Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00076




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 22. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, gelernte Verkäuferin und Mutter zweier 1988 und 1992 geborenen Töchter, reiste im August 1999 in die Schweiz ein und meldete sich am 22. September 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/10/1).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/10/17-28) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2012 (Urk. 2/10/32) eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 zu.

1.2    Die von der Versicherten am 17. April 2012 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das hiesige Gericht im Verfahren IV.2012.00412 mit Urteil vom 12. Juli 2013 (Urk. 2/21) ab.


2.

2.1    Das Bundesgericht hiess die von der Versicherten am 16. September 2013 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/27) mit Urteil 9C_651/2013 vom 6Januar 2014 (Urk. 1) gut und wies die Sache zum neuen Entscheid an das hiesige Gericht zurück.

2.2    Auf Aufforderung des hiesigen Gerichts (vgl. Urk. 3) reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2014 (Urk. 6) die dem Bundesgericht vorgelegten Unterlagen zu den von ihr geltend gemachten Arbeitsbemühungen ein (Urk. 7/1-3).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend Eintritt des Versicherungsfalls bei einer Rente (Art. 4 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), den Leistungsanspruch ausländischer Staatsangehöriger (Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 IVG), die Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962, die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28a IVG, Art. 16 ATSG), den Beweiswert und die Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten und eines Berichts über die Abklärung im Haushalt sowie zur wiedererwägungsweisen Aufhebung von Verwaltungsverfügungen wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Juli 2013 in Sachen der Parteien (Urk. 2/21) sowie im Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2013 vom 6Januar 2014 (Urk.1 E.2) umfassend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann.


2.

2.1    Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass einzig die Statusfrage zu beurteilen sei. Wie die Beschwerdeführerin richtig darlege, gebe es gewichtige Indizien dafür, dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz berufstätig gewesen wäre, falls ihr dies erlaubt worden wäre. Als gelernte Verkäuferin sei sie vor der Flucht in ihrer Boutique tätig gewesen und habe im Goldschmiedegeschäft des Ehemannes ausgeholfen. Die Kinder seien bereits relativ selbständig gewesen, so dass deren Betreuung leichter zu bewerkstelligen gewesen sei als früher in Jugoslawien. Auch die finanzielle Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit erscheine glaubhaft (Urk. 1 E. 4.3 oben).

    Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass die Angaben im Haushaltabklärungsbericht betreffend die hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall unklar seien. Insbesondere sei nicht klar, von wem die Aussage stamme, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall Hausfrau geblieben wäre. Bei den widersprüchlichen Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall heutzutage überwiegend wahrscheinlich keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (E. 4.3 unten).

    In diesem Sinne werde das hiesige Gericht die Akten zu ergänzen und neu zu entscheiden haben.

2.2    In Nachachtung der bundesgerichtlichen Ausführungen im Rückweisungsentscheid kann auf die Statusangabe im Haushaltabklärungsbericht nicht abgestellt werden. Da seit dem Hausbesuch der Abklärungsperson vom 24. Februar 2011 (vgl. Bericht über die Abklärung der Beeinträchtigungen im Haushalt; Urk. 2/10/15) über drei Jahre verstrichen sind, ist von Beweiserhebungen zur Frage, wie es zur oben genannten Angabe im Bericht gekommen ist, keine Klärung mehr zu erhoffen. Entsprechend ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme der Abklärungsperson und der bei der Haushaltabklärung anwesenden Tochter der Beschwerdeführerin als Zeuginnen sowie auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt zu verzichten. Von einer Befragung der Beschwerdeführerin und deren Angehörigen ist auch im Übrigen keine Klärung bezüglich der Statusfrage zu erwarten, zumal mittlerweile versicherungsrechtliche Überlegungen in den Vordergrund getreten sein dürften und dementsprechend keine vom versicherungsrechtlichen Aspekt losgelösten Angaben mehr einbringlich wären. Es ist folglich auf die in den Akten vorhandenen Indizien abzustellen.


3.

3.1    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie im Jahre 1999 als Kriegsflüchtling in die Schweiz einreiste. Erst am 9. Oktober 2008 wurde ihr Asyl gewährt, woraufhin sie die Niederlassungsbewilligung C mit dem Status eines anerkannten Flüchtlings erhielt (vgl. Urk. 2/3/3-5) und somit erstmals über die Berechtigung verfügte, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 22. September 2008 (Urk. 2/10/1) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gelernte Verkäuferin sei (Ziff. 5.2), vor ihrer Einreise in die Schweiz gearbeitet habe (Ziff. 4.3) und seither aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeite (Ziff. 5.6-7). Auch in ihrem Schreiben vom 3. November 2008 an die IV-Stelle (Urk. 2/10/5) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte seit der Einreise in die Schweiz nicht gearbeitet. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Heimat während mehreren Jahren selbständig eine Boutique geführt und daneben auch noch im Goldschmiede-Atelier ihres Ehemannes mitgearbeitet habe (vgl. Urk. 2/10/6 S. 2 oben). Als die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Jahre 1999 als Flüchtlinge in die Schweiz kamen, lebten sie von Sozialleistungen einer Asylorganisation. Im Jahre 2006 konnte der Ehemann der Beschwerdeführerin sodann eine Arbeitsstelle als Glasmonteur antreten, woraufhin diese Sozialleistungen wegfielen (Urk. 2/3/7-8). Der Hilfsarbeiterlohn, welcher der Ehemann nun erzielte, habe kaum ausgereicht, um die vierköpfige Familie der Beschwerdeführerin durchzubringen (vgl. Urk. 2/3/9-13). Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben (Urk. 7/1-3) ist des Weiteren zu entnehmen, dass sie sich in den Jahren 2002, 2003 und 2005 als Raumpflegerin beworben hatte, ihr aufgrund ihres Aufenthaltsstatus N jedoch keine Arbeitsbewilligung ausgestellt werden konnte.

3.2    Die Würdigung der Akten ergibt, dass die beiden 1988 und 1992 geborenen Töchter im Jahre 2008, als der Beschwerdeführerin erstmals seit ihrer Einreise in die Schweiz die Berechtigung erteilt wurde, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bereits volljährig beziehungsweise relativ selbständig gewesen sind und keiner besonders intensiven Betreuung mehr bedurften. Die eingereichten Schreiben (Urk. 7/1-3) belegen sodann, dass die Beschwerdeführerin Arbeitsbemühungen unternahm und sich nach einer geeigneten Stelle umsah. Mit ihrem damaligen Alter sowie ihren Arbeitserfahrungen, welche sie bis zu diesem Zeitpunkt in ihrer ursprünglichen Heimat bereits gesammelt hatte, kann davon ausgegangen werden, dass sie bei entsprechender Bewilligung durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Stelle zumindest als Reinigungskraft gefunden hätte, zumal der Arbeitsmarkt in diesem Tätigkeitsbereich immer wieder Stellen bereithält. Aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit für sich alleine darf zwar nicht auf ein vollzeitliches Erwerbspensum geschlossen werden: Bei der Beantwortung der Statusfrage ist nicht die Erforderlichkeit der Erwerbstätigkeit, sondern die mutmassliche Verhaltensweise der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausschlaggebend, wofür die finanzielle Situation lediglich ein Aspekt neben anderen darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.4.2). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur wirtschaftlichen Notwendigkeit eines vollen Pensums erscheinen jedoch als glaubhaft (vgl. Urk. 2/3/6).

    Vor diesem Hintergrund und im Lichte der dargelegten Umstände aufgrund der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollen Erwerbstätigkeit nachginge.

3.3    In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. dipl.-psych. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. November 2010 (Urk. 2/10/13) davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der syndromalen posttraumatischen Belastungsstörung und mittel- bis schwergradig depressiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für jedwede Tätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft vorliege (S. 10 Mitte). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

3.4    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

3.5    Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen für jegliche Tätigkeiten zu 70 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.3) genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). Mithin resultiert ein eine ganze Rente begründender Invaliditätsgrad von 70 %.


4.    In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 1. März 2012 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass ab dem 1. Oktober 2007 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200. (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. März 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2400. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 7/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannSchüpbach