Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00090




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 3. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz

Bernhard & Schütz

Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, meldete sich am 11. März 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 6/1 Ziff. 7.8).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 24. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine halbe (Härtefall-) Rente ab September 1998 zu (Urk. 6/50). Dies wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2002 (Urk. 6/86) bestätigt.

    Mit Verfügung vom 16. Mai 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab Dezember 2001 zu (Urk. 6/101). Am 1. Juni 2006 teilte die IVStelle dem Versicherten mit, er habe bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 6/110). Am 29. Juni 2010 erstatteten die Ärzte der Y.___ ein Gutachten im Auftrag der IV-Stelle (Urk. 6/131/1-24).

    Mit Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 6/146) hob die IV-Stelle die am 16. Mai 2003 zugesprochene ganze Rente - mit der Begründung, die Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen - wiedererwägungsweise auf und setzte sie auf eine halbe Rente herab. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. März 2013 die Herabsetzungsverfügung auf (Urk. 6/155).

1.2    Am 10. Juni 2013 reichte der Versicherte den ihm von der IV-Stelle unterbreiteten Fragebogen (Urk. 6/160) ein. Am 3. September 2013 fand ein Informationsgespräch mit dem Versicherten statt (vgl. Urk. 6/193).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/196, Urk. 6/200) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 6. Januar 2014 (Urk. 6/208 = Urk. 2) auf.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Im Regelfall kann eine rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung - wie namentlich die Invalidenrente - nur überprüft und angepasst werden, wenn eine relevante Änderung eingetreten ist (Art. 17 ATSG).

    Von dieser Regel weicht lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ab. Gemäss dieser Bestimmung werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Ergibt die Überprüfung, dass keine versicherungsrechtlich massgebende Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 7 ATSG) vorliegt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

1.3    Die genannte Überprüfung trotz fehlendem Revisionsgrund ist nicht zulässig bei Personen, die am 1. Januar 2012 das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wurde, seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen haben (lit. a Abs. 4 der erwähnten Schlussbestimmungen).

1.4    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt.

    Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Diagnosen, die zur Rentenzusprache geführt hätten, gehörten zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (S. 1 unten). Die - näher dargelegte - Prüfung der massgebenden Kriterien (S. 2) lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die Folgen der Gesundheitsbeeinträchtigung überwinden könnte, weshalb die Beschwerden nicht als invalidisierend im Rechtssinne zu werten seien (S. 2 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, in versicherungsmedizinischer Hinsicht liege tatsächlich kein somatischer Befund vor, aufgrund dessen eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wäre (S. 5 Ziff. 2). Die Prüfung der im Bereich der somatoformen Schmerzstörung massgebenden Kriterien sei eine von den rechtsanwendenden Behörden zu klärende Rechtsfrage; unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage seien fachärztliche Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zum aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential (S. 5 f. Ziff. 3).

    Auf das Y.___-Gutachten könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden (S. 6 Ziff. 4); es setze sich nicht mit den genannten Kriterien auseinander (S. 6 f. Ziff. 4.1), die Schmerzproblematik sei ausgeprägt (S. 7 f. Ziff. 4.2), es fehle eine Auseinandersetzung mit einer - im Jahr 2000 (vgl. Urk. 6/32) - vorausgegangenen fachärztlichen Beurteilung (S. 9 Ziff. 4.4), und hinsichtlich der Bezugsdauer der Rente handle es sich um einen Grenzfall (S. 9 f.). Auch sei die zeitliche Distanz der Verfügung vom Januar 2014 zum 2010 erstatteten Y.___-Gutachten unannehmbar gross (S. 10 Ziff. 4.5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist mithin, ob die gestützt auf die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision erfolgte Rentenaufhebung rechtens ist.


3.

3.1    Gemäss Feststellungsblatt vom 6. März 2000 (Urk. 6/35) erging die Rentenzusprache im Jahre 2000 gestützt auf ein am 2. Februar 2000 von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattetes Gutachten (Urk. 6/32). Der Gutachter hatte folgende Diagnosen gestellt (S. 4 Ziff. 4):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) als Ausdruck einer psychogenen Angststörung (F43.2) mit

- hypochondrisch-ängstlicher-neurasthenischer Reaktion (F45.2, F41.1, F48.0) bei einer

- retardierten, einfachstrukturierten (F60.8) grenzbegabten Persönlichkeit (F70.0)

    Er hatte unter anderem ausgeführt, die Erklärung für das seines Erachtens bewusstseinsferne aggravierte Verhalten des Exploranden - die Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiven Klagen - sei seines Erachtens in einer typischen Konstellation zu sehen: Retardiert, mit grenzwertiger Intelligenz und sehr schwacher Bildung ausserstande, die körperlichen Beschwerden im Gefolge des bekannten Unfallgeschehens einzuordnen und zu verarbeiten, reagiere der Explorand mit einer Anpassungsstörung und im Gefolge dessen mit ängstlichen, hypochondrischen und neurasthenischen Symptomen, zusammengefasst als somatoforme Schmerzstörung (S. 4 Ziff. 5). Es handle sich um eine psychogene Störung von Krankheitswert, welche die Arbeitsfähigkeit des Exploranden seines Erachtens zu 40 % einschränke (S. 5 oben).

3.2    Gemäss Feststellungsblatt vom 19. März 2003 (Urk. 6/89) erfolgte die Zusprache einer ganzen Rente im Jahr 2003 gestützt auf Arztberichte, denen gemäss eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (invalidisierende Rückenschmerzen) und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen zu diagnostizieren waren (S. 1) und in denen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde (S. 2).

3.3    Am 29. Juni 2010 erstattete Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fallverantwortlicher Arzt Y.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/131/1-24). Er stützte sich auf die den Gutachtern überlassenen und von ihnen zusätzlich eingeholten Akten (S. 2 ff.), ein neurologisches Fachgutachten (S. 6 f.; vgl. Urk. 6/131/30-34), sein psychiatrisches Fachgutachten (S. 7 ff.; vgl. Urk. 6/131/35-42) und ein rheumatologisches Fachgutachten (S. 10 ff.; vgl. Urk. 6/131/43-60).

    Es wurden folgende - hier gekürzt angeführte - Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 17 Ziff. 4.1):

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- intermittierendes chronisches cervicales Schmerzsyndrom

- anhaltend somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4

- dysphorische Gestimmtheit im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode, F32.1, chronifiziert

- akzentuierte Persönlichkeitszüge vom hypochondrisch ängstlichen, retardierten, anamnestisch auch grenzbegabten Typ, Z73.1

    Die von den drei Gutachtern erarbeitete Gesamtbeurteilung (vgl. S. 18 Mitte) ergab, dass die objektiven Befunde in keiner Weise der vom Exploranden subjektiv empfundenen und dargestellten Symptomatik und dessen Schlüssen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit entsprächen; die subjektive Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit habe mit objektiven Gründen nicht abgestützt und erklärt werden können (S. 22 oben).

    Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 22 Ziff. 6.2).

    Für eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Beeinträchtigung von 20 %. Aus neurologischer Sicht bestehe für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit keine Beeinträchtigung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Verminderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 20 % aufgrund der Depression und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wobei die Aggravationstendenz und die zumutbare Willensanstrengung berücksichtigt seien, was den Unterschied zur Einschätzung durch Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) begründe (S. 22 f. Ziff. 6.3).

3.4    Im psychiatrischen Fachgutachten vom 23. Februar 2010 (Urk. 6/131/35-42) wurde zum Tagesablauf festgehalten, der Explorand schlafe meist erst in den frühen Morgenstunden ein und bleibe dann bis 11 Uhr im Bett. Nach dem Aufstehen nehme er die Medikamente. Am Nachmittag versuche er zwischendurch eine Siesta zu machen, was ihm aber meistens nicht gelinge. Ansonsten liege er auf dem Sofa oder im Bett; er schaue viel fern. Am Nachmittag mache er ab und zu einen kleinen Spaziergang, maximal eine halbe Stunde. Gegen 3 Uhr morgens gehe er ins Bett. Im Haushalt müsse er nichts helfen (S. 3 oben).

    Weiter wurde ausgeführt, der Explorand lebe zusammen mit der Ehefrau und seinen fünf Kindern - geboren 1995, 1997, 2001, 2005 und 2007 (S. 4 Mitte) - in einer 4½-Zimmerwohnung. Die Situation sei schwierig; er ertrage die Familie schlecht, vor allem Lärm und Auseinandersetzungen. Er habe wenig Kontakt zu Kollegen, lebe zurückgezogen. Er verkehre noch mit seinen Familienangehörigen; der Vater, zwei Brüder und eine Schwester lebten in der Schweiz. Die Ehefrau gehe keiner ausserhäuslichen Arbeit nach (S. 3).

3.5    Am 8. Juli 2012 berichtete Dr. med. B.___, Oberarzt, Rheumaklinik, C.___, über seine gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 6/198/3-5).

    Er nannte die folgenden - hier verkürzt angeführten - Diagnosen (S. 1):

- thorakospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Vitamin D Mangel

- somatoforme Schmerzstörung Erstdiagnose (ED) 2001

- grenzwertige Erythrozytose ED 2010

- habituelles Schnarchen

- arterielle Hypertonie

- Adipositas Grad II

    In der aktuellen Untersuchung finde sich ein ausgeprägtes, „mechanisch“ bedingtes thorakospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei ausgeprägter Dekonditionierung, Adipositas, muskulärer Dysbalance und Wirbelsäulenfehlhaltung (S. 2 Mitte).

    Klinisch und radiologisch fänden sich keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung. Eine frühere umfassende immunologische Abklärung sei diesbezüglich ebenfalls bland gewesen. Eine klassische Fibromyalgie liege nicht vor, wobei der Patient, wahrscheinlich im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung, Teilsymptome einer Fibromyalgie aufweise (S. 2).

3.6    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und seit jedenfalls 2002 behandelnder Arzt (vgl. Urk. 6/155 S. 7 E. 4.5), führte am 4. September 2013 aus, er bestätige, dass beim Patienten, den er seit vielen Jahren betreue, keine Verbesserung eingetreten sei. Im Gegenteil, es habe sich eine Gewichtszunahme eingestellt und der Patient klage immer wieder über stärkere lumbosakrale Schmerzen. Aus seiner Sicht sei es nicht realistisch, den Patienten zu einer Arbeit zu zwingen, wenn er über 10 Jahre nicht gearbeitet habe (Urk. 6/197).


4.

4.1    Die Zusprache einer Rente im Jahr 2000 und im Jahr 2003 erfolgte aufgrund der damals diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vorstehend E. 3.1 und 3.2).

    Somit ist die gesetzliche Voraussetzung für eine Überprüfung ohne Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.2) erfüllt.

    Die entsprechende Überprüfung wurde im Mai oder Juni 2013 eingeleitet: Der entsprechende Fragebogen wurde vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 ausgefüllt (Urk. 6/160). Seit der erstmaligen Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 waren somit noch nicht 15 Jahre verstrichen, dies wäre frühestens am 1. September 2013 der Fall gewesen. Somit steht auch die Rentenbezugsdauer (vorstehend E. 1.3) einer Überprüfung nicht entgegen.

4.2    Die medizinischen Akten belegen einen weitgehend stationären Gesundheitszustand. Eben dies ist der Grund dafür, dass eine konventionelle Leistungsanpassung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, die eine Veränderung voraussetzen würde, nicht erfolgen kann und die Anspruchsprüfung lediglich aufgrund der in den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision getroffenen Ausnahmeregelung möglich ist.

    Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, das Y.___-Gutachten liege zu weit zurück (Urk. 1 S. 10 Ziff. 4.5), als nicht durchschlagend. Im Bericht über die Untersuchung im C.___ von Mitte 2012 wurden weitgehend identische Befunde und Diagnosen genannt wie im Mitte 2010 erstatteten Y.___-Gutachten. Hinweise, dass sich zwischenzeitlich bis zum Verfügungserlass nennenswerte Änderungen ergeben hätten, sind weder aus den Akten ersichtlich noch konkret geltend gemacht worden.

4.3    Im Y.___-Gutachten wurde aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht (aber nicht kumulativ) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert (vorstehend E. 3.3).

    Damit bestand bereits gemäss ärztlicher Beurteilung eine Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten von 80 %, womit, davon ausgehend, Validen- und das Invalideneinkommen seien gestützt auf Tabellenlöhne zu ermitteln, kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr bestand.

    Wenn - wie hier - bereits aus medizinscher Sicht die Arbeitsfähigkeit in einem nicht anspruchsrelevanten Umfang beeinträchtigt ist, besteht an sich keine Veranlassung, die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit anhand der Kriterien der Schmerzrechtsprechung zusätzlich danach zu qualifizieren, ob sie versicherungsrelevant sei oder nicht.

4.4    Wie der Beschwerdeführer richtig festhielt, ist (oder - siehe vorstehend E. 4.3 - wäre) die Rechtsfrage, ob Beeinträchtigungen bei unklaren Beschwerdebildern anspruchsrelevant sind, von der Rechtsanwendung zu klären (Urk. 1 S. 5). Die dafür benötigten Informationen sind aus dem gesamten Aktenmaterial zu gewinnen; auch entsprechende Angaben von Gutachtern sind dafür geeignet, aber nicht unabdingbar.

    Nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (vorstehend E. 3.3). Bei einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, und es liegt ebenso wenig wie bei der Dysthymie eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2, SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist damit nicht gegeben.

    Das diagnostizierte lumbovertebrale und intermittierende cervikale Schmerzsyndrom weist zwar auf chronische körperliche Begleiterkrankungen und einen chronifizierten Verlauf hin, dies jedoch angesichts der daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in sehr geringer Intensität. Gemäss den Angaben im psychiatrischen Gutachten hat der Beschwerdeführer zwar wenig Kontakt zu Kollegen, verkehrt aber mit Verwandten (vorstehend E. 3.4); ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist somit nicht ausgewiesen. Hinweise auf einen primären Krankheitsgewinn in dem Sinne, dass das Schmerzempfinden eine Art von psychisch entlastender Konfliktbewältigung wäre, gibt es nicht. Schliesslich sind auch nebst einer Schmerzmedikation keine konsequent durchgeführten ambulanten und/oder stationären Behandlungen oder gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung aktenkundig.

    Zusammengefasst führt demnach auch die Prüfung anhand der Kriterien der Schmerzrechtsprechung zum Schluss, dass im Verfügungszeitpunkt keine anspruchsrelevante Einschränkung bestanden hat.

4.5    Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die - aus den genannten Gründen zulässigerweise erfolgte - Anspruchsprüfung ergeben hat, dass gemäss ärztlicher Beurteilung, wie auch in der Perspektive der Schmerzrechtsprechung, im Verfügungszeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat, die einen weiteren Rentenanspruch zu begründen vermocht hätte.

    Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Rente aufgehoben hat, erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Schütz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher