Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00079




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 11. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Procap Schweiz

Advokatin Karin Wüthrich

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1955, arbeitete seit dem Jahre 2001 als zahnmedizinische Assistentin (Urk. 6/2 Ziff. 6.3.1), als sie sich am 11. April 2008 wegen einer ausgeprägten Skoliose bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 6/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 6/11) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/7, Urk. 6/14-15, Urk. 6/18) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/27).

1.2    Am 9. November 2011 stellte die Versicherte ein Revisionsbegehren (Urk. 6/32), worauf die IV-Stelle einen aktuellen medizinischen Bericht (Urk. 6/33) einholte sowie ein Standortgespräch führte (Urk. 6/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/39, Urk. 6/45, Urk. 6/50, Urk. 6/70, Urk. 6/75), in dessen Rahmen die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten veranlasste (Urk. 6/58) und weitere medizinische Berichte eingingen (Urk. 6/49, Urk. 6/65, Urk. 6/68, Urk. 6/74, Urk. 6/80-81, Urk. 6/83), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. November 2013 die am 12. Dezember 2008 zugesprochene Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 6/87 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 29. November 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Januar 2014 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die weitere Ausrichtung einer Rente, eventuell die Rückweisung der Sache (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 6. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Die PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, welche mit Verfügung vom 9. Juni 2015 zum Prozess beigeladen wurde (Urk. 8), liess sich innert Frist nicht vernehmen.



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung auf ihren Einwand, wonach der RAD die Beurteilung durch Dr. Y.___ bestätigt habe, nicht eingegangen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). IVG

    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa).

    Zutreffend ist zwar, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich zur Beurteilung durch den RAD-Arzt geäussert hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin zu jedem einzelnen Einwand detailliert Stellung nimmt. Nachdem sich sowohl aus der Verfügung als auch noch etwas ausführlicher aus der Beschwerdeantwort ergibt, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin zu ihrer Entscheidung gelangt ist, kann nicht von einer derart schweren Gehörsverletzung ausgegangen werden, welche die Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.3    Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

2.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.

3.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, im Rahmen der Rentenzusprache im Dezember 2008 sei lediglich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin ermittelt worden, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei fälschlicherweise unterlassen worden. Leichte, nicht rückenbelastende und nicht rein stehende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen wie beispielsweise Patientenempfang, Telefondienst oder leichte Verpackungsarbeiten seien der Beschwerdeführerin seit jeher zumutbar gewesen. Bei guter Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig gewesen, so dass sich anlässlich der ersten Rentenprüfung im Jahre 2008 bei einer Einschränkung im Haushalt von 20.5 % ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 37 % ergeben hätte (S. 2 f.). Seit Oktober 2011 habe sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Die rückentechnisch ungünstige Tätigkeit als Dentalassistentin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei jedoch nach wie vor zu 100 % möglich. Bei guter Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin nun in einem Pensum von 90 % arbeitstätig. Insgesamt liege ein Invaliditätsgrad von 35 % vor, was keinen Rentenanspruch begründe (S. 3).

    Ergänzend dazu führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2014 aus (Urk. 5), die Rentenzusprache im Jahre 2008 sei gestützt auf den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2. Mai 2008 erfolgt. Dieser habe die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin als auch in jeder anderen Tätigkeit auf 60 % festgesetzt. Es sei jedoch nicht klar, weshalb er auch in rückenadaptierten, wechselbelastenden, leichten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % angenommen habe (S. 2 Ziff. 2). Aufgrund der ungenügenden Abklärung der medizinischen Sachlage und Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden und die Verfügung vom 12. Dezember 2008 sei zweifellos unrichtig (S. 2 Ziff. 3).

3.2    Demgegenüber bestritt die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Wiedererwägungsvoraussetzungen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). Es treffe nicht zu, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache nur die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin ermittelt und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unterlassen worden sei. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe sich vielmehr dahingehend geäussert, dass sie bei ihrem momentanen Arbeitgeber optimal eingegliedert sei. Es liege kein grober Fehler der Verwaltung vor. Die Beschwerdegegnerin habe im Zeitpunkt der Rentenzusprache nach durchgeführten Abklärungen und in Kenntnis der Sachlage in Ausübung ihres Ermessensspielraumes entschieden, ein Zurückkommen auf diesen Entscheid mittels Wiedererwägung sei nicht zulässig (S. 7). Auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden, dieses sei unvollständig und widersprüchlich (S. 8 ff.).

3.3    Strittig und zu prüfen ist damit, ob die von der Beschwerdeführerin verfügte wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente zu Recht erfolgt ist oder ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90% erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Urk. 2 S. 3).


4.

4.1    Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 2. Mai 2008 (Urk. 6/11) unter Hinweis auf einen Bericht vom 5. Oktober 2005 folgende Diagnosen (Urk. 6/11/7):

- chronisches thorako-lumbo-spondylogenes Syndrom bei

- schwerer thorakal rechts-, lumbal linkskonvexer Torsionsskoliose mit

- Costovertebralarthrosen Th9-11, Chondrosen lumbal rechts-, thorakal linksbetont, diskretem Beckentiefstand links

- Myogelosen der autochthonen thorakalen Rückenmuskulatur rechts sowie der lumbalen linksbetont

- Irritierbarkeit des Lig. Iliolumbale rechts sowie ISG rechts

- beginnende medial betonte Gonarthrose rechts mit

- Verdacht auf mediale Meniskushinterhorndegeneration und

- konsekutivem Erguss im Recessus suprapatellaris

- Varikosis rechtsbetont beidseits

    Die Beschwerdeführerin leide an einer schwersten progredienten Torsionsskoliose mit einem Cobb-Winkel thorakal von 80° sowie lumbal 60° (Ziff. 3.5). Trotz regelmässigem Training nehme die Torsionsskoliose zu (Ziff. 3.6), der Gesundheitszustand verschlechtere sich (Ziff. 4.1). Langes Stehen und das Heben von Gewichten sei erschwert. Mittelschwere Arbeiten sowie repetitive Tätigkeiten führten auch tagsüber zu stark zunehmenden Schmerzen (Ziff. 3.3). Als Zahnarztassistentin sei die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2008 zu 40 % arbeitsfähig, vorher habe seit dem Jahre 2005 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Dieselben Angaben würden auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gelten (Ziff. 5.2).

4.2    Am 21. November 2011 diagnostizierte Dr. Y.___ eine schwere, progrediente Torsionsskoliose mit thorakalem Cobb-Winkel 86°sowie lumbalem Cobb-Winkel von 60°. Es bestehe eine Dekompensation mit thorako-lumbospondylogenem Syndrom und absoluter Osteoporose (Urk. 6/33 Ziff. 1.1). Die Belastbarkeit sei massiv vermindert, eine Arbeitsfähigkeit als Zahnarztassistentin sei nicht mehr möglich (Ziff. 1.4). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).

4.3    Dr. med. A.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, RAD, führte am 3. Januar 2012 aus, ausweislich der medizinischen Unterlagen sei eine invalidenversicherungsrechtliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes für die rückentechnisch ungünstige Tätigkeit als Dentalassistentin dargestellt. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit ab Oktober 2011 sei plausibel. Für körperlich leichte, nicht rückenbelastende und nicht rein stehende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen sei seit jeher eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 6/36 S. 3).

4.4    In seinem Bericht vom 3. Februar 2012 (Urk. 6/49/4-5) hielt Dr. Y.___ bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 4/5) eine deutliche Progression der Beschwerden mit deutlich eingeschränkter Belastungstoleranz und gehäuften Rückenbeschwerden fest, dies trotz Ausschöpfung der konservativen Therapieoptionen. Die Zunahme der Beschwerden bleibe begreiflich, da auch die objektivierbaren Befunde der grotesken Torsionsskoliose über die Jahre zugenommen hätten (Ziff. 2). Seit 31. Oktober 2011 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Dentalassistentin (Ziff. 8). Eine andere angepasste Tätigkeit gebe es nicht, es sei keine Tätigkeit mehr möglich (Ziff. 8b). Die Prognose bleibe schlecht, leider müsse mit einer weiteren Zunahme der schweren Torsionsskoliose gerechnet werden (Ziff. 9).

    Am 20. April 2012 führte Dr. Y.___ ergänzend aus, die Tätigkeit als Dentalassistentin müsse als tendenziell leichte körperliche Arbeit eingestuft werden. Auch andere leichte körperliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich (Urk. 6/49/2; vgl. auch Bericht vom 11. Mai 2012, Urk. 6/49/1).

4.5    PD Dr. med. B.___, Leitender Arzt Radiologie, Universitätsspital C.___, führte in seinem Bericht vom 17. Oktober 2012 (Urk. 6/58/36-37) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine rechtskonvexe thorakale sowie eine linkskonvexe lumbale Skoliose, welche im Rahmen der Messgenauigkeit und soweit mit den Voruntersuchungen seit dem Jahre 2005 vergleichbar unverändert geblieben sei (S. 1). Bei der LWS bestünden multisegmentale mässige degenerative Veränderungen sowie eine mittelschwere Foramenstenose L2/L3 bilateral. Eine substanzielle Spinalkanalstenose oder eine sichere Neurokompression an der LWS sei nicht nachweisbar. Die Beurteilung sei aufgrund der ausgeprägten Fehlhaltung jedoch schwierig (S. 2).

4.6    Am 15. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin internistisch-rheumatologisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 10. November 2012 (Urk. 6/58) nannte Dr. med. und Dr. sc. nat ETH Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 7.1):

- schwere s-förmige Skoliose

- thorakal rechtskonvex mit Cobb-Winkel 88° und Scheitel bei BWK 10

- lumbal linkskonvex mit Cobb-Winkel 71° und Scheitel bei LWK 3

- ohne Beckenschiefstand

- seit Juni 2005 bildgebend unverändert im Rahmen der Messgenauigkeit

- mit mässigen degenerativen Veränderungen der LWS mit mittelschwerer bilateraler Foraminalstenose L2/L3 ohne sichere Neurokompression und ohne Spinalkanalstenose (MRI Oktober 2012)

- mit normaler Herzgrösse ohne Stauung und ohne Dekompensation sowie unauffälligen Lungenbefunden trotz der Skoliose mit Thoraxdeformierung (Röntgen Oktober 2011)

    Bei der Beschwerdeführerin habe sich seit der Kindheit eine schwere s-förmige Skoliose im Bereich der LWS, des Beckens und im Bereich des ISG rechts entwickelt. Sie klage über Schmerzen im Bereich der LWS, des Beckens und im Bereich des ISG rechts, ausserdem gebe sie ein Taubheitsgefühl im rechten Oberschenkel an. Sämtliche vorhandene Röntgenbilder der Wirbelsäule seien vom Radiologen PD Dr.  B.___ von der Universitätsklinik C.___ beurteilt worden. Gemäss seiner Beurteilung sei im Rahmen der Messgenauigkeit die Skoliose im Zeitraum von Juni 2005 bis Oktober 2012 bildgebend unverändert geblieben. Eine Progression der Skoliose sei daher in diesem Zeitraum bildgebend nicht erkennbar. Die vorhandenen Befunde erklärten die Entwicklung und das aktuelle Ausmass der Beschwerden nicht (S. 30 Ziff. 8).

    Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Dentalassistentin entspreche einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und sei damit für die Beschwerdeführerin günstig. Allerdings könne es bei dieser Tätigkeit zu längerem Verharren in vornüber geneigter Haltung kommen, was der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei. Diesen Teilbereich der angestammten Tätigkeit könne sie nicht ausüben. Im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt, die Arbeit dort könne sie sich frei einteilen und habe bei schweren Tätigkeiten Hilfe durch ihren Ehemann (S. 32 oben).

    Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei seit dem Jahre 2008 nicht eingetreten. Die Skoliose habe sich bildgebend im Rahmen der Messgenauigkeit nicht verändert. Das Ausmass der Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hänge vom Ausmass des nicht-adaptierten Anteils bei der angestammten Tätigkeit ab. Offensichtlich sei der nicht-adaptierte Anteil im Jahre 2008 auf 60 % beziffert worden, was denkbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 34 Ziff. 11).

4.7    In seinem Bericht vom 12. Dezember 2012 (Urk. 6/65/5-6) hielt PD Dr. B.___ nach Erhalt aller konventionellen Voruntersuchungen fest, der Skoliosewinkel sei von 75° thorakal und 53° lumbal im Jahre 2005 auf 88° thorakal und 71° lumbal im Jahre 2012 gestiegen (S. 1). Es liege eine schwere s-förmige, progrediente Skoliose vor, deren Beurteilung bei dieser schweren Form in allen bildgeberischen Modalitäten deutlich erschwert sei. Es bestünden zudem multisegmentale mässige degenerative Veränderungen sowie eine mittelschwere Foramenstenose L2/L3 bilateral. Es liege jedoch weder eine substanzielle Spinalkanalstenose noch eine sichere Neurokompression an der LWS vor (S. 2).

4.8    Dr. Y.___ nahm am 13. Dezember 2012 Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___ und verwies insbesondere auf den neuen, revidierten Befund von PD Dr. B.___, welcher bei kaum abweichenden Messungen die ausgeprägte Progression sowohl der thorakalen als auch der lumbalen Skoliose sowie die klare Progredienz bestätige (Urk. 6/65 S. 1 f.). Bei der ersten Beurteilung im Oktober 2012 durch PD Dr. B.___ hätten diesem aus unerfindlichen Gründen nicht die entscheidenden Röntgenaufnahmen zur Verfügung gestanden. Nach Einsicht aller Röntgenaufnahmen und sorgfältiger Nachmessung der Cobb-Winkel könne er nun die Voreinschätzung bestätigen (S. 4). Neben der Zunahme der Skoliosewinkel gelte es auch, das progrediente konvex-seitige Aufklappen der Wirbelkörper und das begleitende Wirbelgleiten festzuhalten. Diese beiden Phänomene führten häufig zusätzlich zu progredienten Schmerzen. Erstaunlich sei auch, dass Dr. Z.___ nicht erkenne und diskutiere, dass die zusätzlich aufgetretene schwere Osteoporose zu erklärbar vermehrten Bewegungsapparatsbeschwerden führen könne und den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Verlauf mit zunehmend eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch begünstige (S. 2). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass trotz guter Kooperation der Patientin und grossem therapeutischem Einsatz eine Progression der Skoliose über die Jahre nicht habe verhindert werden können. Dies sei radiologisch dokumentiert und inzwischen auch von PD Dr. B.___ bestätigt. Aufgrund all dieser Befunde halte er daran fest, dass weder für die leichte Arbeit als Dentalassistentin noch für irgend eine andere leichte körperliche Arbeit eine Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 3).

4.9    Mit Schreiben vom 26. Januar 2013 führte Dr. Z.___ aus, es sei ihr unklar, weshalb PD Dr. B.___ am 12. Dezember 2012 zu einer abweichenden Beurteilung gelangt sei. Ob ihm bei der Beurteilung am 17. Oktober 2012 trotz seiner detaillierten Angaben zu den Röntgendaten nicht alle Bilder vorgelegen hätten oder ob im Dezember 2012 zusätzliche Röntgenbilder vorhanden gewesen seien, entziehe sich ihrer Kenntnis. Da die Röntgenbilder, welche PD Dr. B.___ am 12. Dezember 2012 gesehen habe, offensichtlich andere als am 17. Oktober 2012 gewesen seien, könne sie dazu keine Stellung nehmen (Urk. 6/68 S. 1). Es sei unbestritten, dass bei der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin der Teilbereich des längeren Verharrens in vornüber geneigter Haltung nicht adaptiert sei (S. 2).

4.10    Dr. Y.___ wies am 8. Februar 2013 darauf hin, dass es keine weiteren Röntgenbilder gebe. PD Dr. B.___ habe auf seine Bitte hin die Röntgenbilder noch einmal sehr genau angeschaut und seinen falschen Vorbefund korrigiert (Urk. 6/74 S. 1 f.). Ansonsten verwies Dr. Y.___ auf seinen Bericht vom 13. Dezember 2012 (S. 3).

4.11    Vom 27. März bis 4. April 2013 war die Beschwerdeführerin im Kantonsspital D.___, Urologische Klinik, zur Entfernung eines Nierentumors links hospitalisiert (Urk. 6/80 Ziff. 1 und 1.3). In seinem Bericht vom 26. August 2013 hielt der verantwortliche Arzt fest, der Nierentumor habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6), aufgrund der radikalen Operation sei die Prognose günstig (Ziff. 1.4).

4.12    Mit Schreiben vom 9. September 2013 wies PD Dr. B.___ darauf hin, dass der erste Befund ohne Berücksichtigung aller Vorbilder entstanden sei. Er sei sich dessen anlässlich der Befundung nicht bewusst gewesen. Erst später, als weitere Untersuchungen der Beschwerdeführerin eingetroffen seien, habe er diesen Umstand erkannt. Aus diesem Grund habe er einen zweiten korrigierten Befund verfasst, welcher alle verfügbaren Voruntersuchungen berücksichtige und den Erstbefund ersetze (Urk. 6/81/5).

4.13    Dr. Z.___ hielt mit Schreiben vom 19. September 2013 an ihren bisherigen Ausführungen fest und empfahl zur Erfassung einer allfälligen aktuellen Progredienz eine erneute EOS-Ganzkörper-Untersuchung ab Mitte Oktober 2013 (Urk. 6/83).


5.

5.1    Bei der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 stützte sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf den Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. Y.___ vom 2. Mai 2008 (vgl. Feststellungsblatt vom 14. Oktober 2008, Urk. 6/20). Darin ging Dr. Y.___ für die Zeit ab 1. Mai 2008 von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % in der bisherigen Tätigkeit als Zahnarztassistentin aus, wobei auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit vorliege. Ergänzend führte er dazu aus, erschwert seien insbesondere langes Stehen sowie das Heben von Gewichten. Auch mittelschwere Arbeiten und repetitive Tätigkeiten führten tagsüber zu stark zunehmenden Schmerzen (E. 4.1).

    Anlässlich eines Standortsgesprächs am 19. Mai 2008 führte die Beschwerdeführerin aus, sie müsse alle Aufgaben einer Assistentin übernehmen und schätze auch den Ausgleich zwischen Sitzen, Stehen und Gehen. Die Tätigkeit betrachte sie im Rahmen der Möglichkeiten als ideal (Urk. 6/14 S. 3 Ziff. 3). Am 14. Oktober 2012 beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als abwechselnd bezüglich der Körperhaltungen; Gehen, Stehen und Sitzen hätten sich stets abgewechselt. Unkomplizierte Operationen habe ihr Chef selber durchgeführt, sie habe dabei etwa ein- bis zweimal pro Monat assistieren und dabei längere Zwangshaltungen von 20 bis 30 Minuten einnehmen müssen. Der Chef sei jeweils über Mittag bis zu zwei Stunden nach Hause gegangen, so dass es auch für sie eine Erholungspause gegeben habe. Die Arbeitstage hätten jeweils einen halben Tag aus Assistieren sowie Umräumen des Behandlungszimmers bestanden sowie einen halben Tag aus Büroarbeiten, Telefondienst, Patientenempfang und Instrumentenpflege. Schwere Lasten habe sie nie heben müssen (Urk. 6/58/45).

    Aufgrund dieser Beschreibung der bisherigen Tätigkeit als Dentalassistentin muss tatsächlich davon ausgegangen werden, dass diese körperlich leichte, wechselbelastende und nur selten zu Zwangshaltungen führenden Tätigkeit auch als am besten leidensangepasst zu werten ist. Diese Einschätzung teilte denn auch med. pract. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, RAD der Beschwerdegegnerin, in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2008 (Urk. 6/20 S. 2).

    Selbst wenn die Aktenlage im Jahre 2008 mit dem Vorliegen lediglich eines Berichtes aus heutiger Sicht etwas dünn erscheinen mag, kann die ursprüngliche Rentenzusprache nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden und ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Verfügung vom 12. Dezember 2008 fällt ausser Betracht.

5.2    Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahre 2008 verändert hat und sich eine Rentenaufhebung im Rahmen einer Rentenrevision rechtfertigt.

    Der behandelnde Rheumatologe Dr. Y.___ beschrieb in seinen Berichten durchgehend eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere eine Zunahme der Skoliosewinkel thorakal wie auch lumbal (E. 4.1-2, E. 4.4, E. 4.8). Im Gegensatz dazu hatte PD Dr. B.___ zunächst einen seit dem Jahre 2005 unveränderten Zustand festgestellt (E. 4.5). Nach Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen sowie erneutem Nachmessen korrigierte er jedoch den ersten Befund, nahm seine am 17. Oktober 2012 gemachten Ausführungen zurück und bestätigte in einem zweiten Bericht vom 12. Dezember 2012 ausdrücklich die von Dr. Y.___ beschriebene Zunahme der Skoliosewinkel (E. 4.7).

Dr. Z.___ stützte sich für ihr Gutachten auf die Beurteilung der bildgebenden Unterlagen durch PD Dr. B.___ in seinem ersten Bericht vom 17. Oktober 2012 und ging für die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand aus (E. 4.6). Nachdem nun PD Dr. B.___ seine Einschätzung korrigiert und eine Zunahme des Skoliosewinkels bestätigt hat (E. 4.7), muss davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf einer falschen Grundlage erstellt wurde. Für die Beantwortung der vorliegend strittigen Frage der Restarbeitsfähigkeit kann damit nicht darauf abgestellt werden. Dr. Z.___ hielt zudem ausdrücklich fest, dass seit dem Jahr 2008 keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (vgl. vorstehend E. 4.6). Selbst wenn ein unveränderter medizinischer Sachverhalt vorgelegen hätte, nahm Dr. Z.___ mit ihrer Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin seit je her in einer adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig gewesen sein soll, eine revisionsrechtlich unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines unveränderten Sachverhaltes vor (vgl. vorstehend E. 2.2).

5.3    Gestützt auf die übereinstimmenden Berichte von Dr. Y.___ und PD Dr. B.___ ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2008 verschlechtert hat. Die Beurteilung durch Dr. Y.___, welcher im Jahre 2008 noch von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen war und nun bei nachgewiesener Zunahme des Skoliosewinkels ab November 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit verneinte, erscheint damit nachvollziehbar und plausibel. Darauf kann abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten. Damit ist eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten, deren Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zu berücksichtigen sind.

5.4    Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache nicht erfüllt. Hingegen ist ab November 2011 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen und es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich dadurch der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ändert.


6.

6.1    Im Folgenden ist zunächst aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.

    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

    Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen ihrer Einschränkung kann vorliegend ein Prozentvergleich durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt sowohl in der angestammten Tätigkeit als Dentalassistentin als auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Nachdem bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 100 %. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 90 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 90 % (100 % x 0.9).

6.2    Nachdem im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 90 % vorliegt und bereits damit ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, kann auf eine detaillierte Prüfung der Einschränkungen im Haushaltsbereich verzichtet werden.

6.3    Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.

    Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes per November 2011 ist somit unter Wahrung der dreimonatigen Frist per 1. Februar 2012 zu berücksichtigen und die anfängliche Viertelsrente auf diesen Zeitpunkt hin auf eine ganze Rente heraufzusetzen.

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29November 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig