Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00089




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 12. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der 1954 geborene X.___ meldete sich am 23. Januar 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/2). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/4) die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 12/11) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/15) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 12/8, 12/16, 12/27 und 12/29-30). Mit Mitteilung vom 18. Juli 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien (Urk. 12/22). Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2013 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/33). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin (Urk. 12/34 und Urk. 12/36) – mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 fest (Urk. 12/41 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Am 31. Januar 2014 reichte er einen Kurzbericht von Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, und PD Dr. phil. Z.___, Diplom-Psychologin, über die am 7. Januar 2014 stattgefundene neuropsychologische Untersuchung nach (Urk. 7-8). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Replik vom 7. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Duplik (Urk. 19), was dem Versicherten am 20. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, aus medizinischer Sicht bestehe weder aus physischen noch aus psychischen Gründen ein Gesundheitsschaden, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit begründe. Die Schlafapnoe sei gut behandelbar, was insbesondere deshalb gelte, weil sie nur leicht- respektive mässiggradig ausgeprägt sei; sie werde nun auch adäquat behandelt (Urk. 2). Aus dem Arbeitgeberfragebogen gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erziele (Urk. 11).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei seit August 2012 aufgrund von gesundheitlichen Problemen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er schöpfe seither seine Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich aus und sei bestmöglich eingegliedert. Die ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % dauere länger als ein Jahr und der Invaliditätsgrad betrage 50 %. Folglich seien alle Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente erfüllt. Sofern die Behandlung des Schlafapnoesyndroms erfolgreich sei und zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen würde, gäbe dies dann Anlass für eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs (Urk. 1 S. 4 ff.). Die von der Beschwerdegegnerin aus dem Arbeitgeberfragebogen gezogene Schlussfolgerung sei ausserdem aufgrund der ausgestellten ärztlichen Atteste falsch (Urk. 15 S. 2).


3.

3.1    Zwischen den Parteien herrscht Uneinigkeit, ob der beim Beschwerdeführer bestehende Gesundheitsschaden eine Erwerbsunfähigkeit bleibender Natur respektive von voraussichtlich längerer Dauer bewirkt. Dies braucht aber nur weiter geprüft zu werden, falls eine allfällige Invalidität ein rentenbegründendes Mass erreicht. Hiezu ergibt sich Folgendes:

    Die Ärzte des A.___ diagnostizierten am 3. Oktober 2013 eine obstruktive Schlafapnoe mit Einschränkung der Konzentration und der Vigilanzregulierung. Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe eine starke Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch Tagesmüdigkeit und ein vermehrtes Schlafbedürfnis geschildert, das sich nach einer Erysipel-Erkrankung erstmals im Herbst 2011 manifestiert habe. Eine weitere Verschlimmerung der Symptomatik sei nach einer zweiten Erysipel-Erkrankung ab August 2012 aufgetreten. Nach Angaben seiner Ehefrau schlafe er ruhig. Seine aktuelle Arbeitsschicht dauere von 18.45 – 23.00 Uhr. Gelegentlich habe er auch von 14.00 – 18.00 Uhr zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe berichtet, er könne sich maximal vier bis fünf Stunden konzentrieren und arbeite deshalb in einem reduzierten Arbeitspensum (50 %; Urk. 12/30/1-4 S. 1 f.).

3.2    Aus dem Arbeitgeberbericht vom 11. März 2013 (Urk. 12/15) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 31. März 1970 bei der B.___ angestellt ist (Ziff. 2.1). Seine Arbeitszeit betrug vor Eintritt des Gesundheitsschadens sieben Stunden pro Tag und 42 Stunden in der Woche und nach Eintritt des Gesundheitsschadens 4.9 Stunden pro Tag und 29.4 Stunden in der Woche (Ziff. 2.9). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit jeweils an sechs Tagen in der Woche zu leisten hat. Sein Lohn beläuft sich seit 1. Januar 2013 auf Fr. 89‘061.-- (plus Nacht- und Sonntagszulagen). Von seiner Arbeitgeberin wird der seit 14. Februar 2013 der Arbeitsleistung entsprechende Verdienst mit Fr. 62‘342.70 (plus Nacht- und Sonntagszulagen) beziffert (Ziff. 2.10). Dieses um 30 % tiefere Salär korreliert mit der seit dem gleichen Tag bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 30 % (S. 7).

3.3    Die aktuell vom Beschwerdeführer ausgeübte Arbeitsschicht dauert üblicherweise von 18.45 – 23.00 Uhr (Urk. 12/30/1-4 S. 2 und Urk. 12/30/7-8 S. 1). Bei einer sechs-Tage-Woche ergibt sich damit eine wöchentliche Arbeitszeit von 25.5 Stunden, womit verglichen mit der betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden (Urk. 12/15 Ziff. 2.9) eine zeitliche wie auch erwerbliche Einschränkung von 39.29 % resultiert (vgl. E. 3.2 vorstehend). Da vorliegend von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen ist, stimmt das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse mit dem Umfang der Invalidität überein (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, S. 337; vgl. auch E. 3.2 vorstehend). Angesichts des unter 40 % liegenden Invaliditätsgrades (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) ist die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen. An diesem Ergebnis ändern die von den behandelnden Ärzten gegenüber der Krankentaggeldversicherung abgegebenen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 15 S. 2) nichts, wirken sich doch diese aufgrund der konkreten Arbeitsumstände des Versicherten effektiv anders aus.

    Würde im Übrigen auf die vom Beschwerdeführer gemachte Angabe, wonach er sich maximal vier bis fünf Stunden konzentrieren könne (Urk. 12/30/1-4 S. 2 und Urk. 12/30/7-8 S. 1), abgestellt werden, wäre angesichts der im Gebiet der Invalidenversicherung geltenden Schadenminderungspflicht vom einem noch tieferen Invaliditätsgrad auszugehen, kann er doch diese Arbeitsfähigkeit an sechs Tagen pro Woche verwerten ([42 – 6 x 5] x 100 / 42 = 29 %). Dies gilt umso mehr als die behandelnden Ärzte insbesondere in den Nachtstunden von einer verminderten Leistungsfähigkeit ausgehen (Urk. 12/30/1-4 S. 3) und damit zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit tagsüber optimaler verwerten kann. Entsprechendes ist auch durch vermehrtes Einlegen von Pausen zu vermuten. Zu ergänzen bleibt zudem, dass der Beschwerdeführer selbst nach Absolvierung der bis 23 Uhr dauernden Arbeitsschicht über genügend Ressourcen verfügt, um mit dem Auto nach Hause zu fahren (Urk. 12/30/1-4 S. 2).

3.4    Bei diesem Ausgang kann damit offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer beklagten Leiden – insbesondere die mässiggradige obstruktive Schlafapnoe (Urk. 12/30/1-4 S. 2), die durch die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbare CPAP-Therapie wirksam behandelt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2010 vom 26. Mai 2010 E. 5.2.1 und Urk. 12/30/1-4 S. 3) überhaupt eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit verursachen.


4.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher