Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2014.00098




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 22. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Schraner & Partner Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, ausgebildete Primarlehrerin, meldete sich am 27. Januar 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein chronisches Erschöpfungssyndrom, eine Erschöpfungsdepression sowie ein Restless-legs-Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Mit Vorbescheid vom 25. November 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/21). Die Versicherte erhob dagegen Einwand und ersuchte im Wesentlichen um weitere Abklärungen (Einwand vom 28. Dezember 2011 [Urk. 7/22] mit Ergänzung vom 31. Januar 2012 [Urk. 7/25]), woraufhin die IV-Stelle ein Gutachten von Dr. med. dipl.-psych. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einholte (Gutachten vom 26. November 2012, Urk. 7/34). Nach Einsicht in die Stellungnahme der Versicherten vom 7. Oktober 2013 (Urk. 7/44) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 24. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Abklärungen zur Bemessung des Invaliditätsgrades vorzunehmen und gestützt darauf der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-48), was der Beschwerdeführerin am 4. März 2014 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so-weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat.

    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 2) im Wesentlichen dafür, dass die Leiden der Beschwerdeführerin überwindbar seien. Es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin auszugehen. Das Ausmass der Aktivitäten im Tagesablauf der Beschwerdeführerin sei nicht mit den Funktionseinschränkungen einer mittelschweren Depression vereinbar, mithin die mittelschwere Ausprägung nicht nachvollziehbar. Die Depression vermöge folglich weder für sich allein stehend, noch in Verbindung mit der Neurasthenie, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 2 S. 5 f.).

    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 24. Januar 2014 (Urk. 1) hauptsächlich vor, es könne offen bleiben, ob die Neurasthenie aus rechtlicher Sicht überwindbar sein könnte. Entscheidend sei, dass die Symptomatik der rezidivierenden depressiven Störung die Arbeitsunfähigkeit bewirke. An dieser Tatsache möge auch das zusätzliche Vorliegen einer allenfalls überwindbaren Neurasthenie nichts ändern. Das Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 7/34) sei voll beweiskräftig und für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Sie überschreite ihre Fachkompetenz durch die in den Erwägungen zur Verfügung (Urk. 2) bekundete Abweichung von der psychiatrischen Diagnostik und von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, da die Diagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich Aufgabe des medizinischen Gutachters sei und nicht die rechtsanwendenden Behörden dafür zuständig seien (Urk. 1 S. 5).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

    In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

    Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), und Konversionsstörungen/dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) sowie bei Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).

2.4    Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (Urteil des Bundesgerichts I 683/06 vom 29. August 2007 E. 2.2).

2.5    Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

    Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.6    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).


3.    

3.1    Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH Allgemeine Medizin, notierte in ihrem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 16. Juni 2011 (Eingangsdatum, Urk. 7/14) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein psychisches und physisches Erschöpfungssyndrom, eine rezidivierende depressive Störung sowie ein Restless-legs-Syndrom mit/bei schwerer Ein- und Durchschlafstörung, polysomographisch dokumentiert. Sowohl das Erschöpfungssyndrom als auch die rezidivierende depressive Störung bestünden seit 2003. 

    Während der ersten Schwangerschaft 2003 sei es erstmalig zu Schlafstörungen und zu einer Erschöpfungssituation gekommen, welche nach der Geburt wieder abgeklungen sei. Die massiven Erschöpfungssyndrome und die Schlafstörung seien trotz verschiedenster Therapien nicht besser geworden. Im Rahmen einer Abklärung im Universitätsspital 2006 habe die Ein- und Durchschlafstörung dokumentiert werden können aufgrund eines ausgeprägten Restless-legs-Syndroms. Unter der Therapie mit Sifrol habe sich diese Symptomatik verbessert, nicht jedoch die chronische Erschöpfung. Die Beschwerdeführerin leide an massiven Erschöpfungsepisoden, welche einen erhöhten Schlafbedarf auch am Tag nach sich zögen (Urk. 7/14 S. 2 f.). Sie sei seit 2003 zu 100 % arbeitsunfähig als Primarlehrerin. In den Jahren 2009/2010 habe sie für einige Wochen Malkurse gegeben. Aufgrund des ausgeprägten Erschöpfungssyndroms mit depressiver Komponente sei sie nicht arbeitsfähig (Urk. 7/14 S. 3).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie, behandelte die Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2006 bis zum 8. März 2011. Er hielt in seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Arztbericht vom 20. Juni 2011 fest (Urk. 7/15), dass die Beschwerdeführerin an rezidivierenden Depressionen, zum Untersuchungszeitpunkt einer mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F33.2) leide, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 7/15 S. 5). Daneben diagnostizierte er ein Restless-legs-Syndrom ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Patientin leide seit 8 Jahren an Restless-legs. Man habe dies 5 Jahre lang nicht herausgefunden. Durch das ständige Schlafdefizit sei sie immer mehr in einen Erschöpfungszustand hineingerutscht, wobei ihre Kinder auch zur Erschöpfung beitragen würden (Urk. 7/15 S. 6). Die Grundstimmung sei herabgesetzt, deprimiert. Die Patientin berichte über starke Stimmungsschwankungen, ausschliesslich im depressiven Bereich. Die Kinder würden ihr Freude machen, ebenso sich bewegen und in der Sonne sein. Bewegung fehle ihr extrem, sie sei immer zu Hause, möge gar nichts machen. Motivation sei sehr vorhanden, es mache sie eben genau dies so traurig, dass sie das aufgrund einer massiven Antriebsstörung nichts umsetzen könne - dies mache ihr am meisten zu schaffen. Sie habe Hoffnung, dass es besser werden könnte, diese „bröckele“ aber. Der Schlaf sei sehr wechselhaft, manchmal habe sie starke Probleme mit Einschlafen, wenn sie dann aber mal gut schlafe, fühle sie sich am nächsten Tag insgesamt sehr viel besser. Der Appetit sei normal und gut. Das Vitalitätsgefühl sei stark herabgesetzt, sie sei immer müde und schlapp, habe ständige Gliederschmerzen und alles tue weh. Der Antrieb am Morgen sei relativ gut, sie könne gut aufstehen, könne meist einiges machen und erledigen, manchmal müsse sie sich wegen der Schmerzen aber nochmals hinlegen und sich entspannen. Suizidgedanken kämen immer mal wieder, könne dies aber nie machen wegen ihrer Kinder. Psychomotorisch sei sie im Gespräch unauffällig und ruhig. Das Selbstwertgefühl sei gut. Sie habe Ängste in Form spezieller soziophobischer Ängste, wenn sie sich exponieren müsse, sie könne es kaum aushalten, vor anderen Menschen zu reden. Vor Kindern habe sie kein Problem, bei Erwachsenen grosse Mühe. Sie habe Angst, wenn sie alleine zu Hause übernachten müsse (Urk. 7/15 S. 6 f.).

    Dr. A.___ notierte des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin mehrfach einen Klinikaufenthalt abgelehnt habe (Urk. 7/15 S. 7). Sie habe eine hohe Erwartungshaltung gehabt sowie extreme Ungeduld, obwohl sie mehrfach auf die Wirkungsdynamik antidepressiver Medikation hingewiesen worden sei. Bei jedem Missbefinden sei sofort ein Telefonat erfolgt, um dies mitzuteilen und mit der Erwartungshaltung, subito etwas zu ändern. Die Beschwerdeführerin habe teilweise eigenständig ohne Rücksprache die Medikamente geändert. In krassem Gegensatz zu der sehr fordernden Grundhaltung habe gestanden, dass sie bereits ab der zweiten Sitzung telefonische Konsultationen gewünscht habe, da es so weit in die Praxis sei (10 - 15 min mit dem Auto). Er habe dies abgelehnt, da er sich ausser Stande gesehen habe, ohne persönliche Beurteilung eine konsequente Behandlung durchzuführen. Der Arzt merkte persönlich an, dass er die Diskrepanz zwischen dem Leidensdruck und dem, was die Beschwerdeführerin als zumutbar betrachtet habe, auffällig gefunden habe. Letztendlich sei eine konsequente Behandlung insgesamt betrachtet ohnehin nicht möglich gewesen, da der ständige Druck in Richtung eines (kontraproduktiven) Aktivismus und die eigene Sichtweise der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Behandlung der Erkrankung eine solche verunmöglicht habe (Urk. 7/15 S. 7 f.).

    Die Prognose sei bei konsequenter Behandlung als gut einzuschätzen. Dafür sei allerdings notwendig, dass eine solche gemäss ärztlicher Vorgabe durchgeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei vom 15. Dezember 2010 bis zum 22. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen aufgrund der herabgesetzten Konzentrationsfähigkeit, der Antriebslosigkeit und des hohen persönlichen Leidensdruckes (Urk. 7/15 S. 8).

3.3    Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelt die Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2011. In seinem von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 29. September 2011 (Urk. 7/18) notierte er, dass sich die Beschwerdeführerin in delegierter Psychotherapie befinde. Seit Behandlungsbeginn im März 2011 habe eine leichte Verbesserung der depressiven Symptome, jedoch keine Verbesserung der Schlaf- und Erschöpfungsproblematik erzielt werden können. Seit Mitte September 2011 läge aber eine erneute Exacerbation der depressiven Symptomatik mit Schweregefühlen thorakal, Überforderungsgefühlen im Haushalt und bei der Kinderbetreuung, Weinerlichkeit und Gliederschmerzen vor (Urk. 7/18 S. 5 f.).

    Der Antrieb der Beschwerdeführerin sei massiv reduziert, schwunglos, das Ausdrucksverhalten flach, müde, die Sprache eher monoton, manchmal klagend bis weinerlich.

    Ihre Grundstimmung sei deprimiert, traurig, hoffnungsarm. Sie berichte über starke Stimmungsschwankungen. Sie empfinde Freude an den Kindern und körperlicher Bewegung (was wegen Antriebsmangel meist nicht machbar sei). Das Vitalitätsgefühl sei deutlich reduziert. Sie verneine ein Morgentief, bejahe Grübeln und Gedankenkreisen. Sie habe Ein- und Durchschlafstörungen (v.a. wegen der unruhigen Beine und wegen Grübelns). Sie zeige ein offenes zugewandtes Verhalten, schwachen Willen, hilfesuchendes Kontaktverhalten, sei jedoch freundlich und umgänglich. Ihr formales Denken sei unauffällig, es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Halluzinationen. Keine Phobien. Sie bejahe Suizidgedanken, verneine aber vor allem wegen den Kindern glaubhaft irgendwelche Absichten oder Pläne. Sie berichte über dauernd vorhandene Gliederschmerzen, welche sich nach körperlichen Aktivitäten verstärken würden. Diese zwängten sie zu mehrmaligem Hinliegen tagsüber. Sie würden teils erst gegen Mittag auftreten, abhängig von nächtlichem Schlaf. Der Appetit sei meist reduziert (Urk. 7/18 S. 6).

    Prognostisch könne derzeit und bis auf weiteres kaum von einer deutlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Sie werde psychiatrisch-psychotherapeutisch mit einer Sitzungsfrequenz von durchschnittlich einer Stunde pro Woche behandelt und nehme verschiedene Medikamente (Valdoxane 50mg/d, Cipralex 20mg/d, Trittico 200mg/d, Lyrica 200mg/d, Sifrol 0.25mg/d). Eventuell sei es nach Überwindung der depressiven Störung möglich, langsam und schrittweise einen neuen Umgang mit der Erschöpfung beziehungsweise Schlafstörung aufzubauen, damit die Beschwerdeführerin wieder vermehrt ihr Leben in den Griff bekommen könne. Derzeit und bis auf weiteres sei ihr keinerlei Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/18 S. 6 f.).

3.4    Dr. Y.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2012. In seinem Gutachten vom 26. November 2012 (Urk. 7/34) diagnostizierte er eine Neurasthenie (ICD-10 F48) sowie eine rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 7/34 S. 11). Differentialdiagnostisch erhob er eine atypische Depression (ICD-10 F32.8) (Urk. 7/34 S. 12). Die Hauptsymptome einer Depression, nämlich depressive Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit sowie ein Antriebsmangel und eine erhöhte Ermüdbarkeit lägen im Falle der Versicherten vor. Als sogenannte Zusatzsymptome seien eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven und Schlafstörungen feststellbar. Als „somatische“ Symptome lägen ein Interessenverlust, Verlust der Freude an sonst angenehmen Tätigkeiten, eine mangelnde emotionale Reagibilität auf sonst freudige Ereignisse, frühmorgendliches Erwachen, morgendliches Stimmungstief sowie eine psychomotorische Hemmung vor. Sie habe darüber hinaus eine anhaltende und quälende Ermüdbarkeit nach geistiger Anstrengung und eine körperliche Schwäche und Erschöpfung nach geringen Anstrengungen sowie diffuse körperliche Beschwerden („Ganzkörperschema“) und eine gewisse Reizbarkeit beklagt. Auf syndromaler Ebene entspreche das Beschwerdebild einer depressiven Symptomatik mittelgradigen Ausmasses mit somatischem Syndrom (Urk. 7/34 S. 12).

    In psychisch-geistiger Hinsicht bestehe aufgrund der gedrückt-depressiven, in der affektiven Modulationsfähigkeit deutlich verminderten Stimmungslage, der Antriebsverminderung, der formalgedanklichen Grübelneigung und Einengung und der vegetativen Beschwerden eine deutliche Beeinträchtigung der psychophysischen und psychosozialen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. In psychiatrisch-körperlicher Hinsicht bestehe aufgrund der deutlichen Störung der Vitalgefühle eine deutliche Leistungsminderung. Auf der Ebene der sozialen Kommunikationsfähigkeit (positiv erlebte Aussenkontakte, intakte Familienstruktur) bestehe zum Untersuchungszeitpunkt keine Einschränkung (Urk. 7/34 S. 13).

    Die komorbide psychiatrische Störung (rezidivierend depressive Störung, mittelgradig ausgeprägt) sei zum Untersuchungszeitpunkt als psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu beurteilen. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) liege nicht vor. Ein sozialer Rückzug zumal in allen Lebenslagen bestehe nicht (intakte Familienstruktur, Aussenkontakte). Die bisherigen stationären/ambulanten Behandlungsmassnahmen hätten bislang keine wesentliche Besserung des Beschwerdebildes ergeben (es ergäben sich allerdings, folge man dem eindrücklichen Bericht von Dr. A.___ vom 20. Juni 2011 [Urk. 7/15] auch Hinweise auf eine Malcompliance). Die Beschwerdeführerin pflege soziale Kontakte, Realitätsprüfung und Urteilsbildung seien intakt, die Beziehungsfähigkeit sei erhalten, Affekt- und Impulssteuerung seien deutlich vermindert, das Selbstwertgefühl leicht vermindert, der Antrieb deutlich vermindert. Von einer erheblichen Störung komplexer Ich-Funktionen sei nicht auszugehen. Gesamthaft sei aus psychiatrischer Sicht der Beschwerdeführerin eine entsprechende Willensanstrengung zu Beschwerdeüberwindung deutlich erschwert, aber nicht verunmöglicht (Urk. 7/34 S. 13 f., Urk. 7/34 S. 17).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Primarlehrerin, dies vor dem Hintergrund der raschen Ermüdbarkeit, der geringen Stresstoleranz sowie der kognitiven Einschränkungen. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei zum Untersuchungszeitpunkt in einer ruhigen, stressarmen, nicht monotonen Tätigkeit mit eher geringem Verantwortungsprofil unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zumutbar (Urk. 7/34 S. 14 f.).

    Berufliche Massnahmen seien angesichts der demonstrierten ausgeprägten Dekonditionierung eigentlich angezeigt, aufgrund der ausgeprägten Insuffizienzüberzeugung aber wahrscheinlich wenig erfolgsversprechend (Urk. 7/34 S. 14).

    Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei seit spätestens September 2011 ausgewiesen, dies durchgehend. Es lägen keine wesentlichen Diskrepanzen zu den vorliegenden Arztberichten vor. Die von Dr. B.___ (Urk. 7/18) diagnostizierte mittelgradige Störung begründe aus psychiatrischer Sicht keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zumal auf Dauer. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit weiche hier entsprechend vom Bericht von Dr. B.___ ab. Dazu sei anzumerken, dass die diagnostizierte Störung eine vollständige Aufhebung der Arbeitsfähigkeit, zumal für jedwede Tätigkeit und auf Dauer versicherungsmedizinisch nicht begründen könne. Zumal im Bericht von Dr. B.___ keine Trennung invaliditätsbedingter von (in diesem Falle relevant vorhandenen) IV-fremden Faktoren mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erfolgt sei (Urk. 7/34 S. 16).

    Er habe IV-fremde Faktoren (ausgeprägte Insuffizienzüberzeugung, Nicht-Anerkennung der Beschwerden durch andere, Dekonditionierung, sekundärer Krankheitsgewinn [Unterstützung durch die Familie, Entlastung] bei laufendem versicherungsrechtlichem Verfahren) von IV-bedingten Faktoren abgegrenzt und diese seien nicht in die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit miteingeflossen (Urk. 7/34 S. 16).


4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass dem Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 7/34) volle Beweiskraft zukomme (Urk. 1 S. 5). Dem ist insoweit zuzustimmen, als sich das Gutachten für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Dr. Y.___ erstellte das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/34 S. 2 ff.), zu welchen er auch Stellung nahm (Urk. 7/34 S. 16 f.) und berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 7/34 S. 9 f.).

    Sofern die Beschwerdeführerin ausführte, das Gutachten sei aufgrund der vollen Beweiskraft für die Beschwerdegegnerin verbindlich und die Beschwerdegegnerin überschreite durch das Abweichen von der psychiatrischen Diagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ihre Fachkompetenz (Urk. 1 S. 5), ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine Neurasthenie mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist oder nicht (vgl. E. 2.4).

4.2    Zu prüfen ist entsprechend, ob die Neurasthenie überwindbar ist und dabei insbesondere, ob eine allfällige psychische Komorbidität von der erforderlichen Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt.

    Dr. Martín Z.___ hielt in ihrem Arztbericht fest, die rezidivierende depressive Störung bestehe seit 2003. Sie führte aus, dass es während der ersten Schwangerschaft 2003 erstmalig zu Schlafstörungen und einer Erschöpfungssituation gekommen sei. Auch sei die Beschwerdeführerin wegen dem ausgeprägten Erschöpfungssyndrom mit depressiver Komponente nicht arbeitsfähig (Urk. 7/14 S. 2 f.). Dr. A.___ hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin durch das ständige Schlafdefizit immer mehr in einen Erschöpfungszustand hineingerutscht sei, Co-Faktor seien sicher ihre drei Kinder, die zur Erschöpfung beitragen würden (Urk. 7/15 S. 6). In Übereinstimmung damit notierte Dr. B.___, dass das Auftreten des Restless-legs-Syndroms während der ersten Schwangerschaft erhebliche Schlafstörungen und Erschöpfungszustände bewirkt habe. Im Laufe von zwei weiteren Schwangerschaften sei eine Verschlechterung der Schlafstörungen und der Erschöpfungszustände eingetreten sowie eine zunehmende rezidivierende depressive Symptomatik aufgetreten (Urk. 7/18 S. 5).

    Anlässlich der Untersuchung durch Dr. Y.___ führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Erschöpfung das Hauptproblem sei. Sie sei 2001 das erste Mal schwanger geworden und währenddessen habe sie plötzlich nicht mehr schlafen können. Mit der Zeit habe sie immer wieder Schlafstörungen gehabt und sich verschiedensten Behandlungen unterzogen. 2005 sei sie zum zweiten Mal schwanger geworden. 2006 sei sie in einen Erschöpfungsring gerutscht. 2006 sei sie im Universitätsspital untersucht worden, im Februar 2007 habe man ein Restless-legs-Syndrom festgestellt. 2007 sei sie ungewollt schwanger geworden, so dass sie das Sifrol habe absetzen müssen, was die Restless-legs-Symptomatik und die Schlafstörungen verschlimmert habe. Ende 2007 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen und sie sei mit den drei Kindern und den Verpflichtungen um den Hausbau in eine neuerliche Erschöpfung geraten (Urk. 7/34 S. 7).

    Entsprechend den Ärzten, welche die Beschwerdeführerin behandeln beziehungsweise behandelten (Urk. 7/14, Urk. 7/15, Urk. 7/18), als auch dem Gutachter Dr. Y.___ (Urk. 7/34) folgend, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zunächst an einer Neurasthenie, zurückzuführen auf die Mehrfachbelastung durch die erstmalige Schwangerschaft und Geburt im Jahr 2002, der damit einhergehenden Kinderbetreuung sowie durch das Führen eines Haushalts und der 50%igen Arbeitstätigkeit als Primarlehrerin im Schuljahr 2003/2004 (Ressourcengespräch vom 9. Februar 2011 Urk. 7/8 S. 2, Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. Februar 2011 Urk. 7/9 S. 2) litt und die depressive Symptomatik erst als Folge davon auftrat.

4.3    

4.3.1    Die Neurasthenie weist nach Massgabe der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen nur ausnahmsweise, bei Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder dem Vorhandensein anderer Kriterien, invalidisierenden Charakter auf. Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt. Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).

    Wird die rezidivierend depressive Störung (am 6. Juli 2012 mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom) als psychische Komorbidität zur Neurasthenie betrachtet, wofür die Chronologie der Erkrankungen spricht (vgl. E. 4.2), fehlt es an der rechtsprechungsgemäss erforderlichen Schwere, Ausprägung und Dauer dieses psychischen Leidens. Die Beschwerdeführerin schilderte anlässlich der Untersuchung durch Dr. Y.___ ihren Tagesablauf. Sie stehe jeweils zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr auf, fühle sich unausgeruht und müde, frühstücke etwas, räume etwas auf, dusche. Um 10.00 Uhr lege sie sich erschöpfungsbedingt wieder hin. Sie liege bis ca. 11.30 Uhr, bereite etwas zum Mittagessen vor. Um 13.00 Uhr lege sie sich wieder hin (bis um 15.00 Uhr), dann stehe sie auf und könne etwas machen (könne aber nicht hinausgehen, wenn es länger als 30 Minuten dauere). Sie treffe sich vielleicht einmal mit einer Freundin für eine Stunde, „wenn ich 3 Stunden unterwegs bin, muss ich das am nächsten Tag büssen“. Am Dienstag begleite sie die Kinder zum Tennisunterricht. Über ihre Entwicklung könne sie sich noch richtig freuen. Sie spiele 3 Stunden pro Tag mit ihnen, bringe sie zum Fussball und Tennisunterricht. Die Hausarbeiten (Staubsaugen, Wäsche tragen und aufhängen, Bügeln, grosse und kleine Putzarbeiten, Einkaufen) erledige sie mit Unterstützung der Mutter und Schwiegermutter. Sie räume ein wenig auf, mache die Betten, koche. Den Rest besorgten die Mutter und die Schwiegermutter. Die Abende verbringe sie zu Hause. Als Hobbies gab sie Tennis, Biken, Joggen und Handarbeiten an. Dreimal pro Woche sehe sie eine Freundin, Kontakte zu ihr seien ihr wichtig. Sport verneinte sie, sie sei aber sehr sportlich gewesen. Sie mache ab und zu ganz kurze Spaziergänge (Urk. 7/34 S. 5 f.).

    Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, einen notorischerweise anspruchsvollen und anstrengenden Alltag mit drei Kindern (geboren 2002, 2006 und 2007, Urk. 7/3 S. 3) selbständig zu meistern sowie dreimal wöchentlich soziale Kontakte ausserhalb der Familie pflegen. Es ist dementsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung vorliegt.

4.3.2    Weiter ist zu prüfen, ob die weiteren Faktoren, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen vermögen, mit genügender Intensität und Konstanz erfüllt sind (vgl. E. 2.3).

    Die Beschwerdeführerin pflegt Kontakte zur Mutter und Schwiegermutter, ist in der Lage, ihre Kinder regelmässig zum Sport zu begleiten und spielt jeweils während drei Stunden pro Tag mit ihnen. Auch trifft sie dreimal in der Woche eine Freundin und macht Spaziergänge (Urk. 7/34 S. 5 f.). Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liegt somit klar nicht vor.

    Die Behandlungsergebnisse trotz andauernder psychiatrischer und psychologischer Therapie sind nicht wie gewünscht ausgefallen. Hervorzuheben ist allerdings, dass Hinweise auf eine Malcompliance der Beschwerdeführerin vorliegen: Dr. A.___ hält fest, dass die Beschwerdeführerin mehrmals einen Klinikaufenthalt abgelehnt habe und ihr trotz grossem Leidensdruck ein Weg von circa 10 bis 15 Minuten bis in seine Praxis bereits zu weit war. Auch habe sie ihre Medikation ohne Rücksprache eigenmächtig geändert. Eine konsequente Behandlung sei nicht möglich gewesen, da der ständige Druck in Richtung eines (kontraproduktiven) Aktivismus und die eigene Sichtweise der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Behandlung der Erkrankung eine solche verunmöglicht hätten (Urk. 7/15 S. 7 f.). Für Letzteres spricht auch die von Dr. med. C.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, erstellte Liste mit den über 15 getesteten Medikamenten vom 28. Mai 2008 bis zum 5. August 2010 (Schreiben vom 5. August 2010, Urk. 7/15). Damit ist das Kriterium eines unbefriedigenden Behandlungsergebnisses trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) ebenfalls zu verneinen.

    Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, „Flucht in die Krankheit“), liegt gemäss Gutachten von Dr. Y.___ nicht vor (Urk. 7/34 S. 13).

    Ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung ist gemäss der im Gutachten von Dr. Y.___ aufgezeichneten Entwicklung des Beschwerdebildes nicht gegeben (Urk. 7/34 S. 7) und wird von diesem Gutachter auch nicht attestiert (vgl. Urk. 7/34 S. 13).

    Fraglich ist einzig, ob mit dem von Dr. Z.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten Restless-legs-Syndrom eine erhebliche chronische körperliche Begleiterkrankung vorliegt. Indes verneinte Dr. A.___ eine Auswirkung dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.2), Dr. B.___ erhob diese Diagnose im Verbund mit der Neurasthenie („Neurasthenie [ICD-10: F48.0] nach Restless-Legs-Syndrom [ICD-10: G25.81]“), während Dr. Y.___ sie gar nicht mehr aufführte, so dass dieser Faktor jedenfalls nicht mit genügender Intensität und Konstanz erfüllt ist.

    Da keiner der fraglichen Faktoren erfüllt ist, ist es der Beschwerdeführerin, nicht zuletzt auch mit Blick auf die offensichtlich noch vorhandenen Ressourcen, zuzumuten, die Neurasthenie zu überwinden. Dies wird im Übrigen auch durch Dr. Y.___ in seinem Gutachten entsprechend festgehalten (Urk. 7/34 S. 17).

4.3.3    Würde es sich hingegen bei der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung (zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägte depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syndrom) um ein wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachtes unabhängiges Leiden handeln (Urk. 1 S. 6), würde sich am Ergebnis nichts ändern. Durch Wegfall/Nichtberücksichtigung eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage (vorliegend die Neurasthenie) bei im Übrigen identischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie identischen weiteren, gegebenenfalls invalidisierenden Faktoren (E. 4.3.2) kann nur schon aus logischen Gründen keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Abgesehen davon, ist das Beschwerdebild von Anfang an wesentlich durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände, insbesondere die Belastung als Mutter (Urk. 7/34 S. 8) geprägt gewesen. Solche Faktoren vermögen medizinisch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen. Auszugehen ist vielmehr davon, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Für die Therapierbarkeit spricht auch, dass Dr. A.___ die Prognose bei konsequenter Behandlung als gut einschätzte, wobei dafür notwendig sei, dass eine solche gemäss ärztlicher Vorgabe durchgeführt werden könnte (Urk. 7/15 S. 8). Hinzu kommt, dass der aktuell behandelnde Psychiater Dr. B.___ als Empfehlung für künftige Therapien festhielt, dass es eventuell nach Überwindung der depressiven Störung möglich sei, langsam und schrittweise einen neuen Umgang mit der Erschöpfung beziehungsweise Schlafstörung aufzubauen, damit die Beschwerdeführerin wieder vermehrt ihr Leben in den Griff bekommen könne (Urk. 7/18 S. 6).

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht invalidisierend sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler