sie seit dem 9. Juni 2013 zumindest zu 40 % arbeitsfähig. Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Fluktuation des Zustandsbildes und der Arbeitsfähigkeit auch jeweils mit psychosozialen Belastungen korreliere, wenngleich sie nicht ausschliesslich darauf zurückzuführen sei. Insbesondere finanzielle Faktoren bzw. die reelle existenzielle Bedrohung (April 2012 durch Sistieren der Krankentaggelder, Ende 2012 durch Arbeitsplatzverlust des Partners, der gegenwärtig keine Existenzgrundlage habe) seien unmittelbar in Korrelation mit nachfolgenden Einbrüchen aufgetreten - dies weil die existenziellen Ängste einen für die Beschwerdeführerin unbewältigbaren Druck, schliesslich Symptomexacerbation und Blockaden, auslösten (Urk. 6/138 S. 36).

3.8.4    Sie sei durch ihre psychische Störung gesamthaft gegenwärtig noch mittelgradig eingeschränkt. In ihrer Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei sie leicht- bis mittelgradig, in ihrer Belastungsfähigkeit und ihrem Durchhaltevermögen mittelgradig eingeschränkt. Sie sei aufgrund der angst- und depressionsverbundenen kognitiven und exekutorischen Hemmung und Sperrung sowie der ängstlichen Verunsicherung mit Gefühl der Schutzlosigkeit mittelschwer in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit eingeschränkt. Ihre Urteilsfähigkeit sei uneingeschränkt, ihre Entscheidungsfähigkeit sei durch Verunsicherung und Ambivalenz leichtgradig beeinträchtigt. Ihre sozialen Ressourcen seien gegenwärtig leichtgradig reduziert, sie sei in ihrer Kontaktfähigkeit und Kontaktqualität in einer eins zu eins Interaktion nicht beeinträchtigt, in ihrer Gruppenfähigkeit aber (auch durch den Tinnitus / Lärmempfindlichkeit) erheblich eingeschränkt. In einem kleinen übersichtlichen Team sei sie gegenwärtig nur leichtgradig eingeschränkt, die Versicherte sei auf einen kleinen familiären Teamkreis angewiesen. Die Wegefähigkeit erscheine, was die Benützung des öffentlichen Verkehrs betreffe, wohl streckenweise durch das Rückzugs- und Abschottungsbedürfnis in der Öffentlichkeit eingeschränkt. In ihrer Selbstbehauptungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin durch die generalisierte Angststörung und Verunsicherung mittelschwer eingeschränkt. Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit langer Rekonvaleszenzzeit unter intensiver psychiatrischer Behandlung und wiederholten Dekompensationen bzw. Zustandsverschlechterungen sei von einer doch auch mittelfristig, gegebenenfalls langfristig eingeschränkten Belastbarkeit auszugehen. Daher sei aus psychiatrischer Sicht vorläufig an die Feststellung einer wohl mindestens für die nächsten zwei Jahre geltenden 60%igen Arbeitsunfähigkeit festzuhalten. Eine Revision bzw. erneute Beurteilung des Gesundheitszustandes und der arbeitsmedizinischen Situation sei nach Ablauf von zwei weiteren Jahren zu empfehlen. Grundsätzlich sei die Prognose aber, da sie eine hohe Arbeitsmotivation, gute Intelligenz, gute Reflektionsfähigkeit, Verbindlichkeit und soziales (Selbst-)Verantwortungsgefühl aufweise, als positiv zu beurteilen (Urk. 6/138 S 36 f.).


4.    

4.1    Dr. C.___ konnte anlässlich seiner Untersuchung vom 9. August 2007 keine Hinweise auf relevante psychische Beeinträchtigungen finden und hielt entsprechend fest, dass keine psychopathologische Diagnose gestellt werden könne. Aus den aktuellen medizinischen Akten gehen dagegen zahlreiche psychiatrische Befunde hervor und es werden jeweils - nebst weiteren Diagnosen - eine depressive Störung sowie eine generalisierte Angststörung diagnostiziert (vgl. E. 3.3, E. 3.5, E. 3.6, E. 3.7, E. 3.8). Es ist somit eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Entsprechend ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (“allseitig“) zu prüfen.

4.2    Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung rechtmässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.3    Dr. Z.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. März 2011 bis zum 31. Mai 2012. Ab dem 1. Juni 2012 bis zum 28. Februar 2013 habe eine 20%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem 1. März bis zum 8. Juni 2013 sei erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (vgl. Urk. 6/138 S. 36, S. 40).

    Die Beschwerdeführerin war vom 5. April bis zum 2. Juli 2011 in stationärer Behandlung in der Klinik I.___ (Urk. 6/53 S. 1 f.). Direkt im Anschluss daran besuchte sie die Tagesklinik des Psychiatriezentrums E.___ an jeweils fünf Halbtagen die Woche (Urk. 6/61) und wurde durch Dr. G.___ ambulant betreut (Urk. 6/53). Dr. G.___ diagnostizierte im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 8. Februar 2012 in psychiatrischer Hinsicht eine generalisierte Angststörung, Status nach mittelgradiger depressiver Episode seit ca. 2010 und hielt fest (Urk. 6/67), dass eine psychische Einschränkung durch Konzentrationsstörungen, rasche Überforderungstendenz, erhöhte und stark ausgeprägte Ängstlichkeit bei neuen Anforderungen und Aufgaben und vermehrte Müdigkeit und Abgeschlagenheit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei dadurch in der Belastbarkeit eingeschränkt, das Arbeitstempo und die Effizienz seien verlangsamt, sie leide an Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Auch sei ihre Leistungs- und Aufnahmefähigkeit vermindert. Bei langsamer Steigerung des Arbeitspensums und eines Arbeitsversuches sei durchaus mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 6/67 S. 4). Auch die Ärzte des Psychiatriezentrums E.___ hielten in ihrem Arztbericht vom 17. Februar 2012 (Urk. 6/68) fest, dass die Beschwerdeführerin eine verminderte körperliche und psychische Belastbarkeit aufweise und schnell ermüde. Sie weise leichte Konzentrationsstörungen, Angst und Insuffizienzgefühle auf. Ein Arbeitsversuch könne beginnen, sobald ein geeigneter Arbeitsplatz gefunden worden sei. Die Erhöhung der Einsatzfähigkeit und der Einstieg ins Berufsleben seien abhängig vom weiteren Verlauf eines Arbeitsversuchs (Urk. 6/68 S. 2 f.).

    Am 1. Juni 2012 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle in einem Pensum von 30 % an, kündigte diese allerdings im ersten Monat noch während der Probezeit. Dr. G.___ führte diesbezüglich aus, dass die Beschwerdeführerin - hätte sie nicht gekündigt - wieder „stationär in der Tagesklinik“ wäre (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 17. Juli 2012, Urk. 6/82 S. 5). Die Beschwerdeführerin konnte (trotz Kündigung) noch während zwei Monaten in einem Pensum von 20 % weiterarbeiten (ein voller Tag pro Woche), danach wurde die Arbeitsstelle anderweitig besetzt (Urk. 6/114 S. 8; Urk. 6/136 S. 36).

    Am 7. Januar 2013 trat die Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining beim Zentrum A.___ an. Im ersten Monat war sie jeweils 2 Stunden täglich präsent, wobei sie ab Mitte Januar jeweils donnerstags frei hatte. Die Steigerung der Präsenzzeit auf drei Stunden täglich an fünf Tagen war nicht möglich (Abschlussbericht Zentrum A.___ vom 8. März 2013, Urk. 6/115). Im Abschlussbericht vom Zentrum A.___ wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin während der zwei Monate sehr belastet und durch ihre Ängste blockiert gefühlt habe. Mit steigender Stundenzahl hätten die körperlichen Symptome stark zugenommen und sie habe die Teilnahme an den Modulen kaum aushalten können. Aufgrund der damaligen geringen Belastbarkeit wurde das Belastbarkeitstraining frühzeitig am 8. März 2013 abgebrochen (Urk. 6/115 S. 2, S. 4). Dr. G.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 14. März 2013 (Urk. 6/116) fest, die Beschwerdeführerin breche während des Gespräches immer wieder in Tränen aus. Die Müdigkeit sei ausgeprägt mit rascher Erschöpfbarkeit, kognitive Störungen wie Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Auffassungsstörungen lägen vor. Das formale Denken sei eingeengt auf die aktuelle Situation, sie grüble stark. Sie sei stark ängstlich, hoffnungslos und habe Zukunfts- und Existenzängste. Sie sei innerlich unruhig und klagsam und weise ein gestörtes Selbstwertgefühl und Insuffizienzgefühl vor. Sie sei stark affektlabil. Ihr Antrieb sei vermindert - die täglichen Spaziergänge, welche sie früher sehr gerne gemacht habe, seien derzeit nicht mehr möglich. Ein sozialer Rückzug, starke Einschlafstörungen sowie der Verlust des Appetits mit Gewichtsverlust lägen vor.

    Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage - so insbesondere den im Recht liegenden Arztberichte (vgl. E. 3.2 - 3.6) , dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 15. August 2013 (Urk. 6/138) und den ausgewiesenen Eingliederungsbemühungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 16. März 2011 bis zum 31. Mai 2012 zu 100 %, ab dem 1. Juni 2012 bis zum 28. Februar 2013 zu 80 % und ab dem 1. März bis zum 8. Juni 2013 erneut zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 6/138 S. 36, S. 40).

4.4    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik H.___ weiterhin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war bzw. ist.

4.4.1    Die Beschwerdeführerin war vom 2. Mai 2013 bis zum 8. Juni 2013 stationär in der Klinik H.___. Auf symptomatischer Ebene sei eine Besserung eingetreten, auf Funktionsebene sei sie nur eingeschränkt belastbar. Die Ärzte attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Aufenthaltes, wobei die Aufnahme eines möglichst IV-gestützten Arbeitsversuchs in einem leidensangepassten, auf den bisherigen Beruf bezogenen Arbeitsplatz in einem Pensum von zunächst 20 - 30 % empfohlen werde. Leidensangepasst sei ein Tätigkeitsumfeld, wo weiterhin Kundenkontakt stattfinde, nur wenige Multitaskinganforderungen bestünden, ein zunächst klar definiertes Tätigkeitsfeld beschrieben werde und der Beschwerdeführerin entsprechende Möglichkeiten zur Abgrenzung eingeräumt werden könnten (Urk. 6/138 S. 46).

    Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 9. Juni 2013 eine zumindest 40%ige Arbeitsfähigkeit, da es aufgrund der intensivierten, stationären Behandlung zu einer Zustandsverbesserung gekommen sei (vgl. Urk. 6/138 S. 36, S. 40).

4.4.2    Dr. Z.___ diagnostizierte eine generalisierte Angststörung, teilremittiert, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Ausprägung mit vor allem somatischen Angstäquivalenten (ICD-10 F41.1). In den Klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 f., werden generalisierte Angststörung folgendermassen umschrieben: Die betroffene Person muss primäre Symptome von Angst an den meisten Tagen, mindestens mehrere Wochen lang, meist mehrere Monate aufweisen. In der Regel sind dies 1) Befürchtungen (Sorge über zukünftiges Unglück, Nervosität, Konzentrationsschwierigkeit etc.), 2) motorische Spannung (körperliche Unruhe, Spannungskopfschmerz, Zittern, Unfähigkeit, sich zu entspannen) und 3) vegetative Übererregbarkeit (Benommenheit, Schwitzen, Tachykardie oder Tachypnoe, Oberbauchbeschwerden, Mundtrockenheit etc.). Das wesentliche Symptom ist eine generalisierte und anhaltende Angst, die aber nicht auf bestimmte Situationen in der Umgebung beschränkt oder darin nur besonders betont ist, d.h. sie ist frei flottierend. Die Angstsymptomatik sei - Dr. Z.___ folgend - als teilremittiert zu bezeichnen, sie manifestiere sich vor allem noch attackenweise und belastungskorreliert, sei aber nicht mehr alltagsbestimmend und wirke sich auch nicht mehr dauerhaft lähmend aus.

    Dr. Z.___ notierte des Weiteren eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0). Nach der Rechtsprechung stellt eine diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als solche keinen psychischen Gesundheitszustand dar, der eine Arbeitsunfähigkeit dauerhaft zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Zudem gelten mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen).

    Dr. Z.___ diagnostizierte multiple somatoforme Störungen, so somatoforme autonome Funktionsstörungen (vor allem Herz/kardiovaskuläres System und oberer Gastrointestinaltrakt), eine somatoforme Schmerzstörung, einen Tinnitus und eine Neurasthenie. Die Ärzte der Klinik H.___, welche die Beschwerdeführerin während des einmonatigen stationären Aufenthalts betreuten, stellten allerdings keine somatoformen Störungen fest (Urk. 6/138). Auch Dr. G.___ diagnostizierte am 14. März 2013 keine selbständigen somatoformen Störungen, sondern eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 6/116). Ob die somatoformen Störungen als eigenständiges Krankheitsbild oder als somatische Symptome der generalisierten Angst- oder depressiven Störung zu werten sind, kann offen bleiben.

    Auch ob die psychischen Störungen von genügend ausgeprägtem Krankheitswert sind, um trotz der festgehaltenen psychosozialen Belastungsfaktoren (wiederkehrende Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit, Anhaltende Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen, jahrelange Pflege des Vaters) invalidisierend zu wirken (vgl. E. 2.4) und ob die zur Diagnosestellung jeweils relevanten Befunde nach der erfolgreichen Behandlung in der Klinik H.___ überhaupt noch genügend ausgeprägt vorliegen um weiterhin eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu haben, kann - wie folgend gezeigt wird - offen gelassen werden.

4.4.3    Die behandelnden Ärzte der Klinik H.___ stellten fest, dass auf symptomatischer Ebene eine Besserung eingetreten sei. Dr. Z.___ erhob die Befunde anhand der Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie der Anamnese sowie der Angaben der Beschwerdeführerin und stellte entsprechend lediglich leicht- bis mittelgradige Einschränkungen der Beschwerdeführerin fest (vgl. E. 3.7.5).

    Der erhobene Psychostatus zeigt gute Ressourcen der Beschwerdeführerin auf. So führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin weise eine sehr gute Reflexions- und Introspektionsfähigkeit und eine sicher durchschnittliche Intelligenz auf. Sie erscheine in der Persönlichkeit sehr offen, differenziert, integer und ehrlich und beweise sehr gute, korrekte soziale Umgangsformen. Das Gedächtnis, die Aufmerksam- und Merkfähigkeit sowie die Konzentration seien ungestört. Es sei zwar auch eine mittelschwere Störung der Vitalgefühle feststellbar und die Beschwerdeführerin sei schnell erschöpft und leide an einer leicht- bis mittelgradigen Antriebsschwäche, alltägliche Aufgaben im Haushalt meistere sie aber wieder (Urk. 6/138).

    Bezüglich der erhobenen Erschöpfbarkeit und Antriebsschwäche ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einem geregelten Alltag nachgeht. Sie stehe ca. 7.30 bis 8.00 Uhr auf, gehe mit dem Velo einkaufen, bereite ein Mittagessen vor. Nachmittags lege sie sich vor allem wegen der Erschöpfung aufgrund ihrer Rückenschmerzen hin, gehe spazieren oder lese - je nach Wetter. Nachmittags habe sie manchmal auch Therapietermine, wöchentlich bei einer Psychiaterin und Akupunktur, alle drei Wochen Shiatsu. Auch treffe sie Freundinnen oder Kolleginnen. Das Abendessen nehme sie zusammen mit dem Freund ein, danach würden sie oft ein Gesellschaftsspiel spielen, Nachrichten oder einen Fernsehfilm schauen. Dies zeigt deutlich, dass die Beschwerdeführerin einen ausgefüllten Alltag mit guten sozialen Kontakten pflegt und die Aufgaben des Haushalts selbständig meistert (Urk. 6/138 S. 27).

    Auch aus dem Abschlussbericht des Zentrums A.___ gehen zahlreiche soziale Kompetenzen der Beschwerdeführerin hervor: Sie sei immer zuverlässig gewesen und habe sich verbindlich an Abmachungen gehalten. Sie sei ehrlich, zuverlässig und gewissenhaft (Urk. 6/115 S. 2 f.). Die Ausführungen von Dr. Z.___, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen leicht - bis mittelgradig eingeschränkt sei, sind entsprechend nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 6/138 S. 36).

    Die Beschwerdeführerin selbst führte anlässlich der Untersuchung aus, dass sie eine Arbeitsstelle finde. Allerdings wünsche sie sich in den ersten Wochen bei der Arbeit eine intensive Begleitung, „weil sie sonst schnell in ein falsches Muster komme, dass ich alles perfekt machen will und mich überfordere, mich nicht wehre“. Sie wünsche sich ein aktives Jobcoaching, sie fühle sich schon in der Lage, eine Stelle zu finden, „aber ich brauche es, dass man mich dann, wenn ich eine Stelle habe, begleitet, dass ich diese schwierige Anfangsphase schaffe und auch bleiben kann. Dass ich mich mit einem Jobcoach austauschen kann und dass er mit mir an Gesprächen mit dem Arbeitgeber mitkommt“ (Urk. 6/138 S. 29). Die Beschwerdeführerin fand bereits im Sommer 2012 trotz damaliger grosser gesundheitlicher Einschränkung eine Arbeitsstelle als medizinische Praxisassistentin, was nebst ihren sozialen Kompetenzen auch auf ihre gute Berufsausbildung und die langjährige Berufserfahrung zurückzuführen ist.

    Dr. Z.___ notierte, dass die Beschwerdeführerin auf ein kleines übersichtliches und familiäres Team angewiesen sei. In einem entsprechenden Team sei sie nur leichtgradig eingeschränkt (Urk. 6/138 S. 37). Notorisch ist, dass ein kleines familiäres Team in Arztpraxen die Regel ist und die Beschwerdeführerin somit - insbesondere unter Berücksichtigung ihrer langjährigen Berufserfahrung und ihrer guten Ressourcen - ohne weiteres eine auf ihre Bedürfnisse angepasste Arbeitsstelle finden kann. Bei einer leichtgradigen Einschränkung ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumindest möglich ist, in einem 70 %-Pensum einer Erwerbstätigkeit als medizinische Praxisassistentin nachzugehen.

4.4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin insbesondere unter Berücksichtigung ihrer nur leicht- bis mittelgradigen Einschränkungen, ihrer guten Ressourcen und dem Grundsatz der Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht seit dem 9. Juni 2013 objektiv zumutbar ist, ihre gesundheitliche Einschränkung soweit zu überwinden, dass sie einer 70%igen Arbeitstätigkeit als medizinische Praxisassistentin nachgehen kann. Ob die weitgehend remittierten diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen ab dem 9. Juni 2013 überhaupt noch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, kann entsprechend offen gelassen werden.


5.    

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

5.3    Die Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte am 6. September 2011 (Eingangsdatum, Urk. 6/48). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, wobei die Rente vom Beginn des Monats ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Im März 2012 war die Versicherte seit rund einem Jahr zu mehr als 40 % arbeitsunfähig und seit sechs Monaten angemeldet. Der Rentenanspruch entstand somit frühestens ab dem 1. März 2012. 

5.4    Die Beschwerdeführerin arbeitete vor dem Unfall im Jahr 2005 in einem Pensum von 70 % als medizinische Praxisassistentin. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 20. April 2009 führte sie aus, dass sie auch ohne gesundheitliche Einschränkung dieses Pensum leisten würde (Urk. 6/39 S. 3, vgl. auch Urk. 6/138 S. 14 f.). Dies ist aufgrund der Aktenlage plausibel und es ist somit von einer 70%igen Arbeitstätigkeit und einer 30%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen.


5.5    

5.5.1    Das Valideneinkommen entspricht dem Einkommen einer medizinischen Praxisassistentin für ein Pensum von 70 %. Da die angestammte Tätigkeit gleichzeitig auch die angepasste Tätigkeit ist, kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden.

    Vom 16. März 2011 bis zum 31. Mai 2012 war die Beschwerdeführerin zu 100 % (vgl. E 4.3) arbeitsunfähig im Erwerbsbereich. Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %. Es kann entsprechend offengelassen werden, in wie weit die Beschwerdeführerin allenfalls im Haushaltsbereich eingeschränkt war, da bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht (vgl. E. 2.2).

    Ab dem 1. Juni 2012 trat eine Verbesserung ein und die Beschwerdeführerin war ab diesem Zeitpunkt zu 20 % arbeitsfähig. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, indem sie in jedem Fall ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung ist ebenfalls zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Die Verbesserung ist demnach nach drei Monaten zu berücksichtigen, so dass die Beschwerdeführerin vom 1. März (Anspruchsbeginn, vgl. E 5.3) bis zum 31. August 2012 einen Anspruch auf eine ganze Rente hat.

5.5.2    Ab dem 1. Juni 2012 bis zum 28. Februar 2013 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse beträgt somit 5/7 (70 % - 20 %), was bei einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 70 % einem Teilinvaliditätsgrad von 50 % (5/7 x 70 %) entspricht. Die Einschränkung im Haushaltsbereich betrug gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 20. April 2009 (Urk. 6/39) 16.25 %. Gemäss Dr. Z.___ bewältigt die Beschwerdeführerin die alltäglichen Aufgaben im Haushalt (Urk. 6/138 S. 30). Um Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zu haben, müsste die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Haushaltsbereich einen Invaliditätsgrad von 60 % aufweisen (bzw. 59.5 %). Die Beschwerdeführerin müsste dabei im Haushaltsbereich mindestens zu 1/3 eingeschränkt sein, so dass bei einer Gewichtung von 30 % eine 10%ige Einschränkung resultieren würde (1/3 x 30 %). Unter Berücksichtigung des Haushaltsabklärungsberichtes und den Ausführungen von Dr. Z.___, ist in antizipierter Beweiswürdigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine derart hohe Einschränkung vorliegt. Ein neuer Haushaltsabklärungsbericht erübrigt sich entsprechend. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine halbe Rente vom 1. September 2012 bis zum 31. Mai 2013 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV).

5.5.3    Ab dem 1. März bis zum 8. Juni 2013 ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, so dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni bis zum 30. September 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat (vgl. Art. 88a IVV).

5.5.4    Danach ist es der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar, zumindest im Umfang von 70 % ihrer Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin nachzugehen, womit sie im Erwerbsbereich nicht mehr eingeschränkt ist. Ab dem 1. Oktober 2013 hat die Beschwerdeführerin demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (vgl. Art. 88a IVV).


6.

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 801.-- als angemessen. Da die Beschwerdeführerin nur zu einem kleineren Teil obsiegt, sind ihr die Kosten zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen.

6.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Dezember 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März bis zum 31. August 2012 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. September 2012 bis zum 31. Mai 2013 auf eine halbe Rente und ab dem 1. Juni bis zum 30. September 2013 auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab 1. Oktober 2013) wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 801.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

-    Rechtsanwalt Urs Christen

-    Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

-    Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

-    Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler