Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00082 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 19. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1983 geborene X.___ reiste am 25. März 2004 in die Schweiz ein (Urk. 7/2 Ziff. 4.1) und arbeitete ab dem 1. April 2004 bei der Y.___, Z.___, als Officeangestellter. Die Stelle wurde ihm seitens der Arbeitgeberin per 31. August 2004 gekündigt (Urk. 7/12). Am 4. August 2004 wurde er im Bahnhof A.___ von einer fahrenden Lokomotive gestreift und zog sich dabei ausgedehnte Extremitätenverletzungen zu (vgl. Urk. 7/10/1-7). Durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich die Kündigungsfrist bei der Y.___ bis zum 31. Oktober 2004 (vgl. Urk. 7/12).
Am 27. September 2005 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/75-76, Urk. 7/81) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Verfügung vom 5. Dezember 2013, Urk. 2 = Urk. 7/85).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2014 (Urk. 6), welche dem Beschwerdeführer am 17. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Verfügung.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 E. 1.2, 127 V 467 E. 1), sind vorliegend für die Beurteilung, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Gesetzesbestimmungen anwendbar, die im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin im Zeitpunkt des mutmasslichen Ablaufs des Wartejahres im August 2005, Gültigkeit hatten, heranzuziehen. Diese werden nachfolgend – sofern nichts anderes vermerkt – auch in dieser Fassung zitiert.
1.2 Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung ist gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), ob bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind, wofür wiederum entscheidend ist, wann die Invalidität eingetreten ist.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und weiterhin zumindest in diesem Umfang erwerbsunfähig ist (lit. b; BGE 119 V 102 E. 4a).
1.3 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Art. 6 Abs. 2 IVG).
1.4 Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person während insgesamt länger als elf Monaten obligatorisch oder freiwillig versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Obligatorisch versichert sind u.a. natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die abweisende Rentenverfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, der frühestmögliche Eintritt des Versicherungsfalls liege ein Jahr nach dem Unfall, mithin am 4. August 2005 vor. Gemäss IK-Auszug seien für den Beschwerdeführer nur während sieben Monaten AHV-Beiträge entrichtet worden. Die am 1. Januar 2005 erfolgte Heirat ändere daran nichts, weil im IK-Auszug der Ehefrau vom 1. Oktober 2004 bis im Juli 2005 eine Beitragslücke bestehe. Unabhängig vom Wohnsitz erfülle der Beschwerdeführer bei Eintritt des Versicherungsfalls am 4. August 2005 die Beitragspflicht von insgesamt mehr als elf Monaten nicht, weshalb es an der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung der tatsächlich entrichteten Beiträge fehle.
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1) ein, er habe gemäss IK-Auszug vom 1. April bis 31. Oktober 2004 und somit während sieben Monaten Beiträge geleistet. Bekanntlich sei er am 4. August 2004 schwer verunfallt. Er habe in der Folge weiterhin Wohnsitz in der Schweiz gehabt und sei damit aufgrund seines schweizerischen Wohnsitzes versichert und AHV-beitragspflichtig gewesen. Selbst wenn man fälschlicherweise den schweizerischen Wohnsitz verneinen wollte, käme die Wohnsitzfiktion der anwendbaren Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung, wonach bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Unfalls der Verunfallte während eines Jahres als versichert gilt und Beiträge zu entrichten habe. Das volle Beitragsjahr sei dann erfüllt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate versichert gewesen sei und während dieser Zeit den Mindestbeitrag geleistet habe. Er sei aufgrund seines schweizerischen Wohnsitzes während mehrerer Jahre obligatorisch versichert gewesen und die von ihm geleisteten Beiträge hätten den jährlichen Mindestbeitrag bei weitem überstiegen.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verunfallte am 4. August 2004 und erlitt dabei laut Arztbericht des B.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 14. Oktober 2005 (Urk. 7/10/1-7) eine drittgradig offene distale mehrfragmentäre Humerusfraktur rechts, eine erstgradig offene distale mehrfragmentäre Humerusfraktur links, eine zweitgradig offene proximale Tibiaschaftfraktur rechts und eine erstgradig offene Pilon tibiale Fraktur rechts. Laut Bericht von Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin, vom 15. November 2005 (Urk. 7/13) bestand bis zum 15. Dezember 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist die Invalidität ein Jahr nach dem Unfall und somit am 4. August 2005 eingetreten, wovon im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist.
3.2 Der Beschwerdeführer verfügte nach seiner Einreise vom 25. März 2004 bis 22. März 2007 über eine Aufenthaltsbewilligung (Urk. 3). Er reiste am 25. März 2004 in die Schweiz nach A.___ ein, zog am 1. März 2005 von A.___ nach Z.___ um und am 1. August 2005 von Z.___ nach D.___ (Urk. 7/6-8). Es kann somit davon ausgegangen werden – und davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus -, dass der Beschwerdeführer seit der Einreise in die Schweiz und im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität im August 2005 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte und während dieser Zeit obligatorisch versichert war.
Selbst wenn der Beschwerdeführer nach dem Unfall aus der Schweiz ausgereist wäre, worüber in den Akten keinerlei Hinweise bestehen, käme aufgrund von Art. 13 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und E.___ über Soziale Sicherheit der fiktive Wohnsitz während eines Jahres nach dem Unfall zum Tragen, weshalb das Kriterium des Wohnsitzes in der Schweiz in jedem Fall erfüllt ist.
3.3 Laut Art. 55 AHVV ist für die Bestimmung des vollen Beitragsjahres nicht die nachgewiesene tatsächliche Mindestbeitragsdauer von elf Monaten, sondern eine Versicherungsdauer von elf Monaten und der Nachweis der Leistung des (jährlichen) Mindestbeitrags in dieser Zeit entscheidend. Für die Frage, ob ein volles Betragsjahr vorliegt, ist nicht von Bedeutung, während welcher Zeitdauer für einen Versicherten persönliche Beiträge geleistet worden sind, sofern zumindest die Mindestbeitragszahlung erfolgte (vgl. BGE 125 V 253 E. 1).
Aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (Urk. 7/9) ergibt sich, dass von April bis Oktober 2004 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 14‘556.-- geleistet worden sind. Gemäss Ziff. 2.1.1 des Anhangs I zur Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (S. 272; Stand 2014) war in den Jahren 2004 und 2005 die Mindestbeitragspflicht erfüllt, wenn auf einem Einkommen von Fr. 4‘279.-- Beiträge entrichtet worden sind – was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist, womit der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer erfüllt.
Damit erfüllt der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen, weshalb das Leistungsbegehren zu Unrecht abgewiesen wurde. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Rente prüfe.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen einer Invalidenrente prüfe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher