Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00072 damit vereinigt IV.2014.00073 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 11. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Séverine Zimmermann
Anwaltskanzlei Christoph Pfister
Poststrasse 5, Postfach 105, 8808 Pfäffikon SZ
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, meldete sich am 10. Dezember 2003 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/2 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 20. Januar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Dezember 2004 zu (Urk. 11/37 = Urk. 11/39). Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 wurde die Rente betragsmässig erhöht (Urk. 11/50).
1.2 Am 12. Januar 2006 reichte die Versicherte einen Antrag auf Hilflosenentschädigung ein (Urk. 11/54). Mit Verfügung vom 23. März 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Februar 2005 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 11/59).
Nach einem im Januar 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren (vgl. Urk. 11/63) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. Mai 2010 mit, der Rentenanspruch und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung seien unverändert (Urk. 11/68-69).
1.3 Nach einer am 15. März 2013 erfolgten weiteren Anmeldung (vgl. Urk. 11/76) holte die IV-Stelle unter anderem einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung ein, der am 11. September 2013 erstattet wurde (Urk. 11/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/89; Urk. 11/91; Urk. 11/96) hob die IV-Stelle mit Verfügungen vom 28. November 2013 die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung auf (Urk. 11/98 = Urk. 2) und verneinte einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Urk. 11/97 = Urk. 7/2).
2. Die Versicherte erhob am 17. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2013 betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die Hilflosenentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Ebenfalls am 17. Januar 2014 erhob sie Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2013 betreffend Assistenzbeitrag (Urk. 7/2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr der beantragte Assistenzbeitrag zuzusprechen (Urk. 7/1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Gerichtsverfügung vom 23. Januar 2014 wurden die beiden Verfahren vereinigt (Urk. 7/6, Urk. 8).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2014 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2014 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. II, Urk. 7/1 S. 2 Ziff. II) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).
1.2 Nach Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
1.3 Ist der dauernde Bedarf für lebenspraktische Begleitung (vorstehend E. 1.2) ausgewiesen, so begründet dies eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 37 lit. e IVV).
1.4 Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind, haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Art. 42quater Abs. 1 IVG).
1.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der einen der beiden angefochtenen Verfügungen (Urk. 2) davon aus, gemäss der erfolgten Abklärung sei die lebenspraktische Begleitung von 2 Stunden wöchentlich nicht mehr ausgewiesen, deshalb seien die Voraussetzungen für die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung nicht mehr erfüllt (S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin habe - bei unveränderten medizinisch-diagnostischen Verhältnissen - ihre Lebensumstände derart anpassen können, dass die Begleitung nicht mehr im geforderten zeitlichen Mindestmass benötigt werde (S. 3 oben).
Mangels Hilflosigkeit bestehe kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Urk. 7/2 S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie benötige lediglich eine Stunde pro Woche eine lebenspraktische Begleitung, sei lebensfremd, habe doch seit der letzten Revision (2009) keine objektiv wesentliche gesundheitliche Verbesserung stattgefunden, womit per se ein Revisionsgrund fehle. Ohne Abklärungen über ihren aktuellen medizinischen und psychosozialen Zustand könne kein begründeter Sachentscheid gefällt werden (S. 6 f. Ziff. 2.10). Sie könne nur wegen der lebenspraktischen Begleitung alleine in ihrer Wohnung leben (S. 7 f. Ziff. 2.12). Der behandelnde Psychiater habe ab 19. November 2013 für die Dauer von sechs Monaten zwei mal 90 Minuten pro Woche Psychospitex verordnet (vgl. Urk. 3/3-4); damit stehe fest, dass sie weiterhin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei (S. 8 f. Ziff. 2.14).
Werde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bejaht, seien sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Assistenzbeitrags erfüllt (Urk. 7/1 S. 5 Ziff. 2.6).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, die Beschwerdeführerin nehme die Hilfe der Spitex nicht mehr in Anspruch (S. 2 oben), und machte geltend, dies stelle eine erhebliche Sachverhaltsveränderung dar, womit ein Revisionsgrund ausgewiesen sei (S. 3 unten).
3.
3.1 Gemäss Feststellungsblatt vom 8. November 2004 erfolgte die Zusprache einer ganzen Rente im Jahr 2005 aufgrund einer diagnostizierten Anpassungsstörung und einer seit 1981 bestehenden paranoiden Schizophrenie (Urk. 11/31 S. 1 Mitte) und basierte hauptsächlich auf einem Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie FMH, und Dr. phil. Z.___, klinischer Psychologe und Supervisor, datiert vom 28. Juli 2004, eingegangen am 30. September 2004 (vgl. Urk. 11/31 S. 3), in welchem eine Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 30 % attestiert worden war (Urk. 11/29).
3.2 Am 28. Februar 2006 erfolgte eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit, worüber am 17. März 2006 berichtet wurde (Urk. 11/55).
Die Abklärungsperson bejahte einen Bedarf an regelmässiger lebenspraktischer Begleitung. Um den Haushalt erledigen zu können, benötige die Beschwerdeführerin Hilfe in Form von Motivation. Diese erhalte sie aus Gesprächen mit einer Person der Psychospitex, dies 1 Stunde pro Woche (S. 2 unten).
Die administrativen Belange würden von einem Bekannten erledigt; seit Dezember 2005 erhalte sie auch Unterstützung durch eine Haushalthilfe der Psychospitex. Im Abklärungsbericht wurde dafür ebenfalls 1 Stunde pro Woche eingesetzt (S. 3 oben).
Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität des Bedarfs an Begleitung seien eindeutig erfüllt, zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von mindestens drei Monaten seien ausgewiesen (S. 3 unten).
3.3 In einem Beiblatt zum Revisionsfragebogen vom 22. Januar 2010 (Urk. 11/63/5) - abermals eingereicht am 19. Juli 2013 (Urk. 11/86) - führte die Beschwerdeführerin aus, der - näher umschriebene - Bedarf an persönlicher Assistenz betrage in unpsychotischen Zeiten über 4 Stunden pro Woche; in psychotischen (Krisen-)Zeiten benötige sie bis zu 2 Stunden pro Tag, um zu Hause in der gewohnten Umgebung leben zu können.
3.4 Dr. Y.___ gab im Berichtsformular vom 6. Mai 2010 (Urk. 11/66/5-7) unter anderem an, die Beschwerdeführerin benötige lebenspraktische Begleitung; der Bedarf werde durch 2 - 3 Stunden pro Woche durch eine persönliche Assistenz abgedeckt (S. 3 Ziff. 9).
3.5 Am 8. August 2013 fand eine weitere Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung statt, über die am 11. September 2013 berichtet wurde (Urk. 11/88).
Die Abklärungsperson führte unter anderem aus, betreffend lebenspraktische Begleitung hätten sich seit der 2006 erfolgten Abklärung Änderungen ergeben. Die Beschwerdeführerin habe zurzeit auf privater Basis eine Assistenzperson für 3 Wochen pro Stunde angestellt (S. 3 Mitte). Es sei ihr ein grosses Anliegen, die benötigten Dienste selbst einzuteilen und anzuleiten. Deshalb wolle sie auf keinen Fall die Spitex anfordern; die Fachkräfte der Spitex hätten Forderungen gestellt und ihr beispielsweise vorschreiben wollen, wie sie diverse Dinge des Alltags organisieren wolle. Sie stelle sich vor, dass ihre Angestellte diverse weitere Dienste, wie Sekretariatsarbeiten, Begleitung zu ausserhäuslichen Terminen und vermehrte Joggingtouren mit dem Dackel, übernehmen würde (S. 3 unten).
Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin liefere ein eindrückliches Beispiel an selbstorganisiertem Leben. Sie habe zu ihrer Unterstützung eine Assistenzperson für 3 Stunden pro Woche - mehr sei finanziell nicht machbar angestellt. Davon könne 1 Stunde wöchentlich (nämlich das Sicherstellen der Wohnungspflege) als regelmässige lebenspraktische Begleitung angerechnet werden (S. 4 oben = S. 6 unten).
Abschliessend hielt die Abklärungsperson fest, aus ihrer Sicht seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung nicht mehr erfüllt, und warf die Frage auf, ob dies aus medizinischer Sicht bestätigt werden könne (S. 7 unten).
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte daraufhin am 5. September 2013 aus, nach Durchsicht des Dossiers und der detaillierten Darstellung des aktuellen Berichts des Abklärungsdienstes sei die Versicherte trotz ihres bestehenden Gesundheitsschadens in ihrem Alltag sehr autonom, entscheidungsfähig und selbststrukturierend. Eine dauernde und regelmässige Hilfestellung durch eine Drittperson in Form einer lebenspraktischen Begleitung sei aus versicherungsmedizinischer Sicht anhand des ausgewiesenen Gesundheitsschadens nicht ausgewiesen (S. 8 oben).
3.6 Im November 2013 verordnete Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) 2 x 90 Minuten Psychospitex pro Woche (Urk. 3/3-4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid ausschliesslich auf den im September 2013 erstatteten Bericht über die im August 2013 erfolgte Abklärung (vorstehend E. 3.5).
Es darf davon ausgegangen werden, dass die Abklärungsperson im genannten Bericht die Angaben der Beschwerdeführerin zutreffend festgehalten und präzise wiedergegeben hat.
Zu bezweifeln ist jedoch, ob eben diese Angaben der Beschwerdeführerin in dem Masse zum Nennwert genommen werden dürfen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Das Hochfliegende der von der Beschwerdeführerin geschilderten Pläne ist so auffällig, dass auch an einen gewissen Realitätsverlust zu denken wäre. Auch die Begründung der Beschwerdeführerin dafür, dass sie die Unterstützung der Spitex nicht (mehr) wolle, weist in die gleiche Richtung; sie störte sich offensichtlich daran, von dieser Seite mitunter auch gesagt zu erhalten, was sie nicht unbedingt hören wollte.
Es überwiegen die Anzeichen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin vermittelten Hochstimmung um eine Momentaufnahme handelte, die nicht das Fundament des Leistungsentscheids sein kann. So reichte sie im Juli 2013 noch einmal die gleiche Zusammenstellung betreffend Assistenzbedarf ein wie 2010 (vorstehend E. 3.3); damals hatte ihr Psychiater den Umfang der erforderlichen lebenspraktischen Begleitung auf 2 - 3 Wochenstunden veranschlagt (vorstehend E. 3.4).
Entscheidend ins Gewicht fällt vor diesem Hintergrund, dass der behandelnde Psychiater im November 2013 wiederum 2 x 90 Minuten pro Woche Psychospitex verordnete (vorstehend E. 3.6). Dies belegt eindrücklich, dass die Beschwerdeführerin - entgegen dem von ihr im August 2013 erweckten Anschein - im Verfügungszeitpunkt weiterhin in anspruchsrelevantem Umfang der lebenspraktischen Begleitung bedurfte.
4.2 Ist, wie dargelegt, der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass auch im Verfügungszeitpunkt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen war, so fehlt es an einer wesentlichen Veränderung, womit sich die revisionsweise Aufhebung der Hilflosenentschädigung als unrechtmässig erweist.
Die entsprechende Verfügung ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Der Beschwerdegegnerin ist es unbenommen, die Verhältnisse erneut abzuklären, dies jedoch unter Einbezug aussagekräftiger ärztlicher Beurteilungen (vorstehend E. 1.5).
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat, da mit der Aufhebung der Hilflosenentschädigung ohnehin eine Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt war, einen allfälligen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag nicht näher geprüft. Dies bleibt nachzuholen, so dass die betreffende Verfügung aufzuheben und die Sache zur entsprechenden Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat innert der ihr angesetzten Frist keine Honorarnote eingereicht (vgl. Urk. 16), so dass die ihr zustehende Entschädigung - wie in Aussicht gestellt - vom Gericht festgesetzt wird, dies beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. November 2013 betreffend Hilflosenentschädigung mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades hat.
Die Beschwerde betreffend Assistenzbeitrag wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. November 2013 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Séverine Zimmermann, Pfäffikon SZ, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Séverine Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher