Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00094 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 18. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. Y.___
Goy Blesi Beratungen
Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, erlernte ursprünglich den Beruf des Primarlehrers und bildete sich später zum Logopäden aus (vgl. Urk. 7/1). Vom 18. August 2003 bis 15. August 2009 war er als solcher teilzeitlich bei der Gemeinde Z.___ angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 11. Mai 2009 war (Urk. 7/13). Daneben war er - zumeist im Rahmen von Vikariaten - an weiteren Schulen tätig (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 5.4-5, Urk. 7/7-8, Urk. 7/9). Per 13. September 2010 trat er eine Vikariatsstelle als schulischer Heilpädagoge in der Gemeinde A.___ an (Urk. 7/10/9).
Unter Hinweis auf eine Überlastungsdepression, eine Bein-Thrombose sowie eine Lungenembolie meldete sich der Versicherte am 17. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 5. September 2011 (Urk. 7/42 und Urk. 7/52) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente ab November 2010 und bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab Mai 2011 zu. Die dagegen am 11. September 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 7/53/3) zog der Versicherte am 14. Dezember 2011 zurück, woraufhin das Verfahren mit Gerichtsverfügung vom gleichen Tag als erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 7/59).
1.2 Per 1. August 2012 wurde der Versicherte teilzeitlich als Logopäde im B.___ angestellt (Urk. 7/63/1-3). Von dieser Anstellung gab er der IV-Stelle mit Schreiben vom 4. Juni 2013 (Urk. 7/64) Kenntnis.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/67, Urk. 7/70, Urk. 7/74) hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 7/76 = Urk. 2) rückwirkend per 1. August 2012 auf. Zudem hielt sie fest, dass für die Zeit vom 1. August 2012 bis Juni 2013 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege und die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien, worüber eine separate Verfügung ergehen werde.
2. Der Versicherte erhob am 26. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten und es sei auf eine Rückforderung der Rentenleistungen zu verzichten (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Am 10. Juli 2014 (Urk. 9) und am 29. Januar 2015 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 10/1-3, Urk. 12/1-3) ein, welche er der Beschwerdegegnerin bereits zur Kenntnis gebracht hatte (vgl. Urk. 10/1 und Urk. 12/3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten mittels Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Nach Art. 31 Abs. 1 IVG wird bei einer Veränderung in erwerblicher Hinsicht (Erzielen oder Erhöhung eines Erwerbseinkommens) die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 Rz 15). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013 E. 4.3).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung der bisherigen halben Rente per 1. August 2012 rechtens und der Beschwerdeführer für die ab diesem Zeitpunkt bezogenen Rentenleistungen gegebenenfalls rückerstattungspflichtig ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Invaliditätsgrad seit dem 1. August 2012 unter 40 % liege. Da der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt habe, sei die Rente rückwirkend per 1. August 2012 aufzuheben und seien die von August 2012 bis Juni 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (S. 2 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) gegen das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen und machte geltend, weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente zu haben (S. 8 f., S. 10 unten, S. 11 f.). Sodann bestritt er, eine Meldepflichtverletzung begangen zu haben (S. 5 oben, S. 10 unten, S. 12).
3.
3.1 Eine Rentenrevision kann durchgeführt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse anspruchserheblich verändern (vgl. vorstehend E. 1.2). Liegt in einem für die Invaliditätsbemessung grundsätzlich massgeblichen Punkt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen). So kann in einem Revisionsverfahren beispielsweise auch das Valideneinkommen frei überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, auch wenn sich die revisionserhebliche Änderung auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung, etwa die Arbeitsfähigkeit oder das Invalideneinkommen, bezieht (BGE 130 V 253 E. 3.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1).
3.2 Streitgegenstand bildet vorliegend die Aufhebung der mit Verfügung vom 5. September 2011 (Urk. 7/42 und Urk. 7/52) zugesprochenen halben Rente. Bei der Rentenzusprache war die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Logopäde zu 50 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 7/30 S. 4 unten, sowie Urk. 7/14 und Urk. 7/28). In erwerblicher Hinsicht hatte sie - ausgehend davon, dass der Gesundheitsschaden im Jahr 2009 eingetreten sei - zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt der in den Jahren 2006 bis 2008 erzielten Einkünfte abgestellt und für das Jahr 2011 ein nominallohnbereinigtes Valideneinkommen von Fr. 92‘367.-- ermittelt. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hatte sie die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen und für das Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘376.-- in dem dem Beschwerdeführer zumutbaren 50 %-Pensum errechnet (vgl. Urk. 7/29).
3.3 Per 1. August 2012 trat der Beschwerdeführer eine neue Stelle als Logopäde im B.___ an, dies in einem Pensum von zwölf Wochenlektionen, was - unter Berücksichtigung der Altersentlastung - einem Pensum von 46.15 % entsprach. Mit dieser Teilzeitanstellung erzielte der Beschwerdeführer bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2013 (Urk. 2), welche zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 131 V 9 E. 1), einen Bruttojahreslohn (inklusive 13. Monatslohn) von Fr. 63‘420.25 (Urk. 7/63/2 oben).
Seit Erlass der Verfügung vom 5. September 2011 hat sich damit das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers anspruchserheblich verändert, wobei insbesondere auch die in Art. 31 Abs. 1 IVG statuierte Erheblichkeitsgrenze einer Einkommensverbesserung von Fr. 1‘500.-- pro Jahr (vgl. vorstehend E. 1.2) erreicht ist. Damit liegt ein rechtsgenüglicher Revisionsgrund vor, weshalb auch das zwischen den Parteien strittige Valideneinkommen frei überprüft werden kann (vgl. vorstehend E. 3.1).
4.
4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns respektive der Revision nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Ist auf Grund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass ein Versicherter sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügte, auch wenn er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte, so ist auf jene abzustellen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2, BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a).
4.2 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Einkommensberechnung bei der Rentenzusprache im Jahr 2011, welche für das Jahr 2009, in welchem nach Ansicht der Beschwerdegegnerin der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers eingetreten ist, ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 88‘606.25 (Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2008) ergeben hatte (vgl. Urk. 7/29). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung errechnete die Beschwerdegegnerin für das massgebende Jahr 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 90‘839.70 (Urk. 2 S. 2 unten und S. 3 Mitte, vgl. auch Urk. 7/65 und Urk. 7/77).
4.4 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sein Verdienst, welcher sich von 1997 bis 2003 konstant erhöht habe, im Jahr 2004 krankheitsbedingt eingebrochen sei. Seit dem Jahr 2004 habe er aus gesundheitlichen Gründen nie mehr in einem vollen Pensum gearbeitet. Wenn er nicht erkrankt wäre, würde er mit einem Pensum von 100 % arbeiten. Sodann stehe er weiterhin im Schuldienst des Kantons und mache die normalen Stufenanstiege und damit die Lohnentwicklung der Lehrpersonen mit. Deshalb sei im Rentenrevisionsverfahren auf die Lohnentwicklung im Kanton und nicht auf die Nominallohnentwicklung abzustellen. Im Rahmen seiner Anstellung bei der Gemeinde D.___ könnte er - basierend auf den üblichen kantonalen Richtlinien - bei einem Pensum von 100 % einen Verdienst von Fr. 137‘422.-- erzielen. Denselben Verdienst würde er mutmasslich heute auch bei den früheren Arbeitgebern erzielen, weil sich auch diese auf die kantonale Besoldungsordnung bezogen hätten (Urk. 1 S. 5 oben, S. 9 Mitte, S. 10 Mitte, S. 11 f.).
4.5 Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/7) ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer bis zum Jahr 2003 erzielte Einkommen das von der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2009, 2010 und 2011 festgelegte Valideneinkommen (vgl. Urk. 7/29 sowie vorstehend E. 3.2) zum Teil deutlich überschritten hatte, insbesondere im Jahr 2001 (Fr. 109‘144.--), im Jahr 2002 (Fr. 111‘245.--) und im Jahr 2003 (Fr. 112‘149.--). Aufgrund des IK-Auszugs ausgewiesen ist sodann, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 auf Fr. 75‘607.-- verringerte und auch die in den folgenden Jahren erzielten Einkünfte tiefer waren als der Lohn der Vorjahre. So etwa verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2005 Fr. 88‘716.--, im Jahr 2006 Fr. 86‘704.--, im Jahr 2007 Fr. 83‘325.-- und im Jahr 2008 Fr. 95‘500.--.
4.6 Der vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt, wonach der dargelegte (vorstehend E. 4.5) Einkommenseinbruch darauf zurückzuführen sei, dass er ab dem Jahr 2004 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollzeitlich habe tätig sein können, findet hingegen in den medizinischen Akten keine hinreichende Stütze. Für diesen Zeitraum liegt einzig ein nicht begründetes Arztzeugnis von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 26. August 2004 (Urk. 7/69) vor, in welchem dem Beschwerdeführer vom 23. August 2004 bis auf weiteres eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt worden war. Abgesehen davon, dass der Grund für die damalige Krankschreibung unklar bleibt, scheint die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch nicht von Dauer gewesen zu sein, hat der Beschwerdeführer doch bis im Jahr 2009 bei der Gemeinde Z.___ weitergearbeitet (Urk. 7/13 Ziff. 2.1) und nicht zuletzt auch neue Stellen angetreten, etwa bei der F.___ (vgl. Urk. 7/7 und Urk. 7/9). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer ärztlicherseits danach erst wieder für die Zeit vom 12. November bis 22. Dezember 2007 bescheinigt, dies von den Ärzten der Klinik G.___, wo der Beschwerdeführer vom 12. November bis 8. Dezember 2007 stationär hospitalisiert war (vgl. Urk. 7/6/2 ff., Urk. 7/69/2). Für die Zeit davor ist nicht durch ärztliche Berichte belegt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, vollzeitlich erwerbstätig zu sein. Der den Beschwerdeführer ab 1992 behandelnde Hausarzt, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, gab denn auch an, dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt zu haben (Urk. 7/17 Ziff. 1 und Ziff. 1.6). Bezüglich Arbeitsfähigkeit verwies er auf Dr. C.___, bei welchem der Beschwerdeführer jedoch erst ab Juli 2009 in Behandlung stand (Urk. 7/14 Ziff. 1.2). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer in der Anmeldung zum Leistungsbezug selber an, seit Oktober 2007 an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu leiden (Urk. 7/2 Ziff. 6.1). Dies steht im Einklang mit der medizinischen Beurteilung von Dr. C.___, welcher - nebst einem seit Anfang 2009 bestehenden Burnout-Syndrom - eine rezidivierende depressive Störung mit Erstmanifestation im Jahr 2007 diagnostizierte (Urk. 7/14 Ziff. 1.1). Damit kann aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er ab dem Jahr 2004 gesundheitsbedingt kein vollzeitliches Pensum mehr ausgeübt hat.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Würdigung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten, im Auftrag der zuständigen Vorsorgeeinrichtung erstatteten, psychiatrischen Gutachtens vom 2. Dezember 2014 (Urk. 12/1). In Bezug auf den in Frage stehenden Zeitraum lässt sich dem Gutachten lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer „offenbar […] bereits ab 2003 bis 2006 Stresssymptome, mit körperlichen und psychischen Symptomen bei einer chronischen psychosozialen Belastungssituation“ gehabt habe (Urk. 12/1 S. 22 Ziff. 1.7). Die erwähnten psychosozialen Belastungen ergeben sich auch aus dem Bericht der Ärzte der Klinik G.___ vom 9. Januar 2008 (Urk. 7/6). Darin wurde von Problemen am Arbeitsplatz, Schwierigkeiten mit den Veränderungen im Schulsystem und im Logopäden-Beruf, Zukunfts- und Existenzängsten sowie von Belastungen im familiären Umfeld (Pflegebedürftigkeit der weiterhin zu Hause lebenden Eltern, Sektenmitgliedschaft/psychische Angeschlagenheit der Tochter, Erkrankung der Ehefrau) berichtet, welche beim Beschwerdeführer zu einer allmählichen psychophysischen Erschöpfung geführt hätten (Urk. 7/6 S. 1 f.). Dass diese belastenden Umstände sich negativ auf das Befinden des Beschwerdeführers auswirkten und ihn psychophysisch erschöpften, ist nachvollziehbar. Allerdings gilt es darauf hinzuweisen, dass durch psychosoziale Belastungen hervorgerufene Beschwerden aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich sind, wenn das klinische Beschwerdebild keine von den durch die belastenden Faktoren hervorgerufenen Beeinträchtigungen psychiatrisch zu unterscheidende Befunde - wie zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne - umfasst (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Das Vorliegen einer in diesem Sinne verselbständigten psychischen Störung ist beim Beschwerdeführer für die die Zeit von 2004 bis 2006 nicht ausgewiesen. Deshalb hat auch nicht die Invalidenversicherung dafür einzustehen, wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund der durch die psychosozialen Belastungen hervorgerufenen Beschwerden veranlasst sah, sein Erwerbspensum zu reduzieren, und ist insofern von einer freiwilligen Pensumsreduktion auszugehen.
4.7 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen (E. 4.6) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 5. September 2011 zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt der in den drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2009 (vgl. Urk. 7/14/3 unten, Urk. 7/30 S. 5 oben) erzielten Einkünfte (2006 bis 2008) abgestellt hat. Vertretbar ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin für den Revisionszeitpunkt (August 2012) weiterhin auf dieses Durchschnittseinkommen abstellte und dieses - wie üblich - in nicht zu beanstandender Weise (vgl. Urk. 7/65 S. 2) der Teuerung anpasste, nachdem sich aus den Akten keine zwingenden Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Revisionszeitpunkt im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in grösserem Umfang erwerbstätig gewesen wäre und ein höheres Einkommen erzielt hätte.
Soweit der Beschwerdeführer für den Gesundheitsfall einen beruflichen Aufstieg im Sinne von Stufenanstiegen gemäss kantonaler Besoldungsordnung geltend machte, bleibt Folgendes festzuhalten: Aus den Akten ergibt sich, dass jedenfalls die Gemeinde Z.___, bei welcher der Beschwerdeführer von 2003 bis 2009 angestellt war, und der B.___, wo der Beschwerdeführer ab August 2012 angestellt war, bei der Besoldung auf die (kantonale) Besoldungsskala der Bildungsdirektion abstellten. Während der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Z.___ noch in der Lohnkategorie III Stufe 14 eingereiht worden war (Urk. 7/69/4), wurde er vom B.___ der Lohnkategorie IV Stufe 15 zugeordnet (Urk. 7/69/5 unten). Ein Blick in die Lohntabellen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt, betreffend die Grundlöhne für Lehrpersonen und Schulleiterinnen und Schulleiter zeigt, dass der Lohn in der Kategorie IV Stufe 15 (Fr. 137‘422.--) rund acht Prozent höher ist als der Lohn in der Kategorie III Stufe 14 (Fr. 127‘039.--; vgl. Lohntabellen der Grundlöhne 2014 sowie der Grundlöhne 2015). Allerdings resultierte selbst wenn das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen von Fr. 90‘839.-- um acht Prozent erhöht würde, keine rentenbegründende Erwerbseinbusse.
4.8 Als Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung den vom Beschwerdeführer ab 1. August 2012 beim B.___ tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 63‘420.-- (vgl. Urk. 7/63/2 oben) zugrunde (Urk. 2 S. 2 unten, vgl. auch Urk. 7/65). Das Invalideneinkommen wurde beschwerdeweise nicht bestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
4.9 Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu bestätigten und nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. August 2012 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von unter 40 % eine rentenrelevante Einkommenseinbusse verneinte.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, welche die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. August 2012 rechtfertigt (vgl. vorstehend E. 1.3).
5.2 Gemäss Art. 77 IVV haben unter anderem der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012 E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1).
5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, nicht verstanden zu haben, wie der Invaliditätsgrad berechnet werde und der irrigen Meinung gewesen zu sein, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 46.15 % bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehungswiese beim Bezug einer halben Invalidenrente nicht rententangierend sei. Zudem stelle es Teil seiner Gesundheitsbeeinträchtigung dar, dass er eine mangelnde Auffassungsgabe und Einsichtsfähigkeit habe, weshalb er die Zusammenhänge nicht habe erkennen können (Urk. 1 S. 10, S. 12).
5.4 In der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. September 2011 wurde explizit darauf hingewiesen, dass Rentenbezügerinnen und -bezüger der IV-Stelle jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben kann, unverzüglich zu melden haben. Im Sinne einer Hilfestellung für die - mit invalidenversicherungsrechtlichen Belangen zumeist nicht vertrauten - Versicherten wurden sodann beispielhaft zwingend meldepflichtige Sachverhalte aufgelistet, darunter Änderungen in der Erwerbslage (Urk. 7/42 S. 3 oben, Urk. 7/52 S. 2 unten).
Indem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per 1. August 2012 nicht gemeldet hat, ist er der ihm zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen. Dass ihm - wie wohl den meisten Versicherten - nicht bekannt war, wie die Invalidität im Einzelnen bemessen wird, vermag ihn nicht zu entschuldigen, zumal in der leistungszusprechenden Verfügung ausdrücklich auf die Meldepflicht für den Fall einer Änderung in der Erwerbslage hingewiesen wurde. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zumindest als leicht fahrlässig zu werten und der Tatbestand der Meldepflichtverletzung somit erfüllt.
5.5 Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte rückwirkende Rentenaufhebung per 1. August 2012 zulässig und die ab diesem Zeitpunkt unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnisse sind grundsätzlich zurückzuerstatten (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG).
Da die Beschwerdegegnerin zur Frage der Höhe der Rückforderung im angefochtenen Entscheid auf eine separate Verfügung verwiesen hat (Urk. 2 S. 4), ist mangels Anfechtungsgegenstand darüber an dieser Stelle nicht zu befinden.
5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700. anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10/1 und 12/3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf