Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00092 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 5. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Beratungsstelle für Ausländer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene X.___ war von April 1986 bis September 2004 bei der Z.___ AG, als Hilfsarbeiter im Tiefbau angestellt; letzter effektiver Arbeitstag war der 12. April 2000 (Urk. 14/114). Am 7. April 2000 erlitt der Versicherte anlässlich eines Berufsunfalles eine Meniskusläsion am linken Knie (Unfallmeldung vom 2. Mai 2000, Urk. 14/7/34), woraufhin ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 27 % eine Rente zusprach (Urk. 14/140). Mit Datum vom 3. Dezember 2001 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. November 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2002 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 14/42). Auf Beschwerde hin (Urk. 14/49/5ff.) zog die IVStelle die angefochtene Verfügung am 27. Februar 2003 bezüglich der Periode nach dem 1. April 2002 in Wiedererwägung (Urk. 14/54) und wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache mit Urteil IV.2002.00714 vom 8. April 2003 an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge (Urk. 12/62). Die IV-Stelle liess in der Folge das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 1. Juni 2004 erstellen (Urk. 14/91). Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 wies sie das Leistungsbegehren (auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab dem 1. April 2002) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 18 % ab (Urk. 14/94). Die am 16. August 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 14/95) wies die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 5. November 2004 ab (Urk. 14/106).
1.2 Mit Datum vom 7. April 2005 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 14/107). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juli 2005 einen Rentenanspruch des Versicherten, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei (Urk. 14/126). Dies wurde letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichts 9C_394/2007 vom 28. August 2007 bestätigt (Urk. 14/161; Einspracheentscheid vom 17. März 2006, Urk. 14/155; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2006.00388 vom 10. Mai 2007, Urk. 14/159).
1.3 Mit Datum vom 13. März 2008 beantragte der Versicherte erneut eine Rente und machte hierfür unter Beilage des Berichts des B.___ vom 20. Januar 2008 (Urk. 14/165) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 14/166). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. April 2008, Urk. 14/168) trat die IVStelle mit Verfügung vom 4. Juni 2008 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein (Urk. 14/170). Die am 8. Juli 2008 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 14/171/3ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2008.00726 vom 30. September 2009 ab (Urk. 7/175) ab. Auf die gegen den Entscheid des hiesigen Gerichts geführte Beschwerde (Urk. 7/178/2ff.) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2009 nicht ein (Urk. 14/177).
1.4 Mit Datum vom 3. Mai 2011 stellte der Versicherte abermals ein Rentengesuch und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 14/185). Er legte seinem Gesuch die Berichte des B.___ vom 22. November 2010 (Urk. 14/184/1ff.) sowie des C.___ vom 14. April 2011 (Urk. 14/184/5ff.) bei. Die IV-Stelle liess einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 9. Mai 2011, Urk. 14/188) erstellen und gab ein polydisziplinäres Gutachten beim D.___ in Auftrag, welches am 23. Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 14/203). Zwischenzeitlich erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Mitteilung vom 29. Dezember 2011 Urk. 14/195). Mit Vorbescheid vom 22. November 2012 stellte sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35 % die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 14/208). Dagegen erhob der Versicherte am 27. Dezember 2012 Einwand (Urk. 14/210) und legte nebst den bereits aktenkundigen Berichten des B.___ vom 22. November 2010 (Urk. 14/184/1ff. = Urk. 14/209/14ff.) und des C.___ vom 14. April 2011 (Urk. 14/184/5ff. = Urk. 14/209/7ff.) neu den Bericht des E.___ vom 30. Januar 2012 (Urk. 14/209/5f.) auf. Mit Eingabe vom 15. Januar 2013 wies er schliesslich den Bericht des B.___ vom 7. Januar 2013 zu den Akten (Urk. 14/212, Urk. 14/213). Zu den eingereichten Berichten holte die IV-Stelle die ergänzende Stellungnahme der D.___-Gutachter vom 9. August 2013 ein (Urk. 7/218). Nach Beizug einer Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 14/225/4f.) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 im angekündigten Sinne ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Y.___, Beratungsstelle für Ausländer, am 24. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Zudem gab er neu den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 16. Dezember 2013 (Urk. 3/4) zu den Akten. Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 legte er sodann das Schreiben von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, vom 29. Januar 2015 auf (Urk. 7, Urk. 10), welcher der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2014 nachgereicht wurde (Urk. 11, Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts.
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Strassenbau nicht mehr möglich sei. Demgegenüber sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit, so etwa eine leichte Produktions- oder Montagearbeit oder eine Tätigkeit in der industriellen Fertigung oder im Bereich von Qualitätskontrollen, aus medizinischer Sicht im Pensum von 70 % möglich und zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs gestützt auf die Lohnerhebungen des Bundesamtes für Statistik resultiere ein Invaliditätsgrad von 35 %, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es bestehe Anlass, das Gutachten des D.___ in Zweifel zu ziehen: Zunächst arbeite er bereits seit 14 Jahren nicht mehr. Sodann habe Dr. F.___, welcher im Raum Zürich und Umgebung die medizinische Autorität habe, mit Bericht vom 16. Dezember 2013 bescheinigt und gut begründet, dass er (der Beschwerdeführer) schwer krank und arbeitsunfähig sei. Weiter hätten die Ärzte des C.___ in zahlreichen Berichten ausführlich begründet, weshalb er nicht arbeiten könne. Insbesondere im Bericht vom 7. Januar 2013 werde ausführlich begründet, weshalb auf das Gutachten des D.___ nicht abzustellen sei. Ausserdem hätten es die Ärzte des D.___ unterlassen, sich mit den Folgen der Wirbeloperation, der Tumoroperation, der Kniebeschwerden, der ständigen und sehr oft unerträglichen Kopfschmerzen sowie mit seinem vollständigen sozialen Rückzug auseinanderzusetzen (Urk. 1 S. 3).
3. Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der höchstrichterlich bestätigten Rentenabweisung vom 17. März 2006 (Urk. 14/155), anlässlich welcher letztmals eine umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhalts stattgefunden hat, aus. Angesichts der neu diagnostizierten Schulterbefunde links sowie der leichtgradig depressiven Episode ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
4.
4.1 Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss (Urk. 14/206) stellte die IV-Stelle den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 23. Oktober 2012 (Urk. 14/203) ab. Hinsichtlich der medizinischen Vorakten wird im Wesentlichen auf die chronologische und vollständige Wiedergabe im Gutachten selbst verwiesen (Urk. 17/203/5-23).
Die beurteilenden Fachärzte des D.___ stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/203/49):
- Diskushernie L4/5 mediolateral rechts 2003
- Status nach Diskushernienoperation L4/5 rechts 2004
- Geringe Rezidivhernie L4/5 rechts mit Tangierung und leichter Verlagerung der Wurzel L5 rechts
- Status nach iatrogener Läsion des Nervus occipitalis major links, anlässlich einer Lipomexzision im Nacken, Mai 2009 mit
- persistierender Neuralgie, wahrscheinlich auch Neuromschmerzen
- Leichte mediale Gonarthrose links mit Chondropathia patellae bei
- Status nach dreimaliger Meniskusoperation unter Arthroskopiebedingungen
- Leichte Impingementsymptomatik der linken Schulter bei Verdacht auf Supraspinatussehnenläsion
- Leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (1) eine Adipositas (BMI 36), (2) einen Status nach mehrmaligen Inzisionen von perianalen Abszessen, (3) einen Status nach Entfernung eines benignen Halstumors 1997, (4) einen Status nach unklarer Wangenoperation links 1996, und schliesslich (5) Konflikte in der Beziehung zur Ehefrau (Urk. 14/203/49).
Aus internistischer Hinsicht bestünden beim Beschwerdeführer keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/203/50).
Aus orthopädischer Sicht liege subjektiv ein ausgeprägtes, multilokuläres Schmerzsyndrom vor, wobei die linke Schulter, die Lendenwirbelsäule und das linke Knie im Vordergrund stünden. Bei klinisch jeweils diskreten Befunden sei die Schmerzreaktion des Beschwerdeführers doch sehr auffällig. Der objektive Schulterbefund sei leichter Natur. Bezüglich der Diskusherniensymptomatik sei auf das neurologische Teilgutachten hingewiesen. Aus orthopädischer Sicht bestehe in einer körperlich anspruchsvollen Tätigkeit, zum Beispiel als Bauarbeiter, keine Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich einer Verweistätigkeit werde auf die Schlussbeurteilung verwiesen (Urk. 7/203/35).
Die Befunde im Neurostatus seien insgesamt wenig eindrücklich. Eine nennenswerte radikuläre Läsion lasse sich lumbal im Bereich der operierten Diskushernie nicht nachweisen. Sodann sei der Befund in Bezug auf den iatrogen geschädigten Nervus occipitalis major links nicht schwer oder zumindest sehr regional umschrieben. Demgegenüber finde sich in einer letzten Magnetresonanz (MR)-Untersuchung vom September 2011 als Ursache der noch immer persistierenden Lumboischialgie rechts erneut eine Rezidiv-Diskushernie, welche die Wurzel L5 zumindest rechts tangiere. Dies könne die immer noch geklagten Beschwerden erklären. Die ausgeprägt beklagten lanzinierenden Schmerzen, vom Nacken ausstrahlend in die Schädelkonvexität links, seien mit dem Befund einer iatrogenen Läsion dieses Nervus occipitalis major links gut zu erklären. Der klinische Befund mit der schmerzhaften Überempfindlichkeit im Bereich der Kopfhaut links sei damit zu vereinbaren. Jedenfalls seien die im neurologischen Gebiet geklagten Beschwerden und Behinderungen – ungeachtet des schmerzbetonten Verhaltens des Beschwerdeführers - anatomisch und funktional erklärbar. So wie sich der Beschwerdeführer präsentiere sowie gestützt auf den Untersuchungsbefund seien ihm körperlich schwere Arbeiten nicht zumutbar (Urk. 14/203/39f.).
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer den Untersuchungsraum leicht hinkend betreten, diesen indes ohne Hinken wieder verlassen. Auf entsprechende Frage habe er erklärt, nervös und depressiv zu sein, wenn er Schmerzen habe. Danach habe er sich dahingehend korrigiert, er sei die ganze Zeit nervös. Im Allgemeinen schlafe er gut. Wenn er Temesta nehme, verspüre er genügend Energie. Im Moment habe er auch keine Suizidgedanken. Der psychiatrische Gutachter hielt weiter fest, im Rahmen der Untersuchung habe sich zeitweise ein Zittern des linken Beines feststellen lassen, welches jedoch bei Ablenkung gestoppt habe. Der affektive Rapport zum Beschwerdeführer sei gut herstellbar. Sein Gedankengang sei in formaler Hinsicht stark auf das Schmerzerleben eingeschränkt, in inhaltlicher Hinsicht aber unauffällig. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien leicht eingeschränkt. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer auch immer wieder lächeln und einige Male auch verhalten, aber dennoch herzhaft lachen können. Zeitweise habe er mit einem Lächeln auf den Lippen gesprochen. Er habe Freude an seinen vier Enkelkindern. Zusammen mit ihnen könne er auch fröhlich sein und lachen. Seine psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zu seiner Ehefrau, den Söhnen, den Enkelkindern, den Geschwistern sowie zur Mutter sei nicht beeinträchtigt. Allerdings sei die Beziehung zur Ehefrau seit drei Jahren wegen deren Eifersucht angespannt. Das eheliche Sexualleben sei indes intakt. Die subjektiv geklagte Müdigkeit und schnellere Ermüdbarkeit wie auch Konzentrationsstörungen hätten sich klinisch nicht bestätigen lassen. Für einen leichten Schweregrad der Depression spreche ferner, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben anfallende Alltagsarbeiten problemlos bewältigen könne und aktuell nicht mehr mit einem Antidepressivum behandelt werde. Im Vergleich zu den Befunden im Bericht des B.___ vom 20. Januar 2008 lasse sich heute keine psychomotorisch stark angespannte und unruhige Situation mehr erkennen. Zwar hinterlasse der Beschwerdeführer zeitweise einen etwas angespannten und unruhigen, dazwischen aber auch einen völlig entspannten Eindruck. Die Stimmung sei aber nicht mehr deutlich depressiv resigniert, wie noch im Bericht vom Januar 2008 beschrieben, sondern ernst, jedoch nicht bedrückt. Es sei indes davon auszugehen, dass sich die depressive Symptomatik anlässlich einer polizeilichen Hausdurchsuchung (im Zusammenhang mit einem Strafverfahren betreffend unrechtmässiges Erwirken wirtschaftlicher Hilfe) und der darauffolgenden Gerichtsverhandlungen im Jahre 2009 vorübergehend leicht intensiviert habe. Im Nachgang des für den Beschwerdeführer positiven Ausgangs des Verfahrens mit Entscheid des Bundesgerichts sei diesbezüglich vor etwa einem Jahr wieder Entspannung eingetreten. Auch im Unterschied zu den Berichten des B.___ vom 22. November 2010 und 14. April 2011 lasse sich heute keine stark ausgeprägte gehemmte Depression mehr nachweisen. Ungeachtet dessen sei die damals attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor dem Hintergrund der damals festgestellten, mittelgradigen depressiven Episode sowie anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach den heute gültigen Beurteilungskriterien nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des noch immer geklagten Schmerzsyndroms sei den somatischen Akten zu entnehmen, dass diese Schmerzen durch körperliche Störungen erklärbar seien. Es könne daher heute nicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden. Ausserdem sei eine ausgeprägte Verdeutlichungs- und Dramatisierungstendenz festzustellen und seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht immer konsistent. Er habe auch nicht immer präzise Angaben machen können (Urk. 14/203/41ff.). Zusammenfassend sei von einer als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode und aus rein psychiatrischer Sicht von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 14/203/47).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund der orthopädischen und neurologischen Erkrankungen in einer körperlichen Tätigkeit deutlich eingeschränkt und in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenarbeiter nicht mehr einsetzbar. In einer abwechslungsweise stehenden und sitzenden Verweistätigkeit, ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne längeres Gehen und ohne Überkopfarbeiten, sei er aus polydisziplinärer Sicht zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 14/203/51).
Auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdegegnerin hielten die Gutachter schliesslich mit ergänzender Stellungnahme vom 9. August 2013 im Wesentlichen fest, aufgrund der einwandweise eingereichten Arztberichte und vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers bestünde kein Anlass zur Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/218).
5.
5.1 Das Gutachten des D.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die stationäre klinische Untersuchung vom 19. bis 23. März 2012. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Insbesondere haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 17/203/45f., Urk. 17/203/52). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.6), womit zur Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
5.2 Die Gutachter kamen überein, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Strassenbau nicht mehr arbeitsfähig. In einer – näher umschriebenen - Verweistätigkeit wiesen sie dem Beschwerdeführer „aufgrund der Gesamtpathologie“ aus polydisziplinärer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 14/203/51). Den somatischen Teilgutachten sind indes keinerlei zeitliche Einschränkungen mit Bezug auf eine Verweistätigkeit zu entnehmen. Vielmehr erschöpfen sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen des orthopädischen und neurologischen Fachgutachters in der Feststellung, es seien dem Beschwerdeführer keine Schwerarbeiten zumutbar (Urk. 14/203/35, Urk. 14/203/40). Darüber hinaus schwieg sich der neurologische Facharzt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und begnügte sich der orthopädische Facharzt mit dem Hinweis auf die konsensuale Schlussfolgerung (Urk. 14/203/35). Aus internistischer Hinsicht wurden dem Beschwerdeführer keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 14/203/50). Aus der psychiatrischen Beurteilung geht schliesslich nicht explizit hervor, ob die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % auf die angestammte oder auf eine Verweistätigkeit Bezug nimmt. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die als „diskret“ beziehungsweise „wenig eindrücklich“ bezeichneten objektivierbaren somatischen Befunde (Urk. 14/203/35, Urk. 14/203/39, E. 4.1) ist nicht nachvollziehbar, woraus im Rahmen der gesamtmedizinischen Beurteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % hinsichtlich einer Verweistätigkeit resultierte. Insbesondere ist nicht dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit aus rein somatischer Sicht eine vollschichtige Arbeitstätigkeit nicht zumutbar sein soll. In psychiatrischer Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einem strukturierten Alltag nachgeht, er die anfallenden Alltagsarbeiten problemlos bewältigen kann (Haushaltsarbeiten, Einkaufen, Urk. 14/203/42, Urk. 14/203/45), über verschiedene Interessen und Hobbys verfügt (Aktualitäten, Nachrichten, Sport, Fischen, zweimal pro Tag eine Stunde spazieren, Urk. 14/203/42) und - zumindest familienintern – ein intaktes Sozialleben pflegt, mithin psychosozial funktionsfähig ist (Urk. 14/203/41, Urk. 14/203/46). Mit anderen Worten verfügt der Beschwerdeführer offensichtlich über ausreichend Ressourcen, um die ihm verbleibende (Rest-)Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch zu verwerten.
Bei einer Gesamtwürdigung der konkreten medizinischen und persönlichen Ausgangslage des Beschwerdeführers ist ausgewiesen und daher gerechtfertigt, aus gesamtmedizinischer Sicht von einer höchstens 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer seinen Leiden angepassten Verweistätigkeit auszugehen. Gegen die Annahme einer höheren Arbeitsunfähigkeit sprechen ferner die mehrfach dokumentierte bewusstseinsnahe Verdeutlichungs- und Aggravationstendenz sowie Selbstlimitierung und Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers (Urk. 14/203/39f., Urk. 14/203/45, Urk. 14/203/50, Urk. 14/203/51).
5.3 Dem grundsätzlichen Beweiswert des D.___-Gutachtens vermag auch die von Dr. G.___ mit Schreiben vom 7. Januar 2013 zuhanden des Beschwerdeführers gegen das Gutachten geäusserte Kritik keinerlei Abbruch zu tun (Urk. 3/3). Sind doch die darin vornehmlich auf subjektiven Behauptungen beruhenden Angaben, die grösstenteils nicht aktuell sind, nicht geeignet, die medizinischen Einschätzungen im D.___-Gutachten unter objektivierten Gesichtspunkten in Zweifel zu ziehen. Aktuelle objektive Befunde für eine anhaltende mittelgradige oder gar schwerer depressive Episode werden nicht aufgeführt.
5.4 Im Schreiben zuhanden des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2013 (Urk. 3/4) stellte Dr. F.___ keine neuen Diagnosen und stützte er sich hinsichtlich der postulierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf das vom Beschwerdeführer subjektiv geklagte multilokuläre Schmerzsyndrom. Darüber hinaus sind dem Bericht keinerlei objektive Befunde zu entnehmen, weshalb die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ nicht nachvollzogen werden kann. Im Übrigen räumte er selbst ein, die neurologische Beurteilung im D.___-Gutachten sei nachvollziehbar und stimme mit den neurologischen Vorakten überein. Die festgestellten neurologischen Leiden wurden denn auch - entgegen der Darstellung von Dr. F.___ - im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung im D.___-Gutachten berücksichtigt. Wurde dem Beschwerdeführer doch explizit aufgrund der neurologischen (und orthopädischen) Befunde eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenarbeiter ausgewiesen (Urk. 14/203/51).
5.5 Den Berichten des B.___ vom 22. November 2010 (Urk. 3/1 = Urk. 14/184 = Urk. 14/209/14-17) und des C.___ vom 14. April 2011 (Urk. 3/2 = Urk. 14/184/5-10 = Urk. 14/209/7-13) mangelt es an einer einleuchtenden Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und differenzierten Auseinandersetzung mit den subjektiv geklagten Beschwerden sowie an einer plausiblen Erklärung für die postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100%. Im Gegenteil vermag letztere mit Blick auf die erhobenen somatischen Befunde und die als mittelgradig qualifizierte depressive Episode sowie den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer lediglich von 2005 bis Herbst 2006 einer fachärztlichen ambulanten Psychotherapie unterzog (vgl. Urk. 14/160/31) und anschliessend während unbekannten Zeitraums sowie in unbekannten Abständen bei wechselnden Psychotherapeuten im B.___ eine ambulante Psychotherapie frequentierte (Urk. 14/203/42), mithin eine durchgehende und konsequent wahrgenommene psychotherapeutische Behandlung in nützlicher Kadenz nicht ausgewiesen ist, nicht zu überzeugen. Daran vermag selbstredend auch der angebliche Missbrauch von Medikamenten und der als grenzwertig bezeichnete Alkoholkonsum (anamnestisch 1 Kaffee fertig, 1-2 Glas Wein oder Bier) nichts zu ändern. Ganz zu schweigen davon, dass die in den Berichten des B.___ und C.___ gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht mit den Alltagsaktivitäten korrelieren und daher nicht nachvollzogen werden können.
5.6 Die vom Beschwerdeführer erbetene Stellungnahme von Dr. G.___ (Urk. 10) datiert vom 29. Januar 2015 und erging somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Abgesehen davon ist dieser Bericht inhaltlich praktisch identisch mit denjenigen seines Gesundheitszustandes aus früheren Jahren (E. 5.5).
5.7 Betreffend die vorgebrachte Dekonditionierung ist es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) sowie in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht schliesslich zuzumuten, eine physikalische Behandlung in Anspruch zu nehmen und/oder ein Trainingszentrum aufzusuchen, mitunter sein Gewicht zu optimieren, was er zumindest bis dato der Begutachtung im März 2012 offenbar unterlassen hat (Urk. 17/203/27). Der Eindruck eingeschränkter Motivation hinsichtlich einer aktiven und eigenverantwortlichen Verbesserung seiner Situation sowie fehlender Compliance wird auch im Austrittsbericht der RehaClinik H.___ vom 2. Juni 2008 (Urk. 14/172/6) deutlich.
5.8 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit März 2012 in einer abwechslungsweise stehenden und sitzenden Verweistätigkeit, ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne längeres Gehen und ohne Überkopfarbeiten, zu 80 % arbeitsfähig ist. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist auch retrospektiv keine höhere Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Mangels Dauerhaftigkeit ist im Übrigen auch die Feststellung der D.___-Gutachter, wonach sich die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers anlässlich einer polizeilichen Hausdurchsuchung (im Zusammenhang mit einem Strafverfahren betreffend unrechtmässiges Erwirken wirtschaftlicher Hilfe) und der darauffolgenden Gerichtsverhandlungen im Jahre 2009 vorübergehend leicht intensiviert, jedoch im Nachgang des für den Beschwerdeführer positiven Ausgangs des Verfahrens mit Entscheid des Bundesgerichts wieder entspannt habe (Urk. 14/203/46), nicht geeignet, eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen dem sinngemässen Vorbringen von Dr. F.___ (Bericht vom 16. Dezember 2013 zuhanden des Beschwerdeführers, Urk. 3/4) – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Ob die Voraussetzung des Wartejahrs nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (E. 1.3) bei einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit erfüllt ist, erscheint fraglich. Wurde dem Beschwerdeführer doch bereits im A.___-Gutachten vom 3. Juni 2004 seit April 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 14/91/51), und sind bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit auch andere zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen (Art. 6 zweiter Satz ATSG). Wie es sich vorliegend im Einzelnen damit verhält, kann indes offen gelassen werden, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.3 Praxisgemäss kann der Tatsache, dass personen- oder arbeitsplatzbezogene Einschränkungen wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes einer versicherten Person haben, durch einen Abzug vom LSE-Tabellenlohn Rechnung getragen werden. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen). Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, zumal der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Dasselbe gilt für das fortgeschrittene Alter, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Demgegenüber anerkennt die Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25, wonach der Bruttolohn von Männern in einfachen repetitiven Tätigkeiten bei „Vollzeit [>= 90 %]“ rund 10 % höher ist als der auf ein 100%-Pensum hochgerechnete Lohn bei „Teilzeit zwischen 50 % und 74 %“; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2, E. 1.4). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).
6.4 Entgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin ist für die Bemessung des Valideneinkommens auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, der Z.___ AG, vom 29. April 2005 abzustellen (Urk. 14/114). Das Einkommen des Beschwerdeführers hätte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2012 (Indexstand 114 [2005] auf 124.9 [2012], Schweizerischer Nominallohnindex T1.93, Baugewerbe, Bundesamt für Statistik – Lohnentwicklung, einzusehen unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) im Jahre 2012 im Gesundheitsfall rund Fr. 70‘930.-- betragen (Fr. 4‘980.-- x 13 : 114 x 124.9).
6.5 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbs-tätigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher er die verbleibende Restarbeits-fähigkeit voll ausschöpfte, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Invalideneinkommen anhand von Lohntabellen ermittelt. Wie erläutert (E. 5.8), ist gestützt auf das D.___-Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab März 2012 in einer – näher umschriebenen - Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Da er über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens mit der Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anforderungsniveau 4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden pro Woche (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, TOTAL, einzusehen unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/02/blank/data/07.html) sowie der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2012 (Indexstand 123.4 [2010] auf 125.5 [2012], Schweizerischer Nominallohnindex T1.93, TOTAL, Bundesamt für Statistik – Lohnentwicklung, einzusehen unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Jahreseinkommen von rund Fr. 49‘883.90 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 123.4 x 125.5 x 0.8). Mit Verweis auf das unter E. 6.3 Gesagte ist dem Beschwerdeführer unter dem Titel Beschäftigungsgrad sodann ein Abzug von maximal 10 % zu gewähren. Demnach beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 44‘895.50 (Fr. 49‘883.90 x 0.90).
Wird das Valideneinkommen von Fr 70‘930. dem Invalideneinkommen gemäss LSE von Fr. 44‘895.50 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 26‘034.50, was – selbst bei gegebenem Wartejahr – einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36.7 %, gerundet 37 %, ergibt.
Die Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1 Da der Prozess indes nicht als aussichtslos betrachtet werden kann und die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (vgl. Urk. 8, Urk. 9/1-20), ist das Gesuch vom 24. Januar 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu bewilligen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
7.2 Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 24. Januar 2014 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger