Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2014.00097 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteilvom 19. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
Engel & Küng Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, reiste 1980 in die Schweiz ein und war von 1997 bis 2008 als Hausfrau tätig (Urk. 8/1, Urk. 8/29). Vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 arbeitete sie im Unternehmen ihres Ehemannes, Firma Y.___, als Hilfsarbeiterin Teilzeit (circa zwei Stunden pro Woche; Urk. 8/29, Urk. 8/31/1-12).
Am 2. Juni 2006 (Urk. 8/1) meldete sie sich unter Hinweis auf eine 1988 aufgetretene Rheumaerkrankung sowie darauf, dass sie ihr Handgelenk nicht bewegen könne, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte sowohl berufliche als auch medizinische Abklärungen. Sodann veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/18) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2007 (Urk. 8/19) einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
1.2 Am 12. Februar 2013 (Urk. 8/25) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine valvuläre Herzkrankheit mit kombiniertem Mitralvitium und einer Hypertonie seit 26. März 2012 erneut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/29) und einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/31) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/33, vgl. dazu Urk. 8/36, Urk. 8/38) verneinte die IV-Stelle mit undatierter Verfügung (Urk. 2; Poststempel laut Beschwerdeschrift: 10. Dezember 2014 [Urk. 1]) einen Rentenanspruch erneut.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Januar 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die undatierte Verfügung aufzuheben und es sei ihr ab 1. August 2013 eine ganze Rente zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 1. August 2015 zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie ferner, bei Bedarf sei ein interdisziplinäres, medizinisches Gutachten (insbesondere Kardiologie, Rheumatologie, Ohren/Nasen/Hals und Innere Medizin sowie Psychiatrie) über den Gesundheitszustand, die Arbeits-/Erwerbsfähigkeit und die Fähigkeit den Haushalt zu besorgen, anzuordnen, wobei dabei das Zusammenwirken aller Beschwerden ab 2008 bis heute sowie auf längere Sicht zu berücksichtigen seien; es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und/oder eine Abklärung durch eine Berufliche Abklärungsstelle (Z.___; je inklusive Abklärung der Fähigkeiten für die Ausübung des Berufes zur Einstufung in die Tabellen, Sektoren, Berufe und Niveaus der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik) durchzuführen; es sei eine ergonomische Abklärung über die Beweglichkeit und Einsatzmöglichkeit der Extremitäten durchzuführen, es sei eine Haushaltabklärung durchzuführen; es seien medizinische und berufliche Massnahmen (Eingliederungsmassnahmen) unter Bezahlung eines Taggeldes durchzuführen und die Gutachter seien nach dem Verfahren gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu bestimmen.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2014 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. März 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1 f.) dafür, gemäss den medizinischen Abklärungen handle es sich nicht um einen Gesundheitsschaden, welcher eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Einschränkung im Erwerbs- oder Aufgabenbereich begründe. In optimal leidensangepasster körperlich sehr leichter und häufig sitzender Erwerbstätigkeit sei aus klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Im Haushaltsbereich sei ebenso wenig eine erhebliche Einschränkung vorhanden. Auch bei leichtgradigen rheumatischen Einschränkungen am rechten Handgelenk, bei einem Zustand nach einer Gallensteinoperation und dem bekannten Zustand nach einem Herzklappenersatz im Jahr 2012 sei aufgrund klinischer Erfahrung weiterhin von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Zudem würde bei einem Erwerbsanteil von 30 % eine Haushaltabklärung nichts an der Tatsache ändern, dass die Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausführen könnte, weshalb sich eine erneute Abklärung erübrige.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Vergleich zur Verfügung vom 10. September 2007 habe sich ihr Gesundheitszustand klar verschlechtert. Insbesondere bestünden neu eine Herzproblematik mit noch stärkerer Hypertonie, eine Belastungsdyspnoe, eine Schlafapnoe (OSAS), ein Morbus Menière, Schwerhörigkeit, Schwindel sowie eine chronische Sehnenscheidenentzündung rechts und eine Migräne beziehungsweise Kopfschmerzen (S. 10 Ziff. 12). Unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigkeitsanteils von 80 % (vgl. dazu S. 5) im Gesundheitsfall und ausgehend von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ermittelte sie mittels gemischter Methode einen Invaliditätsgrad von 90 % respektive 70 % (S. 14 ff. Ziff. 3).
Für den Fall, dass nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werde, müsse eine rechtskonforme Abklärung (Kardiologie, Rheumatologie, Ohren/Nasen/Hals und Innere Medizin und Psychiatrie) erfolgen (S. 16 Ziff. 20, vgl. dazu S. 7 unten). Dabei sei insbesondere zu prüfen, wie sich die Leiden gesamthaft auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie auf die Fähigkeit, den Haushalt zu besorgen, auswirkten.
3.
3.1 Im Rahmen der Erstanmeldung lagen folgende medizinische Berichte sowie die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 26. Juni 2007 (Urk. 8/15) vor (Verfügung vom 10. September 2007, Urk. 8/19):
3.1.1 Im Bericht vom 5. September 2006 (Urk. 8/11) nannte der behandelnde Dr. med. A.___, FMH für praktische Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Polyarthritis und Polyarthralgie mit rezidivierenden Gelenksschwellungen und einen Status nach Handgelenksganglion im Jahr 2003 mit belastungsabhängigen Handgelenksschmerzen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine mittelschwere gut eingestellte Hypertonie sowie Übergewicht (78 kg bei 158 cm).
Dr. A.___ führte aus, weil die Beschwerdeführerin während längerer Zeit nicht erwerbstätig gewesen sei, habe er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Obwohl die rezidivierenden Handgelenksschmerzen rechts die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigten, könne sie leichte bis mittelschwere Arbeiten erledigen, schwere Arbeiten im Haushalt könne sie indes nicht erledigen. Dafür erhalte sie aber Hilfe. Bei den leichteren Aufgaben sei sie praktisch nicht behindert.
3.1.2 Am 16. Oktober 2006 (Urk. 8/13/5-6) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, persistierende Handgelenksschmerzen rechts bei Status nach Narbenrevision und Abtragung einer prominenten dorsalen Basis metacarpale-III rechts bei Status nach Ganglion-Exzision CMC-III-Gelenk rechts im April 2003.
Dr. B.___ attestierte eine 25%ige Abeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2003 bis vorerst 31. Dezember 2006 und auf Dauer.
3.1.3 In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2006 (Urk. 8/16/2) hielt Dr. med. C.___, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), fest, es sei nachvollziehbar, dass Schmerzen im Handgelenk zu gewissen Einschränkungen bei handgelenksspezifischer Belastung führen könnten. Es könne auf die medizinische Berichterstattung abgestützt und ab dem 1. Januar 2003 von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden; in angepasster Tätigkeit unter der Vermeidung repetitiver Bewegungen und dem Heben und Tragen schwerer Lasten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3.1.4 Im Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 26. Juni 2007 (Urk. 8/15) ermittelte die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin bei einem 100%igen Haushaltsanteil im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 17 %.
3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 12. Februar 2013 (Urk. 8/25) gingen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte ein:
3.2.1 Nach dem Mitralklappenersatz vom 26. März 2012 nannten Dr. med. D.___, Assistenzarzt, und Dr. med. E.___, Oberarzt, Spital F.___, Medizinbereich Herz- und Gefässchirurgie, im Austrittsbericht vom 2. April 2012 (Urk. 8/22/23-25) folgende Diagnosen:
- Valvuläre Herzkrankheit, wahrscheinlich postrheumatisch-mittelschwere Mitralstenose, schwere Mitralinsuffizienz mit/bei:
-linkskardialer Dekompensation, NYHA III
-KÖF planimetriert 1.1/1.3cmH20, mittlerer diastolischer Gradient
-10 mmHg, pulmonale Drucksteigerung auf bis zu 47 mmHg
Status nach Mitralvalvuloplastie am 17. Mai 2010
Koronarangiopgraphisch koronare Herzkrankheit ausgeschlossen (Mai 2010)
- Arterielle Hypertonie
Als Nebendiagnosen nannten sie eine Adipositas WHO Grad I (Bodymassindex 31.8 kg/m2), einen Status nach Adhäsiolyse und Salpingektomie links bei benignen Zysten Adnexe links und massivem Verwachsungsbauch Januar 2008, einen Status nach Handoperation rechts (Spital G.___, Klinik H.___) 2004 und 2006, einen Status nach Hysterektomie bei Uterus myomatosus (Spital F.___) 2005, einen Status nach Sterilisation per LSK 2001 und einen Status nach Granulom Zahn Unterkiefer rechts mit Fistelbildung und operativer Sanierung (anamnestisch) 1986.
Die Ärzte des Spitals F.___ hielten ferner fest, dass sich der Verlauf komplikationslos gestaltet habe und sie die Beschwerdeführerin am 2. April 2012 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen hätten.
Am 16. Oktober 2012 wurde eine inguinale Lymphfistel entfernt (Urk. 8/22/19).
3.2.2 Am 1. März 2013 (Urk. 8/38/13) berichtete Dr. med. I.___, Spezialärztin FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, abgesehen von einem Cerumen beidseits habe ein unauffälliger ORL-Befund erhoben werden können. Im Audiogramm habe sich beidseits eine Schwerhörigkeit im Tief- und Mitteltonbereich gezeigt, wobei das linke Ohr mehr betroffen sei als das rechte. Aufgrund der Anamnese mit Drehschwindel und Tinnitus und dem Hörtest könnte ein Morbus Menière vorliegen.
3.2.3 In der Stellungnahme vom 16. September 2013 (Urk. 8/32 S. 3) hielt Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, vom RAD fest, mit dem aktuellen Bericht des Hausarztes Dr. A.___ werde von einer erfolgreich operierten valvulären Herzkrankheit im März 2012, insbesondere ohne Hinweise für ein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsgeschehen, Kenntnis genommen. Aus klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung sei in optimal leidensangepasster körperlich sehr leichter und häufig sitzender Erwerbstätigkeit weiterhin eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen. Auch im Aufgabenbereich „Haushalt“ seien keine erheblichen Einschränkungen zu erwarten.
3.2.4 Am 8. November 2013 (Urk. 8/38/6) berichtete der behandelnde Dr. A.___, im Mai 2010 sei die Beschwerdeführerin wegen einem kombinierten Mitralvitium in der Herzchirurgie des Spitals F.___ operiert worden (Mitralklappenersatz und Mitralvalvuloplastie). Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich noch eine leichte Aorteninsuffizienz. Obwohl sie kardiopulmonal kompensiert sei, habe sie immer noch belastungsabhängige Druck- bis thorakolumbale Schmerzen. Als weitere Probleme führte der behandelnde Dr. A.___ zudem rezidivierende Oberbauchschmerzen mit nachgewiesenen Gallensteinen (Operation am 19. November 2013 im Spital K.___, Chirurgie, geplant), häufige Kopfschmerzen bis Migräne, auf. Er halte die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig. Bei versicherungstechnischen Problemen empfehle er eine interdisziplinäre Begutachtung.
3.2.5 Der behandelnde Rheumatologe und Internist Dr. med. B.___ hielt am 2. Dezember 2013 (Urk. 8/43/1) fest, zwischen 2003 und 2004 habe die Beschwerdeführerin am rechten Handgelenk wegen eines Ganglions zweimal operiert werden müssen. Diesbezüglich bestünden nach wie vor dorsal lokalisierte Handgelenksschmerzen mit Einschränkungen der Beweglichkeit. Aktuell stünden eine chronische Sehnenscheidenentzündung der Strecksehnen eins und zwei rechts (vgl. dazu Urk. 8/43/2), welche zu einer deutlichen Invalidisierung führe, im Vordergrund. Zusammen mit der internistischen Problematik, welche von Dr. A.___ am 8. November 2013 kompetent dargestellt worden sei, bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Sehr wahrscheinlich bleibe auch bei positivem Therapieverlauf aufgrund der internistischen und rheumatologischen Erkrankungen eine Arbeitsunfähigkeit von wahrscheinlich über 50 % bestehen.
3.2.6 Dr. J.___ vom RAD nahm am 5. Dezember 2013 Kenntnis von den leichtgradigen rheumatischen Einschränkungen am rechten Handgelenk, von einem Zustand nach Gallenoperation (vgl. dazu Urk. 8/43/3-5) und dem bekannten Zustand nach Herzklappenersatz im Jahr 2012. Unter Hinweis auf die klinische Erfahrung erachtete er eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % als ausgewiesen. Er hielt körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne grosse Ansprüche an Kraft und Geschicklichkeit der rechten Hand für zumutbar (Urk. 8/45/3).
3.2.7 Im Bericht vom 22. Januar 2014 (Urk. 3/3) nannten Dr. med. L.___, Oberarzt, und Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Spital N.___, Klinik für Kardiologie, folgende Diagnosen:
- Rheumatische Kardiopathie
- Status nach kombiniertem Mitralvitium mit mittelschwerer Stenose und schwerer Insuffizienz
- Status nach Mitralvalvuloplastie am 17. Mai 2010
- Status nach mechanischem Mitralklappenersatz (ATS 500 DM27, S/N484352) am 26. März 2012 (fecit Spital F.___)
- Echokardiographischer Gradient über der Mitralklappe dP mean 4mmHg bei 69/min am 12. August 2013
- Normale linksventrikuläre Funktion (EF 55-60 %) am 12. August 2013
- Ausschluss einer koronaren Kardiopathie Mai 2010
- cvRF: arterielle Hypertonie, Adipositas Grad I (33 kg/m2), Dyslipidämie
- Status nach Lymphfistel inguinal rechts bei femoralem Zugang im Rahmen der ersten Diagnose
- Unklarer Schwindel
- Chronische Kopfschmerzen
- Verdacht auf obstuktives Schlafapnoesyndrom (OSAS)
Bei einer nur leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei aus kardiologischer Sicht eine leichte Arbeit zumutbar. Zur Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin eine regelmässige körperliche Aktivität zu empfehlen (vgl. dazu auch Bericht vom 16. August 2013, Urk. 8/38/11 unten).
4.
4.1 Es gilt zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 10. September 2007 (Urk. 8/19) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (mit Poststempel vom 10. Dezember 2013 [Urk. 1 S. 4], Urk. 2) in massgeblicher Weise verändert haben.
4.2 Im Rahmen der Neuanmeldung zog die Beschwerdegegnerin einzig einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/29) und einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 8/31). Mit Ausnahme der Einholung der Stellungnahmen ihres RAD tätigte die IV-Stelle keine weiteren medizinischen Abklärungen. Insbesondere verzichtete sie darauf, bei den behandelnden (Fach-)Ärzten aktuelle und detaillierte Berichte betreffend die Frage der Einschränkung im Erwerbs- beziehungsweise im Aufgabenbereich einzuholen, obwohl sie auf die Neuanmeldung vom 12. Februar 2013 (Urk. 8/25) eingetreten ist und diese materiell geprüft hat (Urk. 2).
4.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in medizinischer Hinsicht seit Erlass der Verfügung vom 10. September 2007 (Urk. 8/19) massgeblich verändert haben, allein auf die Aktenbeurteilungen ihres RAD-Arztes Dr. J.___ vom 16. September und vom 5. Dezember 2013 (E. 3.2.3 und E. 3.2.6 hievor), welcher in einer optimal leidensangepassten körperlich sehr leichten und häufig sitzenden Erwerbstätigkeit von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit ausging und keine erhebliche Einschränkung im Haushaltsbereich für ausgewiesen hielt. Diese Einschätzung erging nach Einsicht in die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte (E. 3.2 hievor). Eigene persönliche Untersuchungen nahm Dr. J.___ keine vor.
4.4 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen).
4.5 Dr. J.___s Einschätzung ist - ausgehend von der Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (E. 1.6 hievor) - mit mehreren Mängeln behaftet: Vorweg beruht die Stellungnahme nicht auf eigenen Untersuchungen und basiert nicht auf die von der IV-Stelle im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch eingeholten Berichte. Im Übrigen verfügt RAD-Arzt Dr. J.___ als Facharzt für Allgemeinmedizin nicht über die notwendigen rheumatologischen und kardiologischen Fachkenntnisse, um eine (Gesamt-)Einschätzumg der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich respektive der Einschränkung im Aufgabenbereich vorzunehmen.
Dr. J.___ legte auch nicht dar, inwiefern er die neu aufgetretene, von Dr. B.___ als invalidisierend bezeichnete Sehnenscheidenentzündung mitberücksichtigt hat. Die Ausführungen vom RAD-Arzt erschöpfen sich im Wesentlichen in der Kenntnisnahme der neuen Diagnosen - wobei er die vom ORLSpezialisten im Rahmen eines Verdachts auf einen Morbus Menière beschriebenen Drehschwindel und die Schwerhörigkeit völlig ausser Acht liess - und in einer Feststellung zur Restarbeitsfähigkeit. In Anbetracht der vollständig fehlenden Begründung der - lediglich unter Verweis auf die nicht näher dargelegte klinische Erfahrung - gezogenen Schlüsse kann den Ausführungen von Dr. J.___ nicht gefolgt werden.
4.6 Ebenso wenig kann auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte Dr. A.___ (E. 3.2.4 hievor) und Dr. B.___ (E. 3.2.5 hievor) abgestellt werden, da ihre Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin 100% arbeitsunfähig sein soll, ohne die Erhebung von konkreten funktionellen Einschränkungen nicht nachvollzogen werden kann. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich wird, von welcher Tätigkeit die behandelnden Ärzte bei ihrer Beurteilung ausgingen. Mit anderen Worten bleibt im Unklaren, ob sich diese Einschätzung auf den Haushaltsbereich oder auf eine Tätigkeit im Erwerbsbereich, und bejahendenfalls auf welche Tätigkeit, bezieht.
Schliesslich kann auch aus dem Bericht vom 22. Januar 2014 (E. 3.2.7 hievor), wonach der Beschwerdeführerin aus kardiologischer Sicht eine leichte Arbeit zumutbar sei, nicht abschliessend beurteilt werden, inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit beziehungsweise im Aufgabenbereich eingeschränkt ist, da wohl weder die angstammte Tätigkeit in der Reinigung noch die Haushalttätigkeit als leicht gelten kann.
Den weiteren medizinischen Berichten sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Insbesondere ermangelt es an einer Gesamtbetrachtung der gesundheitlichen Situation.
Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung der sich stellenden Frage hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen einleite, welche eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und behinderungsangepasster Tätigkeit und auch Angaben zu einer möglichen Einschränkung im Haushalt enthält.
4.7 Ferner hat die Beschwerdegegnerin auch zur Klärung der Statusfrage keine näheren Abklärungen getroffen. Hierzu führte sie in der angefochtenen Verfügung lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin von 2009 bis 2012 im Betrieb ihres Ehemannes in einem Pensum von rund 30 % ausgeholfen habe. Weil auch ohne nähere Abklärungen der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse nicht gesagt werden kann, in welchem hypothetischen Arbeitspensum die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beschwerden arbeiten würde, sind auch zur Klärung der Statusfrage weitere Abklärungen angezeigt, zumal eine diesbezügliche Änderung einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG bildet. Je nach Qualifikation wird sie hernach die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode oder nach der gemischten Methode (nötigenfalls unter Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Haushalt und Beruf) durchzuführen haben.
5. Zusammenfassend ist ein abschliessender Entscheid über die Auswirkungen des aktuellen Gesundheitszustandes auf die Betätigung im Erwerbs- und Aufgabenbereich ausgeschlossen. Die angefochtene Verfügung ist demgemäss aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärung im Sinne der Erwägungen treffe und hernach neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Kosten des nach Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtigen Verfahrens aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GebV SVGer wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin Dr. Vögeli Galli in der Beschwerde vom 24. Januar 2014 geltend gemachte Aufwand von 14 (11 + 3 [Nachbereitung]) Stunden und Fr. 73.-- Barauslagen (Urk. 1 S. 17 f.) ist weder im Detail belegt (§ 7 Abs. 2 GebV SVGer) noch der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren.
Angesichts der zu studierenden gut 48 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 18seitigen Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli bei Anwendung des bis 31. Dezember 2014 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) respektive seit 1. Januar 2015 von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene undatierte Verfügung (mit Poststempel vom 10. Dezember 2013) aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich