Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00096




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 29. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, gelernter Elektromonteur und –kontrolleur, meldete sich am 19. November 2002 (Eingangsdatum) wegen Bein- und Rückenschmerzen (Diskushernie) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und sprach dem Versicherten mit den Verfügungen vom 22. April 2005 (Urk. 13/37) und 26. Juli 2005 (Urk. 13/38) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 eine ganze Rente zu. Im Rahmen eines im Februar 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde der Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente bestätigt (Mitteilung der IV-Stelle vom 12. September 2007, Urk. 13/66).

1.2    Mit Mitteilung vom 20. Januar 2011 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung und gewährte ihm während eines Jahres Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 13/76). Mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 15. Mai 2012 wurde ihm die Aufhebung seiner Rente in Aussicht gestellt mit der Begründung, dass eine Überprüfung gemäss den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (nachfolgend: SchlB IVG) ergeben habe, dass seine Diagnosen zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden, die vorliegend aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten (Urk. 13/90). Am 12. Juni 2012 unterzeichnete der Versicherte eine ihm vonseiten der IV-Stelle unterbreitete Zielvereinbarung betreffend Eingliederungsmassnahmen/Potentialabklärung, in welcher er unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass sämtliche Eingliederungsmassnahmen hinfällig würden, sobald eine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht eingehe (Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten sodann auf Ende Juli 2012 auf (Urk. 13/95) und teilte ihm gleichentags mit, dass die Rente während der durchzuführenden Massnahmen zur Wiedereingliederung noch während maximal zwei Jahren, das heisst längstens bis zum 31. Juli 2014, ausgerichtet werde (Urk. 13/97). Zwischen dem 24. August 2012 und dem 5. März 2013 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprachen für ein Arbeitstraining, eine Beratung und Begleitung (Urk. 13/106, Urk. 13/123, Urk. 13/126 und Urk. 13/129). Am 23. Mai 2013 unterzog sich der Versicherte in der Y.___ Klinik Zürich einem operativen Eingriff am Rücken (Urk. 13/163). Per 1. August 2013 fand er eine Anstellung (100 %) bei der Z.___ in A.___ (Urk. 13/140). Mit Verfügung vom 27. September 2013 schloss die IV-Stelle die Wiedereingliederungsmassnahmen daher per 31. Juli 2013 ab und stellte die Invalidenrente ebenfalls per 31. Juli 2013 ein (Urk. 13/151). Am 2. Oktober 2013 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass die erhoffte Besserung nach der Rückenoperation (vom 23. Mai 2013) ausgeblieben sei und dass neu auch noch Schmerzen im Beckenbereich aufgetreten seien (Urk. 13/152). Per 31. Oktober 2013 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Z.___ und dem Versicherten deshalb aufgelöst (Urk. 3/7). Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2013 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine weitere Beratung und Begleitung (Urk. 13/160) und richtete ihm gleichentags mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 die bis längstens 31. Juli 2014 befristete Rente weiter aus (Urk. 13/159).


2.    Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2013 betreffend Rente (Urk. 13/159) erhob der Versicherte am 24. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leis-tungen gemäss IVG auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 (Urk. 12) reichte die Beschwerdegegnerin die Wiedererwägungsverfügung vom 16. Mai 2014 (Urk. 14/1) ein, womit die Vergung vom 6. Dezember 2013 aufgehoben wurde, und bean-tragte die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Mit Ver-fügung vom 22. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er auf eine Replik/ Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verzichte (Urk. 17), was der Beschwer-degegnerin am 26. Juni 2014 angezeigt wurde (Urk. 19).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Revision der Invalidenrente) nicht erfüllt sind. Wird die Rente herabgesetzt ober aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (lit. a Abs. 2 SchlB IVG). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert (oder aufgehoben), so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen).

    Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.4    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50).

1.5    Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

1.6    Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe kommen dabei schwerwiegende Zuständigkeits-, Verfahrens-, Form- und Eröffnungsfehler sowie inhaltliche Mängel in Frage. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 958 ff.).

1.7    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils-voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).


2.    

2.1    Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. Mai 2012 die Aufhebung seiner Rente gestützt auf die SchlB IVG in Aussicht gestellt hatte (Urk. 13/90), legte sie ihm am 8. Juni 2012 eine Zielvereinbarung betreffend Eingliederungsmassnahmen/Potentialabklärung vor (Urk. 3/4). Darin wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, dass sämtliche Eingliederungsmassnahmen - namentlich auch der Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente für zwei Jahre nach lit. a Abs. 3 SchlB IVG - mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit hinfällig würden, sobald eine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht eingehe (die Zielvereinbarung wurde vom Beschwerdeführer am 12. Juni 2012 unterzeichnet). Wie angekündigt, hob die Beschwerdegegnerin die Rente sodann mit Verfügung vom 15. Juni 2012 auf Ende Juli 2012 auf (Urk. 13/95). Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist nicht angefochten.

2.2    Der Beschwerdeführer rügt dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu Recht (vgl. Urk. 1 Rz. 12 ff.). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der ihn berührenden Rentenverfügung allenfalls hätte wahrnehmen wollen, durfte die Beschwerdegegnerin nicht generell schliessen, dass er damit kundgetan hätte, überhaupt nicht arbeiten zu können. Dementsprechend hätte sie aus einer Beschwerdeerhebung auch nicht ableiten dürfen, dass er damit bereits seine mangelnde subjektive Eingliederungsfähigkeit gezeigt bzw. implizit sein Desinteresse an der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erklärt hätte. Massnahmen beruflicher Art im Sinne des IVG (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) setzen zudem zwar sowohl die objektive als auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Ziel der Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG, die Gegenstand der Zielvereinbarung vom 8. Juni 2012 bildeten (Urk. 3/4), ist es aber gerade, die Arbeitsmotivation zu steigern (vgl. Botschaft zur Änderung des IVG vom 24. Februar 2010, in: Bundesblatt [BBl] 2010 1817 S. 1887), weshalb es dafür nicht zwingend notwendig ist, dass die versicherte Person subjektiv eingliederungsfähig ist. Die versicherte Person trifft jedoch die Pflicht zur Mitwirkung, sofern die IV-Stelle zum Schluss kommt, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit Hilfe von geeigneten Massnahmen erreicht werden kann (BBl 2010 1817 S. 1850; vgl. auch Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2013.107 vom 27. August 2013 E. 1.3 und E. 2.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass diese Umstände zur Nichtigkeit der Verfügung vom 15. Juni 2012 führen, geht allerdings fehl. Denn die Verfügung vom 15. Juni 2012, der in medizinischer Hinsicht die Stellungnahme von Dr. med. B.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 10. April 2012 (Urk. 13/89/2-3) zugrunde liegt und die – was selbst der Beschwerdeführer nicht behauptet – nicht unter einem schwerwiegenden inhaltlichen Mangel leidet (vgl. Kasuistik dazu in: Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., N 982 ff.) -, wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der Akten korrekt eröffnet. Auch wenn ihm vonseiten der Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2012 die erwähnte Zielvereinbarung vorgelegt worden war, hatte er in der Folge die Möglichkeit, die Verfügung vom 15. Juni 2012 innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist anzufechten (wobei er selbstverständlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen rechtskundigen Berater hätte beiziehen können). Des Weiteren hätte er die als verwaltungsrechtlichen Vertrag zu qualifizierende Zielvereinbarung analog Art. 23 ff. OR anfechten können. Unter diesen Umständen ist auch das Vorliegen eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers zu verneinen (vgl. Kasuistik dazu in: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 966 ff.). Die Verfügung vom 15. Juni 2012 erwuchs daher nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft und bildet - da die Verwaltung auch nicht zu einer Wiedererwägung angehalten werden kann (E. 1.4) - keinen zulässigen Anfechtungsgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer darauf abzielt, dass auf die Verfügung vom 15. Juni 2012 zurückgekommen wird, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3    Fraglich ist hingegen, ob die Verfügung vom 27. September 2013 (Urk. 13/151), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2013 abschloss und die IV-Rente, die dem Beschwerdeführer gestützt auf lit. a Abs. 3 SchlB IVG ab dem 1. August 2012 noch für maximal zwei Jahre gewährt worden war, auf diesen Zeitpunkt einstellte, weil der Beschwerdeführer per 1. August 2013 eine Anstellung fand, in Rechtskraft erwachsen ist. Zwar verneinte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 13/152) zuhanden der Beschwerdegegnerin explizit, eine Neuprüfung der Rente zu bezwecken. Auf der anderen Seite hielt er aber fest, die Wiedereingliederung nicht abbrechen zu wollen und beantragte infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ein Übergangstaggeld, um die per 1. August 2013 angetretene Stelle nicht zu verlieren, da das Kleinunternehmen, bei welchem er angestellt sei, die Lohnkosten nicht weiter tragen könne. Damit erwartete er von der Beschwerdegegnerin weiterhin, dass sie ihn bei der Eingliederung - und zwar vorab finanziell - unterstützt. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Frage, ob die Verfügung vom 27. September 2013 in Rechtskraft erwachsen ist, indes offen gelassen werden.

    

3.    Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 13/159) nahm die Beschwerdegegnerin die Weiterausrichtung der Rentenleistungen, die dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. Juni 2012 im Zusammenhang mit der Rentenaufhebung per 31. Juli 2012 für die Dauer der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen für längstens zwei Jahre zugesprochen worden waren, in der Folge ausgerichtet und mit Verfügung vom 27. September 2013 per 31. Juli 2013 eingestellt wurden, per 1. Dezember 2013 bis maximal 31. Juli 2014 wieder auf. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren in allgemeiner Weise die gesetzlichen Leistungen beantragt, ergibt sich Folgendes:

3.1    Mit der angefochtenen Verfügung wurde ausschliesslich entschieden, inwieweit die per 31. Juli 2012 aufgehobene Rente (Urk. 13/95) im Rahmen der Mitteilung vom 15. Juni 2012 („Weiterausrichtung der Invalidenrente“, Urk. 13/97) für längstens zwei Jahre (wieder) weiter ausgerichtet wird.

    Verfügt wurde damit nicht über eine ordentliche Rente, sondern lediglich über die Weiterausrichtung von Rentenzahlungen nach Aufhebung der Rente im Sinne von lit. a Abs. 3 SchlB IVG. Soweit mit der Beschwerde eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht und eine Neubeurteilung des (ordentlichen) Rentenanspruchs bezweckt werden soll, ist daher mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechendes gilt für andere Leistungen der Invalidenversicherung, die ebenfalls nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden (vgl. E. 1.7).

3.2    Fraglos galt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Antritts der Vollstelle per 1. August 2013 als (vollständig) eingegliedert. Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ wurde per 31. Oktober 2013 wieder aufgelöst (E-Mail der Z.___ an die Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2013, Urk. 13/156). Das Begehren um Weiterausrichtung der bisherigen Rente für diesen Zeitraum ist bzw. wäre (vgl. E. 2.3) von vornherein abzuweisen.

3.3    Zu prüfen bleibt die Weiterausrichtung der bisherigen Rente für den Monat November 2013. Der Beschwerdeführer hatte der Beschwerdegegnerin bereits anfangs Oktober 2013 signalisiert, dass er weiterhin Eingliederungs-massnahmen bedarf (Urk. 13/152). Die Zielvereinbarung für Beratung und Eingliederung vom 15. November 2013, die der „gegenseitigen verbindlichen Vereinbarung“ dienen soll, betraf den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014. Entsprechend verfügte die Beschwerdegegnerin, dass die Rentenzahlungen im Sinne von lit. a Abs. 3 SchlB IVG ab 1. Dezember 2013 weiter ausgerichtet werden sollen. Da Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit beruhen, können nun aber besagte Rentenzahlungen nicht davon abhängig gemacht werden, andernfalls die IV-Stelle es in der Hand hätte, die konkrete Dauer dieser vorübergehenden, maximal zwei Jahre dauernden Rentenzahlungen durch entsprechende Gestaltung der Vereinbarungen willkürlich zu bestimmen. Vielmehr ist auf die Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person abzustellen.

    Der Beschwerdeführer hatte bereits mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 unmissverständlich kundgetan, seine Eingliederungsbemühungen fortsetzen zu wollen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die am Eingliederungswillen des Beschwerdeführers zweifeln liessen. Demnach ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch im Monat November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

3.4    Bezüglich der pendente lite erlassenen Verfügung vom 16. Mai 2014 (Urk. 14/1) ist Folgendes festzuhalten:

3.4.1    Die vorübergehenden, maximal zwei Jahre dauernden Rentenzahlungen gestützt auf lit. a Abs. 3 SchlB IVG setzen einen materiellen Rentenanspruch gerade nicht voraus, sondern werden nach Aufhebung einer Rente erbracht. Es ist daher unzulässig, dass die Beschwerdegegnerin diese vorübergehenden Leistungen aufhebt mit dem Hinweis, es würden die materiellen Leistungen neu geprüft. Abgesehen davon, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Verfügungsgegenstände handelt (einerseits Weiterzahlung einer aufgehobenen Rente, andererseits Rentenanspruch an sich, vgl. E. 3.1), drohte dem Beschwerdeführer, würde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 durch das Gericht akzeptiert, eine reformatio in peius. Falls nämlich die erneute Abklärung keinen Rentenanspruch ergäbe, wäre er der Weiterzahlung der aufgehobenen Rente bis spätestens 31. Juli 2014 kompensationslos verlustig gegangen. Die pendente lite erlassene Verfügung vom 16. Mai 2014 beendete daher den Streit in keiner Weise und ist deshalb lediglich als Antrag an das Gericht zu verstehen (vgl. E. 1.5), dem nach dem Gesagten nicht gefolgt werden kann.

3.4.2    Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Mai 2014 die erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt. Mithin erachtete die Beschwerdegegnerin eine Veränderung des Invaliditätsgrades als glaubhaft gemacht, was das Gericht nicht zu überprüfen hat (E. 1.3 am Ende). Es ist daher vorzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Anmeldung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 13/152) nicht nur als Neuanmeldung für Leistungen im Sinne von lit. a SchlB IVG, sondern auch als Neuanmeldung für übliche Leistungen (Eingliederungsmassnahmen und Rente) entgegengenommen hat und darauf eingetreten ist. Sollte die erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs einen Rentenanspruch ergeben, der sich zeitlich mit der Weiterausrichtung der Rente gestützt auf lit. a Abs. 3 SchlB IVG überlappt, hätte selbstredend lediglich die höhere Rente zur Auszahlung zu gelangen.

3.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2013 bis zum 31. Juli 2014 - solange Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt werden – Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente im Sinne von lit. a Abs. 3 SchIB IVG hat. Sodann ist vorzumerken, dass die Beschwerdegegnerin nach weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit über den Anspruch des Beschwerdeführers auf übliche Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden hat.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist.

    Rechtsanwalt Markus Loher machte mit seiner Honorarnote vom 24. Juni 2014 einen Aufwand von insgesamt 21,3 Stunden geltend (Urk. 18). Ein Aufwand von 10 Stunden für das Verfassen der Beschwerde (Eintrag vom 24. Januar 2014) erscheint angesichts des Umstandes, dass er daneben Aufwendungen von 2,5 Stunden für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer/Nachbereitung (Eintrag vom 22. Januar 2014) und 1 Stunde für Durchsicht Unterlagen Beschwerden/Notizen Beschwerde (Eintrag vom 23. Januar 2014) geltend machte, als zu hoch. Für seine Beschwerdeschrift ist ein Aufwand von 5 Stunden angemessen. Für die Aufwendungen nach dem ersten Schriftenwechsel im Zusammenhang der Durchsicht des Dossiers der IV (Eintrag vom 14. Februar 2014) und dem Aktenstudium Gerichtsakten/Abklärung des weiteren Vorgehens (Eintrag vom 19. Juni 2014) ist sodann statt 2,8 Stunden 1 Stunde angemessen. Nicht zu berücksichtigen ist das Telefongespräch mit der Beschwerdegegnerin betreffend Eingliederung (Eintrag vom 12. Februar 2014), da es dabei nicht um das vorliegende Beschwerdeverfahren ging. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Loher ist daher auf einen notwendigen Aufwand von insgesamt 14 Stunden zu kürzen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 3‘024.-- (inkl. MWSt).

    Da dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Loher mit Verfügung vom 22. Mai 2014 als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 15), ist die Prozessentschädigung Letzterem zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2013 insoweit abgeändert wird, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits ab Monat November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente gestützt auf lit. a Abs. 3 SchlB IVG hat.

2.    Es wird vorgemerkt, dass die Beschwerdegegnerin die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2013 auch als Neuanmeldung für übliche Leistungen entgegengenommen hat und darauf eingetreten ist.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Loher, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘024.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl