Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00086 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 4. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene und als Serviceangestellte vollzeitlich erwerbstätig gewesene X.___ bezog ab 1. August 1992 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 23. Februar 1999 wurde die Rente per 1. Juli 1998 auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 7/44). Diese wurde im Rahmen verschiedener Revisionen, zuletzt im August 2008 (Urk. 7/73 ff., insbesondere Urk. 7/78), bestätigt.
Am 5. November 2012 stellte der BVG-Versicherer, die GastroSocial Pensionskasse, unter Hinweis auf zwei in Auftrag gegebene Gutachten ein Gesuch um revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente (Urk. 7/86), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 27. November 2012 eine Rentenrevision einleitete (Urk. 7/87 ff.). Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 und Vorbescheid vom gleichen Tag stellte sie die Herabsetzung der Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht und forderte die Versicherte unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht auf, sich einer nachhaltigen fachärztlichen Psycho- und kontrollierten Pharmakotherapie zu unterziehen (Urk. 7/98 ff.). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 20. Juni 2013 (Urk. 7/106) sowie deren Ergänzung vom 22. August 2013 (Urk. 7/110) verfügte die IV-Stelle am 11. Dezember 2013 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 21. Januar 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die mit Verfügung vom 2. April 2014 zum Prozess beigeladene GastroSocial Pensionskasse ersuchte in der Vernehmlassung vom 28. April 2014 um Abweisung der Beschwerde, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung (Urk. 8, Urk. 10 S. 1). Mit Replik vom 4. Juni 2014 hielt die Beschwerdeführerin am gestellten Antrag fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Juli 2014 auf eine Duplik (Urk. 19), worüber die übrigen Parteien tags darauf orientiert wurden (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IVRevision, erstes Massnahmepaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IVRevision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind (BGE 139 V 547 E. E. 3).
Abs. 4 der Bestimmung hält fest, dass Abs. 1 keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeitpunkt, in welchem die Überprüfung nach Abs. 1 eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. In BGE 139 V 442 E. 3 und 4 hat das Bundesgericht in Auslegung des vorstehend letztzitierten Satzteils festgestellt, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine Person bereits seit mehr als 15 Jahren eine IV-Rente "bezieht", auf den Beginn ihres Rentenanspruchs und nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung abzustellen ist. Die Höhe der seit mehr als 15 Jahren bezogenen IV-Rente (Viertels-, halbe, Dreiviertels- oder ganze Rente) spielt für das Heranziehen der Ausschlussklausel von lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 keine Rolle (BGE 139 V 442 E. 5.1; vgl. auch BGE 140 V 15 E. 5.2).
2.
2.1 Angesichts des (ab 1. August 1992) bereits mehr als 20 Jahre dauernden Bezugs der Invalidenrente bis zur Einleitung der Rentenrevision im November 2012 gelangt die Beschwerdegegnerin in den Genuss der Ausschlussklausel gemäss Abs. 4 von lit. a SchlBest. IV 6/1. Damit entfällt eine Überprüfung ihrer Rentenberechtigung nach Abs. 1 dieser Übergangsbestimmung ohne weiteres, weshalb zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin ausgerichtete ganze Rente zu Recht unter dem Titel der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenherabsetzung damit, dass der Beschwerdeführerin infolge Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eine leidensangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar wäre (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/97 S. 4).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass durch zahlreiche strukturelle Schädigungen an Wirbelsäule und Schulter eine erhebliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes eingetreten sei und sich der psychische Zustand bei unveränderter Diagnostik zumindest nicht wesentlich verbessert habe (Urk. 1 S. 11 f., Urk. 15).
Die Beigeladene schliesslich geht davon aus, dass seit der Rentenzusprache im Jahre 1994 ein im Wesentlichen gleich gebliebener Gesundheitszustand vorliegt. Indessen habe sich die Einschätzung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in rentenerheblichem Masse geändert, denn es sei davon auszugehen, dass sie bei Aufbietung einer zumutbaren Willensanstrengung durchaus in der Lage wäre, in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zu arbeiten (Urk. 10 S. 7).
3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet vorliegend die Mitteilung vom 20. Oktober 2008, womit der Beschwerdeführerin die weitere Ausrichtung der ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eröffnet wurde (Urk. 7/78).
Diese Rentenbestätigung beruhte auf der Annahme eines stationären Gesundheitszustandes (Urk. 7/77). Aus somatischer Sicht lagen die Diagnosen eines chronischen Thorakovertebralsyndroms bei mediorechtslateraler Diskushernie Th7/8 mit geringer diskaler Myelonkompression ventrolateral rechts sowie eines chronischen cervikoradikulären Reizsyndroms bei Diskushernien C4/5 und C5/6 vor (Bericht von Dr. med. Y.___, Fachärtzin für Physikalische Medizin, vom 11. September 2008, Urk. 7/75). In psychiatrischer Hinsicht wurde gestützt auf den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, davon ausgegangen, dass weiterhin die früher gestellten Diagnosen einer rezidivierenden beziehungsweise anhaltenden agitierten depressiven Störung mittlerer Ausprägung (ICD-10 F31.1) mit Angstsymptomatik und paranoider sowie anankastischer Komponente beziehungsweise einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vorliegen (Urk. 7/76; vgl. auch Bericht von Dr. Z.___ vom 6. November 1998, Urk. 7/36).
4.
4.1 In dem von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Gutachten vom 23. Oktober 2012 (Urk. 7/43 S. 20-62) stellte Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurochirurgie, folgende Diagnosen (S. 33 f.):
-Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
-Halswirbelsäule:
-neurologisch:
-eingeschränkte Beweglichkeit HWS
-kein gesichertes radikuläres Defizit obere Extremitäten
-radiologisch/neuroradiologisch:
-mässige Osteochondrose und Spondylarthrose
-flache Diskushernie C4/5 und C5/6 ohne Neurokompression
-Brustwirbelsäule:
-neurologisch:
-eingeschränkte Beweglichkeit
-keine radikuläre Schmerzprovokation
-keine radikuläre sensible Störung
-radiologisch/neuroradiologisch:
-links konvexe Skoliose
-altersentsprechende degenerative Veränderungen
-Diskusprotrusion Th7/8 und Th12/LWK1 ohne Neurokompression (MRI 18.10.12)
-Lendenwirbelsäule:
-neurologisch:
-eingeschränkte Beweglichkeit
-Motorik untere Extremitäten bei Aggravation nicht prüfbar
-symmetrisches Reflexbild
-radiologisch/neuroradiologisch:
-leichtgradige degenerative Veränderungen
-Diskushernie L3/4, L4/5 und L5/S1 ohne Neurokompression
-Schulterschmerzen links betont mit/bei
-neurologisch:
-eingeschränkte Beweglichkeit linke Schulter
-neuroradiologisch:
-Acromioclaviculargelenksarthrose
-Riss in Supraspinatussehne (MRI 18.10.12)
-Allfälliges psychisches Leiden
Wird im psychiatrischen Gutachten gewertet
Weiter führte die Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule, in den Beinen links und in der linken Schulter geklagt. Weiter habe sie Parästhesien im Gesäss und heftige okzipitale Schmerzen angegeben (S. 28 f.). Die neurochirurgischen Befunde und die radiologisch/neuroradiologische Abklärung liessen mässig ausgeprägte degenerative Veränderungen in allen drei Wirbelsäulenabschnitten erkennen. Keinesfalls jedoch liege eine Wurzelkompression oder Myelonkompression vor. Aus neurologischer Sicht sei kein klares radikuläres Defizit erkennbar. Flache Diskushernien ohne Neurokompression liessen sich dem Bild degenerativer Veränderungen zuordnen, sollten jedoch kein schwerwiegendes invalidisierendes Krankheitsbild verursachen. Somit sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule zwar vermindert, nicht jedoch in einem Ausmass, welches eine leichte Tätigkeit wie auch Haushaltsarbeiten ohne körperlich schwere Anforderungen verbieten würde. Die Schulteraffektion links verhindere zurzeit einen freien Einsatz des linken Armes. Sie bedürfe einer orthopädischen beziehungsweise schulterspezifischen Behandlung und könne vom Neurochirurgen punkto Prognose nicht beurteilt werden (S. 34 f.).
Gestützt darauf kam die Gutachterin zum Schluss, dass sich die Diagnose seit der Rentenzusprache nicht geändert habe. Die physischen Veränderungen des Gesundheitszustandes lägen in den degenerativen Veränderungen aller drei Wirbelsäulenabschnitte. Als Service-Mitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin aus physischer Sicht zu 60 % einsetzbar, wobei das Heben schwerer Gewichte sowie die Einnahme von Zwangshaltungen vermieden werden sollte. Als Barmaid, als Kassiererin mit der Möglichkeit eines regelmässigen Positionswechsels, als Kosmetikerin unter Beachtung einer rückengerechten Körperhaltung und ohne Einnahme von Zwangshaltungen sowie für eine Verweistätigkeit mit regelmässigem Positionswechsel, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg wäre die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 37 f.).
4.2 Ebenfalls im Auftrag der Beigeladenen erstattete Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2. November 2012 sein Gutachten (Urk. 7/43 S. 5-18). Darin stellte er folgende Diagnosen (S. 11):
-Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-Rezidivierende depressive Störung mit agitierten Anteilen, mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F31.1)
Sodann führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei auf die Schmerzen fixiert. Sie äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Die Schmerzen bildeten den Hauptfokus ihres Interesses. Die 1994 gestellte Diagnose einer depressiv dekompensierten neurotischen Persönlichkeit sei weiterhin mehr oder weniger gültig. Allerdings werde gemäss der ICD-10 nicht von einer Neurotisierung gesprochen, vielmehr handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung. Die Beschwerdeführerin zeige teilweise Anteile von Agitation, welche depressiv bedingt seien. Es sei eine mittelgradige Depressivität feststellbar. Gegen eine schwergradige Depressivität sprächen das Fehlen einer Suizidalität sowie die Abwesenheit einer schwermütig gedrückten Stimmung. Diese Beurteilung stimme grösstenteils mit der Aktenlage überein. Früher sei es phasenweise zu paranoiden Anteilen gekommen, die heute nicht mehr nachweisbar seien. Die Behandlung mit Zyprexa, einem Neuroleptikum, dürfte sich günstig auswirken. Bei der Bestimmung des Blutspiegels zeige sich, dass die Beschwerdeführerin die beiden antidepressiv wirkenden Medikamente nicht in genügendem Ausmass einnehme. Zyprexa werde dagegen zufriedenstellend eingenommen (S. 11 f.).
Als ungünstige krankheitsfremde Faktoren nannte der Gutachter die lange Phase von Arbeitsunfähigkeit, die Aggravation und die fehlende Motivation zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Unter Anwendung der Förster-Kriterien bejahte er eine mittelgradige Komorbidität und eine progrediente und chronifizierte Schmerzproblematik. Damit träfen zwei der verlangten Kriterien zu, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 50 % eingeschränkt sei. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass keine schwere psychische Komorbidität bestehe (S. 12 f.). Mit Bezug auf die nicht mehr nachweisbaren paranoiden Anteile sei eine Verbesserung eingetreten. Auch scheine sich die Depressivität eher verbessert zu haben. Psychosoziale Faktoren seien zu 50 % dafür verantwortlich, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 15).
4.3 Im Bericht vom 7. Dezember 2012 (Urk. 7/88) stellte Dr. Y.___ folgende Diagnosen:
-Periarthropathia humeroscapularis links bei noch partieller Läsion der Supraspinatus- und Subskapularissehnen
-Chronisches zervikoradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernie C5/6 und C4/5
-Chronisches Thorakovertebralsyndrom bei Spondylosis deformans und Diskushernie Th7/8
-Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom bei Diskushernien L3/4, L4/5 und L5/S1
Abschliessend verneinte die behandelnde Ärztin die Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung.
4.4 Dr. Z.___ wiederholte im Bericht vom 7. April 2013 (Urk. 7/94) im Wesentlichen die von ihm früher gestellten psychiatrischen Diagnosen. Weiter berichtete er von stärkeren durch Angst begleiteten Stimmungsschwankungen. Die Probleme am Rücken und am übrigen Bewegungsapparat hätten sich gemäss rheumatologischen Angaben verschlechtert und zusammen mit der psychiatrischen Erkrankung mit Komorbidität seien Anstrengungen zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit kaum mehr möglich. Die Beschwerdeführerin sei für eine behinderungsangepasste Tätigkeit in betreutem Rahmen theoretisch zu 20 % arbeitsfähig.
4.5 Am 24. Juni 2013 (Urk. 7/109 S. 1 f.) präzisierte Dr. med. Y.___ die Diagnose einer chronischen Periarthropathia humeroscapularis bei Rotatorenmanschettenruptur links, subtotalem Abriss der Supraspinatussehne, Läsion der Subscapularissehne und partieller Läsion der Bizepssehne. Im Übrigen wiederholte sie die früheren Diagnosen und schätzte ein, dass die Beschwerdeführerin infolge des Rückenleidens und des psychischen Zustandes weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch leichtere Arbeiten seien ihr von Seiten der Schulterproblematik her nicht mehr zumutbar.
4.6 Nach Wiederholung der früher gestellten Diagnosen prüfte Dr. Z.___ in einer Stellungnahme vom 28. Juli 2013 (Urk. 7/109 S. 3 ff.) die Förster-Kriterien. Bei Bejahung einer psychischen Komorbidität, von chronischen körperlichen Begleiterkrankungen, eines sozialen Rückzugs sowie von unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz konsequent durchgeführter ambulanter Behandlung verneinte er die Zumutbarkeit der Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung zwecks Verwertung der Restarbeitsfähigkeit.
5.
5.1 Ein Vergleich der Schlussfolgerungen der Gutachterin Dr. A.___ mit den früheren und neueren Beurteilungen von Dr. Y.___ liefert wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Urk. 1 S. 11 f.) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ihr Gesundheitszustand aus somatischer Sicht seit der letzten Rentenrevision im Jahre 2008 gebessert hätte. Vielmehr scheint hinsichtlich der Schulteraffektion eine gewisse, von der neurochirurgischen Gutachterin nicht abschliessend beurteilbare Verschlechterung eingetreten zu sein. Hinsichtlich des Rückenleidens liegen mit Ausnahme der neu erstmals 2012 diagnostizierten leichtgradigen degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule stabile Verhältnisse vor.
Aus psychiatrischer Sicht liegen seit der Rentenerhöhung im Jahre 1998 weitgehend unveränderte Diagnosen vor. Der Gutachter Dr. B.___ sah eine Verbesserung lediglich mit Bezug auf die paranoiden Anteile als gegeben. Die angedeutete Besserung der Depressivität wird durch die Beibehaltung der Kodierung als mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F31.1) relativiert.
5.2 Die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ differieren zwar von denjenigen, die der Rentenerhöhung im Jahre 1998 beziehungsweise derjenigen, die dem letzten Revisionsverfahren im Jahre 2008 zugrunde lagen. Dies ist jedoch nicht auf eine gesundheitliche Verbesserung zurückzuführen, sondern vielmehr auf eine im Verlauf der letzten Jahre stark veränderte versicherungsmedizinische Praxis. So begründete Dr. B.___ die von ihm attestierte nunmehr 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht mit der durch Wegfallen der paranoiden Anteilen festgestellten Besserung, sondern mittels Anwendung der Kriterien gemäss der Überwindbarkeits-Rechtsprechung.
Demzufolge ist gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten von einem weitgehend stationären Gesundheitszustand auszugehen. Eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes ist nicht ersichtlich und wird seitens der Parteien auch nicht geltend gemacht. Da aber die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt, erfolgte die Rentenherabsetzung durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- GastroSocial Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner