Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00075


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Nossa

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen

X.___, geb. 2008

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___ kam 2008 als Frühgeburt auf die Welt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die Behandlung der Geburtsgebrechen Nrn. 494, 497, 390 und 395 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (vgl. unter anderem Urk. 12/5, 12/6, 12/13 und 12/31), für medizinische Massnahmen und für Hilfsmittel und richtete ab 1. Oktober 2010 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Mai 2011 eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades aus (Urk. 12/62).

    Anfang April 2011 wurden dem Versicherten erstmals Unterschenkelorthesen verordnet (Urk. 12/44). Gestützt auf einen Kostenvoranschlag der Z.___ vom 6. April 2011 (Urk. 12/45) und die befürwortende Stellungnahme der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) vom 14. Juli 2011 (Urk. 12/66) erteilte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 18. Juli 2011 Kostengutsprache für zwei Paar Unterschenkel-Orthesen (Urk. 12/67 und 12/68).

    Am 31. Juli 2012 reichte die A.___ der IV-Stelle zwei Rechnungen Nrn. «…» und «…» vom 29. Juni 2012 für Unterschenkelorthesen in der Höhe von Fr. 2‘826.60 und Fr. 5‘956.40 ein (Urk. 12/76). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 teilte die IVStelle der Mutter des Versicherten mit, die Firma A.___ habe die Kostenübernahme für Unterschenkelorthesen beantragt. Sollte sie mit diesem Gesuch nicht einverstanden sein, werde sie um Benachrichtigung innerhalb der nächsten 14 Tage gebeten. Andernfalls werde von ihrem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen (Urk. 12/79). Die Mutter des Versicherten reagierte nicht auf dieses Schreiben.

    Am 17. Januar 2013 stellte die Z.___ der IV-Stelle einen Kostenvoranschlag «…» für Unterschenkelorthesen in der Höhe von Fr. 4‘817.25 und die entsprechende ärztliche Verordnung zu (Urk. 12/85).

Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 ersuchte die IV-Stelle die SAHB um Stellungnahme zum Kostenvoranschlag (Urk. 12/86). Die SAHB teilte der IVStelle am 15. Mai 2013 mit, dass sie die Kostenübernahme gemäss dem Kostenvoranschlag der Z.___ im Betrag von Fr. 4‘817.25 empfehle (Urk. 12/105). Mit einem zweiten Schreiben gleichen Datums nahm sie auf die Rechnungen Nrn. «…» und «…» der Firma A.___ vom 29. Juni 2012 Bezug und führte aus, gemäss Stellungnahme der Firma habe diese im Februar 2012 nach Rücksprache mit Dr. med. B.___ vom C.___ zwei Paar Orthesen hergestellt. Die Familie des Versicherten sei daraufhin ohne Mitteilung für ein Dreivierteljahr nach Brasilien verreist. Die Orthesen seien daher nicht benutzt worden. Die Mutter behaupte, sie habe beide Orthesenpaare nicht erhalten, weshalb diese nicht hätten getragen werden können. Sie die, SAHB könne nicht beurteilen, ob die IV-Stelle für eine Leistung aufkommen müsse, welche zwar erbracht, nicht aber in Anspruch genommen worden sei (Urk. 12/106).

    Auf Anfrage der IV-Stelle zum Versorgungsverlauf des Versicherten bei der A.___ teilte der Orthopädietechniker D.___ mit E-Mail vom 29. Juli 2013 mit, die damalige Orthese sei zu klein gewesen und es sei eine bessere Korrektur angestrebt worden. Sie hätten daraufhin anhand der bestehenden Verfügung nach Rücksprache mit Dr. B.___ die neuen Orthesen angefertigt. Der Versicherte habe den Gipstermin am 13. und den Anprobetermin vom 28. Februar 2012 wahrgenommen. Die Orthesen seien am 5. März 2012 an die letzte bekannte Adresse, E.___, gesendet worden. Aus der Sammelabrechnung der Paketsendungen lasse sich heute kein Rückschluss mehr auf den Verbleib des Paketes ziehen. Weder vom Patienten noch von der Post habe es eine Fehlermeldung gegeben. Ein darauf geplanter Kontrolltermin sei nicht wahrgenommen worden und auch die Termine im C.___ seien ungenutzt verstrichen. Nach Rücksprache mit der Therapeutin habe er erfahren, dass die Familie sich wieder bei ihr gemeldet habe für einen neuen Termin und weitere Therapien (Urk. 12/108).

    Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, sie werde die Kosten der Rechnungen Nrn. «…» und «…» der A.___ in der Höhe von Fr. 5‘956.40 und Fr. 2‘826.60 nicht übernehmen. Die Familie habe um die Herstellung der Orthesen gewusst, diese aber nicht genutzt. Für Kosten, aus welchen kein therapeutischer Nutzen hervorgegangen sei, komme sie nicht auf (Urk. 12/112). Am 26. November 2013 verfügte die IVStelle in diesem Sinne (Urk. 12/129).


3.    Dagegen erhob X.___, gesetzlich vertreten durch Y.___, mit Eingabe vom 16. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei Kostengutsprache für die Unterschenkelorthesen in der Höhe von Fr. 5‘956.40 und Fr. 2‘826.60 zu leisten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 31. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Vertreterin des Versicherten reichte innert angesetzter Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 15).

    Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab (Abs. 3 Satz 1).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Beinorthesen werden gemäss Ziff. 2.01 HVI Anhang gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vergütet.

1.2    Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21bis Abs. 1 und 2 IVG).

    Schafft die versicherte Person ein Hilfsmittel, auf das sie Anspruch hat, auf eigene Kosten an, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21ter Abs. 1 IVG).


2.    Voraussetzung für die Vergütung eines Hilfsmittels ist in jedem Fall der tatsächliche Bezug eines solchen. Weder ein theoretischer Hilfsmittelanspruch, noch ein abgelehntes oder - wie hier - nie bezogenes Hilfsmittel vermag einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung auszulösen.

Die Mutter des Versicherten bringt in der Beschwerde wie bereits im Verwaltungsverfahren (vgl. Urk. 12/108) vor, sie habe von der Firma A.___ nie Orthesen erhalten. Im Zeitpunkt der behaupteten Lieferung am 5. März 2012 sei sie noch in der Schweiz gewesen; weder habe sie von der Post Bescheid bekommen noch habe sie eine Empfangsbestätigung unterschrieben (Urk. 1).

Hat der Versicherte somit keine Leistungen der Firma A.___ bezogen, kann er auch keine Vergütung durch die Invalidenversicherung beanspruchen. Da die IV-Stelle die später im Januar 2013 von der Firma Z.___ dem Versicherten abgegebenen Orthesen übernommen hat (Urk. 12/107), entfällt auch eine allfällige Leistungspflicht unter dem Titel der Austauschbefugnis. Die IV-Stelle hat ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, die Beschwerde ist abzuweisen.


3.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




GrünigNossa