Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00085




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 31. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente abgewiesen hat mit der Begründung, es sei ihm eine leichte wechselbelastende angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 2),


nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Januar 2014 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin, eventualiter die Zusprache einer ganzen Rente beantragte, und in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2014 (Urk. 5) sowie in die damit eingereichten Akten (Urk. 6/1-61),


in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin ihren Rückweisungsantrag mit dem Erkenntnis begründet, die vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgenommene Aktenbeurteilung sei nicht nachvollziehbar und erfordere deshalb zusätzliche Abklärungen (Urk. 5),

dass sich eine Neubeurteilung aufgrund der Aktenlage geradezu aufdrängt, denn in dem zuhanden des Taggeldversicherers erstellten orthopädischen Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie vom 20. Februar (Urk. 6/54) wird dem Beschwerdeführer angesichts seiner schwergradigen beidseitigen Schulterarthrose und der ausgeprägten defizitären Kniegelenkbeweglichkeit beidseits nach TEP-Versorgung eine dauerhafte und vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert,

dass damit ein klarer Widerspruch zu der von der Beschwerdegegnerin angenommenen 100%igen Arbeitsfähigkeit (bei stark einschränkendem Zumutbarkeitsprofil, vgl. Urk. 6/47) besteht,

dass die angefochtene Verfügung somit aufzuheben und die Sache antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

dass die Beschwerdegegnerin bei der Neubeurteilung des Rentenanspruchs auch zu beachten hat, dass nach der Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1) das fortgeschrittene Alter einer versicherten Person (der Beschwerdeführer ist heute 62 Jahre alt) zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,


dass die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten ist, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen ist (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer),

dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 8 Stunden geltend macht (Urk. 1 S. 7), was gerechtfertigt erscheint und mit dem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- ergibt (inkl. Barauslagen und MWSt),



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli