Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00080 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 20. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, erwarb am 30. Juni 2006 das Bürofachdiplom VSH (Urk. 6/15/21) und schloss am 24. Juni 2008 die kaufmännische Ausbildung mit dem Fähigkeitsausweis als Kauffrau ab (Urk. 6/15/20). In der Folge war die Versicherte ab September 2008 bis Oktober 2012 bei verschiedenen Arbeitgebern für jeweils einige wenige Monate als kaufmännische Mitarbeiterin (Urk. 6/15/9-10), zuletzt vom 3. Januar bis Oktober 2012 bei der Y.___ GmbH beschäftigt (Urk. 6/15/9-10, Urk. 6/15/11, Urk. 6/10 S. 2). Am 12. Februar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung und ein Borderline Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten beim Krankentaggeldversicherer der Y.___ GmbH, der Visana Services AG, bei (Urk. 6/42/1-17).
Am 11. Juni 2013 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Ausrichtung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung zur Modedesignerin (Urk. 6/16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/25-26; Urk. 6/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 6/38 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung zur Modedesignerin, da die Erwerbsfähigkeit der Versicherten dadurch nicht verbessert werden würde.
Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 6/36) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Arbeitsvermittlung abgeschlossen habe.
2. Die Versicherte erhob am 19. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Abklärung durch eine geeignete Psychiaterin zurückzuweisen; eventuell sei durch das hiesige Gericht bei einer Psychiaterin ein Gutachten einzuholen; eventuell sei das Verfahren bis zum Entscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch einzustellen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. beziehungsweise am 16. April 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8, Urk. 9). Mit Eingabe vom 23. April 2014 (Urk. 10) nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2014 Stellung und reichte weitere Unterlagen (Urk. 11/1-5) ein. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme, wovon der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2014 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen beruflicher Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. abis und lit. b IVG).
1.2 Die Eingliederungsmassnahmen haben nach der Rechtsprechung nicht nur den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Anspruchsvoraussetzungen der Geeignetheit und der Notwendigkeit, sondern auch der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Diese Vorgabe ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips als Forderung nach einem angemessenen Verhältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungsziel (BGE 124 V 108 E. 2a, 121 V 258 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3 und I 128/07 vom 16. Januar 2008, E. 6.2). Eine Kostenbeteiligung der Invalidenversicherung setzt demnach voraus, dass die berufliche Eingliederungsmassnahme in sachlicher, zeitlicher, finanzieller und persönlicher Hinsicht angemessen ist: Die Massnahme muss daher ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen, das heisst die versicherte Person muss in die Lage versetzt werden, wenigstens einen Teil ihres Unterhaltes selbst zu decken (sachliche Angemessenheit); der Eingliederungserfolg muss sodann von Dauer sein (zeitliche Angemessenheit) und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Massnahme stehen (finanzielle Angemessenheit) und schliesslich muss die Massnahme der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse zumutbar sein (persönliche Angemessenheit; zum Ganzen: BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3 je mit Hinweisen).
Wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen. Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, mitzuberücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Möglichkeiten ihr aufgrund einer bestimmten beruflichen Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3 mit Hinweis).
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 19. August 2004). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 7 E. 1c/cc, Urteile des Bundesgerichts I 147/04 vom 19. August 2004 und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
2.
2.1 Wie vorstehend (E. 1.3) erwähnt, kommt es bei der Abgrenzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung von der Umschulung entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht. Nach der Rechtsprechung liegt ein ökonomisch massgebliches Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 110 V 263, 118 V 7 E. 1c/aa). Ein solches ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen dieser Höhe muss von der versicherten Person tatsächlich vorgängig erzielt worden sein (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage, Zürich 2010, S. 193).
2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Berufsausbildung zur Kauffrau im Juni 2008 (Urk. 6/15/20) in der Zeit vom September 2008 bis zum Eintritt einer allenfalls invaliditätsrelevanten Arbeitsfähigkeit am 13. August 2012 (Urk. 6/42/17) während einer Zeit von mehr als drei Jahren bei insgesamt sieben verschiedenen Arbeitgebern als Sekretärin, Sachbearbeiterin und Kundenbetreuerin erwerbstätig war (Urk. 6/15/9-10, Urk. 6/10). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 einen höheren Verdienst als drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte. Demnach war sie bei der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 12. Februar 2013 (Urk. 6/5) bereits in ökonomisch bedeutsamem Umfang erwerbstätig gewesen, weshalb ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG nicht mehr in Betracht fällt.
3.
3.1 Im Folgenden gilt es vorerst zu prüfen, ob es sich bei der beantragten Umschulung zur Modedesignerin um eine zur Erreichung des Eingliederungszwecks geeignete Massnahme handelt, und ob die beantragte Umschulung zur Modedesignerin in genügendem Umfang eingliederungswirksam und damit in sachlicher Hinsicht angemessen ist oder nicht.
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. August 2012 (Urk. 6/13/8-9) eine emotional instabile Persönlichkeit, Borderline, Ängste, somatische Beschwerden und eine Essstörung und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin ambivalente und konfliktreiche Beziehungen zu Familienangehörigen, in der Partnerschaft und am Arbeitsplatz pflegte. Die von der Beschwerdeführerin unterhaltenen intensiven aber unbeständigen Beziehungen würden immer wieder zu emotionalen Krisen führen. Auf diese Krisen reagiere die Beschwerdeführerin impulsiv, mit Selbstzweifeln, mit depressiven Verstimmungen, mit Ängsten und somatischen Beschwerden (Urk. 6/13/9).
3.3 Die Ärzte der Privatklinik A.___ für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. September 2012 (Urk. 6/13/10-11) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin im Alter von drei Jahren unter einem gewalttätigen Übergriff ihres Vaters und im Alter von 16 Jahren unter der psychotischen Dekompensation ihrer Mutter gelitten habe. Zu dieser Zeit habe sie eine sexuelle Beziehung mit einem Freund ihrer Mutter unterhalten. Dadurch sei sie mit dem Milieu der Prostitution in Berührung gekommen. Gegenwärtig bereite es ihr Schwierigkeiten, diese Lebensphase zu akzeptieren und sie empfinde Rachegefühle gegenüber Männern. Es sei eine stationäre Behandlung mit dem Fokus Schematherapie indiziert (Urk. 6/13/11).
3.4 In ihrem Bericht vom 21. Mai 2013 (Urk. 6/42/11-13) erwähnten die Ärzte der Privatklinik B.___ für Psychiatrie und Psychotherapie, dass sich die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Lebensgeschichte anderen Menschen gegenüber und insbesondere Männern gegenüber sehr misstrauisch und abweisend-distanziert verhalte. Sie fühle sich schnell kritisiert und nicht ernst genommen und reagiere oft mit heftigen verbalen Ausbrüchen. Durch ihr Interaktions- und Verhaltensmuster habe sie Mühe, Kontakte zu knüpfen und Beziehungen aufrecht zu erhalten. Ab Ende Mai 2013 sei der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit mit einem klar definierten Aufgaben- und Verantwortungsbereich und mit einer direkten Ansprechperson bei Schwierigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % bis 60 % zuzumuten (S. 2).
3.5 Mit Bericht vom 3. Juni 2013 (Urk. 6/13/1-5) erwähnte Dr. Z.___, dass die Beschwerdeführerin durch häufige Konflikte mit Mitarbeitern und Vorgesetzten in der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeiten beeinträchtigt sei (Ziff. 1.7). Zur aktuellen Arbeitsfähigkeit könne er indes nicht Stellung nehmen, da die Beschwerdeführerin die Behandlung bei ihm am 19. Dezember 2012 abgebrochen habe (Ziff. 1.2).
3.6 Die Ärzte der Privatklinik B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 5. Juli 2013 (Urk. 6/20) eine seit dem Jugendalter bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (Ziff. 1.1) und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den gewalttätigen Übergriff ihres Vaters im Kindheitsalter und die sexuelle Beziehung zu einem Freund ihrer Mutter im Jugendalter nicht unter spezifischen posttraumatischen Symptomen, wie Flashbacks, Albträumen und Vermeidungsverhalten bezüglich traumaassoziierter Stimuli leide. Sie leide jedoch unter einer inneren Unruhe, unter Gereiztheit, Affektlabilität und gelegentlichen Wutausbrüchen. Zeitweise fühle sich die Beschwerdeführerin bedrückt, könne sich aber ablenken. Die Beschwerdeführerin glaube, dass sie in ihren bisherigen Tätigkeiten Mühe gehabt habe mit zwischenmenschlichen Interaktionen, und dass sie Vorgesetzten teilweise keinen Respekt entgegen gebracht habe (Ziff. 1.4). In der Ausübung der bisherigen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin durch eine erhöhte Kränkbarkeit und Instabilität und durch eine Neigung, in zwischenmenschlichen Konflikten und bei Frustration impulsiv und gereizt zu reagieren, beeinträchtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin leide unter einer ausgeprägten Ich-Syntonie in ihren Verhaltens- und Denkmustern. Dadurch werde eine adäquate zwischenmenschliche Interaktion erschwert. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung wirke sich bei der Arbeit durch eine Einschränkung des Durchhaltevermögens, der Belastbarkeit und der Fähigkeiten, sich an Regeln und Strukturen anzupassen und Konflikte konstruktiv zu bewältigen, aus (Ziff. 1.7). Aus diesen Gründen bestehe in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/20).
3.7 In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2013 (Urk. 6/31) nahmen die Ärzte der Privatklinik B.___ in Ergänzung ihres Berichts vom 5. Juli 2013 zu verschiedenen Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin eine erhöhte Kränkbarkeit und Instabilität aufweise und dazu neige, in zwischenmenschlichen Konflikten und bei Frustration impulsiv und gereizt zu reagieren. Auf Grund einer ausgeprägten Ich-Syntonie in ihren Verhaltens- und Denkmustern würden adäquate zwischenmenschliche Interaktionen erschwert. Eine Umschulung in einen kreativ-individuellen Bereich mache insofern Sinn, als dass die Beschwerdeführerin dabei weniger Interaktionen ausgesetzt sein würde und ihre vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten optimal nutzen könnte.
Auf Grund der schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung sei der Krankheitsverlauf nur eingeschränkt einschätzbar. Eine Auswirkung der Symptomatik im beruflichen Umfeld könne nicht ausgeschlossen werden.
3.8 Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 25. November 2013 (Urk. 6/37/2) aus, dass die Beschwerdeführerin an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leide, welche sich in allen Lebensbereichen durch immer wiederkehrende Verhaltensmuster auswirke. Diese Persönlichkeitsstörung würde sich auch im neuen Beruf als Modedesignerin auswirken. Zudem erscheine die Berufswahl als unrealistisch, weil der Beruf der Modedesignerin ein hohes Mass an Flexibilität, Anpassungsfähigkeit und Interaktionen erfordere. Aus diesen Gründen sei eine Umschulung als Modedesignerin aus medizinischer Sicht nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich zu erhöhen.
3.9 Med. pract. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2014 (Urk. 3/4) eine posttraumatische Belastungsstörung mit andauernder teilweiser Persönlichkeitsänderung nach multipler, sequentieller Traumatisierung seit frühester Kindheit und eine Borderlinepersönlichkeitsstörung und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Traumatisierung bei Autoritätspersonen und insbesondere bei Vorgesetzten das Gefühl habe, dass diese ihr schaden, sie schikanieren oder demütigen wollten. Im Sinne einer Überlebensstrategie teile sie zudem anderen Personen mit, was sie von ihnen erwarte und weise sie auf Versäumnisse hin. Bei Vorgesetzten seien die Verbesserungsvorschläge der Beschwerdeführerin indes meistens nicht gut aufgenommen worden. Diese hätten sie für ihre Direktheit büssen lassen. Der Beschwerdeführerin werde empfohlen, in einem hierarchisch flachen Umfeld zu arbeiten. Bei den bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte habe es sich indes nicht um solche Tätigkeiten gehandelt. Solche Tätigkeiten seien im kaufmännischen Bereich auch nicht zu finden. Bei den kaufmännischen Tätigkeiten handle es sich a priori nur um ausführende, nicht selbstbestimmte Tätigkeiten in untergeordneter Stellung (S. 2).
Auf Grund der sexuellen Traumatisierungen habe die Beschwerdeführerin Mühe im Umgang mit Männern, insbesondere mit solchen in vorgesetzter Stellung. Es würden bei ihr auch flashbacks von sexuell gewaltvollen Misshandlungen durch Männer auftreten. Eine kreative Tätigkeit mit weitgehender Eigenständigkeit oder eine selbstbestimmte zwischenmenschliche Tätigkeit, wie beispielswiese die Tätigkeit als Sozio- oder Psychotherapeutin, könnte die Beschwerdeführerin ausüben (S. 3).
3.10 Mit Bericht vom 2. März 2014 (Urk. 11/1) diagnostizierte med. pract. D.___ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus sowie multiple, prägende, negative Kindheitserfahrungen (Z 60-62; Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin werde in der Arbeitsfähigkeit durch Ängste vor Arbeitssituationen und vor allem vor dem Verhalten von Männern beeinträchtigt. Sie reagiere abwehrend und aggressiv und sei gleichzeitig verletzt und verzweifelt bei an sich sehr guten kognitiven, künstlerischen Ressourcen (Ziff. 6). Bei einer Wiederaufnahme einer kaufmännischen Tätigkeit sei mit dem Auftreten von psychischen Krisen zu rechnen (Ziff. 7). In einem eigenständigen Aufgabenbereich mit Verständnis für die Problematik der Beschwerdeführerin sei eine berufliche Eingliederung langsam aufbauend wahrscheinlich möglich (Ziff. 8). Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit abhängig vom menschlichen Milieu im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (Ziff. 9).
4.
4.1 Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die beteiligten Ärzte grundsätzlich darin übereinstimmten, dass die Beschwerdeführerin unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus leidet. Aus diesem Grunde reagiere sie gegenüber anderen Menschen und insbesondere Männern misstrauisch und abweisend-distanziert. Dadurch sowie auf Grund einer erhöhten Kränkbarkeit und Instabilität in zwischenmenschlichen Konflikten sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die beteiligten Ärzte gingen sodann übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin in gewissem Umfang in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.
4.2 Die beteiligten Ärzte wichen in ihren Beurteilungen der mutmasslichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in der Ausübung der Tätigkeit als Modedesignerin nach Abschluss einer diesbezüglichen Umschulung teilweise voneinander ab. Während die Ärzte der Privatklinik B.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2013 (vorstehende E. 3.7) davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin, welche in zwischenmenschlichen Interaktionen beeinträchtigt sei, in der Ausübung einer Tätigkeit im kreativ-individuellen Bereich wie beispielsweise in der Tätigkeit als Modedesignerin im Vergleich zu einer kaufmännischen Tätigkeit in einem geringeren Masse beeinträchtigt sei, weil sie dabei weniger zwischenmenschlichen Interaktionen ausgesetzt wäre und ihrer Ressourcen und Fähigkeiten besser nutzen könnte, ging der RAD-Arzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 25. November 2013 (Urk. 6/37/2) davon aus, dass die Borderline-Persönlichkeitsstörung, unter welcher die Beschwerdeführerin leide, sich in allen Lebensbereichen durch immer wiederkehrende Verhaltensmuster und insbesondere auch im Beruf als Modedesignerin auswirke. Da zudem davon auszugehen sei, dass der Beruf als Modedesignerin ein hohes Mass an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit in Interaktionen erfordere, sei eine Umschulung als Modedesignerin aus medizinischer Sicht nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich zu erhöhen. Demgegenüber vertrat med. pract. D.___ die Meinung, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus Schwierigkeiten im Umgang mit Mitarbeitenden und Vorgesetzten habe und daher auf Arbeitsstellen in einem hierarchisch flachen Umfeld angewiesen sei. Solche Tätigkeiten seien indes nicht im kaufmännischen Bereich, sondern in kreativen Tätigkeiten mit weitgehender Eigenständigkeit oder in selbstbestimmten zwischenmenschlichen Tätigkeiten, wie beispielswiese in den Tätigkeiten als Sozio- oder Psychotherapeutin zu finden.
4.3 Vorliegend vermag die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. C.___, wonach die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Tätigkeit als Modedesignerin durch ihre psychische Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus in gleichem Masse wie bei Ausübung der bisherigen Tätigkeit im kaufmännischen Bereich beeinträchtigt wäre, zu überzeugen. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass sich die Borderline-Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin in allen Lebensbereichen durch immer wiederkehrende Verhaltensmuster auswirkt, dass der Beruf als Modedesignerin ein hohes Mass an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit in zwischenmenschlichen Interaktionen erfordere, und dass eine Umschulung der Beschwerdeführerin als Modedesignerin nicht geeignet sei, deren Arbeitsfähigkeit deutlich zu erhöhen. Denn dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus dem Ausbildungskonzept der Mode Design Schule Zürich (Urk. 11/5) ist zu entnehmen, dass die beruflichen Perspektiven der Modedesignerin neben einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Modedesignerin insbesondere die Tätigkeiten als Assistentin in einem Designerteam, als Modedesignerin in der Planung und Realisierung von Kollektionskonzepten, als Schnittechnikerin im Erstellen von Erst- und Produktionsschritten, als Mitarbeiterin in einem Trendbüro, als Einkäuferin für Kollektionen und Accessoires, als Modeagentin im Zwischenhandel, als Moderedakteurin, als journalistische Mitarbeiterin bei Modezeitschriften, als Kostümgestalterin im Theater, Film und Eventmarketing und als Fachlehrperson in Mode- und Textilfachschulen umfassen. Mit Ausnahme der selbstständigen Tätigkeit Modedesignerin handelt es bei diesen Tätigkeiten, welche einer ausgebildeten Modedesignerin offenstehen, indes nicht vorwiegend um selbstbestimmte Tätigkeiten mit weitgehender Eigenständigkeit, sondern es handelt sich dabei zu einem grossen Teil um untergeordnete beziehungsweise ausführende Tätigkeiten, welche sich zudem in hohem Masse durch zwischenmenschliche Interaktionen auszeichnen und eine Anpassung an Regeln und Strukturen erfordern.
4.4 Demgegenüber vermag die Beurteilung durch med. pract. D.___ insofern nicht zu überzeugen, als diese davon ausging, dass Tätigkeiten in einem hierarchisch flachen Umfeld im kaufmännischen Bereich nicht zu finden seien, und dass es sich bei den kaufmännischen Tätigkeiten ausschliesslich um ausführende und nicht selbstbestimmte Tätigkeiten in untergeordneter Stellung handle. Denn es ist vorliegend vielmehr als bekannt vorauszusetzen, dass Versicherten mit einer kaufmännischen Ausbildung ein sehr grosser Bereich möglicher Tätigkeiten offen steht, und dass darunter auch Tätigkeiten in einem flachen hierarchischen Umfeld sowie Tätigkeiten mit einer grossen Eigenständigkeit beziehungsweise Eigenverantwortung zu finden sind. Bei Tätigkeiten in einem flachen hierarchischen Umfeld ist etwa an administrative Tätigkeiten bei gemeinnützigen, sozialen oder kirchlichen Institutionen zu denken. Sodann ist davon auszugehen, dass auch unter den administrativen Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin offen stehen, durchaus auch Tätigkeiten mit einer gewissen Eigenständigkeit und Eigenverantwortung und mit nur geringen zwischenmenschlichen Interaktionen finden lassen. Im Gegensatz zum Berufsfeld Modedesign, welches in der Regel in einem nicht unbedeutenden Ausmass von Kommunikation und Kontakten zu Menschen geprägt ist, stehen der Beschwerdeführerin im kaufmännischen Bereich daher genügend geeignete Tätigkeiten offen, welche sich durch ein flaches hierarchischen Umfeld auszeichnen, welche nur wenige Kontakte mit Menschen erfordern und welche eine gewisse Eigenständigkeit und Eigenverantwortung beinhalten.
4.5 Des Gleichen vermag die Beurteilung durch die Ärzte der Privatklinik B.___ nicht zu überzeugen, wenn diese in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2013 (vorstehende E. 3.7) davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer Tätigkeit im kreativ-individuellen Bereich wie beispielsweise in der Tätigkeit als Modedesignerin im Vergleich zu einer kaufmännischen Tätigkeit insofern in einem geringeren Masse beeinträchtigt sei, weil sie dabei geringeren zwischenmenschlichen Interaktionen ausgesetzt sei und ihre Ressourcen und Fähigkeiten besser nutzen könnte. Denn auf Grund des erwähnten Auszugs aus dem Ausbildungskonzept der Mode Design Schule Zürich ist vielmehr davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Modedesignerin in hohem Masse zwischenmenschliche Interaktionen sowie eine Anpassung an Regeln und Strukturen erfordert. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann in Bezug auf die Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit der beantragten Umschulungsmassnahme auf die Beurteilungen durch med. pract. D.___ und die Ärzte der Privatklinik B.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden.
4.6 Schliesslich gilt es hinsichtlich der Angaben durch med. pract. D.___ und durch die Ärzte der Privatklinik B.___ auch zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_8§12/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8.2).
5.
5.1 Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. C.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer allfälligen Umschulung zur Modedesignerin auf Grund ihres psychischen Leidens in einem vergleichbaren Umfang wie in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Kauffrau in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Bei einer Umschulung zur Modedesignerin handelt es sich daher nicht um eine Massnahme, welche im Sinne von Art. 8 lit. a IVG geeignet wäre, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Da eine Umschulung der Beschwerdeführerin zur Modedesignerin zudem nicht eingliederungswirksam wäre, ist auch die sachliche Angemessenheit dieser Massnahme zu verneinen. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden. Es bleibt ihr jedoch unbenommen, sich für berufliche Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin anzumelden (vgl. Urk. 5).
5.2 Entgegen des diesbezüglichen Eventualvorbringens der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) ist sodann von der Anordnung zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen und insbesondere der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beziehungsweise der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines solchen abzusehen, da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern würden (antizipierte Beweiswürdigung; 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28).
6. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostengutsprache für eine Umschulung zur Modedesignerin verneinte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz