Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2014.00095 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Hediger
Beschluss vom 15. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___, Vater von zwei Kindern (geboren 1987 und 1989) war zuletzt als Disponent im Teilzeitpensum bei Y.___ angestellt. Mit Datum vom 15. Januar 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische und körperliche Belastungen zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 30. April 2013, Urk. 7/23) sowie Akten der Kranktaggeldversicherung (Urk. 7/15/1-18, Urk. 7/25/1-24) bei und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/14, Urk. 7/16-17, Urk. 7/20-22). Am 25. Februar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Massnahmen der beruflichen Eingliederung, namentlich eine Arbeitsvermittlung, derzeit nicht möglich seien (Urk. 7/19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Oktober 2013, Urk. 7/30; Einwand vom 21. November 2013, Urk. 7/31) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 21. November 2013 (Urk. 2) ab.
2. Eine zunächst bei der IV-Stelle als Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. Oktober 2013 bezeichnete und eingegangene Eingabe vom 21. November 2013 (Urk. 7/33 = Urk. 1/1) reichte der Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 (Datum Poststempel) als Beschwerde (Urk. 1/1; mit Ergänzung, Urk. 1/2) gegen die Verfügung vom 21. November 2013 beim Sozialversicherungsgericht ein. Zudem reichte er medizinische Unterlagen ein (Urk. 3/1-11). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 4. März 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz „Eingliederung vor Rente" statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1; BGE 121 V 190 E. 4a). Gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die unter anderem ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang eingeschränkt werden (BGE 137 V 351 E. 4.2). Materiell verlangt die Priorität von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen dann zwingend die vorgängige Prüfung der Umschulungsfrage, wenn die versicherte Person eingliederungsfähig ist und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbegründende Invalidität besteht (Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.3; BGE 121 V 191 E. 4a).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
1.4 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 Erw. 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 636 ff. Erw. 6; 129 I 170 Erw. 4.1; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2006, S. 130 ff.).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, sie habe den Anspruch auf eine Rentenleistung geprüft. Aufgrund der körperlichen Einschränkung bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Die psychische Einschränkung sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überwindbar. Das Leistungsbegehren werde somit abgewiesen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 24. Januar 2014 (Datum Poststempel) aus, sein Bestreben wieder erwerbsfähig zu sein, sei riesengross. Sein Bauchgefühl sage ihm: „Lass Dir helfen, das heisst du musst dir helfen lassen! – Mit einer angepassten Arbeitstätigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz, wie auch immer. Eine Umschulung!“. Im Übrigen verwies er auf seine als „Einwand zum IV-Vorbescheid vom Oktober 2013“ bezeichnete Eingabe vom 21. November 2013, womit er im Wesentlichen ausführte, er sei mit dem Vorbescheid vom 11. Oktober 2013 nicht einverstanden. Zufolge seines Klumpfusses sowie der damit in Zusammenhang stehenden Operationen leide er unter rheumatologischen Beschwerden, namentlich Beckenschiefstand und Wirbelsäulendeformation, welche sich in Schmerzen äussern würden und ihn schon während seines ganzen Berufslebens in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt hätten. Ausserdem leide er unter Sehproblemen und habe wegen des Leistungsdrucks bei seiner letzten Anstellung wiederholt Depressionen bekommen. Sein Ziel sei es, wieder in den Berufsalltag zurückkehren zu können. Gleichzeitig sehe er momentan keinerlei Möglichkeit, eine 100%ige Anstellung zu erhalten ohne Unterstützung bei der Stellensuche durch die IV-Stelle (Urk. 1/1). Ausserdem verwies der Beschwerdeführer auf „das Schreiben von Dr. Z.___“ vom 21. November 2013 (Urk. 7/31 = Urk. 3/6). Darin ersuchte Dr. med. A.___, Oberärztin und Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, die IV-Stelle im Wesentlichen, den Beschwerdeführer bei der Arbeitsplatzsuche mittels „Integrationsmassnahmen“ zu unterstützen.
3. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 24. Januar 2014 (Datum Poststempel) erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2013 (Urk. 2) am hiesigen Gericht eingegangen ist. Unter Hinweis auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (E. 1.4) sowie das Schreiben der IV-Stelle vom 10. Dezember 2013 (Urk. 7/34 = Urk. 7/35/27 = 3/8), worin diese dem Beschwerdeführer mitteilte, das bei ihr eingegangene Schreiben des Versicherten vom 21. November 2013 sei innert 30 Tagen als Beschwerde an das zuständige Sozialversicherungsgericht einzureichen, und der - nicht fachkundig vertretene - Versicherte hierbei wohl irrigerweise von einem Neubeginn der 30-tägigen Beschwerdefrist ausging, sich demgegenüber berechtigterweise auf das Schreiben als (vermeintliche) Vertrauensgrundlage verlassen durfte und daraufhin nachteilige Dispositionen getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann, und da schliesslich der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 636 ff. Erw. 6; 129 I 170 Erw. 4.1; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2006, S. 130 ff.), ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 24. Januar 2014 auszugehen.
4.
4.1 Die Verfügung vom 21. November 2013 (Urk. 2) bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
4.2 Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2013 (Urk. 2) hat ausschliesslich den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zum Inhalt. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er sei bei der Suche nach einer 100%igen Arbeitsstelle auf die Unterstützung der IV-Stelle angewiesen, geht er offensichtlich – ungeachtet der gleichzeitig beklagten Leiden - selbst davon aus, grundsätzlich arbeitsfähig zu sein. Sein ausdrücklicher Antrag im Beschwerdeverfahren lautet auf Gewährung von „Integrationsmassnahmen“ in Form einer Arbeitsvermittlung respektive einer Umschulung (Urk. 1/1, Urk. 1/2). Über den Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG und Art. 4quater ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG und Art. 5 ff. IVV) hatte die IV-Stelle indes nicht verfügt. Insoweit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung.
4.3 Vor diesem Hintergrund können Eingliederungsfragen nur dann vom Sozialversicherungsgericht geprüft werden, soweit die Voraussetzungen für die Ausdehnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage gegeben sind (vgl. E. 1.3; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28 N 19; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2009 vom 14. September 2009 E. 2.2.1; BGE 122 V 34 E. 2a). Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis (Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 1.3 mit Hinweisen).
4.4 Am 25. Februar 2013 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, berufliche Massnahmen seien zurzeit nicht möglich. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass er diesbezüglich eine formelle Verfügung verlangen könne (Urk. 7/19). Da der Beschwerdeführer in der Folge weder den Erlass einer formellen Verfügung noch auf andere Weise erneut die Durchführung von Integrations- oder Eingliederungsmassnahmen beantragt hatte und da die
IV-Stelle mangels eines Rentenanspruchs nicht davon ausgehen musste, eine rentenbegründende Invalidität liesse sich durch allfällige berufliche Massnahmen verhindern, war sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2013 (Urk. 2) nicht verpflichtet, vorgängig des Rentenanspruchs über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrations- und Eingliederungsmassnahmen zu verfügen. Mit anderen Worten hätte die IV-Stelle im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2013 aus materiellrechtlichen Gründen, namentlich wegen des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“, weder über berufliche Massnahmen verfügen müssen, noch hat sie dies in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/oder der Rechtsanwendung von Amtes wegen unterlassen.
5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die Zusprechung von Integrationsmassnahmen respektive von Massnahmen der beruflichen Eingliederung beantragt (Urk. 1/1, Urk. 1/2) und damit mit seinem Rechtsbegehren nicht auf eine Änderung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gezielt. Da sein Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt und die Voraussetzungen einer Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens auf die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden und zudem nicht spruchreifen Fragen nach den Ansprüchen des Beschwerdeführers auf Integrations- und Eingliederungsmassnahmen nicht gegeben sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6. Die Sache ist jedoch nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie die Gesuche des Beschwerdeführers vom 21. November 2013 (Urk. 1/1) respektive 24. Januar 2014 (Urk. 1/2) um Gewährung von Integrationsmassnahmen respektive beruflicher Eingliederungsmassnahmen prüfe und anschliessend darüber verfüge (Art. 30 ATSG).
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zur Beurteilung der Gesuche des Beschwerdeführers vom 21. November 2013 sowie 24. Januar 2014 um Gewährung von Integrationsmassnahmen respektive von beruflichen Eingliederungsmassnahmen überwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger