Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00088




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 29. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Personalvorsorgestiftung der Y.___

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988, meldete sich am 21. November 2006 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Hüftgelenksdysplasie zum Leistungsbezug an (Urk. 16/2). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Mai 2008 ab, da die Versicherte die geforderten Unterlagen nicht eingebracht habe (Urk. 16/24).

    Am 22. Januar 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle mit Hinweis auf Hüftschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 16/30). Nach einer Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Z.___ während vier Wochen (Urk. 16/49) absolvierte die Versicherte im Anschluss daran ein Aufbautraining bei der A.___ vom 28. Juni 2010 bis 29. Oktober 2010 (Urk. 16/63, Urk. 16/84, Urk. 16/90). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2011 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 15 % in Aussicht (Urk. 16/100). Am 16. Mai 2011 erhob die Versicherte Einwand unter Hinweis auf die Geburt ihres Sohnes im April 2011 (Urk. 16/104). Nach Einholung aktueller medizinischer Unterlagen sowie einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt verfügte die IV-Stelle nach erneutem Vorbescheidsverfahren (Vorbescheid vom 23. August 2012, Urk. 16/127; Einwand vom 20. September 2012, Urk. 16/130) am 10. Dezember 2013 eine vom 1. Dezember 2010 bis 30. April 2011 befristete halbe Rente (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 22. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 10. Dezember 2013 aufzuheben und es sei ihr im Anschluss an die Leistungen im Zusammenhang mit den abgebrochenen beruflichen Massnahmen spätestens ab Dezember 2010 eine eine halbe Rente übersteigende Rente und zudem nach April 2011 weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen oder die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die Akten zu gewährleisten und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 (Urk. 6) beantragte sie zutzlich die Beiladung der SwissLife AG zum Verfahren. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 4. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15).

    Mit Verfügung vom 11. März 2014 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zugestellt und die Personalvorsorgestiftung der Y.___ beigeladen (Urk. 17). Die Beigeladene verzichtete auf eine Stellungnahme, was den Parteien am 14. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 21).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere Invalidenrente vom 1. Dezember 2010 bis 30. April 2011 sowie der Anspruch auf eine Rente ab dem 1. Mai 2011. 


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).


3.    

3.1    Der angefochtenen Verfügung liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene medizinische Abklärung von Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 10. Oktober 2011 zugrunde (Urk. 16/106). Dr. B.___ hielt als Diagnose eine kongenitale Hüftluxation beidseits mit ausgeprägter sekundärer Coxarthrose links fest. Der Beschwerdeführerin sei zuletzt in der Klinik C.___ im Februar 2010 als Therapie-Option die Implantation einer Hüftprothese vorgeschlagen worden. Die vorhergehenden Operationen hätten bei der Beschwerdeführerin auf der linken Seite nicht wirklich zu einer Besserung geführt. Sie benutze Spedifen 400 mg nicht regelmässig und habe bei Schmerzschüben auch Tramal genommen. Ihre Gehstrecke sei mit 30 Minuten eingeschränkt. Mit diesem Beschwerdebild komme sicher nur eine Arbeit in sitzender Stellung in Frage, wobei auch eine Arbeit mit der Möglichkeit, aufzustehen und sich zu bewegen, denkbar wäre. Therapeutisch sei längerfristig nur eine Hüft-TP erfolgreich bezüglich Schmerzen. Ohne diese Operation werde es kaum möglich sein, die Arbeitsfähigkeit auf mehr als 50 % zu heben. Bei der Frage, seit wann die Arbeitsfähigkeit in diesem Masse reduziert sei, müsse auf die Akten abgestellt werden (Urk. 16/106 S. 8 f.).

    Die Einschätzung von Dr. B.___, die sie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, steht mit diesen im Einklang, ist unumstritten und angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar.

3.2    Gestützt auf den Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH Allgemeinmedizin/Phlebologie vom 1. Februar 2010 (Urk. 16/37) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. Dezember 2009 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Schuhverkäuferin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 25. Februar 2011, Urk. 16/98 S. 4), was von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden und auch nicht zu beanstanden ist. Da sich die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2010 zum Leistungsbezug anmeldete, entstand der Rentenanspruch am 1. Dezember 2010 (vgl. E. 2.2).


4.    

4.1    In welchem Ausmass eine versicherte Person als zeitweilig erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013, mit Hinweisen). Bei der Beantwortung der sogenannten Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, mit Hinweisen).

    Im Rahmen der Prüfung der Statusfrage sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 10. Dezember 2013 (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) massgebend.

4.2

4.2.1    Die Einschätzung sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit bis zur Geburt ihres Sohnes im April 2011 einer 100%igen Tätigkeit nachgegangen wäre, ist unumstritten und aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar.

4.2.2    Umstritten ist die Statusfrage nach Geburt des Sohnes im April 2011. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 10. Dezember 2013 (Urk. 2) von einer Arbeitstätigkeit nach der Geburt des Sohnes im April 2011 in Höhe von 40 % aus. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie als Gesunde mit dem Baby ca. 50 % arbeiten würde. Sobald der Sohn zwei Jahre alt geworden wäre (April 2013), hätte sie ihr Pensum auf 80 % und ab Eintritt in den Kindergarten (August 2015) auf 100 % aufgestockt.

    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Sek C-Abschluss ein Praktikum zur Kleinkindererzieherin von August 2005 bis August 2006 absolvierte (Urk. 16/29). Danach arbeitete sie als Telefonagentin für E.___ in F.___ während zwei Monaten (Urk. 16/2, Urk. 16/27). Ab Dezember 2007 war die Beschwerdeführerin bei G.___ in H.___ (Urk. 16/27) als Verkäuferin in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 16/30 S. 5).

    Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 30. März 2012 führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Mann sei am 1. Mai 2008 in die Schweiz eingereist, arbeite zu 100 % als Gipser und erwirtschafte ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 4‘600.-- bis Fr. 4‘800.--. Die finanziellen Mittel seien knapp und entsprechend sei sie gezwungen, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Mutter der Beschwerdeführerin würde sich in dieser Zeit um die Betreuung des Sohnes kümmern, da diese lediglich abends ab ca. 18.00 Uhr in der Reinigung arbeite, tagsüber allerdings zu Hause sei und sie unentgeltlich entlasten würde. Sie würde bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von ca. 40 – 50 % nachgehen, um das Familienbudget aufzubessern. Weiter hielt die Abklärungsperson der IV-Stelle fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Abbruch der beruflichen Massnahmen und der Niederkunft des Kindes keine Bemühungen unternommen habe, die Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, obwohl sie angegeben habe, dringend auf ein Zusatzeinkommen angewiesen zu sein. Unter Berücksichtigung der aktuellen Familiensituation und der Erwerbsbiografie könne deshalb angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. April 2011 (Niederkunft) im Rahmen von maximal 40 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 16/110 S. 4 ff.).

    In ihrer Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie angesichts der innerfamiliären Unterstützung durch ihre Mutter sowie aufgrund der angespannten finanziellen Situation ihr Pensum im April 2013 auf 80 % und ab Kindergarten-Eintritt des Sohnes auf 100 % erhöhen würde (Urk. 1).

    Praxisgemäss sind die „Aussagen der ersten Stunde“ der Beschwerdeführerin in beweismässiger Hinsicht stärker zu gewichten, als die späteren Darstellungen im Einwand- und Beschwerdeverfahren, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 30. März 2012, als ihr Kind bereits fast jährig war, hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen im Umfang von 40 % bis 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Hätte sie nun effektiv geplant, im Gesundheitsfall bereits zum - schon damals absehbaren, weil nahen - Zeitpunkt, als ihr Sohn zweijährig geworden wäre, ihr Pensum auf 80 % aufzustocken, hätte sie dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Abklärungsperson auch so mitgeteilt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die (Dritt-)Betreuung eines einjährigen von derjenigen eines zweijährigen Kindes grundsätzlich, aber auch im konkreten Fall, unterscheidet. Entsprechend erschliesst sich nicht, weshalb gerade - bzw. erst - bei Zweijährigkeit des Kindes eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % hätte erfolgen sollen. Insgesamt ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch nach Erreichen des zweiten Altersjahres des Sohnes ihr Pensum nicht erhöht hätte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie sie anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben hatte - im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushaltbereich tätig wäre.

4.3    Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Änderung der Qualifikation erst drei Monate nach der anspruchsändernden Situation zu berücksichtigen sei. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Änderung in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Mit der Geburt des Sohnes im April 2011 (vgl. Urk. 16/104) hat sich die Situation der Beschwerdeführerin nachhaltig verändert. Auch ist die durch die neuen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben stattgefundene Veränderung - nicht wie beispielsweise das Antreten einer neuen Arbeitsstelle - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Dauer. Die Statusänderung ist folglich ab 1. Mai 2011 zu berücksichtigen.


5.

5.1

5.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.1.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

5.1.3    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

5.1.4    Konnte die versicherte Person wegen Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

    Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV).

5.1.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann  ausnahmsweise  der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

5.1.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

5.2

5.2.1    Strittig ist das Valideneinkommen. Die Beschwerdeführerin führte aus, es sei ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, die mit dem Praktikum bereits begonnene Ausbildung zur Kleinkinderzieherin abzuschliessen. Es sei entsprechend von einem Valideneinkommen einer Frühbehinderten auszugehen, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Invalidität keine Ausbildung habe absolvieren können (Urk. 1).

    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Sek C ein Praktikum in der I.___ begann (Urk. 16/29), was zeigt, dass die Beschwerdeführerin sich um eine Ausbildung bemühte. Auch während des Standortgespräches vom 15. Februar 2010 betonte sie, sie hätte gerne eine Berufsausbildung absolviert, vorzugsweise als Fachfrau Betreuung (Urk. 16/42 S. 3).

    Im Schlussbericht der BEFAS Z.___ vom 21. Juni 2010 hielten die Verantwortlichen fest, dass das intellektuelle Potential der Beschwerdeführerin im unterdurchschnittlichen Bereich liege (Urk. 16/60 S. 5). Im Rahmen der Berufsberatung notierte die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin Mühe im Umgang mit realen Anforderungen und der Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit habe (Urk. 16/62 S. 3 ff.).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitlichen Probleme in der Hüfte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit bzw. dem Praktikum als Kindererzieherin keine Hilfstätigkeit aufgenommen sondern eine Berufsausbildung absolviert hätte. Ihre schulischen Leistungen sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ihr unterdurchschnittliches intellektuelles Potential - das jedoch kein invalidisierendes Ausmass erreicht - und nicht auf allfällige Absenzen infolge ihrer Gesundheitsprobleme zurückzuführen. Entsprechend ist nicht auf das Einkommen als Frühinvalide gemäss Art. 26 IVV abzustellen, da die gesundheitliche Einschränkung keinen Einfluss auf die schulische Ausbildung der Beschwerdeführerin hatte und sie nicht daran gehindert hätte, berufliche Kenntnisse zu erwerben.

5.2.2    Da die Beschwerdeführerin bisher wechselnde Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt hat, ist das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2010, Tabelle TA1, auf den für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor (Total Ziff. 02-96) angegebenen Bruttomonatslohn für Frauen von Fr. 4‘225.-- festzusetzen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015, Tabelle B 9.2) resultiert ein Valideneinkommen 2010 von Fr. 52‘728.-- (Pensum 100 %).

5.3    Die Beschwerdegegnerin bemisst das Invalideneinkommen ebenfalls nach LSE. Dies ist aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar und blieb auch unbestritten. Das Invalideneinkommen ist entsprechend gestützt auf die LSE 2010 auf den für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 im privaten Sektor angegebenen Bruttolohn für Frauen mit Fr. 52‘728.-- zu beziffern (vgl. E. 5.2.2). Dieser Bruttolohn wird von der Beschwerdegegnerin um den Leidensabzug von 15 % gekürzt, da die Beschwerdeführerin auf eine wechselbelastende Tätigkeit mit einem überwiegend sitzenden Anteil angewiesen sei (Urk. 2). Dies ist unbestritten und gestützt auf die vorliegenden Arztberichte ausgewiesen (Urk. 16/37, Urk. 16/106 S. 8), da die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkungen ihre gesundheitlich eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen wird verwerten können. Der Leidensabzug von 15 % führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 44‘818.80 bei einem Pensum von 100 %. Die Beschwerdeführerin ist nur zu 50 % arbeitsfähig, so dass das Invalideneinkommen Fr. 22‘409.40 beträgt (E. 3.1).

5.4    Bis zur Geburt des Sohnes hätte die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem 100%-Pensum gearbeitet (vgl. E. 4.2.1). Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 52‘728.--, Invalideneinkommen: Fr. 22‘409.40) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘318.60, beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 % für die Zeit zwischen Dezember 2010 und der Geburt ihres Sohnes im April 2011. Die Beschwerdeführerin hat daher gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % vom 1. Dezember 2010 bis 30. April 2011 einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

5.5    Bei der Erstellung des Haushaltberichtes vom 30. März 2013 (Urk. 16/110) hatte die Abklärungsperson durch ihren Besuch bei der Beschwerdeführerin Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Sie wusste um die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen (Urk. 16/110 S. 1) und berücksichtigte die Aussagen der Beschwerdeführerin angemessen (Urk. 16/110 S. 3 f.). Der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und stimmt mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben überein. Entsprechend ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).

    Nach Einwandergänzung vom 26. November 2012 (Urk. 16/137) wurden die Gewichtungen der einzelnen Bereiche korrigiert (Urk. 16/148 S. 2 f.), so dass eine Einschränkung im Haushalt in Höhe von 24.15 % resultierte. Dies ist angesichts der ausführlichen Erläuterungen dazu schlüssig und bleibt auch von der Beschwerdeführerin unbestritten.

5.6    Bei einer Erwerbstätigkeit von 40 % beträgt das Valideneinkommen Fr. 21091.20 (Fr. 52‘728.-- x 0.4) und das Invalideneinkommen Fr. 17‘927.50 (Fr. 52‘728.-- x 0.4 x 0.85, E. 5.3). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 15 % im Erwerbsbereich.

    Der Erwerbsbereich gewichtet mit 40 % ergibt einen Teilinvaliditätsgrad von 6 % (15 % x 0.4), der Haushaltsbereich gewichtet mit 60 % ergibt einen Teilinvaliditätsgrad von 14.5 % (24.15 % x 0.6). Der Gesamtinvaliditätsgrad beträgt daher nach Geburt des Sohnes gerundet 21 %, womit der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2011 keine Rente mehr zusteht.


6.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 30. April 2011 Anspruch auf eine befristete halbe Rente hat. Ab dem 1. Mai 2011 besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei die Sache zu Fortsetzung der beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, ist nicht darauf einzutreten. Die beruflichen Massnahmen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2013 und entsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Urk. 2).


8.

8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

8.2    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 13, Urk. 14). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit ihrer Honorarnote vom 21. Mai 2015 (Urk. 23) einen Aufwand von 8 Stunden und 25 Minuten und Barauslagen von Fr. 51.20 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘898.50 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) weshalb Rechtsanwältin Schwarz in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

    Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 22. Januar 2014 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 1‘898.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Personalvorsorgestiftung der Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler